Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrhauer. neue Lohnordnungen. wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Verweisbarkeit. Verweisungstätigkeit. verminderte bergmännische Berufsfähigkeit. Maschinist
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 20.04.1972; Aktenzeichen L 2 Kn 148/71) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 08.11.1971; Aktenzeichen S 2 A Kn 168/70) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1972 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1937 geborene Kläger war nach mehrjähriger bergmännischer Tätigkeit als Schlepper, Neubergmann und Gedingeschlepper vom 1. März 1958 bis zum 10. März 1970 als Lehrhauer beschäftigt. Nachdem er im Jahre 1969 wegen einer erstgradigen Silikose ärztlicherseits als grubenuntauglich beurteilt worden war, wurde er ab 11. März 1970 als Verladearbeiter beschäftigt. Seit 1. Juni 1971 wurde er nach Lohngruppe 05 der von diesem Tage an geltenden Lohnordnung entlohnt.
Die vom Kläger beantragte Bergmannsrente lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 20. Mai 1970, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 5. August 1970, mit der Begründung ab, daß der Kläger noch nicht vermindert bergmännisch berufsfähig sei. Er könne noch eine Reihe gleichwertiger Arbeiten vollschichtig verrichten.
Die gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Zeit ab 1. Juni 1971 beschränkte Klage blieb ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. April 1972 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 8. November 1971 zurückgewiesen und ausgeführt: Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) sei die des Lehrhauers. Da in der ab 1. Juni 1971 geltenden neuen Lohnordnung der Lehrhauer nicht mehr aufgeführt sei, sei zu prüfen, wie die frühere Tätigkeit des Klägers in diese neue Lohnordnung einzuordnen sei. Es erscheine gerechtfertigt, die neue Lohngruppe 09 für Arbeiten unter Tage zugrunde zu legen. Ihr seien Arbeiten der neuen Lohngruppe 05 über Tage im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Überdies könne der Kläger nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen auch noch Arbeiten der Lohngruppen 06 und 07 über Tage wie die eines Maschinenwärters, Lampenwärters oder Maschinisten 1 ausführen, bei denen es sich im Vergleich zur Tätigkeit eines Lehrhauers um Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten handele. Diese Tätigkeiten seien im übrigen auch dann im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig, wenn man als bisherige knappschaftliche Arbeit eine Tätigkeit nach der neuen Lohngruppe 10 zugrunde lege.
Das LSG hat in dem Urteil die Revision zugelassen.
Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er trägt vor:
Die am 1. Juni 1971 in Kraft getretene neue Lohnordnung enthalte die Tätigkeitsbezeichnung Lehrhauer nicht mehr. Nach der neuen Lohnordnung sei Hauer, wem der Betrieb nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätige, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitze, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten. Es gehe nicht an, daß das LSG den früheren, zwischen Hauer und Lehrhauer bestehenden Abstand zementiere, obwohl der neue Tarifvertrag gerade eine Egalisierung herbeigeführt habe. Dem früheren Lehrhauer müsse nunmehr die neue Lohngruppe 10 unter Tage zugeordnet werden; selbst dies sei noch unbillig, wenn ein früherer Lehrhauer langjährig z.B. im Einzelgedinge ohne Lohnabzug in steiler Lagerung beschäftigt gewesen sei. Durch die neue Lohnordnung sei auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die innerhalb der Gruppe der Gedingearbeiter zwischen dem Hauer und dem Lehrhauer unterschieden habe, der Boden entzogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1970 zu verurteilen, ihm Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab 1. Juni 1961 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß der Kläger niemals Hauer gewesen sei, so daß bei der Prüfung seiner Rentenansprüche auch nicht von einer solchen Tätigkeit als Hauptberuf ausgegangen werden könne. Das BSG habe in seiner Rechtsprechung sowohl bei der Feststellung des Hauptberufs als auch bei der Verweisung zwischen Hauern und Lehrhauern unterschieden. Da der Lehrhauer nach den bisherigen tariflichen Regelungen einen um 5 v.H. geminderten Hauerdurchschnittslohn bezogen habe, sei der Kläger vom 1. Juni 1971 an in die Lohngruppe 08 unter Tage einzuordnen, die am nächsten unter den Hauerlohngruppen liege. Nach der Rechtsprechung des Senats sei weiter mit der im wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten auch die Gleichwertigkeit der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegeben. Die dem Kläger gesundheitlich noch möglichen Tätigkeiten als Maschinen- und Lampenwärter oder Maschinist 1 (Lohngruppen 06 und 07 über Tage) seien gegenüber einer Tätigkeit nach Lohngruppe 09 unter Tage im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Da der Kläger nicht als Facharbeiter anzusehen sei, handele es sich auch um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 45 Abs. 2 RKG ist vermindert bergmännisch berufsfähig ein Versicherter, der weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit auszuüben, noch imstande ist, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben auszuüben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine frühere Tätigkeit als Lehrhauer auszuüben; er ist nach seinem Gesundheitszustand sowie nach seinen beruflichen Fähigkeiten jedoch noch in der Lage, z.B. als Maschinenwärter, Lampenstubenwärter oder Maschinist 1 über Tage tätig zu sein. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um der Arbeit eines Lehrhauers im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige knappschaftliche Beschäftigungen, die von Personen ausgeübt werden, die über eine seinem bisherigen knappschaftlichen Hauptberuf ähnliche Ausbildung sowie im wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dies ergibt sich aus folgenden, vom erkennenden Senat in einer Entscheidung vom heutigen Tage - Az.: 5 RKn 4/73 - bereits dargestellten Überlegungen:
Bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit - "Hauptberuf" - des Versicherten im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG kann nur eine Tätigkeit sein, die dieser tatsächlich verrichtet hat und deshalb Grundlage des Versicherungsverhältnisses gewesen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1974 - 5 RKn 45/72 - und die dort zitierten Entscheidungen). Auszugehen ist daher mit dem LSG und den Beteiligten von der Tätigkeit eines Lehrhauers, die der Kläger nach langjähriger Verrichtung auf ärztliches Anraten aufgeben mußte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es in den seit dem 1. Juni 1971 geltenden Lohnordnungen die Berufsbezeichnung "Lehrhauer" nicht mehr gibt. Der Kläger hat zu keiner Zeit eine höherwertige Tätigkeit, insbesondere nicht die Tätigkeit eines Hauers verrichtet, so daß von ihr auch nicht ausgegangen werden kann. Zwar sind solche Lehrhauer, die über den 1. Juni 1971 hinaus im Gedinge tätig geblieben sind, nach dem Zusatz zur Lohnordnung Hauer im Sinne dieser Lohnordnung, wenn der Betrieb ihnen nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätigt hat, daß sie die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, die sie befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten. Diese nach der Lohnordnung erforderliche Bescheinigung des Betriebes kann nur für solche Gedingearbeiter Auswirkungen haben, die über den 1. Juni 1971 hinaus im Gedinge tätig geblieben sind. Bereits vorher beendete Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. Einerseits kann also für den nach § 45 Abs. 2 RKG erforderlichen Wertvergleich nicht von der Tätigkeit eines Hauers ausgegangen werden; andererseits enthalten die ab 1. Juni 1971 geltenden Lohnordnungen keine Tariflohnregelung für Lehrhauer. Diese tariflichen Schwierigkeiten können jedoch nicht von der Notwendigkeit befreien, für den früheren Lehrhauer den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit für die ab 1. Juni 1971 streitige Zeit zu ermitteln. Der Senat hat daher auch für diese Zeit zu prüfen, welchen Lohn der Versicherte auf der einen Seite bei ungeschwächtem Gesundheitszustand mit seinem Hauptberuf hätte erwerben können und welchen Lohn er auf der anderen Seite mit den Verweisungstätigkeiten erzielt oder erzielen würde (vgl. hierzu SozR Nr. 40 zu § 45 RKG). Bei dem Wertvergleich für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 muß daher von dem Lohn ausgegangen werden, den der frühere Lehrhauer bei unveränderter Tätigkeit jetzt erhalten würde. Wenn auch die nach dem 1. Juni 1971 noch weiter im Gedinge tätigen Lehrhauer unter bestimmten Bedingungen Hauer im Sinne der Lohnordnung sind, so kann gleichwohl derjenige Lehrhauer, der seine Tätigkeit bereits vor dem 1. Juni 1971 aufgegeben hat, nicht ohne weiteres einem Hauer gleichgestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß der Lehrhauer vor dem 1. Juni 1971 keine vollwertige Hauerarbeit verrichtet hat und auch nicht in vollem Umfang die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Hauers hatte. Für die Gedingearbeiter ohne Hauerschein, insbesondere also auch für den Lehrhauer war eine einheitliche Bewertung der beruflichen Qualifikation nicht möglich. Diese Gedingearbeit wurde nämlich sowohl von geprüften Knappen (bergmännischer Lehrberuf) als auch von Arbeitern verrichtet, die nur eine mehrmonatige Anlernung unter Tage mitgemacht hatten. Sie war im allgemeinen eine Durchgangsstation für die Qualifikation zum Hauer, konnte aber auch zum Beruf im engeren Sinne werden. Daher konnte einem Lehrhauer, der als Neubergmann vor Aufnahme der Gedingearbeit nur eine mehrmonatige Anlernung und Eingewöhnung im Grubenbetrieb erfahren hat, nicht die Stellung eines Facharbeiters zuerkannt werden. Hat er allerdings längere Zeit im Gedinge gearbeitet, so war er in etwa einem Versicherten gleichzustellen, der für einen anerkannten Anlernberuf ausgebildet worden war (vgl. SozR Nr. 16 zu § 46 RKG; Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1963 - 5 RKn 64/61 - in Mitteilungen der Ruhrknappschaft 1964, 132; Urteil vom 15. Dezember 1964 - 5 RKn 35/62 - in Mitteilungen der Ruhrknappschaft 1965/1966, 54, 57). Dem Umstand, daß der Lehrhauer noch nicht in vollem Umfange die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Facharbeiters (Hauers) hatte und auch nicht sämtliche Hauerarbeiten mit dem gleichen Maß an Verantwortung wie der Hauer verrichtete, war in den bis zum 1. Juni 1971 gültig gewesenen Lohnordnungen dadurch Rechnung getragen, daß bei dem Lehrhauer je nach der Dauer seiner Gedingetätigkeit ein Abzug vom Gedinge in Höhe von 5 bis 10 v.H. gemacht wurde. Hat also die Tätigkeit eines Lehrhauers vor dem 1. Juni 1971 weder den wirtschaftlichen noch den qualitativen Wert der Hauertätigkeit, so hat sich daran für die bereits vor dem 1. Juni 1971 aus der Gedingetätigkeit ausgeschiedenen Lehrhauer durch die seitdem geltenden Lohnordnungen nichts geändert. Der wirtschaftliche Wert der früheren Lehrhauertätigkeit, der sich aus der neuen Lohnordnung nicht unmittelbar ableiten läßt, ist am ehesten mit solchen Gedingetätigkeiten zu vergleichen, die von Arbeitern verrichtet werden, die nicht in vollem Umfange die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Hauers haben. Die seit dem 1. Juni 1971 geltenden Lohnordnungen sehen zwar für die im Gedinge beschäftigten Arbeiter, die nicht Hauer sind, nicht mehr - wie früher - einen Lohnabzug von 10 bis 5 v.H. vor; indessen gibt es auch nach den neuen Lohnordnungen solche Arbeiter im Gedinge, die weitgehend der Hauerarbeit entsprechende Arbeiten verrichten, ohne daß diese Arbeiten in vollem Umfang die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Hauerarbeit voraussetzen. Nach dem Zusatz zur Lohnordnung werden nämlich Neubergleute, die Arbeiten der Lohngruppe 09 bis 11 unter Tage verrichten, im ersten und zweiten Jahr der Untertagetätigkeit in eine Lohngruppe unter der für die ausgeübte Tätigkeit maßgebenden Lohngruppe eingestuft. Damit wird - vergleichbar dem früheren Lohnabzug für den Lehrhauer - dem Umstand Rechnung getragen, daß solche Arbeiter, die noch nicht in vollem Umfang die Kenntnisse, Fertigkeiten und Verantwortlichkeiten eines Hauers haben und diese Tätigkeiten auch nicht in vollem Umfange ausüben, nicht den gleichen Lohn wie dieser erhalten können. Dementsprechend befindet sich der Neubergmann nach dem dritten Monat der Untertagetätigkeit je nach der Art der ausgeübten Arbeit in der Lohngruppe 08 oder 09. Da der langjährige frühere Lehrhauer nach den früheren Lohnordnungen lediglich einen Lohnabzug von 5 v.H. hinzunehmen hatte, kann der wirtschaftliche Wert seiner Arbeit nicht aus einem Vergleich mit der angeführten tariflich geringer entlohnten Tätigkeit eines Neubergmanns ermittelt werden; es ist vielmehr von der höheren der beiden genannten Tarifgruppen auszugehen.
Geht man aber bei der Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von der Lohngruppe 09 unter Tage aus, so sind die unter die Lohngruppe 07 fallenden Tätigkeiten z.B. eines Maschinisten 1 bei einer Lohndifferenz von deutlich unter 20 v.H. dem früheren Hauptberuf des Klägers im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig.
Überdies hat das LSG zu Recht angenommen, daß die Tätigkeit z.B. eines Maschinisten 1, die der Kläger sowohl nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen wie nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ausüben kann, bei Vergleich mit der Arbeit eines Lehrhauers eine solche von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ist. Nach dem oben Dargelegten war die Qualität der Arbeit des Klägers geringer als die eines Vollhauers, d.h. einer voll ausgebildeten Fachkraft im Bergbau. Mithin sind auch die Anforderungen, die bei einem ehemaligen Lehrhauer an die Ähnlichkeit der Ausbildung sowie die Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen sind, niedriger anzusetzen. Da die Tätigkeit eines Maschinisten 1 im wesentlichen im Fahren einer maschinellen Einrichtung im knappschaftlichen Übertagebetrieb besteht, muß davon ausgegangen werden, daß bei Zusammenhalt mit der Tätigkeit eines Lehrhauers die Ausbildung ähnlich sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen gleichwertig sind. Der Kläger kann daher im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG auf die Tätigkeit eines Maschinisten 1 verwiesen werden.
Ist dies aber der Fall, so ist der Kläger noch nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, so daß das angefochtene Urteil zutrifft. Die Revision des Klägers hiergegen war mit der auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes gestützten Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Fundstellen