Leitsatz (amtlich)

Weihnachtsbeihilfen aus der Kriegsopferfürsorge sind als zweckbestimmte Sonderzuwendungen keine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung "entsprechende Leistungen" iS von BVG § 27e; der Träger der Kriegsopferfürsorge kann deshalb insoweit nicht den Übergang des Rentenanspruches auf sich bewirken.

 

Normenkette

RVO § 1531 S. 1; BVG § 27a Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, § 27e Abs. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.02.1977; Aktenzeichen L 10 J 117/76)

SG Köln (Entscheidung vom 18.06.1976; Aktenzeichen S 7 J 97/75)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat dem Beigeladenen die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der dem Beigeladenen gewährten Weihnachtsbeihilfe.

Der beigeladene Versicherte erhielt vom Kläger als dem örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge vom Mai 1974 bis Februar 1975 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (monatlich 661,60 DM) nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BVG). Mit Anzeige vom 17. Mai 1974 leitete der Kläger deswegen einen voraussichtlichen Anspruch des Beigeladenen auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegen die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) auf sich über. Im Dezember 1974 gewährte er dem Beigeladenen zusätzlich eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 110,- DM für diesen und seine Ehefrau. Bemessungsgrundlage hierfür waren die Richtlinien des Klägers. Darüber hinaus bezog sich der Kläger auf die an die Sozialämter der Städte und Gemeinden durch den Sozialausschuß des Nordrhein-Westfälischen Landkreistages gerichteten Empfehlungen zur Gewährung von Weihnachtsbeihilfen. Diese Empfehlungen zur Weihnachtsbeihilfe sahen als Begünstigte vor: Empfänger laufender Hilfen zum Lebensunterhalt sowie von Hilfen in besonderen Lebenslagen, Kriegsopfer, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, sowie Personen, die den zusätzlichen Weihnachtsbedarf nicht oder nicht voll aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Die Höhe der Weihnachtsbeihilfen wurde in den Empfehlungen nach einem angenommenen zusätzlichen Weihnachtsbedarf an verschiedenen Nahrungs- und Genußmitteln, Geschenken usw, abzüglich des insoweit bereits im Regelsatz enthaltenen Bedarfs bestimmt; für den Haushaltsvorstand ergab sich dabei ein Betrag von 80,- DM, für Haushaltsangehörige darüber hinaus ein Betrag von 30,- DM; für Anstaltsinsassen war ein Betrag von 50,- DM angesetzt.

Die Beklagte gewährte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Januar 1975 ab August 1973 Altersruhegeld in Höhe von 778,80 DM, ab Juli 1974 in Höhe von 866,20 DM. Entsprechend der Überleitungsanzeige überwies sie die Rentennachzahlung insoweit an den Kläger, als dieser dem Beigeladenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet hatte. Die Weihnachtsbeihilfe von 110,- DM wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Beklagte meinte, insoweit stehe dem Kläger kein Ersatzanspruch zu.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage auf Zahlung von 110,- DM abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 18. Juni 1976). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 9. Februar 1977). Zur Begründung ist sinngemäß ausgeführt: Der Rentenanspruch des Beigeladenen sei in Höhe der Weihnachtsbeihilfe nicht nach § 27 e BVG auf den Kläger übergegangen. Denn hierbei handele es sich um keine aufgrund "gesetzlicher Pflicht" erbrachte Leistung. Dies sei aber - wie gemäß § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - auch nach § 27 e BVG Voraussetzung des Anspruchsübergangs. Die Weihnachtsbeihilfe unterliege nicht der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinn von § 27a BVG. Sie erscheine vielmehr als ohne besondere Gesetzesgrundlage erbrachtes Weihnachtsgeschenk der Kommunen. Dies folge insbesondere daraus, daß die Weihnachtsbeihilfe dem jeweiligen Empfänger unabhängig von dessen individueller Bedürftigkeit zugeflossen sei. Die Grundsätze, nach denen der Kläger dabei verfahren sei, unterschieden sich nicht von denen, die in früheren Jahren nach Maßgabe der ministeriellen Erlasse derartigen Leistungen zugrunde gelegt worden seien. Sie enthielten zwar gewisse Differenzierungen, unterstellten jedoch pauschal den Zusatzbedarf.

Mit der Revision rügt der Kläger, das LSG habe § 27a Abs 1, § 27e Abs 1 BVG verletzt. Die Weihnachtsbeihilfe sei rechtlich als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu qualifizieren und stelle daher begriffsnotwendig eine gesetzliche Pflichtleistung dar. Er habe bei deren Gewährung auch den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung getragen. Die Beihilfesätze seien das Ergebnis sorgfältiger Ermittlungen und Erfassung aller den Weihnachtsmehrbedarf bestimmenden Faktoren. Danach könne der durch die Beihilfe zu deckende Bedarf eindeutig bestimmt werden. Dies übersehe das LSG, wenn es meine, daß die Weihnachtsbeihilfe "pauschal" allen Personen zugute komme, die in bestimmten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebten. Um den Empfängerkreis zu umreißen, sei unumgänglich, nach bestimmten Fallgruppen zu unterscheiden. Dies ändere aber nichts daran, daß in den einzelnen Fallgruppen der tatsächliche Bedarf zur Bemessungsgrundlage der Weihnachtsbeihilfe gemacht worden sei. Im übrigen sehe er kein anderes rechtsfehlerfreies, praktisch anwendbares System, nach dem sich der individuelle Weihnachtsbedarf genau festlegen und befriedigen ließe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Juni 1976 sowie das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110,- DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des klagenden Landkreises ist unbegründet. Die Entscheidung des LSG entspricht dem Gesetz.

Ein Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte ist nicht nach § 27 e Abs 1 BVG idF vom 27. Juni 1960 auf den Kläger übergegangen. Die dem Beigeladenen aus der Kriegsopferfürsorge gezahlte pauschale Weihnachtsbeihilfe ist nach Auffassung des Senats nicht als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinn des § 27 a BVG idF vom 27. Juni 1960 in Verbindung mit Abschnitt 2 des BSHG gewährt, zu deren Erstattung ein Anspruchsübergang nach § 27 e Abs 1 BVG normiert ist; denn es fehlt an der Individualisierung eines Bedarfs des Beigeladenen als Kriegsopfer nach Schadensausgleich aus der Kriegsopferfürsorge (BVerwG in FEVS 25, 309, 313). Aber selbst wenn eine pauschalierte Weihnachtsbeihilfe als eine solche Hilfe im Sinn des § 27a Abs 1 BVG zu beurteilen wäre, würde sie nicht der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung "entsprechen", wie es § 27e Abs 1 BVG erfordert.

Bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 (4 RJ 307/73, SozR 2200 § 1531 Nr 3) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, ob eine Leistung außerhalb der Regelsätze sich nach Art, Form und Maß an den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfsbedürftigen, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen orientiert. Diese Voraussetzungen wurden im Falle der Weihnachtsbeihilfe der allgemeinen Sozialhilfe nicht als erfüllt angesehen, weil es an der Berücksichtigung des individuellen Bedarfs im konkreten Einzelfall fehlte (vgl § 21 BSHG). Die Weihnachtsbeihilfen wurden pauschal von bestimmten Einkommensverhältnissen abhängig gemacht. Diese pauschalierte Hilfeleistung stimmt mit dem Grundsatz der Individualisierung nicht überein mit der Folge, daß insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 1531 Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht besteht.

Solche grundsätzlichen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nach § 1531 RVO müssen auch im Falle des § 27e BVG maßgebend sein. Anderenfalls wären Kriegsopfer gegenüber den übrigen Sozialhilfeempfängern insofern schlechtergestellt, als sie von ihren Rentenbeträgen die einmal empfangene Weihnachtsbeihilfe zurückzahlen müßten, während die übrigen Sozialhilfeempfänger hierzu nicht verpflichtet wären. Diese Schlechterstellung der Kriegsopfer entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Weihnachtsbeihilfe nicht individualisiert, sondern wie in dem vom Bundessozialgericht - BSG - (aaO) entschiedenen Fall pauschaliert gewährt. Das Gebot der Individualisierung erfordert zunächst, daß im Einzelfall ein bestimmter Bedarf als solcher festgestellt wird. Ist dieser bejaht, mag nicht in jedem Fall eine spezielle, auf die konkrete Situation des Hilfsbedürftigen zugeschnittene individuelle Berechnung erforderlich sein; vielmehr kann dann dem Grundsatz der Individualisierung beispielsweise auch durch die Einführung von Sockelbeträgen Genüge getan werden, wie es in der allgemeinen Sozialhilfe zur Bemessung der Feuerungsbeihilfe nach Erfahrungswerten geschehen ist (vgl BVerwGE 35, 178, 181). Die Beachtung dieser Grundsätze durch den Kläger ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG nicht erkennbar. So sind schon keine Umstände konkret festgestellt, aus denen sich überhaupt - unbeschadet der Besonderheiten des § 27a Abs 1 BVG gegenüber der allgemeinen Sozialhilfe - ein entsprechender Bedarf des Beigeladenen ergibt. Nach den Feststellungen des LSG sind die mit einer Weihnachtsbeihilfe Bedachten vielmehr ganz allgemein nach Anstaltsinsassen und außerhalb von Heimen Lebenden sowie nach Haushaltsvorstand und Angehörigen bestimmt. Es ist nicht ersichtlich, daß irgendwelche spezielle Untersuchungen durchgeführt wurden, die konkrete Werte zur Feststellung eines aus Anlaß des Weihnachtsfestes entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zur Errechnung seiner Höhe ergeben hätten. In den den Richtlinien zur Gewährung der Weihnachtsbeihilfe zugrunde liegenden Berechnungen sind zwar Einzelbeträge für Aufwendungen verschiedener Art (Nahrungs- und Genußmittel, Geschenke und Weihnachtsschmuck) aufgeführt. Nicht erkennbar ist jedoch, welche nachweisbaren Erfahrungen der Annahme eines solchen Bedarfs zugrunde liegen und zu den vom Kläger gewährten Geldbeträgen geführt haben. Die vom LSG festgestellten Umstände deuten darauf hin, daß der anläßlich des Weihnachtsfestes angenommene und errechnete zusätzliche Bedarf auf Vorstellungen der Sozialhilfeträger beruhte. Damit fehlt der konkrete Bezug zum jeweiligen Bedarf der bedachten Empfänger.

Im Hinblick auf die pauschalierte Form der Leistungsgewährung ist davon auszugehen, daß die Weihnachtsbeihilfe keine Sozialhilfeleistung zur Deckung des Mindestbedarfs iS der §§ 12, 22 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (§ 27a Abs 1 Satz 2 BVG) sondern eine darüber hinausgehende freiwillige Leistung ist (so Knopp/Fichtner, BSHG, 4. Aufl § 12 RdNr 19; Jehle, Fürsorgerecht, § 21 Anm 3b S 63).

In der geschichtlichen Entwicklung des Fürsorgerechts war eine Weihnachtsbeihilfe nicht allgemein üblich; sie konnte in besonders gelagerten Einzelfällen bei Hilfsbedürftigkeit iS des § 5 der Reichsgrundsätze als "Zusatzunterstützung" (Baath/Kneip/Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Auflage, Berlin 1942, 357), also als Hilfe über das Existenzminimum hinaus gewährt werden. Nach allgemeiner Auffassung zählte die Weihnachtsbeihilfe nicht zum notwendigen Mindestbedarf. Wenn sich auch die Verkehrsauffassung insoweit geändert haben mag (vgl Gottschick/Giese, BSHG, 5. Aufl, 1974, § 12 RdNr 8 mit Hinweis auf das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge), so muß diese Entwicklung jedoch bei Gewährung und Berechnung der Weihnachtsbeihilfe im Einzelfall nachvollzogen werden können. Gerade dies läßt sich der im vorliegenden Fall gewährten Weihnachtsbeihilfe nicht entnehmen.

Selbst wenn die Gewährung und die der Berechnung der Weihnachtsbeihilfe zugrunde liegenden Werte in der allgemeinen Sozialhilfe als hinreichende Individualisierung betrachtet werden könnte, würde dies hier zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Im vorliegenden Fall beruht der Erstattungsanspruch nicht auf dem für die allgemeine Sozialhilfe geltenden § 1531 RVO, auf § 27e BVG, weil der Kläger die Weihnachtsbeihilfe an den Beigeladenen als Leistung der Kriegsopferfürsorge erbracht hat. Die dafür geltenden Grundsätze der Kriegsopferfürsorge (§ 27a BVG) erfordern in noch stärkerem Maße als das allgemeine Sozialhilferecht eine Individualisierung der Leistungen (vgl BVerwGE 20, 141, 145; 32, 362, 364 f sowie Urteil des BVerwG vom 4. November 1976 - FEVS 25, 309). Diese müssen auf die besondere Lage des Beschädigten abgestellt sein. Dabei steht der Ausgleich der durch die Schädigung erlittenen Nachteile im Vordergrund (BVerwG in FEVS 25, 312 f). Schon von hier aus gesehen genügt die vom Kläger vorgenommene Gewährung und Berechnung nicht den Anforderungen der Kriegsopferfürsorge. Der Kläger hat nicht berücksichtigt, ob und inwiefern der Beigeladene einen individuellen Bedarf gerade nach Schadensausgleich in seiner Eigenschaft als Kriegsopfer hatte.

Zudem stellt die von der Beklagten an den Beigeladenen gewährte Rente keine der Weihnachtsbeihilfe "entsprechende Leistung" iS des § 27e BVG dar. Von ihrer Geschichte und ihrer Struktur her ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versicherungsleistung und als solche nicht unmittelbar zweckbestimmt, sondern im Hinblick auf die Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes allgemein als Lohnersatz gedacht. Nach diesem Grundsatz kannte und kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Sonderzuwendungen aus Anlaß bestimmter Ereignisse wie zB des Weihnachtsfestes. Soweit bei solchen Anlässen besondere Aufwendungen notwendig werden, hat der Rentner diese aus seinem unveränderten Renteneinkommen zu bestreiten. Daß die gesetzliche Rentenversicherung irgendwelche Sonderaufwendungen eines Versicherten aus Anlaß des Weihnachtsfestes nicht berücksichtigen will, zeigt sich auch darin, daß der Gesetzgeber im Rehabilitations-Angleichungsgesetz beim Übergangsgeld das Weihnachtsgeld wegfallen lassen und - soweit von Dritten gewährt - als Einkommen anrechnen wollte (vgl BT-Drucks 7/1237 S 50, 52, 61 zu § 18 Abs 3 Nr 1 RehaAnglG). Der Kläger wollte mit der Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung den Kriegsopfern zweckbestimmte Mittel zur Verfügung stellen, die über den laufenden Lebensbedarf hinausgehen konnten. Dadurch ist die Weihnachtsbeihilfe mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr deckungsgleich. Diese fehlende Kongruenz steht der Anwendbarkeit des § 27e BVG entgegen.

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654712

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