Leitsatz (redaktionell)
Die Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente nach RVO § 587 Abs 1 steht einem Verletzten nur zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit trotz der Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
Normenkette
RVO § 587 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. April 1966 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die dem Kläger zuerkannte Teilrente auf die Vollrente vom 1. Juli 1963 an zu erhöhen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Kostenpunkt wird dieses Urteil dahin geändert, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe
I
Der Kläger zog sich am 3. Juni 1960 bei Reinigungsarbeiten in einer Lackschmelze schwere Verbrennungen zu. Die Verletzungen hatten umfangreiche Hautverpflanzungen zur Folge. Bis zum 18. April 1961 war stationäre Behandlung erforderlich; nach deren Beendigung wurde der Kläger ärztlicherseits für arbeitsfähig erachtet. Als Folgen der Verbrennungen bestanden noch ausgedehnte reizlose Verbrennungsnarben auf dem Rücken und an den Extremitäten, mehrere Spalthauttransplantate auf den Rückseiten der Oberschenkel, mehrere Spalthautentnahmestellen auf den Vorderseiten beider Oberschenkel, ferner geringe Beugungseinschränkung der Langfinger der linken Hand, Beugekontraktur des Mittelgelenkes des linken Kleinfingers, außerdem lagebedingte venöse Blutumlaufstörungen an beiden Unterarmen und glaubhafte Belastungsbeschwerden. Die Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 27. November 1961 nach ärztlichem Vorschlag eine - gestaffelte - vorläufige Rente, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. vom 1. August 1961 an.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit dem Begehren nach Feststellung einer MdE von 80 v.H. angefochten. Im Januar 1962 hat der behandelnde Arzt Dr. S Arbeitsunfähigkeit des Klägers bescheinigt und im Februar darauf erklärt, daß der schwere Unfall den Kläger, der keinen Beruf erlernt habe und früher als einfacher, ganz auf seine Hände angewiesener Fischer tätig gewesen sei, "so gut wie fast vollständig arbeitsunfähig" gemacht habe. Im Juni 1962 ist der Kläger auf Veranlassung der Beklagten nachuntersucht worden. Ein Chirurg hat die unfallbedingte MdE auf 30 v.H. geschätzt, weil der Kläger mit seinen Händen arbeiten könne; allerdings seien gröbere Arbeiten wegen erhöhter Verletzbarkeit der Narben und wegen der Kraftminderung beim Faustschluß nicht zumutbar. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte zur Gewährung einer Dauerrente nach einer MdE von 40 v.H. vom 1. August 1962 an verurteilt. Der Beurteilung dieses Grades der MdE hat sich im Oktober 1962 ein weiterer ärztlicher Sachverständiger angeschlossen. Die Beklagte hat dem zugestimmt und das Urteil des SG ausgeführt.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat zahlreiche fachärztliche Gutachten, vor allem von Dermatologen, eingeholt. Sie stimmen im wesentlichen darin überein, daß der Kläger auf dem Gebiet des allgemeinen Erwerbslebens trotz starker Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen noch leichte, schmutzfreie Arbeiten verrichten könne. Im Termin zur Berufungsverhandlung ist abschließend Sachverständigenbeweis insbesondere darüber erhoben worden, ob ein unfallbedingtes psychisches Krankheitsgeschehen vorliegt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, daß er außer der Rente kein Einkommen habe; der Versuch, wieder in Arbeit zu kommen, sei wegen der Handschädigungen gescheitert. Auf Anregung des Senatsvorsitzenden hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Dauer der Zeit, in der er ohne Arbeitseinkommen sei, die ihm zustehende Teilrente vom 1. Juli 1963 an nach § 587 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf die Vollrente zu erhöhen. Gleichzeitig hat er sein bisheriges Klagebegehren auf die Zuerkennung einer Teilrente von 60 v.H. der Vollrente beschränkt. Die Beklagte hat entgegnet, sie könne sich nicht davon überzeugen, daß der Kläger infolge Arbeitsunfalls ohne Verdienst sei; sie hat sich hierfür auf die Aussagen der Sachverständigen bezogen. Das LSG hat durch Urteil vom 28. April 1966 die Beklagte verurteilt, die Teilrente des Klägers nach einer MdE von 40 v.H. vom 1. Juli 1963 an auf die Vollrente zu erhöhen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 10. August 1962 zurückgewiesen. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt: Auf Grund der im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten habe das SG die unfallbedingte MdE des Klägers zu Recht auf 40 v.H. geschätzt, so daß dem Verlangen des Klägers, der Dauerrente eine MdE von 60 v.H. zugrunde zu legen, nicht stattgegeben werden könne. Insoweit habe daher die Berufung des Klägers zurückgewiesen werden müssen. Dem Kläger stehe jedoch die Erhöhung der Rente von 40 v.H. auf die Vollrente nach § 587 RVO zu. Auf Grund dieser Vorschrift sei den Versicherungsträgern die Erhöhung einer Teilrente auf die Vollrente beim Vorliegen unfallbedingter Arbeitslosigkeit des Verletzten zur Pflicht gemacht worden. § 587 RVO gelte nach Art. 4 § 2 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) auch für den Arbeitsunfall des Klägers vom 3. Juni 1960. Der für die Anwendung des § 587 RVO erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Fehlen des Arbeitseinkommens sei im vorliegenden Fall gegeben. Zwar werde dem Kläger ärztlicherseits nachgesagt, er sei arbeitsunwillig. Tatsächlich habe er sich aber nach den arbeitsamtlichen Unterlagen seit seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im April 1961 dem Arbeitsamt zur Verfügung gestellt; er habe wegen seiner Verbrennungsfolgen keine Arbeit erhalten. Ein Versuch des Arbeitsamtes, ihn bei der Hamburger Hochbahn unterzubringen, sei gescheitert, da er die ihm übertragenen Fegearbeiten wegen der unfallbedingten Handschäden nicht habe verrichten können. Aus dem Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. Schulz vom 20. Februar 1962 ergebe sich, daß der Kläger so gut wie vollständig arbeitsunfähig sei; das Arbeitsamt habe daher auch die Vermittlungsversuche eingestellt. Somit sei der Kläger nicht wegen Arbeitsunwilligkeit ohne Arbeitseinkommen; vielmehr stehe das Fehlen des Arbeitseinkommens in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 3. Juni 1960. Deshalb sei nach der Erweiterung des Klagantrages gemäß § 99 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Beklagte auf Grund des § 587 RVO zu verurteilen gewesen, vom 1. Juli 1963 an die Teilrente von 40 v.H. auf die Vollrente zu erhöhen, solange der Kläger infolge des Unfalls vom 3. Juni 1960 ohne Arbeitseinkommen sei.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Beklagten am 11. Mai 1966 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 8. Juni 1966 Revision eingelegt und diese am 11. Juli 1966 wie folgt begründet: Gerügt werde, das LSG habe gegen das Verbot der Klagänderung (§ 99 SGG) verstoßen und § 587 RVO unrichtig angewandt. Im Berufungsverfahren habe der Kläger ursprünglich eine höhere Rente mit der Begründung begehrt, die unfallbedingte MdE betrage mehr als 40 v.H., und zwar mindestens 60 v.H. Der hierauf gerichtete Antrag sei auf § 581 RVO gestützt. Hiervon unterscheide sich qualitativ der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Vollrente nach § 587 RVO. Der Kläger habe somit seine Klage geändert (§ 99 Abs. 1 SGG) und sie nicht nur erweitert (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG); denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sei der Kläger schon seit dem Frühjahr 1961 ohne Arbeitseinkommen, so daß insoweit die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nicht i.S. des § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG im Berufungsverfahren nur ergänzt oder erweitert worden seien. Die Beklagte habe nicht in eine Klagänderung eingewilligt (§ 99 Abs. 1 SGG). Dies ergebe sich aus ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung; durch ihn habe sie ihren Widerspruch gegen die Klagänderung zum Ausdruck gebracht. Die Klagänderung könne auch nicht für sachdienlich gehalten werden, da durch sie den Beteiligten hinsichtlich des neuen Klaganspruchs eine Instanz verlorengehe. Außerdem hätte über den neuen Antrag zunächst die Beklagte befinden müssen; denn durch ihn sei der den Streitgegenstand bildende Verwaltungsakt in seinem wesentlichen Inhalt verändert worden. Es brauche jedoch gleichwohl nicht mehr zu einem Verfahren vor der Beklagten zu kommen; denn der Anspruch des Klägers auf die Vollrente nach § 587 RVO müsse schon aus Rechtsgründen verneint werden. Es treffe nicht zu, daß der Kläger in der fraglichen Zeit ohne Arbeitseinkommen gewesen sei. Es könne nicht angenommen werden, daß er seinen Lebensunterhalt aus der geringen Teilrente habe bestreiten können; es liege vielmehr nahe, daß er nebenher gearbeitet habe. Aus diesem Grunde beruhe die weitere Annahme des LSG, der Kläger sei durch Folgen des Arbeitsunfalls gehindert gewesen, Arbeitsverdienst zu erzielen, auf unzureichenden Feststellungen. Außerdem hätte das LSG der Frage nachgehen müssen, ob und in welchem Ausmaß der Kläger infolge anderer ärztlicherseits festgestellter Leiden ohne Arbeitsverdienst gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die dem Kläger zuerkannte Teilrente auf die Vollrente vom 1. Juli 1963 an zu erhöhen, und insoweit die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hamburg vom 10. August 1962 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt u.a. aus: Die Klagänderung sei schon deshalb zulässig, weil ihr die Beklagte nicht widersprochen, sich vielmehr auf sie eingelassen habe. Die Klagänderung sei überdies auch sachdienlich und ziehe die Befugnis des Berufungsgerichts nach sich, den vorliegenden Sachverhalt auch unter den Voraussetzungen des § 587 RVO zu prüfen; diese seien im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger habe sich erfolglos um Arbeit bemüht; Arbeitsunwilligkeit werde ihm daher zu Unrecht von der Beklagten entgegengehalten.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob dem Kläger die Vollrente nach § 587 Abs. 1 RVO zusteht. Obwohl sich der Arbeitsunfall des Klägers bereits im Jahre 1960 ereignet hatte, hat das LSG - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - diese nach Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG auch für vor dem 1. Juli 1963, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, eingetretene Arbeitsunfälle geltende Vorschrift mit Recht auf den vorliegenden Streitfall angewandt (vgl. BSG 23, 142; 24, 90; SozR Nr. 1 zu § 605 RVO; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Band I S. 518/1, Anm. 10 zu § 587 RVO). Die dem geltend gemachten Erhöhungsanspruch zugrundeliegende unfallbedingte Einkommenslosigkeit des Klägers bestand über den 1. Juli 1963 hinaus.
Der Antrag des Klägers auf die Gewährung der Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO ist allerdings erst im Berufungsverfahren zusätzlich zu dem rechtshängigen Anspruch des Klägers auf die Gewährung der Teilrente nach einem höheren Grad der MdE gestellt worden. Es kann indessen ungeprüft bleiben, ob es sich bei dem neu in das Verfahren eingeführten Leistungsanspruch des Klägers um eine Änderung der gegen die Bescheide der Beklagten erhobenen Klage i.S. des § 99 SGG handelt. Denn jedenfalls hat die Beklagte in die Klagänderung eingewilligt. Eine entsprechende Erklärung hat die Beklagte zwar nicht ausdrücklich abgegeben. Sie hat sich aber ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung vom 28. April 1966 auf das Vorbringen des Klägers zu dem neuen Anspruch eingelassen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat unter Bezug auf den im Verfahren erhobenen Sachverständigenbeweis erklärt, daß er sich nicht von einer unfallbedingten Einkommenslosigkeit des Klägers überzeugen könne. Daß dieses Vorbringen den Anspruch des Klägers auf die Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente nach § 587 RVO betraf, steht außer Zweifel. Danach sind die Voraussetzungen für die Annahme einer zulässigen Klagänderung nach § 99 Abs. 2 SGG gegeben. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil in der Berufungsverhandlung hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie einer Klagänderung widerspreche, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Anspruch des Klägers auf die Vollrente nach § 587 Abs. 1 RVO erst nach Erlaß dieses Urteils rechtshängig geworden war. Soweit die Revision dem Berufungsurteil mit dem Hinweis entgegentritt, das LSG sei überhaupt nicht befugt gewesen, über diesen Anspruch zu entscheiden, weil er nicht Gegenstand eines die Grundlage des Streitverfahrens bildenden Verwaltungsaktes gewesen sei, verkennt sie, daß die vorstehend bejahte Anwendbarkeit des § 99 SGG jedenfalls im vorliegenden Falle den Erlaß eines den neuen Klaganspruch betreffenden Verwaltungsaktes entbehrlich machte.
Das LSG, das sonach über den auf Grund des § 587 Abs. 1 RVO geltend gemachten Leistungsanspruch des Klägers entscheiden durfte, hat den Anspruch nach der Auffassung des erkennenden Senats jedoch zu Unrecht für begründet erachtet. Nach der angeführten Vorschrift muß die Teilrente des Verletzten auf die Vollrente erhöht werden, wenn dieser durch den Arbeitsunfall gehindert ist, Arbeitseinkommen zu erzielen. Ob, wie die Beklagte geltend macht, der Kläger in der von seinem Klagantrag umfaßten Zeit nicht ohne Arbeitseinkommen i.S. des § 587 Abs. 1 RVO war, kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage offenbleiben, weil der Leistungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht bereits begründet ist, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem Verlust des Arbeitseinkommens des Verletzten gegeben ist; § 587 RVO findet, wie der erkennende Senat in der am 27. August 1969 unter 2 RU 195/66 ergangenen und zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung ausgesprochen hat, vielmehr nur auf Sachverhalte Anwendung, in denen nach den Umständen des Einzelfalles die Aussicht besteht, daß der Verletzte in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Dieses Ergebnis ist auch der Entscheidung des vorliegenden Falles zugrunde zu legen; es beruht auf der Auslegung des § 587 RVO. Zwar steht der Wortlaut dieser Vorschrift dem vom LSG erkennbar vertretenen abweichenden Standpunkt nicht entgegen; indessen bietet die Textfassung allein, die allenfalls auslegungsneutral ist, keinen erschöpfenden Aufschluß für die Reichweite der gesetzlichen Regelung. Ihr ist weder sprachlich noch begrifflich zu entnehmen, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, den Anspruch auf die Vollrente auch Verletzten zugute kommen zu lassen, die infolge Arbeitsunfalls für die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Jedenfalls bietet der Wortlaut des § 587 RVO allein keine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle Auslegung der Vorschrift; vielmehr muß ihr Anwendungsbereich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Rechtslehre für die Gesetzesauslegung entwickelten Grundsätze ermittelt werden (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Band I S. 190 p I/III mit Nachweisen, vor allem BSG 23, 276 und BVerfG 11, 126, 130). Hiernach ist der in § 587 RVO zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den er hineingestellt ist, ergibt. Unter Beachtung dieser Grundsätze führt nach Auffassung des erkennenden Senats die Auslegung des § 587 RVO zu der Anwendungsbeschränkung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der adverbiale Nebensatz, der die gesetzlichen Merkmale des Leistungsanspruchs enthält, mit der Konjunktion "solange" eingeleitet ist. Durch diese Vokabel soll nicht mehr zum Ausdruck gebracht werden als das Erfordernis der Gleichzeitigkeit zwischen Anspruchsvoraussetzung und Leistungsdauer. Insoweit unterscheidet sich die umstrittene Regelung auch nicht von anderen, die entsprechende Wortfassung aufweisenden Leistungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 558 Abs. 1; 560; 581 Abs. 1 und 583 Abs. 1 RVO).
Nicht ohne Bedeutung für den Inhalt des § 587 RVO ist die geschichtliche Entwicklung, die zu dessen jetziger Gestalt geführt hat. Deshalb ist bei der Auslegung auch der Werdegang der Vorschrift nicht unberücksichtigt zu lassen. Das Bedürfnis, Unfallverletzte, denen es wegen der Schädigungsfolgen Schwierigkeiten bereitet, wieder Arbeitsverdienst zu erlangen, zu schützen, hat den Gesetzgeber bereits um die Jahrhundertwende, als das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz und das Unfallversicherungsgesetz für die Land- und Forstwirtschaft geschaffen wurden (beide idF der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 - RGBl 585, 641 -), veranlaßt, eine die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit des Unfallverletzten berücksichtigende Sonderregelung einzuführen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes betr. die Änderung der Unfallversicherungsgesetze - Sammlung sämtlicher Drucksachen des Reichstages, 10. Legislatur-Periode; I. Session 1898/1900, VIII. Band Drucks. Nr. 523 - Begründung S. 50). Diese Folgen traten in Erscheinung, wenn sich Verletzte nach Abschluß des Heilverfahrens um passende Arbeit bemühten und sich in eine regelmäßige neue Beschäftigung eingewöhnen mußten. Die aus sozialpolitischen Gründen für erforderlich erachtete gesetzliche Regelung sollte denjenigen Verletzten zugute kommen, welche durch ihre Unfallfolgen gehindert wurden, alsbald einen Arbeitsplatz zu finden, also für eine nicht auf Dauer bemessene Zeit arbeitslos, d.h. ohne Arbeitseinkommen, waren. Für Verletzte hingegen, deren Einkommenslosigkeit in ihrer Dauer nicht absehbar war, sollte diese besondere Regelung offensichtlich nicht gelten. An dieser Gesetzeskonzeption hat sich seitdem trotz der dem Zeitwandel angepaßten Gesetzesfassungen nichts Grundlegendes geändert. Dies gilt in Sonderheit für die von § 562 RVO in dem bis zum Inkrafttreten des UVNG geltenden Wortlaut (aF) abweichende Fassung des § 587 Abs. 1 RVO insofern, als nicht mehr das Wort "arbeitslos", sondern die Worte "ohne Arbeitseinkommen" verwendet worden sind und die ausdrückliche Beschränkung der Leistung "auf Zeit" nicht übernommen wurde. Daß es sich hierbei auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um eine Änderung des Sinngehaltes dieser Vorschrift handeln sollte, ergibt sich aus dem Bericht des 20. Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages. Darin kommt eindeutig zum Ausdruck, daß der Schutz der Vorschrift Verletzten zugute kommen soll, die infolge des Arbeitsunfalls "arbeitslos" geworden sind (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 13; abgedruckt auch in Lauterbach aaO Band I S. 516 Anm. 1 zu § 587 RVO), d.h. ihr Erwerbsleben noch nicht beendet haben.
In die gleiche Richtung weist die in Abs. 2 des § 587 RVO neu getroffene Regelung, nach der einem i.S. des AVAVG (jetzt: Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) arbeitslosen Verletzten die Vollrente auf das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden darf. Dem Verletzten soll demnach die Vollrente auf Grund des § 587 Abs. 1 RVO ungeschmälert zugute kommen (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14; BSG 27, 297, 298). Da der Gesetzgeber das Verbot der Leistungskürzung auf das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung beschränkt hat, ist die Anwendung der Ruhensvorschriften im Verhältnis der Leistungsgewährung nach § 587 Abs. 1 RVO zu den Rentenbezügen aus den Rentenversicherungen (§ 1278 RVO; § 55 AVG; § 75 RKG) grundsätzlich unberührt geblieben. Die Unterscheidung zwischen den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ungekürzt bleiben, und den sich bei Anwendung der Ruhensvorschriften verringernden Bezügen aus den Rentenversicherungen steht mit dem Willen des Gesetzgebers, dem Verletzten die Vollrente ungeschmälert zukommen zu lassen, deshalb im Einklang, weil kein praktisches Bedürfnis besteht, die Anwendung der angeführten Vorschriften aus der Rentenversicherung auszuschließen. Die Erklärung hierfür ist darin zu finden, daß der Anspruch auf die Vollrente nach § 587 RVO nur begründet sein sollte, wenn der Verletzte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, also noch nicht als Rentner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und deshalb ein gleichzeitiger Leistungsbezug aus § 587 RVO und den Rentenversicherungen für längere Zeit nicht in Betracht kommt. Daraus, daß dem Gesetzgeber bei der Regelung in Abs. 2 des § 587 RVO ein besonderer Schutz der unter § 76 AVAVG, neuerdings § 103 AFG, fallenden Arbeitnehmer ("Arbeitslose") vorgeschwebt hat, folgt entgegen der vereinzelt vertretenen Ansicht (Vollmar in BG 1966, 269) indessen nicht, daß der Begriff "ohne Arbeitseinkommen" an dem Recht des AVAVG bzw. des nunmehr geltenden AFG zu orientieren wäre. Dieser Ansicht stünde schon entgegen, daß sich der Anwendungsbereich des § 587 Abs. 1 RVO nicht auf Arbeitnehmer i.S. des § 76 AVAVG bzw. § 103 AFG beschränkt. Für eine Begriffsidentität zwischen "arbeitslos" ("ohne Arbeitseinkommen") i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung und "arbeitslos" i.S. des Rechts der Arbeitslosenversicherung ist daher kein Raum.
Die Auffassung, der Anspruch auf die Erhöhung der Teilrente nach § 587 RVO stehe nur einem Verletzten zu, der in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, findet des weiteren eine wesentliche Stütze in dem rechtssystematischen Zusammenhang, in den diese auszulegende Vorschrift gestellt ist. Die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 1969 (BSG 29, 126 ff = SozR Nr. 1 zu § 583 RVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht nur wegen ihrer Einreihung in den Abschnitt "Renten an Verletzte" (§§ 580 bis 588 RVO), sondern auch ihrem Wesen nach eine Verletztenrente dar. Ebenso wie die in § 581 RVO normierte Rente bezweckt auch sie einen Schadensausgleich, dessen Berechnung im Ergebnis dem das Wesen der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung unterliegt. Die Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente wegen unfallbedingter Einkommenslosigkeit ist von der Höhe des fehlenden Arbeitsverdienstes unabhängig, und der Erhöhungsbetrag selbst richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst, wobei die den Einkommensverlust ausgleichende Geldleistung (der Unterschiedsbetrag zwischen Teilrente und Vollrente) um so niedriger ist, je höher die ohnehin nach abstrakten Maßstäben berechnete Teilrente ist. Trotz ihrer Gemeinsamkeiten unterscheiden sich die in § 581 und § 587 RVO normierten Verletztenrenten jedoch in folgender Hinsicht: Nach § 581 RVO setzt der Anspruch auf die Rente, auch auf die Vollrente, nicht voraus, daß die unfallbedingte Körperschädigung für den Verletzten wirtschaftliche Nachteile in seiner derzeitigen Erwerbssituation zur Folge hat, die während der Dauer der Leistungsgewährung fortbestehen. Nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung ist der Rentenanspruch auf Grund des § 581 RVO vielmehr begründet, wenn und soweit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch die Unfallfolgen auf dem Gebiete des allgemeinen Erwerbslebens beeinträchtigt ist. Es ist bei dieser Art der Schadensermittlung die Entschädigung in der Form der Rente also auch zu gewähren, wenn kein konkreter Vermögensschaden vorliegt. Die Befolgung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung ermöglicht es sogar, daß ein Unfallverletzter nicht nur seine vor dem Unfall ausgeübte Beschäftigung bei gleichem Lohn wieder verrichtet, sondern unter Beibehaltung der nach dem Grad der unfallbedingten MdE festgesetzten Rente eine lohngünstigere Berufstätigkeit aufnehmen kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1968 in BSG 28, 227,230). Anders liegen die Verhältnisse hingegen bei der Regelung des § 587 RVO. Hier hängt der Anspruch auf die Vollrente davon ab, daß ein konkreter Vermögensschaden, und zwar in der vom Gesetz bezeichneten Gestalt, nämlich der des vollständigen Fehlens von Arbeitseinkommen, vorliegt. Diese Regelung läßt es nicht zu, die Erhöhung der Teilrente ungeachtet des Eintritts eines tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens zu gewähren. Die wegen unfallbedingter Einkommenslosigkeit zu gewährende Vollrente stellt hiernach eine Leistung dar, welche wegen ihrer besonderen Struktur § 587 RVO gegenüber § 581 RVO als die Ausnahmeregelung kennzeichnet. Hieraus ist allerdings entgegen einer verbreiteten Ansicht, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, nicht bereits zu folgern, daß § 587 RVO in dem oben dargelegten Sinne einschränkend anzuwenden sei (vgl. Brackmann aaO S. 190 p III mit Nachweisungen). Jedoch läßt es der Zweck des § 587 RVO in der Sicht des rechtssystematischen Zusammenhangs übereinstimmend mit der Revision als begründet erscheinen, den Anspruch auf die Vollrente wegen unfallbedingter Einkommenslosigkeit nur Verletzten zuzubilligen, die vorübergehend ohne Arbeitsverdienst sind. Bestünde dieser Anspruch unabhängig von der Dauer der Einkommenslosigkeit des Verletzten, wäre die Berechtigung der vom Gesetzgeber unverkennbar gewollten unterschiedlichen Behandlung der Anwendungsfälle der §§ 581 und 587 RVO in Frage gestellt. Bei Einräumung der Anwendungsmöglichkeit des § 587 RVO auf Fälle mit unbegrenzter Dauer der Einkommenslosigkeit, möglicherweise bis in die Zeit nach der schon allein auf Grund des Lebensalters anzunehmenden Beendigung des Arbeitslebens des Verletzten hinein, ließe sich die Gefahr eines Einbruchs in das Entschädigungsgefüge der gesetzlichen Unfallversicherung nicht von der Hand weisen; mindestens wäre zu befürchten, daß der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung, der nach der Auffassung des erkennenden Senats wegen der für den Verletzten in der Regel günstigen Auswirkungen (BSG 28, 230) erhalten bleiben soll, an Bedeutung verlieren würde. Bei unbegrenzter Dauer der Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO könnte ein Verletzter unter Umständen auch dann in den dauernden Genuß einer Vollrente gelangen, wenn der unfallbedingte Körperschaden und demgemäß auch die MdE verhältnismäßig gering sind, während ein nur nach § 581 RVO entschädigter Verletzter auch bei schwerem Körperschaden die Vollrente nur selten zu erreichen vermag. Eine zu derartigen Ergebnissen führende (ausdehnende) Auslegung des § 587 Abs. 1 RVO ließe sich nach Ansicht des erkennenden Senats nicht rechtfertigen, abgesehen davon, daß sie in der Praxis auf eine mit dem Wesen der gesetzlichen Unfallversicherung unvereinbare Aushöhlung des Grundsatzes der abstrakten Schadensbemessung hinausliefe.
Diese Auffassung findet eine wesentliche Stütze in einem Vergleich des § 587 Abs. 1 RVO mit der Regelung in § 582 RVO. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Verletztenrente eines Schwerverletzten (§ 583 Abs. 1 RVO), der infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und keine Rente aus den Rentenversicherungen der Arbeiter oder der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung erhält, um 10 v.H. Diese Vorschrift wäre praktisch überflüssig, wenn der nach § 587 RVO begründete Leistungsanspruch ohne zeitliche Einschränkung gegeben wäre. Denn in diesem Falle hätte der Schwerverletzte, der einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, ohne weiteres Anspruch auf die Vollrente nach § 587 Abs. 1 RVO. Die Erhöhung um 10 v.H. gemäß § 582 RVO käme für ihn nur in Betracht, wenn er schon wegen unfallbedingter MdE die Vollrente nach § 581 Abs. 1 RVO erhielte und nicht zu den Beziehern einer Rente aus den angeführten Rentenversicherungen gehörte.
Die sich aus einem Vergleich des § 587 RVO mit § 582 RVO ergebende Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 587 Abs. 1 RVO entspricht auch dem Postulat der sozialen Gerechtigkeit. Stünde der Erhöhungsanspruch nach dieser Vorschrift auch einem Verletzten zu, dessen Erwerbsleben beendet ist, käme dies einer Besserstellung der nach § 587 RVO geschützten Verletzten gegenüber den unter § 582 RVO fallenden Schwerverletzten gleich, die vom Gesetzgeber nach den bestehenden ausdrücklichen Regelungen nicht gewollt sein kann. Die Schwerverletzten müssen sich mit einer Leistungsverbesserung von 10 v.H. der Verletztenrente zufrieden geben und selbst auf diese Erhöhung verzichten, wenn sie eine Rente aus den Rentenversicherungen beziehen, während die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO durch einen anderweitigen Rentenbezug nicht gemindert wird. Die beiden Vorschriften bestehen indessen sinnvoll nebeneinander, wenn der Anspruch auf die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO nur für eine vorübergehende Zeit gegeben ist, nämlich wenn nach den Umständen des Einzelfalles für den Verletzten die Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Nur wenn dies der Fall ist, steht dem Verletzten die Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente nach § 587 Abs. 1 RVO zu.
Natürlicherweise werden die eine Leistung nach § 587 RVO beanspruchenden Verletzten hauptsächlich "Arbeitslose" sein. Dies bedeutet jedoch nicht, daß diese Verletzten arbeitslos oder verfügbar i.S. der Vorschriften des AVAVG (§§ 75, 76) bzw. des AFG (§§ 101, 103) sein müßten (vgl. Lauterbach aaO Band I S. 518 Anm. 4 zu § 587 RVO). Für § 75 AVAVG bzw. § 101 AFG ergibt sich dies schon daraus, daß sich, wie bereits oben angeführt, diese Vorschriften auf Arbeitnehmer beziehen und § 76 AVAVG bzw. § 103 AFG nicht für Personen gelten, die wegen Rehabilitationsmaßnahmen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.
Wenn auch hiernach § 587 RVO in der Weise anzuwenden ist, daß die Erhöhung der Teilrente nur Verletzten vorbehalten bleibt, für welche die Aussicht besteht, daß sie in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig werden, würde es sich mit dieser Auslegung nicht vereinbaren lassen, diese erforderliche Aussicht stets zu verneinen, wenn ein Verletzter das 65. Lebensjahr überschritten hat (vgl. Lauterbach aaO Anm. 2 zu § 587 RVO).
Ebensowenig könnte durch die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder des Altersruhegeldes aus den Rentenversicherungen die Anwendbarkeit des § 587 Abs. 1 RVO schlechthin ausgeschlossen werden; allerdings ist insoweit nicht zu verkennen, daß in derartigen Fällen die Annahme naheliegt, der Verletzte werde nicht in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die dem angefochtenen Urteil zu entnehmende gegenteilige Auslegung des § 587 RVO, nämlich daß diese Vorschrift ohne Rücksicht auf die Dauer der auf dem Arbeitsunfall beruhenden Einkommenslosigkeit anzuwenden sei, würde dazu führen, daß bei einer großen Zahl von Fällen, in denen der Verletzte dauernd Rente aus den Rentenversicherungen bezieht, die Anwendung des § 587 Abs. 1 RVO entgegen der erklärten Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14) nicht dem Verletzten zugute käme, sondern einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Entlastung der Rentenversicherung diente (siehe § 1278 RVO).
Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG seit Beendigung der stationären Heilbehandlung nach dem Unfall vom 3. Juni 1960 bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens, dem für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des § 587 RVO maßgeblichen Zeitpunkt, fünf Jahre lang nicht erwerbstätig gewesen. Muß es, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei der Länge dieser Zeit schon fraglich erscheinen, den Arbeitsunfall als die rechtlich wesentliche Ursache dafür zu erachten, daß der Kläger Ende April 1966, als das Berufungsurteil erging, noch ohne Arbeitseinkommen war, so scheitert der Anspruch aus § 587 RVO auf jeden Fall daran, daß die nach den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten für die Auslegung dieser Vorschrift fünfjährige Arbeitslosigkeit der Annahme entgegenstehen mußte, der Kläger werde in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig werden. Ein Anwendungsfall des § 587 Abs. 1 RVO liegt demzufolge nicht vor. Dem auf die Erhöhung der Teilrente von 40 v.H. auf die Vollrente gerichteten Klagebegehren konnte somit nicht entsprochen werden. Die Klage war insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen