Leitsatz (amtlich)
Hinsichtlich der Berücksichtigung unfallbedingter beruflicher Nachteile bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat RVO § 581 Abs 2 keine wesentliche Änderung der für die Leistungsfeststellung vor dem 1963-07-01 maßgebend gewesenen - rechtlichen - Verhältnisse (RVO § 622 Abs 1) mit sich gebracht (Weiterentwicklung von BSG 1965-08-25 2 RU 52/64 = SozR Nr 2 zu § 581 RVO = BSGE 23, 253).
Normenkette
RVO § 581 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. März 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1922 geborene Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall am 7. Oktober 1955 einen komplizierten Bruch des rechten Fußes zu. Er war deshalb bis September 1956 arbeitsunfähig. Danach konnte er mit orthopädischem Schuhwerk und Stockhilfe gehen. Er nahm seine bis zum Unfall ausgeübte Akkordarbeit als Schlosser bei einer Druckmaschinenfabrik nicht wieder auf, sondern wurde von seiner Firma mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt, die er im Sitzen verrichten konnte. Die Beklagte gewährte ihm eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. Der Kläger wies mit der hiergegen erhobenen Klage darauf hin, daß er wegen der durch den Unfall erzwungenen Umstellung von der Schlosser-Akkordarbeit zu der nur im tariflichen Stundenentgelt vergüteten Bürotätigkeit erheblichen Minderverdienst habe. Durch Bescheid vom 4. Februar 1958 setzte die Beklagte die Dauerrente auf gleichfalls 40 v. H. fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) schlossen die Beteiligten am 6. Juni 1958 einen Vergleich, auf Grund dessen die Beklagte sich verpflichtete, die vorläufige Rente von 40 v. H. auf 50 v. H. zu erhöhen, während der Kläger seine Klage gegen den Dauerrentenbescheid vom 4. Februar 1958 zurücknahm.
Im Februar 1964 beantragte der Kläger, seine Rente im Hinblick auf die seit 1. Juli 1963 geltende Vorschrift des § 581 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG - vom 30. April 1963) zu erhöhen. Durch Bescheid vom 20. Juli 1964 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, zwar könne auch eine Änderung gesetzlicher Vorschriften zur Neufeststellung der Rente gemäß § 622 RVO führen, jedoch enthalte § 581 Abs. 2 RVO keine neuen Grundsätze, sondern bestätige lediglich die seit langem bestehende Übung der Rechtsprechung (BSG 1, 174; 4, 294), die von der Beklagten schon vor dem 1. Juli 1963 beachtet worden sei.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Erhöhung seiner Dauerrente auf 50 v. H. vom 1. Juli 1963 an und trug u. a. vor, er habe 1952 die Prüfung als Maschinenschlossermeister abgelegt; die Unfallfolgen hinderten ihn daran, diese erworbenen Kenntnisse zu nutzen, auch habe er infolge des Unfalls sein Berufsziel eines Montageleiters nicht erreichen können. Das SG Frankfurt hat durch Urteil vom 9. Februar 1965 die Klage abgewiesen.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 30. März 1966 die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Eine die Anwendung des § 622 Abs. 1 RVO begründende Änderung der Verhältnisse sei nicht schlechthin in jeder - formellen - Änderung gesetzlicher Vorschriften, sondern allein in einer - inhaltlichen - Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu erblicken. Der Gesetzgeber des UVNG habe aber im wesentlichen nur den von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei der Rentenfeststellung unfallbedingte berufliche Nachteile zur Vermeidung unbilliger Härten mitzubewerten seien, bestätigt (BSG 23, 253); es sei also zwar eine Gesetzesänderung, nicht aber eine Änderung des Rechtszustands eingetreten. Der Kläger habe auch schon mit seiner 1957 erhobenen Klage auf die besonderen beruflichen Nachteile hingewiesen, die ihm durch das unfallbedingte Ausscheiden aus der Schlosser-Akkordarbeit erwachsen seien; mit diesem Vorbringen hätte er eine Entscheidung darüber erreichen können, ob seine Rente wegen besonderer unfallbedingter Nachteile im Beruf höher zu bewerten sei; er habe jedoch seine Klage gegen den Dauerrentenbescheid schließlich zurückgenommen. Seither sei weder in seinen tatsächlichen Verhältnissen noch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten. Der vom Kläger an sich mit Recht angeführte Umstand, daß die Unfallversicherungs(UV)-träger vor dem 1. Juli 1963 die Entschädigung grundsätzlich nur abstrakt berechneten und besondere berufliche Nachteile im Einzelfall nicht berücksichtigten, sei nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu begründen, zumal da auch heute noch der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung gelte. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 13. Mai 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Mai 1966 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen die Beklagte zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 50 v. H. ab 1. Juli 1963 zu verurteilen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Am 7. Juni 1966 hat der Kläger die Revision wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des LSG ermögliche das Inkrafttreten des § 581 Abs. 2 RVO eine Neufeststellung gemäß § 622 Abs. 1 RVO. Zwar seien durch § 581 Abs. 2 RVO im wesentlichen nur die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze normiert worden. Das gelte aber nicht für die hier interessierende besondere Frage, ob bei der MdE-Bemessung auch unfallbedingte Behinderungen im weiteren beruflichen Aufstieg zu berücksichtigen seien. Insoweit habe erst das seit dem 1. Juli 1963 geltende Recht eine neuartige - an § 30 Abs. 2 Buchst. c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu orientierende - Anspruchsgrundlage geschaffen. In dieser Beziehung nun habe das LSG nicht hinreichend gewürdigt, daß der Kläger, der 1952 nach langjähriger Tätigkeit als Maschinenschlosser die Meisterprüfung abgelegt hatte, zur Zeit des Unfalls im Begriff gewesen sei, sich selbst für eine Meisterposition aufzubauen. Die durch Ablegung der Meisterprüfung nachgewiesenen "besonderen beruflichen Kenntnisse" hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger macht für sein Begehren auf Neufeststellung der Dauerrente Umstände geltend, aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, daß die ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 7. Oktober 1955 gewährte Dauerrente über die Grundsätze der abstrakten Schadensbemessung hinaus höher zu bewerten ist, weil er infolge des Unfalls besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen könne; die hierdurch entstandenen Nachteile müßten auf Grund des § 581 Abs. 2 RVO bei der Rentenfeststellung für die Zeit vom 1. Juli 1963 an noch berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen bedingt jedoch vorab eine Prüfung, ob die Inkraftsetzung des § 581 Abs. 2 RVO hinsichtlich der vom Kläger angeführten - schon zur Zeit des Dauerrentenbescheids gegebenen - Umstände eine wesentliche Änderung der für die Leistungsfeststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse (§ 622 Abs. 1 RVO) bedeutet. Dies hat das LSG nach Meinung des Senats mit Recht verneint.
Zwar kann - wie das LSG nicht verkannt hat - eine Änderung der für die Leistungsfeststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse nicht allein in einem veränderten Gesundheitszustand des Verletzten, sondern auch darin erblickt werden, daß sich seit der früheren Dauerrentenfeststellung gesetzliche Vorschriften über die Rentenberechnung geändert haben. Diese zu § 608 RVO aF entwickelte Auffassung (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Stand August 1962, S. 582 b mit Nachweisen zur BSG-Rechtsprechung) ist auch für die Anwendung des § 622 Abs. 1 RVO maßgebend geblieben (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., S. 626 Anm. 2 c hh zu § 622). Dabei versteht es sich von selbst, daß hiermit nicht schlechthin eine Gesetzesnovellierung insgesamt gemeint sein kann, bei der die neuen Vorschriften mit dem bisher geltenden Recht inhaltlich vielfach übereinstimmen, wie es bei der durch das UVNG eingeführten Neufassung des 3. Buches der RVO der Fall ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine neugeschaffene gesetzliche Regelung jeweils eine neue Rechtslage herbeigeführt hat. Eine solche rechtsändernde Bedeutung hat das LSG dem § 581 Abs. 2 RVO abgesprochen, obwohl eine ähnliche Vorschrift in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Gesetzesfassung (§ 559 a RVO aF) nicht enthalten war; nach Ansicht des LSG ist nämlich durch § 581 Abs. 2 RVO nur das kodifiziert worden, was schon vor dem 1. Juli 1963 Rechtens war.
Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat bei. Er hat bereits in seinem Urteil vom 25. August 1965 (BSG 23, 253 ff) mit eingehender Begründung dargelegt, § 581 Abs. 2 RVO normiere im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung über die für die Beurteilung der MdE maßgebenden Grundsätze. Insbesondere wird in diesem Urteil betont, eine zu weitgehende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, zumal etwa unter Heranziehung des § 30 Abs. 2 BVG, würde dem Wesen der gesetzlichen UV, die durch den - auch nach dem 30. Juni 1963 uneingeschränkt weitergeltenden - Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung gekennzeichnet sei, nicht gerecht werden. Unfallbedingte Nachteile im Sinne des § 581 Abs. 2 RVO lägen im allgemeinen nur vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Verletzten bei der MdE-Bewertung zu einer unbilligen Härte führen würde.
An diesem Standpunkt, daß die erstmals durch das Reichsversicherungsamt aufgestellten, vom Bundessozialgericht (BSG) weiterentwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BSG 1, 174; 4, 147; 4, 294; 5, 222) zur Beurteilung der MdE unter - den Besonderheiten des Einzelfalls entsprechender - angemessener Berücksichtigung von Nachteilen im Beruf durch § 581 Abs. 2 RVO nicht wesentlich geändert, sondern nur gesetzlich bestätigt worden sind, hat das BSG auch in der Folgezeit festgehalten (vgl. z. B. Urteil vom 14. Dezember 1965, Breith. 1966, 392). Die vom LSG Hamburg (Breith. 1965, 823) vertretene Ansicht, seit Inkrafttreten des UVNG müsse auf Grund des § 581 Abs. 2 RVO allgemein die MdE bei nachhaltiger Behinderung eines Handwerkers in der Ausübung seines erlernten Berufs erhöht werden, hat der erkennende Senat nicht gebilligt (Urteil vom 24. Februar 1967, 2 RU 150/65). Auch der 5. Senat des BSG ist der Auffassung, der in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, daß bei Bemessung der MdE Ausbildung und bisheriger Beruf des Verletzter angemessen zu berücksichtigen seien, wenn die Nichtberücksichtigung dieser Umstände zu einer besonders unbilligen Härte führen würde, sei in § 581 Abs. 2 RVO gesetzlich niedergelegt worden (Urteil vom 13. Mai 1966, 5 RKn 3/64).
In der angeführten Rechtsprechung aus der Zeit vor dem 1. Juli 1963 ist nun zwar die vom Kläger angeschnittene spezielle Frage, ob eine angemessene Berücksichtigung unfallbedingter besonderer Nachteile sich auch auf die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs erstrecke, den der Versicherte künftig - wenn ihm der Unfall nicht zugestoßen wäre - zu erwarten gehabt hätte, nicht ausdrücklich entschieden worden. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß dieser Rechtsgedanke den vor dem 1. Juli 1963 anerkannten Grundsätzen zur MdE-Bemessung wesensfremd sei. Eine Analyse dieser Grundsätze zeigt vielmehr, daß als ausschlaggebend die "Vermeidung unbilliger Härten" erachtet wurde; hierbei könnte aber je nach Lage des Einzelfalls auch durchaus der Umstand ins Gewicht fallen, daß dem Verletzten durch den Arbeitsunfall die erfolgreiche Nutzung der in seinem Beruf gegebenen Aufstiegschancen verwehrt wurde. Wenn im Fall des Klägers dieses Problem nicht schon vor dem 1. Juli 1963 zum Austrag gebracht wurde, so darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger selbst durch den von ihm gebilligten Vergleich vom 6. Juni 1958 eine gerichtliche Prüfung dieser Rechtsfrage vereitelt hatte. Gegen die Annahme einer Kontinuität der Rechtslage vor und seit dem 1. Juli 1963 hat sich im neueren Schrifttum Dorin (BABl 1966, 257 ff, hier insbesondere S. 261) ausgesprochen. Seine Darlegungen gehen von einer weitausholenden Kritik am überlieferten Begriff der MdE an sich aus; diese Kritik mag in manchen Einzelheiten nicht ganz unberechtigt erscheinen, in der hier zu klärenden Frage, ob der Anwendungsbereich des § 581 Abs. 2 RVO gegenüber dem bis zum 30. Juni 1963 herrschenden Rechtszustand als wesentlich erweitert anzusehen ist, gelangt der Senat aber zu anderen Schlußfolgerungen.
Es ist sicherlich nicht zu verkennen, daß seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ein grundlegender Wandel in den Folgewirkungen eingetreten ist, die eine unfallbedingte Gesundheitsstörung für die soziale und wirtschaftliche Existenz des verletzten Arbeitnehmers mit sich brachte; die am Anfang dieser langen historischen Entwicklung noch weithin bestehende Übereinstimmung zwischen einer "MdE" und einer auch tatsächlich - konkret - vorhandenen Entgelteinbuße hat sich - im Zeichen sozialen Fortschritts und dank der Verbesserung medizinischer und technischer Hilfsmittel - allmählich bedeutend abgeschwächt. Am Ende dieser Entwicklung stellt es durchaus keine Seltenheit mehr dar, daß ein Unfallverletzter seine früher ausgeübte Beschäftigung bei gleichem Lohn wieder verrichtet und auch noch beruflich aufsteigen kann; damit ist aber zwischen der Zahlung von Unfallrenten und - effektiv - geminderten Erwerbsmöglichkeiten der Verletzten häufig keine Wechselbeziehung mehr erkennbar (vgl. Dorin aaO S. 258; früher bereits Everwyn, ZSR 1960, 257, 261). Die "Abstraktheit" der Rentenbemessung hat sich also zweifellos im Laufe der Zeit immer stärker ausgeprägt, was für die Rentenberechtigten - im großen und ganzen - einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bedeutet. Diese die Unfallrentenbezieher generell begünstigende Tendenz dadurch anzutasten, daß anstelle abstrakter Schadensbemessung eine mehr auf den im Einzelfall feststellbaren konkreten Schaden ausgerichtete Beurteilung der MdE eingeführt wird, wäre mit der oben dargestellten - sozial grundsätzlich begrüßenswerten - Wandlung des Entschädigungsbegriffs nicht vereinbar. Eine stärkere Berücksichtigung des konkreten unfallbedingten Schadens würde sich aber nach Meinung des Senats aufdrängen, wenn auf der anderen Seite aus der Vorschrift des § 581 Abs. 2 RVO so weitreichende Folgerungen abgeleitet würden, wie sie Dorin und das LSG Hamburg (beide aaO) für richtig halten. Eine vom früheren Rechtszustand nicht wesentlich abweichende Handhabung des § 581 Abs. 2 RVO ist demnach geeignet, die Beibehaltung der den Versicherten in der Mehrzahl der Fälle günstigen abstrakten MdE-Beurteilung innerlich zu rechtfertigen.
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß nach § 581 Abs. 2 RVO die Beurteilung der MdE unter angemessener Berücksichtigung unfallbedingter beruflicher Nachteile im wesentlichen übereinstimmend mit den Grundsätzen zu erfolgen hat, die bis zum Inkrafttreten des UVNG von der Rechtsprechung erarbeitet worden sind. Unter diesen Umständen stellt aber, wie das LSG mit Recht angenommen hat, § 581 Abs. 2 RVO keine Rechtsänderung dar, die für die Zeit vom 1. Juli 1963 an zur Neufeststellung einer Dauerrente gemäß § 622 Abs. 1 RVO führen könnte. Der Kläger könnte allerdings, falls er meint, daß die Beklagte bei der Erteilung ihres Dauerrentenbescheids vom 4. Februar 1958 die - damals schon hinlänglich bekannte - Rechtsprechung über die Berücksichtigung beruflicher Nachteile in Härtefällen außer acht gelassen und damit die Leistung zu Unrecht teilweise abgelehnt hat, eine erneute Prüfung gemäß § 627 RVO verlangen (vgl. Dorin aaO S. 264; Lauterbach aaO S. 474/1 Anm. 12 a zu § 581), wobei auch die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs zu berücksichtigen wäre. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits.
Die Revision muß hiernach zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen