Entscheidungsstichwort (Thema)
Proratisierung des Höchstbetrages bei Ruhensberechnung
Leitsatz (amtlich)
Ist bei einer nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 festgestellten Rente eine ausländische Unfallrente nach Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72 nur in Höhe des pro-rata Anteils anzurechnen, so ist auch der Höchstbetrag (Rentenbemessungsgrundlage der Rente) in § 1278 Abs 1 RVO entsprechend zu proratisieren.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. b; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; RVO § 1278 Abs. 1 S. 2, § 1279a Abs. 1; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Witwenrente.
Sie ist Witwe des am 3. April 1984 an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorbenen L. C. (i. F.: Versicherter). Der Versicherte hatte nach deutschen Rechtsvorschriften 29 Monate Versicherungszeit zurückgelegt. Die Klägerin erhält Hinterbliebenenrenten sowohl vom italienischen Unfall- als auch vom italienischen Rentenversicherungsträger. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 25. November 1986 eine nach § 1268 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter Anwendung der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt Nr L 149 S 2 - i. F.: EWGV 1408/71 -) berechnete Witwenrente. Die Beklagte berücksichtigte die Ruhensvorschriften der §§ 1278 bis 1279a RVO, Art 12 EWGV 1408/71 und Art 7 Abs 1 Buchst b der Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (Amtsblatt Nr L 74 S 1 - i. F.: EWGV 574/72). Der auszuzahlende Rentenbetrag betrug danach ab 3. Juli 1984 29,-- DM pro Monat. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. November 1986 Widerspruch ein. Sie machte geltend, daß die Rente mit einem zu hohen Betrag zum Ruhen gebracht werde. Die Beklagte leitete den Widerspruch mit Einverständnis der Klägerin als Klage an das Sozialgericht (SG) weiter. Während des Vor- und des Klageverfahrens hat die Beklagte wegen Änderungen der deutschen und italienischen Renten die Zahlbeträge neu festgestellt mit Bescheiden vom 10. August 1987, 15. Dezember 1987 und 20. Mai 1988.
Die Klägerin hat im Klage- und im Berufungsverfahren geltend gemacht, die von der Beklagten angewandte Ruhensvorschrift des § 1279a RVO und die Art, in der die §§ 1278 und 1279 RVO angewandt würden, sei fehlerhaft und verstießen gegen gemeinschaftsrechtliche Normen. Außerdem lege die Beklagte bei der Errechnung des pro rata-Verhältnisses nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 zu Unrecht nicht die Zurechnungszeit als Versicherungszeit zugrunde.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. August 1988).
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
31. August 1988 wird aufgehoben,
2. die Bescheide der Beklagten vom 25. November
1986, 10. August 1987, 4. Dezember 1987, 15. Dezember 1987 und 20. Mai 1988 werden aufgehoben,
3. die Beklagte wird verurteilt, die Ruhens
Beträge neu zu berechnen,
4. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 1988 abzuweisen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 20. Juli 1989 zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Klägerin allein die unrichtige bzw gegen Normen des Gemeinschaftsrechts verstoßende Anwendung der Ruhensvorschriften bei der Berechnung der Witwenrente.
Die Klägerin beantragt sinngemäß noch,
die Bescheide der Beklagten vom 25. November 1986, 10. August 1987 und 20. Mai 1988 sowie das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. August 1988 und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 1989 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen höheren Betrag der Witwenrente auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter der Beklagten hat in der heutigen mündlichen Verhandlung den Anpassungsbescheid vom 15. Dezember 1987 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die Witwenrente der Klägerin richtig berechnet. Da die Wartezeit (§ 1263 Abs 2 RVO) für die Witwenrente allein mit deutschen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, sondern nur unter Zusammenrechnung der deutschen und der italienischen Versicherungszeiten gemäß Art 45 EWGV 1408/71, hat die Beklagte die Rente nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 festgestellt. Soweit die Klägerin gerügt hat, daß die Beklagte bei der Bestimmung der "tatsächlich zustehenden" Rente gemäß Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 die Zurechnungszeit (§ 1260 RVO) zu Unrecht nicht als innerstaatliche Versicherungszeit berücksichtigt habe, ist diese Rüge unbegründet. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchst a der Vorschrift errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach ihren - dh den deutschen - Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten zu ermitteln. Die Zurechnungszeit als Versicherungszeit, die definitionsgemäß nur die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles umfaßt, ist keine bei Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegte und damit zu berücksichtigende Versicherungszeit. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 26. Juni 1986 (Rechtssache 793/79; SozR 6050 Art 46 Nr 13) bestätigt.
Auch die Feststellung des Ruhensbetrages durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden und damit die Festsetzung des tatsächlich auszuzahlenden Rentenbetrages ist nicht zum Nachteil der Klägerin unrichtig.
Die Beklagte ist nach Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71 und § 1279a Abs 1 RVO befugt, die Witwenrente des italienischen Unfallversicherungsträgers bei der Ruhensberechnung nach den §§ 1278 und 1279 RVO zu berücksichtigen. Die §§ 1278 und 1279 RVO, die regeln, in welcher Höhe eine Rente aus der Rentenversicherung bei Bezug einer Unfallrente ruht, sind nicht verfassungswidrig. Dies hat das LSG schon unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (vgl BVerfG - Dreier-Ausschuß - vom 19. Dezember 1980, SozR 2200 § 1279 Nr 6 und BVerfG - Dreier-Ausschuß - vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr 11) zutreffend dargelegt.
Nicht zu beanstanden ist auch, daß die Beklagte für die Ruhensberechnung nur die nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 tatsächlich zustehende Rente, dh die proratisierte deutsche Witwenrente, und die entsprechend proratisierte italienische Witwenrente aus der Unfallversicherung berücksichtigt hat. Dies entspricht Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72. Nach dieser Vorschrift sind für die Anwendung von Ruhensvorschriften bei Renten, die vom Träger eines Mitgliedstaates gemäß Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 festgestellt worden sind, Leistungen anderer Art nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Art 46 Abs 2 Buchst a EWGV 1408/71, sondern ausschließlich bei der Kürzung oder dem Ruhen des Betrages nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 zu berücksichtigen. Diese Leistungen werden jedoch nur zu dem Teil ihres Betrages berücksichtigt, der gemäß Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 im Verhältnis der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten festgelegt wird, dh sie werden ebenso proratisiert wie die tatsächlich zustehende Rente iS von Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71. Die Ansicht der Klägerin, Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72 sei bei Zusammentreffen einer deutschen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer italienischen Unfallrente nicht anzuwenden, findet weder in Art 12 EWGV 1408/71 noch in Art 7 EWGV 574/72 eine Stütze und läßt sich auch nicht aus Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl II S 766 - EWG-Vertrag -) begründen. Zu Recht hat die Beklagte bei der Ruhensberechnung auch den Höchstbetrag iS des § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO, also die für die Rentenberechnung maßgebende Rentenbemessungsgrundlage, proratisiert. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift für diese Proratisierung des Höchstbetrages weder in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts noch in den §§ 1278 ff RVO angeordnet ist. In Art 7 EWGV 574/72 braucht vom Regelungsgehalt der Norm ausgehend derartiges nicht angeordnet werden. Diese Vorschrift regelt nur, in welcher Höhe eine ausländische Leistung bei der Ruhensberechnung zu berücksichtigen ist. Als Koordinierungsregelung der unterschiedlichen Versicherungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten muß sie nicht vorschreiben, wie diese der Höhe nach bestimmte Leistung sich dann bei der Ruhensberechnung konkret auswirkt. Durch die Festsetzung des Höchstbetrages gemäß § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO wird allein innerstaatlich geregelt, wie die Anrechnung einer Unfallrente auf eine Rente aus der Rentenversicherung zu begrenzen ist. Soweit die Proratisierung des Höchstbetrages in Art 7 EWGV 574/72 nicht angeordnet ist, besteht deshalb keine Gesetzeslücke, die zu schließen möglicherweise nur der EuGH befugt wäre. Eine Gesetzeslücke besteht aber, soweit in § 1278 RVO nicht angeordnet ist, daß bei einer Rente, deren Zahlbetrag durch eine Proratisierung entsprechend Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 festgestellt ist, nicht auch der Höchstbetrag zu proratisieren ist. Diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 1278 RVO, der zunächst allein auf die innerstaatlich berechnete Rente bezogen ist, nicht regeln müssen. Innerstaatlich gibt es keine entsprechend Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 proratisierten Renten. Diese Gesetzeslücke ist so zu schließen, daß bei einer proratisierten Rente auch der Höchstbetrag entsprechend zu proratisieren ist. Dies ergibt sich zwingend aus dem Sinn, den die Festsetzung eines Höchstbetrages in § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO hat. Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, daß die Leistungen aus der Rentenversicherung und aus der Unfallversicherung zusammen nicht einen bestimmten Betrag übersteigen - den Höchstbetrag -, der an das frühere Einkommen des Versicherten geknüpft ist. Der Höchstbetrag kann die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage oder der der Unfallrente zugrundeliegende Jahresarbeitsverdienst (JAV) sein. Die Rentenbemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Erwerbseinkommen des Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens; der JAV aus dem zuletzt vor dem Unfallereignis erzielten Arbeitsentgelt. Beide Alternativen der Höchstbetragsfestsetzung knüpfen damit an die bisherigen Einkommensverhältnisse des Versicherten an. Die Proratisierung auch des Höchstbetrages ist dann eine Folge der Regelung in Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72. Diese Vorschrift stellt sicher, daß die ausländische Rentenleistung nur in dem Umfang berücksichtigt wird, in welchem sie für die inländische Leistung tatsächlich ein anrechenbarer Einkommensersatz ist. So wie die proratisierte inländische Rente nur ein Teilersatz für entgangenes Erwerbseinkommen ist, soll auch die ausländische anrechenbare Rentenleistung nur mit dem entsprechenden Teil angerechnet werden. Wenn aber die inländische Rentenleistung nur Teilersatz für entgangenes Erwerbseinkommen ist, so muß zwingend auch hinsichtlich des Einkommensniveaus - definiert durch den Höchstbetrag -, das die Rente aus der Rentenversicherung und die Rente aus der Unfallversicherung zusammen ersetzen sollen, ein entsprechendes Teileinkommensniveau festgesetzt werden. Dies wird dadurch erreicht, daß auch der Höchstbetrag entsprechend dem sich aus Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 ergebenden Verhältnis proratisiert wird.
Unzulässig wäre es für die Ruhensberechnung einerseits, nur die tatsächliche Rente nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 des deutschen Rentenversicherungsträgers, andererseits aber die volle italienische Unfallrente zu berücksichtigen und dann auch den nicht proratisierten deutschen Höchstbetrag zugrunde zu legen, wie es die Klägerin offensichtlich für richtig hält. Dies würde gegen Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72 verstoßen, der gerade sicherstellt, daß für Teilrenten auch anzurechnendes Einkommen nur mit dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen ist.
Soweit die Beklagte bei der Ruhensberechnung § 1279a Abs 2 RVO angewandt hat, dh einen JAV für die italienische Unfallrente nicht festgestellt hat und als Vollrente den um 2/3 erhöhten Betrag der Unfallwitwenrente der Klägerin anrechnet, kann der Senat offenlassen, ob dies zulässig ist, sei es bei Renten von Gemeinschaftsangehörigen überhaupt oder jedenfalls bei Renten, die nach Art 45 und 46 Abs 2 EWGV 1408/71 festgestellt sind (vgl zu dem erstgenannten Problem den Vorlagebeschluß des 8. Senats vom 14. November 1989 - 8 RKn 10/89 - zur Vorabentscheidung durch den EuGH nach Art 177 EWG-Vertrag). Das LSG hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der italienische JAV ist und wie hoch die fiktive italienische Unfallvollrente wäre. Die Klägerin trägt jetzt aber vor, daß sie durch die Nichtberücksichtigung der italienischen Unfallrente nicht beschwert ist. Ihre Hinterbliebenenrente betrage nur 50 vH der ihrem verstorbenen Mann zustehenden Vollrente. Danach kann die Klägerin nicht beschwert sein, da die Beklagte aufgrund ihrer fiktiven Berechnung (Erhöhung der Witwenrente um 2/3) eine geringere Vollrente zugrunde legt und anrechnet, als sie dem Versicherten tatsächlich zugestanden hätte. In Bezug auf den italienischen JAV trägt die Klägerin vor, daß der der Rente zugrundeliegende JAV niedriger ist als die für die Berechnung der Rente maßgebende Rentenbemessungsgrundlage. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Höchstbetrag nach § 1278 Abs 1 Satz 1 RVO ist deshalb der für die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag günstigere.
Die Klägerin macht allerdings geltend, die Beklagte dürfe § 1279a Abs 2 RVO nicht nur nicht berücksichtigen, sondern müsse auch statt des der italienischen Unfallrente zugrundeliegenden JAV einen JAV nach § 577 RVO selbst feststellen. Dabei müsse sie ungeachtet der Tatsache, daß der Versicherte den Unfall in Italien erlitten habe, von einer vergleichbaren Beschäftigung in der Bundesrepublik ausgehen und einen dieser Beschäftigung entsprechenden JAV bestimmen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß § 1279a Abs 2 RVO bei der Ruhensberechnung nicht angewandt werden darf, läßt sich diese von der Klägerin postulierte Verpflichtung der Beklagten nicht begründen. Wenn die Beklagte die Unfallrente eines ausländischen Versicherungsträgers einer innerstaatlichen Unfallrente völlig gleichstellen muß, so muß dies auch hinsichtlich des vom ausländischen Versicherungsträgers zugrunde gelegten JAV gelten. Der vom ausländischen Unfallversicherungsträger zugrunde gelegte JAV ist Grundlage für die von diesem Versicherungsträger gewährte Rente. Sowohl JAV als auch Unfallrente richten sich damit nach den Lebensverhältnissen, die maßgebend waren, als das Unfallereignis eintrat. Der JAV, der das Einkommensniveau bestimmt, das durch die Unfallrente ersetzt werden soll und die Unfallrente können nur nach den gleichen Grundsätzen festgestellt werden. Wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, so würde dies auch nicht stets zu einer Begünstigung des Wanderarbeitnehmers führen. Begünstigt wären nur Arbeitnehmer aus Ländern, deren Lohnniveau niedriger ist als in der Bundesrepublik, da für diese zwar nur eine niedrige Unfallrente vom ausländischen Versicherungsträger gezahlt wird, aber ein höherer JAV als Höchstgrenze zugrunde zu legen wäre. Arbeitnehmer, die aus einem Land mit einem höheren Lohnniveau kommen, würden aber benachteiligt. Bei ihnen würde der JAV nach einem niedrigeren innerstaatlichen Lohnniveau berechnet, aber die nach dem höheren Lohnniveau vom ausländischen Unfallversicherungsträger berechnete Unfallrente als tatsächlich bezogene Rente angerechnet. Das von der Klägerin vorgeschlagene Verfahren würde somit zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Ungleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen