Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterhin kein Kindergeld für Arbeitnehmer der Deutschen Beamtenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat sah keine Veranlassung, von seiner Entscheidung vom (BSG 1969-07-10 7 RKg 19/67 = Breith 1970, 161) abzuweichen, derzufolge die Beschäftigung als Arbeitnehmer der Deutschen Beamtenversicherung, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, den Ausschlußtatbestand des BKGG § 7 Abs 1 Nr 3 erfüllt.
2. Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß bei Anwendung des § 7 Abs 1 Nr 3 von einem einheitlichen Rechtsbegriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten auszugehen ist, und daß diese Regelung nicht gegen GG Art 3 Abs 1 oder GG Art 9 Abs 3 verstößt (Bestätigung BSG 1969-07-10 7 RKg 19/67 = Dienstbl BA C, Kindergeld/§ 7 BKGG (Nr 1455).
Normenkette
BKGG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1964-04-14; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 9 Abs. 3 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Entziehung und Rückforderung von Kindergeld (Kg).
Der Kläger, Vater von sechs in den Jahren 1948 bis 1957 geborenen Kindern, ist seit dem 1. September 1966 bei der Beigeladenen - Deutsche Beamten-Versicherung, Öffentlich-rechtliche Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt (DBV) - beschäftigt. Er bezog seit 1962 von der Beklagten Kg. Nachdem er zuletzt im Mai 1966 eine Bescheinigung der H Versicherungs AG eingereicht hatte, wonach er dort kein Kg erhielt, teilte er erst in einem ihm zur Prüfung des Anspruchs auf Kg zugesandten und am 12. Juli 1967 zurückgegebenen Fragebogen der Beklagten mit, daß er bei der Beigeladenen beschäftigt sei; beigefügt war eine am 6. Januar 1967 ausgestellte Bescheinigung derselben, wonach er auf Grund des mit ihm bestehenden Vertrages keinen Anspruch auf Zahlung von Kinderzulage habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 1967 das Kg gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG rückwirkend vom 1. September 1966 an. Sein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1968 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Januar 1968 forderte die Beklagte sodann von dem Kläger das für die Zeit von September 1966 bis August 1967 in Höhe von 3.300,- DM gezahlte Kg zurück. Auch der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. April 1968).
Mit der gegen die beiden Bescheide und Widerspruchsbescheide gerichteten Klage hat der Kläger außer deren Aufhebung die Verpflichtung der Beklagten zur Weitergewährung von Kg sowie hilfsweise die Feststellung beantragt, daß er zur Rückzahlung nicht verpflichtet sei. Das Sozialgericht (SG) Kiel hat die DBV beigeladen; sie hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen. Das SG hat durch Urteil vom 17. Oktober 1968 unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 20. Februar 1970 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Entziehungsbescheid sei nach § 22 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) rechtmäßig, weil die Anspruchsvoraussetzungen für das Kg seit September 1966 nicht mehr vorgelegen hätten. Dem Kläger stehe seither Kg nach der Ausschlußvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht mehr zu, weil er Arbeitnehmer einer Anstalt des öffentlichen Rechts sei. Diese Vorschrift erfasse Anstalten des öffentlichen Rechts auch dann, wenn ihre Geschäftstätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage erfolge und die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer sich nach Privatrecht und nach Tarifverträgen richteten, die nicht mit denen des Bundes oder eines Landes vergleichbar seien. Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in einer gleichartigen Streitsache (SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG) von einem einheitlichen Rechtsbegriff der öffentlichen Anstalten auszugehen, der nicht die Auslegung zulasse, bestimmte Arten dieser Anstalten würden davon nicht erfaßt. Für eine Abgrenzung nach der Beteiligung der öffentlichen Hand und nach der Art der Betätigung bestehe kein Anhalt, zumal sogar Arbeitnehmer bestimmter Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren öffentlich-rechtlicher Charakter nur in einem weiteren Sinne bejaht werden könne, durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt worden seien. Hierin liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Der Kläger werde für den Ausschluß vom Kg durch einen entsprechenden Anspruch aus § 7 Abs. 6 BKGG gegen seine Arbeitgeberin entschädigt. Diese Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 6 BKGG verstoße auch nicht insofern gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), als sie die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen verpflichte, ihren vollbeschäftigten Arbeitnehmern diese Ersatzleistung zu gewähren, während dem privaten Versicherungsgewerbe eine solche Verpflichtung nicht auferlegt werde. Hierin liege keine Differenzierung, die nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt wäre. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das BKGG in erster Linie eine finanzielle Entlastung der eigentlichen Privatwirtschaft angestrebt. Andererseits dürfe nicht übersehen werden, daß die Beigeladene schon aus ihrem förmlichen Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt auch Vorteile ziehe. So habe sie unter Berufung auf ihre Rechtsstellung die Befreiung von der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbeschädigtengesetz erreicht. Ähnlich habe das BSG aaO den Wettbewerbsvorteil hervorgehoben, der sich aus der besonderen Vertrauenswürdigkeit ergebe, die öffentlich-rechtliche Anstalten eben wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters genössen. Der Kläger habe das zu Unrecht empfangene Kg zurückzuzahlen, weil er die unrechtmäßige Gewährung grobfahrlässig herbeigeführt habe (§ 13 Nr. 1 BKGG). Er habe sowohl gewußt, daß er alle Änderungen, die für den Kindergeldanspruch von Bedeutung seien, unverzüglich der Beklagten anzuzeigen habe, als auch, daß bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei einem dem öffentlichen Dienst nahestehenden Arbeitgeber die Frage der Gewährung von Kinderzuschlägen für den Anspruch auf Kg. erheblich sein könne. Er habe nach seinen geistigen Fähigkeiten als Bezirksinspektor der Beigeladenen schon aus deren Bezeichnung als öffentlich-rechtliche Anstalt entnehmen müssen, daß diese möglicherweise im Sinne des Kindergeldrechts als eine dem öffentlichen Dienst nahestehende Arbeitgeberin zu betrachten sei. Wenn er gleichwohl seinen Arbeitsplatzwechsel zur DBV dem Arbeitsamt nicht angezeigt habe, so habe er damit seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt und somit grobfahrlässig gehandelt. Dabei könne dahinstehen, ob er darüber hinaus die Anzeige auch deshalb unterlassen habe, weil er möglicherweise Kenntnis von den damals schon von anderen Angestellten der DBV unter deren Beteiligung gegen die Beklagte geführten Kindergeldstreitigkeiten gehabt habe. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nach § 13 Nr. 4 BKGG begründet. Entweder habe der Kläger für den hier streitigen Bezugszeitraum eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 BKGG genannten Leistungen bereits erhalten oder er könne sie noch beanspruchen. Die Überzahlung an Kg falle auch nicht einmal teilweise in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BKGG. Er führt insbesondere dazu aus: Das LSG gehe zu Unrecht von einem einheitlichen Rechtsbegriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten aus. Bei den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieser Anstalten müsse vielmehr eine Abgrenzung, und zwar nicht nach der äußeren Struktur, sondern nach der Sache selbst, vorgenommen werden. In der Begründung zum BKGG komme zum Ausdruck, daß das Kg nunmehr aus Steuermitteln des Bundes gewährt und die Wirtschaft hiervon entlastet werden solle. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn die Beigeladene entsprechende Leistungen erbringen müßte. Sie dürfe nur dort als Anstalt des öffentlichen Rechts behandelt werden, wo es allein auf den formellen Status ankomme. Wenn die gesetzliche Regelung dagegen an andere Kriterien anknüpfe, so müsse ihre Zuordnung zum öffentlichen Bereich verneint werden. Durch § 7 Abs. 1 BKGG wolle der Gesetzgeber nur Doppelleistungen im öffentlichen Dienst ausschließen, wobei er davon ausgehe, daß die dort gewährten Kinderzuschläge oder die Ersatzleistung nach § 7 Abs. 6 BKGG aus Haushaltsmitteln oder Steuergeldern aufgebracht würden. Da die Beigeladene sich nur privatwirtschaftlich betätige und nicht über öffentliche Gelder verfüge, sei sie nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zu solchen Leistungen nicht heranzuziehen. Dafür spreche auch die differenzierende Regelung in anderen Gesetzen. So hätten nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbplSchG) i. d. F. des Gesetzes vom 8. Mai 1973 (BGBl I 365) nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf Arbeitsentgelt während einer Wehrübung gegen ihre Arbeitgeber; nach § 2 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewSt-DVO) vom 22. Oktober 1969 (BGBl I 2037) seien Unternehmen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, von der Gewerbesteuer befreit. Sollte der Gesetzgeber dagegen in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bewußt allein auf den öffentlich-rechtlichen Status des Arbeitgebers abgestellt haben, so würde eine solche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, zu denen die Beigeladene gehöre, nur mit entsprechenden privaten Unternehmen vergleichbar seien, denen gegenüber sie sonst im Wettbewerb benachteiligt wären. Auch er - der Kläger - würde als Arbeitnehmer einer solchen Anstalt durch diese Regelung benachteiligt, da er ohne deren Verpflichtung zur Zahlung von Ersatzleistungen von ihr möglicherweise stattdessen Leistungszuschläge oder Gehaltserhöhungen erhalten würde. Die Regelung des § 7 Abs. 6 BKGG verstoße auch gegen den Grundsatz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG), da er speziell für bestimmte Unternehmen Leistungen vorschreibe, deren Regelung der freien Entschließung der Tarifvertragsparteien vorbehalten sei. Im übrigen sei im vorliegenden Fall die Ausschlußvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 3 schon wegen der Sonderregelung des § 7 Abs. 3 BKGG nicht anzuwenden, weil die Beigeladene keine Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Vorschriften zahle. Wegen des Revisionsvorbringens im einzelnen wird auf die Revisionsbegründung und den Schriftsatz vom 20. September 1973 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Kiel vom 17. Oktober 1968 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. August 1967 und 11. Januar 1968 und die Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 1968 und 24. April 1968 aufzuheben,
sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den 31. August 1966 hinaus Kg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG wird Kg nicht gewährt, wenn eine Person, bei der das Kind berücksichtigt wird, Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Der Kläger ist Arbeitnehmer der beigeladenen DBV, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 10. Juli 1969 (SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG) in einem anderen Falle entschieden hat, findet die vorgenannte Ausschlußvorschrift auch auf die Arbeitnehmer der Beigeladenen Anwendung. Er sieht nach erneuter Prüfung für den hier vorliegenden - insoweit gleichgelagerten - Fall keinen Anlaß, von der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Auffassung abzugehen. Er hat in neueren Urteilen zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG entschieden, daß auch die unter das preußische Realgemeindegesetz vom 5. Juni 1888 (Preuß. Ges. Slg. 233) und das braunschweigische Gesetz betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten vom 19. Mai 1890 (Nds. GVBl SdBd III S. 575) fallenden Genossenschaften von § 7 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 6 BKGG betroffen werden (SozR Nr. 13 zu § 7 BKGG; Urteile v. 10. Juli 1973 - 7 RKg 36/70 u. 3/71). Der Senat hat dort bereits ausgeführt, daß aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 3, seinem Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 6 sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 7 BKGG auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen ist, daß den Arbeitnehmern grundsätzlich aller Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Aufgaben und Geschäfte und ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen angewendeten tarifvertraglichen Regelungen, Kg nicht gewährt werden soll. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob hiervon überhaupt Ausnahmen in der Richtung denkbar sind, daß irgendwelche Organisationen, an die der Gesetzgeber des § 7 BKGG nicht gedacht hat, zwar formal einen öffentlich-rechtlichen Status, der Sache nach aber keinerlei Beziehungen zum Staat haben, die ihre Einordnung unter § 7 Abs. 1 rechtfertigen könnten. Die Beigeladene ist jedenfalls keine in diesem Sinne atypische Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde im Jahre 1872 ursprünglich als "Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine" errichtet (Handwörterbuch des Versicherungswesens Bd. 2 Sp. 1508) und dient nach § 2 ihrer Satzung (in der durch den Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 15. Dezember 1954 genehmigten Fassung mit allen bis zum 15. Dezember 1970 genehmigten Änderungen) als gemeinnützige Anstalt auch jetzt noch "in erster Linie den Zwecken der Selbsthilfe der deutschen Beamtenschaft"; Unfallversicherungen kann sie nur mit Angehörigen der Polizei, des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr abschließen (§ 3 Abs. 2). Sie erfüllt damit Aufgaben, die letztlich in der Fürsorgepflicht des Staates für seine Bediensteten begründet sind. Sie unterliegt dabei der Staatsaufsicht durch den Bundesminister für Wirtschaft, der für sie einen Staatsbeauftragten ernennen kann (§ 19 Abs. 1 u. 2) und bei der Bestellung und Tätigkeit ihrer Organe weitgehend mitwirkt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4, 12 Abs. 2 c). Sie ist also eine zu Zwecken der Daseinsvorsorge für den öffentlichen Dienst staatlich errichtete und beaufsichtigte Einrichtung, die keineswegs nur rein formal den Status einer Anstalt des öffentlichen Rechts hat. Ihrer Einordnung unter § 7 Abs. 1 BKGG steht dabei nicht entgegen, daß sie die ihr gesetzten Aufgaben nicht mit hoheitlichen Mitteln, sondern im Wege des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs erfüllt. Dem Prinzip der Neuregelung des Kindergeldrechts durch das BKGG, daß das Kg grundsätzlich aus Bundesmitteln und damit aus Steuermitteln erbracht werden soll, kann auch nicht entnommen werden, daß nur solche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 7 Abs. 1 Nr. 3 erfaßt werden sollen, denen - unmittelbar oder mittelbar - Mittel aus Steuern oder sonstigen hoheitlichen Einkünften zur Verfügung stehen. Abgesehen davon, daß auch das Vermögen der Beigeladenen und die damit erwirtschafteten laufenden Geschäftsmittel "öffentliche Mittel" sind, knüpft die Vorschrift eben nicht an die Verfügung über Mittel dieser Art sondern an den eindeutig abgrenzbaren Rechtsstatus des Arbeitgebers an. Es ist aus diesem Grunde hier auch nicht von Bedeutung, daß in anderen gesetzlichen Regelungen ausdrücklich auf andere Abgrenzungsmerkmale abgestellt wird.
Daß der Gesetzgeber, obgleich er vom Regelfall ausgegangen ist, daß Dienstherren und Arbeitgeber im öffentlichen Dienst Kinderzuschläge gewähren, diesen Tatbestand nicht zur Voraussetzung für den Ausschluß vom Kg nach Nr. 3 des § 7 Abs. 1 gemacht hat, ergibt sich sowohl aus dem Vergleich mit der Regelung in Nr. 4, wonach die Anwendung entsprechender Tarifverträge besonders vorausgesetzt wird, als auch eindeutig aus Abs. 6, wonach den vom Kg ausgeschlossenen Arbeitnehmern, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis nicht die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kinderzuschläge oder diesen mindestens entsprechende Regelungen Anwendung finden, gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Ersatzkindergeld zusteht. Aus diesem Zusammenhang sowie aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. IV/818) ergibt sich auch eindeutig, daß - wie bereits in dem oa Urteil (SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG) ausgeführt - der Kläger aus § 7 Abs. 3 kein Recht auf Kg herleiten kann. Diese Vorschrift, wonach Abs. 1 nicht gilt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften Kindergeldzuschläge gewährt werden, regelt nur die Fälle, in denen zwischen Besoldungsrecht und Kindergeldrecht Abweichungen zum Nachteil der von Abs. 1 betroffenen Bediensteten und Arbeitnehmer bestehen. Wenn dagegen - wie im vorliegenden Falle - auf ein Arbeitsverhältnis die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften über Kindergeldzuschläge oder diesen entsprechende Regelungen überhaupt nicht angewendet werden, so greift die Ersatzkindergeldregelung des § 7 Abs. 6 BKGG ein.
Die vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG entschieden hat, verstößt der Ausschluß der dort betroffenen mittelbaren Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom Kg nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des GG, weil ihnen dafür der Ersatzanspruch des § 7 Abs. 6 BKGG zusteht; das gilt in gleicher Weise für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossenen Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Anstalten (BVerfGE 22, 28, 34 ff s. a. BSG 26, 160 ff). Der Gesetzgeber brauchte bei dieser Regelung auch nicht in Rechnung zu stellen, daß die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG genannten Arbeitgeber etwa diejenigen ihrer Arbeitnehmer, denen sie Leistungen nach Abs. 6 gewähren müssen, aus diesem Grunde im übrigen schlechter behandeln würden.
Wie der Senat bereits in seinem oa Urteil (SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG) ausgeführt hat, wird durch die Einordnung des Klägers unter § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 BKGG auch gegenüber seiner beigeladenen Arbeitgeberin der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht verletzt. Die Abgrenzung nach dem öffentlich-rechtlichen Status und die darauf beruhende Belastung grundsätzlich aller Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem sogenannten Ersatzkindergeld nach § 7 Abs. 6 BKGG ist auch insoweit, als damit Anstalten von der Art der Beigeladenen erfaßt werden, nicht willkürlich oder sachwidrig. Der Gesetzgeber ist in § 7 BKGG davon ausgegangen, daß die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Arbeitnehmern regelmäßig Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Vorschriften oder diesen mindestens entsprechenden Regelungen gewähren; es entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, daß er denjenigen, die solche Regelungen nicht anwenden, in Abs. 6 eine entsprechende Auflage macht. Die Beigeladene kann insoweit keine Sonderstellung innerhalb der Anstalten des öffentlichen Rechts für sich in Anspruch nehmen. Der Kläger bezieht sich demgegenüber zu Unrecht auf die Entscheidung des BVerfG zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG (BVerfGE 22, 28, 38), in der die Belastung der in Form privatrechtlicher Kapitalsgesellschaften betriebenen kommunalen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen mit der Ersatzleistung nach § 7 Abs. 6 BKGG für verfassungsmäßig erklärt wird. Wenn die Revision aus den Gründen dieser Entscheidung herleiten will, daß eine entsprechende Belastung der Beigeladenen nicht verfassungskonform sei, so übersieht sie dabei zunächst, daß es dort um die Frage ging, ob bestimmte privatrechtliche Kapitalgesellschaften den öffentlich-rechtlichen Organisationen gleichgestellt werden dürfen, während der Kläger - gerade umgekehrt - die Gleichstellung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit privatwirtschaftlichen Unternehmen erstrebt; die maßgebenden Abgrenzungskriterien brauchen daher in den beiden Fällen nicht identisch zu sein. Die Revision verkennt aber vor allem die Bedeutung der dort herausgestellten Gesichtspunkte. Die Entscheidung stellt (aaO S. 38) nämlich darauf ab, daß der Betrieb der betroffenen Kapitalgesellschaft nicht der Gewinnerzielung, sondern der den Gemeinden obliegenden Daseinsvorsorge diene. Das gilt aber entsprechend auch für die Beigeladene, die vom Staat als gemeinnützige Anstalt zu Zwecken der Daseinsvorsorge für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes errichtet worden ist, und deren Betrieb ebenfalls nicht der Gewinnerzielung dient; etwa sich ergebende Überschüsse werden nämlich zur Beitragsrückerstattung an die Versicherten verwandt (§ 17 der Satzung). Der weitere Gesichtspunkt in dem oa Urteil, daß letztlich die öffentliche Hand für das wirtschaftliche Ergebnis der Versorgungsunternehmen einstehe, ist nur für die dort behandelte Abgrenzung dieser Unternehmen gegenüber rein privatwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG von Bedeutung, während die Beigeladene ihrer Form und ihrem Wesen nach ohnehin dem öffentlichen Bereich zugeordnet ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber der Beigeladenen kann schließlich auch nicht darin gefunden werden, daß sie - wie auch andere öffentliche oder quasi-öffentliche Einrichtungen - bei Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben weitgehend im wirtschaftlichen Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Rechtsform und Charakter als öffentliche Anstalt können sich für solche Einrichtungen jeweils nach der Art ihrer Geschäfte und dem Stande der sie betreffenden Gesetzgebung wirtschaftlich und damit wettbewerbsmäßig günstiger oder ungünstiger auswirken. Die Belastung der öffentlich-rechtlichen Anstalten von der Art der Beigeladenen mit der Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG zu gewähren, ist - insgesamt gesehen - nicht derart intensiv, daß insoweit ihre Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Ungleichstellung mit rein privatwirtschaftlichen Unternehmen mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar wären. Der Gesetzgeber hat sich dabei jedenfalls noch im Rahmen der bei der Regelung von Massenerscheinungen zulässigen Typisierung gehalten.
Daß durch § 7 Abs. 6 BKGG nicht der Grundsatz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verletzt wird, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil (SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG) ausgeführt (s. a. BVerfGE 22, 28, 38).
Dem Kläger steht somit seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen am 1. September 1966 kein Kg mehr zu. Da seither die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, ist ihm das Kg nach § 22 BKGG zu Recht von diesem Zeitpunkt an entzogen worden.
Nach § 13 Nr. 1 iVm § 21 Abs. 1 BKGG ist Kg, das für einem Monat geleistet worden ist, in dem die Voraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben, zurückzuzahlen, wenn der Empfänger die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen hat, dem Arbeitsamt eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kg von Bedeutung ist, unverzüglich anzuzeigen. Das LSG hat rechtsirrtumsfrei erkannt, daß dieser Tatbestand nach seinen von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), hier vorliegt. Hiernach hat der Kläger sowohl seine Pflicht zur Anzeige aller für den Anspruch auf Kg bedeutsamen Änderungen gekannt als auch gewußt, daß die Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei einem dem öffentlichen Dienst nahestehenden Arbeitgeber für den Anspruch auf Kg erheblich sein kann. Er hat nach den seiner Stellung entsprechenden geistigen Fähigkeiten auch schon aus der Bezeichnung seiner Arbeitgeberin als öffentlich-rechtliche Anstalt entnehmen müssen, daß diese möglicherweise als eine dem öffentlichen Dienst nahestehende Arbeitgeberin anzusehen sei. Dadurch, daß er den Arbeitsplatzwechsel von einem privaten zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht pflichtgemäß angezeigt hat, hat er die Weitergewährung des Kg herbeigeführt. Die Beurteilung dieses Verhaltens als grob fahrlässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daher bedarf es hier keiner Prüfung mehr, ob der Rückzahlungsanspruch auch aus § 13 Nr. 4 BKGG begründet ist. Diese erst nachträglich in den Gesetzesentwurf eingefügte Regelung ergänzt lediglich die Regelungen der Nrn. 1-3, schließt aber nicht etwa als Sonderregelung deren Anwendbarkeit aus. Auch der Rückforderungsbescheid ist daher nicht rechtswidrig.
Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Fundstellen