Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenschaden durch sowjetische Besatzungsmacht
Orientierungssatz
Versorgungsansprüche für Personenschäden, die durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht (hier: im Jahre 1946 in Berlin) verursacht worden sind, richten sich nicht nach dem BesatzschG vom 195512-01. Denn das BesatzschG vom 1955-12-01 hat nur das entsprechende Besatzungsrecht, das G 47 AHK, ersetzt und wollte keine weitere Wirkung haben als das außer Kraft gesetzte Besatzungsrecht. Dieses aber bezog sich allein auf Schäden der drei westlichen Besatzungsmächte. Das Abgeltungsgesetz erstreckt sich also nicht auf Schäden, die Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht im Gebiet der BRD oder Westberlin verursacht haben. Für solche Schäden kommt BVG § 5 Abs 2 Buchst a in Betracht.
Normenkette
BVG § 5 Abs 2 Buchst a; BesatzSchG § 2; AHKG 47
Fundstellen
Dokument-Index HI1647372 |
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