Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall – Höherbewertung der MdE – besondere berufliche Betroffenheit – Berufsfußballspieler
Leitsatz (amtlich)
Bei Versicherten, die ihren Beruf als Lizenzfußballspieler wegen eines Arbeitsunfalls nicht mehr weiter ausüben können, kommt eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO in der Regel nicht in Betracht (Abgrenzung von BSG vom 9. September 1974 – 8 RU 94/73 = BSGE 38, 118 = SozR 2200 § 581 Nr 2).
Stand: 28. August 2000
Normenkette
RVO § 581 Abs. 2, 1 Nr. 2
Beteiligte
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Verletztenrente; umstritten ist insbesondere, ob die durch die Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 581 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu erhöhen ist.
Der im Jahre 1968 geborene Kläger erlernte nach Erwerb der mittleren Reife den Beruf eines Schmelzschweißers. Aufgrund seiner Betätigung im Fußballsport wurde er vom V. B. 1848, Fußballgemeinschaft eV, für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1991 gegen eine monatliche Vergütung von 4.000 DM und für die anschließende Zeit bis zum 30. Juni 1992 gegen eine monatliche Vergütung von 4.500 DM als Vertragsamateur für diese Sportart verpflichtet. Für die dann folgende Zeit bis zum 30. Juni 1994 war der Kläger laut Arbeitsvertrag vom 9. April 1992 bei dem Verein als Lizenzspieler mit einem monatlichen Grundgehalt von 5.000 DM angestellt, zu welchem er nach einer Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1993 eine Jahresleistungsprämie erhielt, deren Höchstbetrag von 102.000 DM bei der Teilnahme an mindestens 31 Meisterschaftsspielen erreicht werden konnte und die bei einer geringeren Teilnahme an solchen Spielen nach einem von der Zahl der Spiele abhängigen, in fünf Stufen gestaffelten Prozentsatz des Höchstbetrages bemessen war.
Am 11. August 1992 verletzte sich der Kläger beim Fußballtraining infolge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Spieler. Im Bericht des Durchgangsarztes wurde eine Zerrung der Bauchmuskulatur rechts diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Oktober 1992 attestiert. Wegen anhaltender Beschwerden, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit seit dem 29. November 1992 führten, ließ sich der Kläger am 14. Dezember 1992 in einer Antwerpener Klinik operieren. Danach wurde er vom 3. April 1993 an bei weiterhin bestehenden Beschwerden zunächst wieder als arbeitsfähig angesehen und in drei Spielen der 2. Bundesliga eingesetzt. Bei einem Trainingszweikampf am 19. August 1993 verletzte er sich erneut und suchte deshalb am 24. August 1993 den Durchgangsarzt auf. Dieser diagnostizierte eine Zerrung der linken Leiste bei Vorschaden, attestierte unter dem 8. Oktober 1993 eine Lückenbildung im Bereich der früheren Operation und nahm infolgedessen eine nunmehr festgestellte Schmerzhaftigkeit unterhalb der Leiste und eine Verhärtung in der linken Kniekehle als Unfallfolge an. Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er bis zum 19. November 1993. Wegen anhaltender Beschwerden und mangelndem Leistungsvermögen nahm der Kläger jedoch nur am Training teil und beantragte, nachdem der V. B. eine Vertragsverlängerung abgelehnt hatte, bei der Beklagten Leistungen der beruflichen Rehabilitation sowie eine Verletztenrente. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Umschulungsmaßnahme, die dieser auch antrat, die aber wegen Fehlzeiten abgebrochen wurde und über die zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) unter dem Aktenzeichen S 17 U 14/88 anhängig ist. Hinsichtlich der Höhe der MdE kam der von der Beklagten beauftragte medizinische Sachverständige Prof. Dr. E. bei der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger zu dem Ergebnis, bei ihm müsse das Vorliegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit geprüft werden. Gehe man von seiner Glaubwürdigkeit aus, so bestünde eine bei Höchstbelastung auftretende Schmerzhaftigkeit der Adduktorenansätze am linken Schambein, die das Erbringen von Höchstleistungen verhindere. Unter diesen Umständen könne die MdE auf 20 vH geschätzt werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Juli 1994 und Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 1994 die Gewährung einer Rente ab, weil die von ihr anerkannten Verletzungsfolgen – Zustand nach operativ versorgter Zerrung der geraden Bauchmuskulatur im Übergang von den Muskelbäuchen auf den Muskelansatz am Schambein rechts – keine MdE in rentenberechtigtem Grade begründeten und ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers nicht gegeben sei.
Das SG hat die auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2. September 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 16. Dezember 1998). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verletztenrente, weil die Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalls vom 11. August 1992 keine MdE um 20 vH bedingten. Diese stellten sich im wesentlichen „als eine ausgeheilte rechtsseitige und chronisch persistierende linksseitige Insertionstendopathie (Reizzustände der Muskelansätze) der hüftanspreizenden Muskulatur am linken oberen Schambeinast ohne wesentliche Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach beiderseitiger operativer Einkerbung der geraden Bauchmuskulatur und der hüftanspreizenden Muskulatur sowie nach operativer Revision der linken Leiste und Verschluß eines direkten Leistenbruchs” dar. Mit diesen Gesundheitsstörungen werde lediglich eine MdE um 10 vH erreicht, zumal beim Kläger weder eine wesentliche Muskelminderung noch eine Funktionseinbuße vorliege und er durch die Verletzungsfolgen lediglich gehindert werde, extreme Belastungen, wie sie insbesondere im Profisport vorkämen, auszuhalten bzw besonders schnelle Bewegungen auszuüben. Zwar könne er infolge der Unfallverletzungen seinen Beruf als Fußballprofi nicht mehr ausüben. Dieser Umstand rechtfertige jedoch nicht die Erhöhung der MdE unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 581 Abs 2 RVO auf wenigstens 20 vH. Die nach dieser Vorschrift erforderliche unbillige Härte sei nicht schon allein durch den Umstand der Berufsaufgabe begründet. Auch reiche die Dauer, während der der Kläger als Lizenzfußballspieler tätig gewesen sei, für eine besondere berufliche Betroffenheit nicht aus; denn die sechs Wochen vor und eineinhalb Jahre nach dem Arbeitsunfall als Lizenzspieler zurückgelegte Zeit habe weder zur Lösung des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt geführt noch ihm eine gesicherte Position in seinem Berufsbereich verschafft. Auch sei das vereinbarte Grundgehalt von monatlich 5.000 DM nicht so hoch gewesen, daß es gegenüber einem Facharbeiterlohn als erheblich günstiger angesehen werden müßte. Im Hinblick auf die bisher erreichte Stellung müßte die Aussicht, ohne den Arbeitsunfall noch sieben oder acht oder sogar mehr Jahre unter deutlicher Erhöhung seiner Bezüge und Prämien den Profifußballsport auszuüben, wie bei der Beurteilung jeder anderen Berufstätigkeit, als bloße Chance außer Betracht bleiben.
An dieser Beurteilung ändere sich nichts, wenn man die Zeit, in welcher der Kläger als Vertragsamateur – also im Nebenberuf – gespielt habe, mit berücksichtige. Die sich dann auf etwas mehr als drei bzw etwa viereinhalb bis fünf Jahre verlängernde Ausübung der vertraglichen Fußballspielertätigkeit sei nicht geeignet, die Dauer der Ausübung der Tätigkeit und die hierdurch erlangte Stellung im Erwerbsleben als für die Annahme einer unbilligen Härte iS des § 581 Abs 2 RVO wesentlich anzusehen, weil weder die in der Amateurzeit erzielten Einnahmen von monatlich 4.000 DM bzw 4.500 DM noch der damalige Status als Amateur die Feststellung zuließen, daß der Kläger bereits eine gefestigte oder bedeutsame Stellung im Bereich des Profisports erworben habe.
Des weiteren spreche auch das Alter des Klägers, in welchem er den Unfall erlitten (23 Jahre) und das Alter, in welchem er den Profifußballsport endgültig aufgegeben habe (25 Jahre) gegen die Annahme einer unbilligen Härte. Da nach der Auskunft des V. B. die Spieler dort in der Regel bis zu einem Alter von 34 bis 35 Jahren eingesetzt würden und das Durchschnittsalter der Spieler, die an der letzten Weltmeisterschaft teilgenommen hätten, 29,8 Jahre betragen habe, habe der Kläger altersmäßig erst am Anfang einer Fußballer-Karriere gestanden und noch nicht einmal annähernd deren Höhepunkt erreicht. Selbst wenn man unterstelle, er könne seinen Lehrberuf als Schmelzschweißer nicht mehr ausüben, und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die von der Beklagten ihm gewährte Umschulungsmaßnahme abgebrochen worden sei, seien keine Umstände ersichtlich, die gegen seine erfolgreiche Wiedereingliederung in ein adäquates Berufsleben sprächen. Der Abbruch habe im übrigen auf Fehlzeiten beruht, die in keinem wesentlichen Zusammenhang mit den Unfallverletzungen gestanden hätten. Unabhängig davon habe der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten Widerspruch eingelegt, weil er sich selbst durchaus in der Lage sehe, das Umschulungsziel zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände könne der vom Kläger beklagte Verlust eines Teils seiner Lebensfreude und Fußballeidenschaft allein die Annahme einer unbilligen Härte nicht begründen.
Schließlich komme die Anwendung des § 581 Abs 2 RVO in bezug auf den erlernten Beruf eines Schmelzschweißers schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in diesem Beruf keine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben und er diesen nicht zur Grundlage seines Lebensunterhalts gemacht habe. Ein Stützrententatbestand iS des § 581 Abs 3 RVO scheide schon deshalb aus, weil der weitere Trainingsunfall vom 19. August 1993 keine eigenständigen, eine meßbare MdE bedingenden Verletzungsfolgen hinterlassen habe.
Mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 581 RVO. Unabhängig von dessen Abs 2 sei bei ihm infolge des Arbeitsunfalles vom 11. August 1992 eine MdE um mindestens 20 vH eingetreten. Jedenfalls aber ergebe sich eine solche MdE aus seiner besonderen beruflichen Betroffenheit. Hierfür sei maßgebend, ob besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten unfallbedingt auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nicht mehr in derselben Weise wirtschaftlich genutzt werden können. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor. Bereits in seiner Stellung als Vertragsamateur sei er – was seine hohen Einkünfte in diesem Zeitraum zeigten – mehr als bloßer Amateur im Nebenberuf gewesen. Vielmehr habe er bereits damals unter Profibedingungen gestanden und sei somit insgesamt bis zu dem Arbeitsunfall fünf Jahre als Berufsfußballspieler tätig gewesen. Er habe auch eine bedeutende und gefestigte Stellung als Berufsfußballspieler erreicht; denn er habe in der 1. Fußballbundesliga gespielt und sich dadurch von Millionen Fußballspielern abgehoben. Ohne den Arbeitsunfall hätte er seine mit großem Erfolg begonnene Karriere in der 1. Fußballbundesliga fortsetzen und innerhalb von 10 bis 15 Jahren ein Vermögen ansammeln können, um sich später nicht nochmals beruflich umorientieren zu müssen. So habe er als Lizenzspieler neben den 5.000 DM Grundgehalt Prämien erhalten und damit durchschnittliche monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von 20.000 DM gehabt. Nach seinen damaligen Planungen habe er die Profikarriere bis zu einem Alter von 35 Jahren fortsetzen wollen, um dann dem Fußball durch eine Tätigkeit als Trainer verbunden zu bleiben. Diese Möglichkeit sei ihm durch den Arbeitsunfall ebenfalls genommen worden.
Zutreffend sei, daß einer erfolgreichen Beendigung der Umschulungsmaßnahme nichts entgegengestanden hätte, jedoch habe die Beklagte den erfolgreichen Abschluß dieser Maßnahme geradezu vereitelt. Nicht er habe diese Umschulung abgebrochen, da seine Fehlzeiten dort Folge einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit gewesen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. September 1997 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 1994 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalls vom 11. August 1992 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil er sich auf einen Arbeitsunfall bezieht, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Nach § 581 Abs 1 Nr 2 RVO wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs 1 Nr 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (20 vH) gemindert ist. Ob der Kläger bei Erfüllung dieser Voraussetzungen eine Verletztenrente im Hinblick auf § 7 Abs 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) nicht oder noch nicht beanspruchen kann, weil bei ihm möglicherweise Maßnahmen zur Rehabilitation erfolgversprechend und zumutbar sind, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls bedingen die Folgen seines Arbeitsunfalls vom 11. August 1992 keine MdE rentenberechtigten Grades. Diese Folgen hat das LSG – im wesentlichen übereinstimmend mit dem angefochtenen Bescheid – „als eine ausgeheilte rechtsseitige und chronisch persistierende linksseitige Insertionstendopathie (Reizzustände der Muskelansätze) der hüftanspreizenden Muskulatur am linken oberen Schambeinast ohne wesentliche Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach beiderseitiger operativer Einkerbung der geraden Bauchmuskulatur und der hüftanspreizenden Muskulatur sowie nach operativer Revision der linken Leiste und Verschluß eines direkten Leistenbruchs” festgestellt. Daran hat es die weitere Feststellung angeknüpft, daß beim Kläger weder eine wesentliche Muskelminderung noch eine Funktionseinbuße vorliege und er durch die Verletzungsfolgen lediglich gehindert werde, extreme Belastungen, wie sie insbesondere im Profisport vorkämen, auszuhalten bzw besonders schnelle Bewegungen auszuüben. Diese Feststellungen des LSG sind mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend (§ 163 SGG). Streitig ist allein noch, ob die genannten Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers im rentenberechtigenden Grade mindern. Insoweit liegt nach der aufgrund § 581 Abs 1 RVO vorzunehmenden Schätzung (vgl BSGE 31, 185, 186 = SozR Nr 7 zu § 581 RVO), bei der es sich um eine Tatfrage handelt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 162 RdNr 3a), beim Kläger unfallbedingt eine MdE von lediglich 10 vH vor; der rentenberechtigende Grad von 20 vH wird mithin nicht erreicht. Soweit diese MdE-Bewertung vom Kläger auch unabhängig von einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 581 Abs 2 RVO) geltend gemacht wird, hat er in seiner Revisionsbegründung lediglich vorgetragen, er fechte die vorgenommene Würdigung der vorliegenden Gutachten an; diese seien von den erkennenden Gerichten aufgrund fehlerhafter Würdigung verkannt; tatsächlich sei seine Erwerbstätigkeit um mindestens 20 vH gemindert.
Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung. Da diese grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, kann auf die Rüge des Klägers im Revisionsverfahren nur geprüft werden, ob das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG überschritten hat. Dabei darf das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 – 2 RU 24/95 – HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, III, RdNrn 162 f sowie IX, RdNr 286). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, daß jede andere nicht „denkbar” ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Für die Annahme, daß hier bei einer unabhängig von § 581 Abs 2 RVO durchgeführten MdE-Bewertung eine MdE um 10 vH nicht denkbar sei, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch unter dem Gesichtspunkt einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 581 Abs 2 RVO keine Erhöhung der – einheitlich festzustellenden – MdE und damit kein Anspruch auf Verletztenrente herzuleiten.
Nach dieser durch Art 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) in die RVO eingefügte Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten ausgeglichen werden, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann.
Bereits vor Inkrafttreten des UVNG entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE auch die Auswirkungen der Unfallfolgen auf den Lebensberuf des Verletzten im Einzelfall angemessen, nicht etwa ausschlaggebend, zu berücksichtigen (vgl BSGE 1, 174, 178; BSGE 4, 294, 298). § 581 Abs 2 RVO normiert im wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr 2 zu § 581 RVO; BSGE 28, 227, 229 = SozR Nr 4 zu § 581 RVO; BSGE 39, 31, 32 = SozR 2200 § 581 Nr 3). Allerdings läßt diese unfallversicherungsrechtliche Regelung, bei der regelmäßig Erhöhungen von 10 bis 20 vH in Betracht kommen (BSGE 70, 47, 51 = SozR 3-2200 § 581 Nr 1) keine allgemeine Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit – etwa entsprechend den Grundsätzen des § 30 Abs 2 des Bundesversorgungsgesetzes – zu. Eine derartige Auslegung widerspräche der Systematik des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, das für die Bemessung der Verletztenrente anders als das Versorgungsrecht (für Beschädigtengrundrenten) nicht lediglich ohne Rücksicht auf Alter oder Einkommen des Beschädigten allein nach der Höhe der MdE zu gewährende Pauschalsätze, sondern (auch) den individuelleren Maßstab des vom Verletzten während des letzten Jahres vor dem Unfall verdienten Arbeitsentgelts vorsieht. Eine allgemeine Berücksichtigung des „besonderen beruflichen Betroffenseins” würde daher in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig zu einer doppelten Berücksichtigung des Berufs führen (vgl BSGE 70, 47, 48 = SozR 3 aaO; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 100).
Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO aber dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung, der durch § 581 Abs 2 RVO nicht eingeschränkt wird (BSGE 23, 253, 254 = SozR aaO), die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde (stRspr seit BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO; vgl auch BSGE 31, 185, 188 = SozR aaO; BSGE 38, 118, 119 = SozR 2200 § 581 Nr 2; BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO; BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nrn 18 und 27). Selbst wenn der Verletzte seinen erlernten Beruf infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben kann, muß dies daher nicht zwangsläufig zur Erhöhung der MdE führen (vgl BSGE 39, 31, 32 = SozR aaO mwN). Auch daß erst bei einer Erhöhung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO ein Verletztenrentenanspruch begründet werden kann, stellt für sich noch keine derartige unbillige Härte dar (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 18 mwN).
Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG vielmehr insbesondere das Alter des Verletzten (BSGE 4, 294, 299), die Dauer der Ausbildung (BSG SozR Nr 10 zu § 581 RVO) sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit (BSGE 4, 294, 298; BSG SozR Nrn 9 und 10 zu § 581 RVO) und auch den Umstand bezeichnet, daß die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete (BSG SozR Nrn 10 und 12 zu § 581 RVO). Aus diesen Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalles kann sich eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO ergeben, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Lebensberuf aufgeben muß und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl BSGE 70, 47, 49 = SozR 3-2200 § 581 Nr 1). Bei der Prüfung, ob ein Fall unbilliger Härte iS des § 581 Abs 2 RVO gegeben ist, sind die einzelnen Umstände des jeweiligen Falles nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (BSGE 70 aaO). Eine allgemeine Regel, wie dies jeweils mit welchem Ergebnis zu geschehen hat, läßt sich hierfür nicht aufstellen (BSGE 23, 253, 255 = SozR aaO). Verfügt der Verletzte indes über sonstige Fähigkeiten, die geeignet sind, die unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen auszugleichen, kommt eine Erhöhung der MdE gemäß § 581 Abs 2 RVO nicht in Betracht, sofern dem Verletzten die Nutzung dieser Fähigkeiten zugemutet werden kann; dies schließt die zumutbare Aneignung solcher Fähigkeiten durch eine Umschulung ein. So hat der Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (2 RU 169/70) bei einem Versicherten, der mit 42 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, die besondere berufliche Betroffenheit verneint, weil in diesem Alter eine berufliche Anpassung zumutbar sei; diese Zumutbarkeit schließe eine Umschulung nicht aus, selbst wenn für den Verletzten damit erhebliche Schwierigkeiten und somit auch persönliche Opfer verbunden seien. In seinem Urteil vom 2. November 1999 (SozR 3-2200 § 581 Nr 6) hat der Senat die besondere berufliche Betroffenheit einem ausgebildeten Tänzer und Sänger, der im Alter von 32 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten hatte, wegen einer von der Berufsgenossenschaft finanzierten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Ballettpädagogen nicht zugestanden. Dabei hat er den in § 1246 Abs 2 Satz 3 RVO (§ 43 Abs 2 Satz 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch) enthaltenen Rechtsgedanken herangezogen, wonach in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verweisung des Versicherten auf eine Tätigkeit, für die er durch von einem öffentlichen Träger gewährte Rehabilitationsmaßnahmen mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, stets zumutbar ist.
Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß eine unbillige Härte iS des § 581 Abs 2 RVO zu verneinen ist. Dabei läßt der Senat – anders als das LSG – offen, ob der Kläger als in der 1. Fußballbundesliga spielender Berufsfußballspieler über gewisse Fertigkeiten iS der genannten Vorschrift verfügt hat, die sich nicht in beruflichem Fachwissen erschöpfen, sondern die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung (vgl BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr 2) angeeignet hat und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann. Um dies zu entscheiden, hätte es weiterer Ermittlungen darüber bedurft, wie viele Spiele der Kläger insgesamt, dh unter Einschluß seiner Anstellung als Vertragsamateur, in der 1. Fußballbundesliga absolviert hat und ob er – wie die Revision vorträgt – über die vom LSG festgestellten Einnahmen hinaus noch weitere Einnahmen aus den Fußballspielen erzielt hat. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, er hätte die von der Revision behauptete günstige Stellung im Erwerbsleben iS des § 581 Abs 2 RVO innegehabt, kommt eine Erhöhung der MdE nach dieser Vorschrift hier dennoch nicht in Betracht, da der Kläger über sonstige Fähigkeiten iS des § 581 Abs 2 Halbs 2 RVO verfügt, welche die infolge des Arbeitsunfalls nicht mehr in vollem Umfang nutzbaren besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als Berufsfußballspieler der 1. Fußballbundesliga ausgleichen und deren Nutzung ihm auch zuzumuten ist.
Dabei ist von entscheidender Bedeutung, daß der Beruf eines Berufsfußballspielers der 1. Fußballbundesliga nicht – wie im Regelfall andere Berufe – bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeübt zu werden pflegt. Vielmehr können – wie allgemeinkundig ist und deshalb keiner näheren Begründung bedarf – solche Berufsspitzensportler ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon „altersbedingt” nur eine relativ kurze Zeitspanne, regelmäßig nicht weit über das 30. Lebensjahr hinaus, ausüben (so auch: BSG SozR 2200 § 1246 Nr 161). Dies wird durch die Feststellungen des LSG bestätigt, wonach die Spieler des V. B. in der Regel bis zu einem Alter von 34 bis 35 Jahren eingesetzt werden und das Durchschnittsalter der Spieler, die an der letzten Weltmeisterschaft teilgenommen haben, 29,8 Jahre betragen hat. Ferner deckt sich dies mit den Ausführungen der Revision in der Revisionsbegründung, wonach der Kläger vor dem Arbeitsunfall vorhatte, seine Profikarriere bis zu einem Alter von 35 Jahren fortzusetzen.
Hieraus folgt, daß ein Berufsfußballspieler von vornherein davon ausgehen muß, seinen Beruf in jungen Jahren zu beenden und sich einer anderen Erwerbstätigkeit zuzuwenden, sei es, daß er in den vor der Profizeit ausgeübten Beruf zurückkehrt oder – gegebenenfalls im Wege der beruflichen Weiterbildung (zB zum Fußballtrainer) oder der Umschulung – einen anderen Beruf ergreift. Ist es somit für Berufsfußballspieler der 1. Fußballbundesliga typisch, sich in jungen Jahren beruflich umstellen zu müssen, so stellt es in der Regel keine unbillige Härte dar, von einem Berufsfußballspieler, der seinen Beruf infolge eines Arbeitsunfalls aufgeben mußte, zu verlangen, daß er eine vom Träger der Unfallversicherung finanzierte Maßnahme der beruflichen Rehabilitation nutzt, um auf diesem Wege wieder berufstätig werden zu können. Beim Kläger sind auch keine objektiven Gründe ersichtlich, warum bei ihm eine solche Maßnahme nicht erfolgversprechend durchgeführt werden könnte oder ihm nicht zumutbar sein sollte. Vielmehr wird eine Maßnahme der beruflichen Umschulung – wie die Revision vorträgt – auch vom Kläger positiv eingeschätzt, was dadurch bestätigt wird, daß er mit der Beklagten einen Rechtsstreit mit dem Ziele führt, den von dieser verfügten Abbruch seiner Umschulung rückgängig zu machen.
Nicht erheblich ist für die rechtliche Beurteilung, ob möglicherweise die konkrete Einkommenssituation des Klägers nach einem Berufswechsel ungünstiger ist als in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit. Die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird von dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung beherrscht. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr 27 mwN; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 56 RdNr 44). Der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der für den Verletzten überwiegend einen Vorteil bedeutet (BSGE 39, 31, 33 = SozR 2200 § 581 Nr 3), wird durch § 581 Abs 2 RVO nicht eingeschränkt, was schon daran deutlich wird, daß auch hier nur eine angemessene Erhöhung der MdE, nicht jedoch ein rechnerischer Ausgleich des tatsächlichen – konkreten – Schadens erfolgen kann (vgl BSGE 23, 253, 254 = SozR Nr 2 zu § 581 RVO; BSGE 38, 118, 120 = SozR 2200 § 581 Nr 2). Dementsprechend können auch die individuellen Verhältnisse, die nicht die abstrakte Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete Einkommenssituation des Verletzten betreffen, nicht zur Erhöhung der MdE im Rahmen des § 581 Abs 2 RVO führen. Dies gilt insbesondere auch für die Erlangung eines den durch die Umschulung erworbenen Fähigkeiten angepaßten Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 32 zu § 1246 Abs 2 Satz 3 RVO; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 6).
In seinem Urteil vom 19. September 1974 (BSGE 38, 118 = SozR 2200 § 581 Nr 2) hat der damals auch für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Unfallversicherung zuständige 8. Senat des BSG unter Zurückverweisung der Sache an das LSG entschieden, daß bei einem Vertrags- bzw Lizenzfußballspieler, der diesen Beruf wegen eines mit 27 Jahren erlittenen Arbeitsunfalls aufgeben mußte, eine Erhöhung der MdE nach § 581 Abs 2 RVO in Betracht kommt, sofern – was vom LSG nicht festgestellt worden war – der genannte Beruf neben einem weiteren ausgeübten Beruf der Hauptberuf war und die besonderen Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten in zumutbarer Weise ausgeglichen wurden. Gegebenenfalls käme im Hinblick darauf, daß ein Vertrags- bzw Lizenzfußballspieler diesen Beruf nur während eines begrenzten Zeitraumes ausüben könne, eine zeitlich begrenzte Höherbewertung der MdE in Betracht. Dieses Urteil des 8. Senats steht zu der hier getroffenen Entscheidung nicht in Widerspruch, weil darin über die Frage des Ausgleichs der Nachteile nicht entschieden worden ist. Sollte jedoch aus ihm der Schluß gezogen werden, daß Berufsfußballspielern aufgrund des § 581 Abs 2 RVO eine höhere MdE im Regelfall zusteht, kann der erkennende Senat, der nunmehr allein für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der allgemeinen Unfallversicherung zuständig ist, dem nicht folgen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist vielmehr eine Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit bei Berufsfußballspielern im Regelfall ausgeschlossen und nur in solchen Ausnahmefällen denkbar, in denen der durch Arbeitsunfall verletzte Profispieler keine andere berufliche Tätigkeit mehr ausüben kann und somit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von vornherein nicht in Betracht kommen. Solche Voraussetzungen sind beim Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht gegeben.
Wie das LSG von der Revision unbeanstandet und zutreffend entschieden hat, kann beim Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein auch nicht unter dem Gesichtspunkt seines ursprünglich erlernten Berufs eines Schmelzschweißers oder dem der Einbeziehung des weiteren Trainingsunfalls vom 19. August 1993 begründet werden.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NZS 2001, 325 |
SozR 3-2200 § 581, Nr. 7 |
AuS 2000, 69 |
SozSi 2001, 324 |