Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 576 Abs 1 S 2 RVO

 

Orientierungssatz

1. Die Sonderregelung in § 576 Abs 1 S 2 Halbs 1 RVO, die einem Beamten, der nach wie vor seinen Dienst leistet, eine Unfallentschädigung teilweise versagt, ist verfassungsgemäß (vgl BSG 1964-10-30 2 RU 114/62 = BSGE 22, 54, BSG 1978-10-31 2 RU 87/76 = BSGE 47, 137).

2. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch § 576 Abs 1 S 2 RVO läßt sich nicht daraus herleiten, daß - wie die Revision meint - eine seit der Entscheidung des Senats im Jahre 1964 weiter fortgeschrittene soziale und gesellschaftliche Entwicklung nunmehr auch zur Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für die mit einem Unfall verbundene Minderung der Lebensqualität geführt habe, der jedoch einem Beamten, der auf den Unfallausgleich verwiesen werde, vorenthalten bleibe.

 

Normenkette

RVO § 576 Abs 1 S 2 Halbs 1 Fassung: 1963-04-30; GG Art 3 Abs 1

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 27.04.1979; Aktenzeichen S 7 U 106/78)

 

Tatbestand

Der Kläger (geboren 1926) ist Realschullehrer im Beamtenverhältnis. Am 27. September 1976 erlitt er als Schöffe auf dem Weg zum Amtsgericht einen Verkehrsunfall, bei dem er sich ua einen Bruch der Hüftpfanne links zuzog. Der Beklagte setzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Bescheid vom 23. Mai 1977 über die vorläufige Rente auf 50 vH für den Monat Februar 1977, auf 40 vH für die Zeit danach fest. Im Dauerrentenbescheid vom 25. Juli 1978 ist die MdE ebenfalls auf 40 vH festgesetzt. Der Rentenberechnung legte der Beklagte einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 42.920,88 DM zugrunde, der dem vom N Landesverwaltungsamt angegebenen Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspricht (§ 576 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Die Auszahlung der errechneten Rente lehnte der Beklagte ab, weil die Rente die Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis des Klägers nicht übersteige; die Rente verbleibe dem Kläger jedoch in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu zahlen wäre (§ 576 Abs 1 Satz 2 RVO - für das Jahr 1978 bei 40 vH = 166,-- DM monatlich). Der gegen beide Bescheide eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 9. August 1978).

Der Kläger hat Klage erhoben. Er erstrebt die Auszahlung der Rente, die mindestens nach dem JAV eines Realschullehrers berechnet werden müsse. Nach seiner Ansicht verstößt § 576 Abs 1 Satz 2 RVO gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz -GG-), weil die Benachteiligung von Beamten im Vergleich zu den anderen Versicherten sachlich nicht gerechtfertigt sei. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und im Urteil die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 27. April 1979). Es hat ausgeführt: Der Beklagte habe zutreffend § 576 RVO angewendet. Gegen diese Sonderregelung seien zwar erhebliche Bedenken geltend zu machen, ein Verstoß gegen Verfassungsnormen liege jedoch nicht vor.

Der Kläger hat Sprungrevision eingelegt und trägt vor: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 54), in der die Verfassungsmäßigkeit des § 576 RVO bejaht worden sei, könne aufgrund der geänderten sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr aufrechterhalten werden. Infolge der gesellschaftlichen Gesamtentwicklung und des verstärkten Ausbaus des Sozialstaatsprinzips komme es nicht mehr allein auf die durch Unfallfolgen bedingten wirtschaftlichen Einbußen an. Unabhängig davon werde vielmehr auch für die mit einem Unfall verbundene Minderung der Lebensqualität ein finanzieller Ausgleich gewährleistet. Darin, daß der Beamte gemäß § 576 Abs 1 Satz 2 RVO lediglich auf den Unfallausgleich verwiesen werde, liege eine nicht sachgerechte und deshalb willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten, die gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben

und den Beklagten unter Änderung der angefochtenen

Bescheide zu verurteilen, die nach dem JAV eines

Realschullehrers zu errechnende Rente in voller

Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die vom BSG gegen die Verfassungswidrigkeit des § 576 Abs 1 Satz 2 RVO angeführten Gründe seien durch die Entwicklung der Verhältnisse nicht widerlegt. Die Verletztenrente werde als Ausgleich für die auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verlorengegangenen Arbeitsmöglichkeiten gewährt. Auf die Minderung des Freizeitwerts komme es entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Der Zulässigkeit der vom SG im Urteil zugelassenen Revision steht nicht entgegen, daß die Zustimmungserklärung des Beklagten (§ 161 Abs 1 Satz 3 SGG) schon vor dem Erlaß des Urteils des SG abgegeben worden ist (s BSGE 12, 230, 236) und die Berufung, soweit sie die vorläufige Rente betrifft, gemäß § 145 Nr 3 SGG ausgeschlossen ist (BSG SozR 1500 § 150 Nr 9 und 13). Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Erleidet jemand, dem - wie dem Kläger als Realschullehrer - sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall (hier als ehrenamtlicher Richter gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 13, 548 RVO), für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als JAV der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären (§ 576 Abs 1 Satz 1 RVO). Die Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt (§ 576 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 RVO), mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre (aaO Halbs 2). Der Beklagte hat dieser Regelung entsprochen und zahlt dem Kläger, der als Realschullehrer weiter - mit den vollen Dienstbezügen - tätig ist, die Rente lediglich in Höhe des Unfallausgleichs. Gegen die Festsetzung der Höhe der MdE erhebt der Kläger keine Einwendungen. Streitig ist daher allein, ob die Sonderregelung in § 576 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 RVO, die einem Beamten, der nach wie vor seinen Dienst leistet, eine Unfallentschädigung teilweise versagt, verfassungsgemäß ist.

Mit derselben Frage hat sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 54) befaßt. Er hat in diesem Urteil näher dargelegt, daß durch die Regelung keine Grundrechte verletzt werden; diese Auffassung hat er in der Folgezeit beibehalten und zuletzt durch das Urteil vom 31. Oktober 1978 (BSGE 47, 137, 141) bekräftigt. Die Ausführungen der Revision, die keine dem Senat nicht bekannten Argumente enthalten, haben keinen überzeugenden Anlaß gegeben, die bisher vertretene Auffassung zu ändern. Der Senat verweist insoweit auf seine Darlegungen in dem angeführten Urteil vom 30. Oktober 1964 (aaO).

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch § 576 Abs 1 Satz 2 RVO läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß - wie die Revision meint - eine seit der Entscheidung des Senats im Jahre 1964 weiter fortgeschrittene soziale und gesellschaftliche Entwicklung nunmehr auch zur Gewährleistung eines finanziellen Ausgleichs für die mit einem Unfall verbundene Minderung der Lebensqualität geführt habe, der jedoch einem Beamten, der auf den Unfallausgleich verwiesen werde, vorenthalten bleibe. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (BSGE 22, 56), daß die in § 576 Abs 1 Satz 2 RVO getroffene Regelung nicht in Widerspruch zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung allgemein für die Schadensbemessung geltenden Grundsätzen steht. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallrente ein bestimmter Grad der MdE. Die MdE ist die Beeinträchtigung der Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen wie geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu schaffen (Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung - s ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl S 566 y I ff mN zur ständigen Rechtsprechung und zum Schrifttum). In § 576 Abs 1 Satz 2 RVO kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Beamte hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während ihrer Dienstzeit erlittenen Unfall, gleichgültig ob es sich hierbei um einen Dienst- oder Arbeitsunfall handelt, grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur vor, wenn ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich ist, die betreffende Rechtsnorm also als willkürlich angesehen werden muß (s ua BVerfGE 1, 14, 52; 40, 109, 115; s auch Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Anm 2 zu Art 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die Revision ist danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661118

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