Leitsatz (redaktionell)
Eine nach RVO § 539 Abs 2 iVm RVO § 539 Abs 1 Nr 1 versicherte Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn sie zwar eine "betriebsfremde" Tätigkeit darstellt, diese ihrer Art nach aber sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 21. September 1972 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 1973 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, der Klägerin als Trägerin der Unfallversicherung deren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalles des Michael P (P.) vom 26. September 1968 zu erstatten.
P. stand im Jahre 1968 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M AG., aufgrund dessen er bei der Beklagten gegen Krankheit versichert war. Die mit Wirkung vom 6. August 1968 gegründete Firma U-T- und S m.b.H. (U) ließ für Zwecke ihres Unternehmens auf dem von ihr gepachteten Bundesbahngelände in D Umbau- und Einrichtungsarbeiten an den ehemaligen Betriebsgebäuden des Bahnhofs Duisburg-Hochfeld ausführen. Sie hatte diese Arbeiten zum Teil an Handwerksbetriebe vergeben, zum Teil wurden sie von in anderen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern - wie P. - an Feierabenden und Wochenenden geleistet. Ein ausdrücklicher Arbeitsvertrag wurde mit diesen nebenberuflich tätigen Personen nicht geschlossen. Besondere Vereinbarungen über Arbeitszeit und Arbeitsleistungen bestanden ebenfalls nicht. Jeder konnte sich Tätigkeiten nach seinen Berufskenntnissen aussuchen. Die Tätigkeiten wurden überwiegend nach geleisteten Arbeitsstunden vergütet, teilweise auch anteilmäßig aus vereinbarten Pauschalen. Vorwiegend erhielten die Mitarbeiter ihre Entlohnung von einem der Gesellschafter der U Peter K. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Die Arbeiten erstreckten sich bis Anfang des Jahres 1969, zu welchem Zeitpunkt die Firma U die Aufnahme einer Güternah- und Fernverkehrsspedition vorgesehen hatte.
P. war unter den genannten Umständen seit dem 26. August 1968 tätig; er leistete die verschiedensten Arbeiten. Unter anderem schweißt er Metallfensterrahmen heraus, mauerte Fensteröffnungen zu, schaffte Steine heran und leistete Handlangerdienste. Am 26. September 1968 hatte er Mörtel auf ein 3,5 m hohes Arbeitsgerüst gebracht. Dabei rutschte er aus, stürzte von dem Gerüst und zog sich am rechten Unterschenkel einen Zertrümmerungsbruch zu. Die Klägerin erbrachte im Zusammenhang mit diesem Unfall unstreitig Leistungen in Höhe von 8.202,02 DM.
Die Klägerin nahm zunächst die Bauberufsgenossenschaft (BG) Wuppertal für den Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch. Die Klage wurde von dem Sozialgericht (SG) Hamburg abgewiesen (Urteil vom 8. Februar 1971), weil P. als selbständiger Mitunternehmer tätig gewesen sei. Ihre Berufung nahm die Klägerin zurück.
Nachdem auch die beklagte Betriebskrankenkasse den Ersatz der Aufwendungen abgelehnt hatte, wurde sie von dem SG Hamburg mit Urteil vom 21. September 1972 verurteilt, der Klägerin deren Aufwendungen in Höhe von 8.202,02 DM nach § 1509a Reichsversicherungsordnung (RVO) zu erstatten, weil die Tätigkeit des P. nach ihrem Gesamtbild freiberuflichen Charakter gehabt habe, so daß ein Arbeitsunfall i.S. von § 548 der RVO nicht vorliege.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2. Mai 1973). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Während seiner Tätigkeit für die Firma U habe P. nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden. Seine Tätigkeit sei nach ihrem Gesamtbild nicht durch eine persönliche Abhängigkeit, sondern durch eine weitgehende Selbständigkeit gekennzeichnet gewesen. Ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Firma U sei weder ausdrücklich noch stillschweigend abgeschlossen worden. Es habe keine Arbeitspflicht bestanden, vielmehr sei es jeweils P. und den übrigen nebenberuflich mitarbeitenden Handwerkern, die ihre Zusage in erster Linie auf Grund ihrer Klubkameradschaft im Brieftaubenzucht-Verein gegeben hätten, freigestellt gewesen, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten sie hätten übernehmen wollen. Es habe auch in ihrem Belieben gestanden, an welchen Tagen und wieviele Stunden sie an Feierabenden und Wochenenden arbeiten wollten. Echten Weisungen seien sie nicht unterworfen gewesen, die Einflußnahme der Gesellschafter der Firma U habe sich im wesentlichen darauf beschränkt, gelegentlich anzuordnen, welche der Umbau- und Einrichtungsarbeiten vordringlich ausgeführt werden sollten. Die Anordnungen hätten sich in den auch für selbständige Arbeiten üblichen Grenzen gehalten. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des P. sei ohnehin nicht gegeben gewesen, weil seine Lebensgrundlage bereits durch seine Hauptbeschäftigung als Schmied bei der Firma Mannesmann AG gesichert gewesen sei. Demgegenüber könne es nicht entscheidend sein, daß die einzelnen Mitarbeiter überwiegend Stundenlöhne, teilweise auch den auf sie entfallenden Anteil einer vereinbarten Pauschale erhalten hätten.
P. sei aber auch nicht wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter i.S. des § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden. Ein solcher Versicherungsschutz scheitere daran, daß P. nicht bei einer Tätigkeit verunglückt sei, die ihrer Art nach sonst von Personen ausgeübt zu werden pflege, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Transport- und Speditionsunternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ständen. Entgegen der von dem Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 71/70 - (vgl. auch BSG 29, 159) geäußerten Meinung könne die Verrichtung von Arbeiten, die dem Betrieb wesensfremd seien, für sich allein keine arbeitnehmerähnliche Stellung begründen. Eine Tätigkeit müsse mindestens dem Zweck des jeweiligen Unternehmens dienen. Zu den Unternehmenszwecken zählten aber nicht die Aufgaben, die regelmäßig anderen Unternehmen überlassen würden. Die generell in den jeweiligen Betrieben vorkommenden Tätigkeiten seien daher unerläßliches Unterscheidungsmerkmal dafür, welche Zwecke das Unternehmen verfolge. Ein Transport- und Speditionsunternehmen lasse jedoch in der Regel die für den Betrieb notwendigen Bauarbeiten von selbständigen Bauunternehmern aufgrund von Werkverträgen ausführen. So habe auch die Firma U die Heizungsbauarbeiten, Verglasungs- und Anstreicharbeiten von selbständigen Betrieben ausführen lassen. Die daneben mithelfenden übrigen Mitarbeiter seien als gleichberechtigte Mitglieder in Kolonnenarbeit wie Unternehmer tätig gewesen. Sie hätten gleichzeitig im eigenen wie auch im Interesse der Firma U gearbeitet. Damit sei ihre Arbeit unversichert gewesen. Sie sei nicht gewerbsmäßig ausgeübt worden, weil sie nicht darauf gerichtet gewesen sei, für längere Dauer eine selbständige Erwerbsquelle zu bilden.
Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Der Ersatzanspruch aus § 1509 a RVO verjähre nach § 29 Abs. 3 RVO in vier Jahren nach der Fälligkeit. § 223 Abs. 1 RVO gelte nur im Verhältnis zwischen Krankenkassen entsprechend. Die Klägerin habe ihren Ersatzanspruch jedoch am 21. Januar 1972 (Klageerhebung) geltend gemacht.
Die Beklagte hat die von dem LSG zugelassene Revision in rechter Form und Frist eingelegt und wie folgt begründet: P. sei bei seiner Tätigkeit für die Firma U nicht als Unternehmer oder wie ein Unternehmer tätig gewesen. Er habe weder einen Betrieb besessen, noch habe er unternehmerisch tätig sein können. Es hätten ihm keine Betriebseinrichtungen zur Verfügung gestanden, und er habe auch kein wirtschaftliches Wagnis getragen. Vielmehr sei er Arbeitnehmer gewesen. Es sei heute vielfach nicht mehr üblich, bei Zweitbeschäftigungen die Einstellung in das Unternehmen von Formalitäten abhängig zu machen. Dennoch könne ein solches Arbeitsverhältnis nur durch einen gegenseitigen Vertrag begründet werden. Eine gewisse Freizügigkeit in der Arbeitszeit und der Arbeitsverteilung ändere daran nichts. Bei Zweitbeschäftigungen seien die Arbeitgeber vielfach gezwungen, die Arbeitszeiten zu akzeptieren, die der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung leisten könne. Das Arbeitsverhältnis sei auch von einer persönlichen Abhängigkeit geprägt gewesen. Drei Gesellschafter hätten die Aufsicht auf dem gepachteten Bundesbahngelände geführt. Die Art und der Fortgang der Arbeiten sei unter den Gesellschaftern abgesprochen gewesen. Einer von ihnen habe täglich angeordnet, welche Arbeiten zu erledigen gewesen seien. Die Gesellschafter hätten die erforderliche Weisungsbefugnis nicht nur besessen, sondern sie auch regelmäßig ausgeübt. Alle nebenberuflich Tätigen hätten sich in den Betrieb eingeordnet gehabt und die Arbeiten ausgeführt, die ihnen zugewiesen worden seien. Unter den gegebenen schwierigen Arbeitsverhältnissen sei es verständlich, daß die Beschäftigten bei den Arbeiten eingesetzt würden, von denen sie beruflich etwas verstünden. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, es sei jedem freigestellt gewesen, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten er übernehmen wolle. Wenn vorgetragen worden sei, eine Mitarbeitspflicht habe nicht bestanden, so solle das nur bedeuten, daß bei der Arbeitsverteilung auf die jeweiligen beruflichen Kenntnisse Rücksicht genommen und ein direkter Zwang zu einer bestimmten Arbeit nicht ausgeübt worden sei. Jeder der tätigen Arbeitnehmer habe jedoch seinen Arbeitsplatz ausfüllen müssen, wenn er dafür die Gegenleistung in Form von Lohn habe erhalten wollen. P. habe eine typische versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung ausgeübt (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Eine Schwarzarbeit habe nicht vorgelegen.
Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 RVO nicht vorgelegen hätten, so hätte doch Versicherungsschutz für P. nach § 539 Abs. 2 RVO bestanden. Bauarbeiten an gewerblichen Gebäuden dienten immer dem Zweck des jeweiligen Unternehmens. Insbesondere größere Firmen beschäftigten Bau- und Instandsetzungsabteilungen oder mindestens Handwerker, deren Aufgabe es sei, Gebäude, Einrichtungen oder Anlagen zu errichten, zu erneuern bzw. instandzuhalten. Auch die Firma U hätte bei entsprechender Größe durchaus einen oder mehrere handwerklich tätige Mitarbeiter beschäftigen können, die lediglich für die Instandhaltung von Gebäuden usw. eingesetzt worden wären. Abgesehen davon, komme es aber nach der Rechtsprechung des BSG gar nicht darauf an, daß es sich um Tätigkeiten gehandelt haben müsse, die überwiegend von den im Betrieb des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet würden. Entscheidend sei nur, daß die Tätigkeit ihrer Art nach einer Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugänglich sei.
Einem uneingeschränkten Erstattungsanspruch stehe im übrigen § 1510 Abs. 2 RVO entgegen. Die Klägerin habe die Beklagte mit der Zahlung von Verletztengeld beauftragt, das auch gezahlt und später von der Klägerin erstattet worden sei.
Der Ersatzanspruch nach § 1509a RVO sei verjährt. Die Verjährungsfrist betrage zwei Jahre.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 1973 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen hätte aber P. notwendig beigeladen werden müssen, weil, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte, sich daraus die Leistungspflicht eines Unfallversicherungsträgers ihm gegenüber ergebe. In diesem Falle wäre aber nicht die Klägerin, sondern die Bau-BG Wuppertal der zuständige Versicherungsträger. Da insoweit aber rechtskräftig festgestellt sei, daß die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die Bau-BG Wuppertal nicht habe, wäre in diesem Falle ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 181 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzuleiten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Leistungen, die sie anläßlich des Unfalles vom 26. September 1968 für P. erbracht hat.
§ 1509 a RVO gibt dem Träger der Unfallversicherung gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Ersatz der Leistungen, die diese nach dem Recht der Krankenversicherung hätte leisten müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalles war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn P. hat einen Arbeitsunfall i.S. von §§ 548, 539 Abs. 2 RVO erlitten.
Es kann dahinstehen, ob, wie das LSG angenommen hat, P., als er verunglückte, nicht unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO stand. Jedenfalls stand P., als er verunglückte, gemäß § 539 Abs. 2 RVO in Verbindung mit dessen Nr. 1 unter Unfall-Versicherungsschutz. Der Senat vermag die Bedenken des LSG gegen die von dem 2. Senat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1972 (BSG 34, 240 ff.) vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen. Er hat sich bereits in seinem Urteil vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 - dieser Entscheidung angeschlossen. Nach § 539 Abs. 2 RVO sind Personen, die wie Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig werden, gegen Arbeitsunfall versichert, auch wenn sie nur vorübergehend tätig geworden sind. Voraussetzung ist, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit gehandelt hat und der vorgestellte Erfolg der Tätigkeit den Unternehmenszwecken förderlich gewesen ist oder sein würde, wenn er eingetreten wäre (BSG 5, 168, 171, 172).
Die Tätigkeit muß auch ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, ohne daß allerdings eine solche Abhängigkeit vorliegen muß. Schließlich muß die Tätigkeit unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähnlich ist und so ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (BSG 5, 174; 31, 275, 277). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen erfüllt. P. hat danach ernstliche, dem Willen der Firma U entsprechende Tätigkeiten geleistet, die den Unternehmenszweck fördern sollten. Die Anlagen des gepachteten Bahnhofsgeländes sollten derart hergerichtet werden, daß sie geeignet wären, ein Speditionsunternehmen zu betreiben. Entgegen der Auffassung des LSG dienen nicht nur solche Tätigkeiten dem Zweck des Unternehmens, die üblicherweise von im Betrieb des betreffenden Gewerbezweiges beschäftigten Personen verrichtet werden (vgl. BSG 34, 240 und das zitierte Urteil des erkennenden Senats). Eine Tätigkeit i.S. von § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO liegt vielmehr auch dann vor, wenn sie ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden kann, die zu dem Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO greift also dann ein, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die, wäre sie von einem Betriebsangehörigen geleistet worden, unter dem Schutz des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO stehen würde. Das wäre aber der Fall, wenn die Firma U die betreffenden Arbeiten von in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitern hätte ausführen lassen. Wie der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Januar 1973 (BSG 35, 140, 142, 143) zutreffend ausgeführt hat, würde die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO auf Arbeiten, die von in dem unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichend Rechnung tragen. Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die in dem jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten, sondern zB auch für im Einzelfall weisungsgemäß verrichtete sonstige Arbeiten besteht, wird derjenige, der, ohne Beschäftigter zu sein, eine ebensolche dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit für das Unternehmen leistet, "wie" ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig. Geschützt ist daher auch eine "betriebsfremde" Tätigkeit, wenn sie nur ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Es ist daher daran festzuhalten, daß eine einschränkende Auslegung, wie sie aus dem einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des 2. Senats vom 7. März 1969 (BSG 29, 159 f) vielleicht entnommen werden könnte, dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des § 539 Abs. 2 RVO (früher 537 Nr. 10 RVO aF) nicht entsprächen. Auch dies hat der erkennende Senat in dem zitierten Urteil vom 29. November 1972 bereits zum Ausdruck gebracht. Eine grundsätzliche Einschränkung auf dem jeweiligen Unternehmen wesensverwandte Tätigkeiten würde nicht nur in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen, weil Arbeitnehmer erfahrungsgemäß nicht nur mit für den betreffenden Betrieb wesensgemäßen Arbeiten beschäftigt werden, sondern auch bedenklich sein, weil aufgrund des § 539 Abs. 2 seinem Wortlaut und Sinn nach Versicherungsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn jemand durch eine vorübergehende Hilfeleistung selbst ungewöhnlicher Art eine ernstliche, nach seiner begründeten Ansicht dem anderen Unternehmen dienen - de arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Andernfalls würde derjenige versicherungsrechtlich wesentlich benachteiligt, der über die übliche Betriebstätigkeit hinaus durch seinen besonderen Einsatz eine ernstliche, nach seiner Ansicht für den Betrieb besonders dienliche, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit leistet (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., Stand 1973, S. 476 b I; vgl. ferner S. 476 f I).
Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO greift allerdings dann nicht ein, wenn der Verletzte nicht wie ein Arbeitnehmer, sondern wie ein Unternehmer tätig geworden ist (siehe auch BSG 5, 168, 174). Das ist aber nach den vorliegenden Umständen nicht der Fall. Zwar hatte die Firma UNITRANS einzelne Arbeiten auch an Fachunternehmer vergeben. Das bedeutet aber nicht, daß auch P. "als" oder "wie" ein Unternehmer tätig geworden war. Wollte man seine Tätigkeit bei dem hier festgestellten Sachverhalt derart qualifizieren, so wäre nahezu jede Tätigkeit, die nicht im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses i.S. von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO geleistet wird, unversichert und für § 539 Abs. 2 RVO praktisch kein Raum. P. hat nur seine z.T. fachkundige Arbeitskraft eingesetzt, trug dabei jedoch kein wirtschaftliches Wagnis, sondern wurde lediglich für seine Arbeitsleistung entlohnt, ähnlich wie wenn er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte. Daß er nicht im Rahmen eines Werkvertrages tätig war und keinen bestimmten Erfolg in diesem Sinne schuldete, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Die Arbeiten, die P. und andere in gleicher Weise wie er Tätige geleistet haben, hätten zwar auch an Unternehmer vergeben werden können. Diese hätten sich dann aber im wesentlichen der Mitarbeit abhängig Beschäftigter bedienen müssen, die ihrerseits kein wirtschaftliches Risiko getragen hätten. Dies - wie auch die Art der Entlohnung und der Verlauf der Arbeiten - zeigt, daß es sich um Tätigkeiten gehandelt hat, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegen, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Da es sonach an der Voraussetzung des § 1509 a RVO fehlt, daß sich nämlich nachträglich herausgestellt hätte, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, steht der Klägerin ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 1509 a RVO nicht zu. Auf die Frage einer etwaigen Verjährung brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Einer Beiladung des P. nach § 75 Abs. 2 SGG, deren Unterlassung von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (BSG, Beschluß vom 12. März 1974 - 2 S 1/74), bedurfte es nicht. Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob der Klägerin ein Ersatzanspruch gegenüber der beklagten Krankenkasse zusteht. Über mögliche Ansprüche des P. gegen die Klägerin ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß P. in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Klägerin gegen die - hier nicht beteiligte - Bau-BG Wuppertal auf Feststellung, daß dieser der zuständige Versicherungsträger sei, beigeladen war. Durch das Urteil des SG Hamburg vom 8. Februar 1971 ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, daß die beklagte Bau-BG keine Unfallentschädigung zu erbringen habe (Urt. S. 6) und daß sich eine Leistungspflicht dieser BG auch nicht aus ihrer Satzung ergebe (Urt. S. 7, 8), weil P. als Mitglied einer Kolonne selbst Mitunternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten gewesen sei.
Im übrigen hat P. bei der Klägerin am 10. November 1972 eine Unfallrente beantragt (Unfallakten Bl. 240); über diesen Antrag ist nach dem Inhalt der Unfallakten bisher offenbar noch nicht entschieden worden, da die Akten versandt waren (vgl. Unfallakten Bl. 241). Bei dieser Sachlage kommt auch ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 181 SGG nicht in Betracht. Der Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheitert nicht daran, daß - worüber hier nicht zu entscheiden ist - statt der Klägerin etwa die Bau-BG Wuppertal als der entschädigungspflichtige Unfallversicherungsträger anzusehen wäre, sondern daran, daß die Beklagte als Träger der Krankenversicherung keinen Ersatz nach § 1509 a RVO zu leisten hat, weil die Krankheit doch die Folge eines Arbeitsunfalls gewesen ist.
Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen