Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit. Zuzug zum Verlobten. wichtiger Grund. besondere Härte
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder diese fortzusetzen, kann sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund iS der Sperrzeitregelung berufen, und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (vgl BSG vom 29.11.1988 11/7 RAr 91/87 = BSGE 64/202 = SozR 4100 § 119 Nr 34).
2. Die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft steht nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art 6 GG.
3. Zur Frage der besonderen Härte iS von § 119 Abs 2 AFG beim Zuzug zum Zwecke der Wiederherstellung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Normenkette
AFG § 119 Abs 1 S 1 Nr 1; AFG § 119 Abs 2 S 1; GG Art 6 Abs 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist eine von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) festgestellte - achtwöchige - Sperrzeit im Bezug des Arbeitslosengeldes (Alg).
Die 1958 geborene Klägerin war seit 1973 als Justizangestellte in M. beschäftigt. Ab Juni 1983 führte sie mit ihrem Verlobten und späteren Ehemann in M. einen gemeinsamen Haushalt. 1985 mußte der (jetzige) Schwiegervater der Klägerin seine Steuerberatungspraxis in F. aus gesundheitlichen Gründen überraschend aufgeben. Die Verlobten zogen deshalb am 18. Juni 1985 nach F. Zuvor hatte die Klägerin mit Aufhebungsvertrag vom 26. April 1985 zum 31. Mai 1985 ihr Arbeitsverhältnis beendet, nachdem Bemühungen um eine Versetzung innerhalb des öffentlichen Dienstes fehlgeschlagen waren.
Am 4. Juni 1985 meldete sie sich in M., am 2. Juli 1985 in F. arbeitslos und beantragte Alg. Die Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses entschuldigte sie damit, sie sei wegen der beabsichtigten Eheschließung und dem Umzug nach F. auf eine Arbeitsstelle in Wohnsitznähe angewiesen gewesen. Seit 12. August 1985 steht die Klägerin wieder in einem Arbeitsverhältnis. Am 16. Juni 1987 hat sie geheiratet.
Die beklagte BA bewilligte Alg erst ab 24. August 1985, weil vom 1. Juni bis 23. August 1985 eine Sperrzeit eingetreten sei (Bescheid vom 9. Oktober 1985, Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1985). Das Sozialgericht (SG) hat - unter Zulassung der Berufung - den Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Alg vom 1. Juni bis 11. August 1985 zu zahlen (Urteil vom 27. März 1987). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und während des Berufungsverfahrens mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 1988 die Sperrzeit gemäß § 242d Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) auf acht Wochen reduziert. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben, soweit es sich auf die Zeit vom 1. Juni bis 26. Juli 1985 bezieht und insoweit die Klage - auch wegen des Bescheids vom 14. Juli 1988 - abgewiesen. Die Klägerin erfülle den Sperrzeittatbestand des § 119 Abs 1 Satz 3 AFG. Sie habe ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie ihr Arbeitsverhältnis am 26. April zum 31. Mai 1985 aufgelöst habe, obwohl eine normale Kündigung im April frühestens zum 30. September 1985 möglich gewesen wäre und sie keinen Anschlußarbeitsplatz in Aussicht gehabt habe. Auch eine Herabsetzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte (§ 119 Abs 2 AFG) sei daher nicht gerechtfertigt.
Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung von § 119 Abs 1 AFG und von Art 6 GG geltend. Das LSG habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG verneint. Ihr Verhalten habe gerade der Förderung der Lebensgemeinschaft im Hinblick auf eine Ehe gedient, die 1987 auch geschlossen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni bis 26. Juli 1985 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im übrigen auf ein Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 (11/7 RAr 91/87).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Klage als zulässig angesehen. Jedoch ist die Annahme des LSG unzutreffend, die angefochtenen Bescheide seien in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem LSG so auszulegen, daß sie (stillschweigend) die Ablehnung des am 4. Juli 1985 gestellten Alg-Antrags enthielten. Denn die Beklagte hat für die streitige Sperrzeit eine Alg-Bewilligung noch nicht ausgesprochen, sondern von vornherein Alg nur für die an die Sperrzeit anschließende Zeit bewilligt (vgl BSGE 61, 158, 160 mwN = SozR 4100 § 119 Nr 30). Demgemäß ist hier allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG zulässig. Diese hat die Klägerin auch erhoben, wie ihr Vorbringen im Klage- und Berufungsverfahren, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und ihr stehe für die streitige Zeit Alg in gesetzlicher Höhe zu, erkennen läßt.
In der Sache hat das LSG zutreffend entschieden, daß der Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit vom 1. Juni bis 26. Juli 1985 wegen Eintritts einer Sperrzeit von acht Wochen geruht hat.
Nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Insoweit ist zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlußarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 61, 158, 161 mwN). So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin keine konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz in F.; es fehlten auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sie dort alsbald einen Arbeitsplatz finden werde.
Die Klägerin kann sich für ihr Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 Satz 1 AFG berufen. Was als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit allgemein nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE aaO).
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als wichtigen Grund geltend, sie habe ihren Arbeitsplatz in M. aufgegeben, um die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten in F. fortzusetzen, zumal damals bereits eine Eheschließung beabsichtigt gewesen sei.
Zwar sind die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten iS des § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG ein wichtiger Grund für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein Arbeitsloser seine bisherige Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 296 = SozR 4100 § 119 Nr 2). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber davon ausgehen durfte, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr 2). Dieser Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn zwischen der Eheschließung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt ein Zeitraum von annähernd zwei Jahren.
Wie das BSG bereits entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder - wie hier - diese fortzusetzen, sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen, und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 -; BSGE 64, 202 = BSG SozR 4100 § 119 Nr 34). Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise gelten, wenn eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahelegen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr 17). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, da die Klägerin kein Kind zu versorgen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dieser Ausnahmefallgestaltung auch nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei der Ehe gleichzustellen. Vielmehr gilt nach wie vor, daß ein aus rein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen erfolgter Zuzug zum nichtehelichen Partner nicht die Arbeitsplatzaufgabe zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft, die im GG weder unmittelbar noch mittelbar angesprochen ist, steht nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art 6 GG (BSGE 52, 276, 278). Dies gilt auch, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft einen langjährigen Bestand - hier waren es nur zwei Jahre - hatte und auch, wenn eine spätere Ehe beabsichtigt ist (BSG SozR 4100 § 119 Nrn 33, 34). Das Grundrecht des Art 6 GG schützt zwar nicht nur die schon geschlossene Ehe, sondern gewährleistet auch den ungehinderten Zugang zur Ehe und die Freiheit zur Eheschließung. Davon werden aber nur Handlungen betroffen, die vor der Eheschließung notwendig sind, um die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Eheschließung zu sichern. Für ein früheres Zusammenleben kann ebensowenig wie für ein weiteres Zusammenleben nach rechtskräftiger Scheidung der besondere Schutz des Art 6 GG als wichtiger Grund in Anspruch genommen werden. Es steht den Verlobten in den Grenzen des Eherechts frei, den Heiratstermin vorzuverlegen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gebietet es Art 6 GG nicht, Verlobte schon für Zeiten vor der Eheschließung wie Eheleute zu behandeln, um die wirtschaftliche Grundlage der späteren Ehe zu erleichtern. Demgemäß beginnt auch im Steuerrecht im Grundsatz der Schutz der Ehe erst mit der Eheschließung (BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO).
Das LSG hat auch zu Recht bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Sperrzeit wegen besonderer Härte iS des § 119 Abs 2 AFG verneint. Nach dieser Vorschrift umfaßt die Sperrzeit vier Wochen, wenn eine Sperrzeit von acht Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Ob die Dauer einer Sperrzeit nach § 119 Abs 2 AFG nur die Hälfte der Regeldauer beträgt, steht nicht im Ermessen der Beklagten. Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer (von hier acht Wochen) nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine Härte bedeuten würde, unterliegt daher nicht den bei Ermessensentscheidungen geltenden Einschränkungen. Sie ist im Streitfall von den Gerichten vorzunehmen, wenn die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt hat und dabei von der Regeldauer ausgegangen ist (vgl BSGE 44, 71, 81 f = SozR 4100 § 119 Nr 3; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr 8; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO). Dies gilt auch für das Revisionsgericht, wenn nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt eine besondere Härte gegeben ist. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Nach § 119 Abs 2 Satz 1 AFG können nur die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen zu der Annahme einer besonderen Härte führen, so daß Umstände, die außerhalb des Lebenssachverhaltes liegen, der die Sperrzeit begründet, grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO mwN). Dagegen sind unter dem Gesichtspunkt der Härte ggf auch Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art, die zu den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen gehören, zu berücksichtigen, wenn sie von ihrem Gewicht her zwar nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer aber als besonders hart erscheinen lassen (BSG SozR 4100 § 119 Nr 33 mwN).
Ob die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes - nämlich der Zuzug zu ihrem Verlobten, der sich überraschend beruflich verändern mußte, und die beabsichtigte Eheschließung sowie die schwierige Wohnungsmarktlage in M. - solche besonderen persönlichen Umstände sind, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn hier war bei der Bewertung der besonderen Härte entscheidend zu berücksichtigen, daß die Klägerin nicht bereits bei Abschluß des Aufhebungsvertrages oder jedenfalls kurze Zeit danach einen Vermittlungsauftrag erteilt hat.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1988 (11/7 RAr 91/87 - aaO) ausgeführt hat, kann je nach Lage des Einzelfalles von einem Arbeitnehmer erwartet werden, daß er sich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit rechtzeitig, also bereits vor oder bei der Kündigung des alten Beschäftigungsverhältnisses um einen Anschlußarbeitsplatz bemüht und damit auch seine künftige Arbeitsbereitschaft beweist. Zu den zumutbaren Bemühungen gehört hiernach in jedem Fall die Benachrichtigung des örtlichen Arbeitsamtes schon zu einem Zeitpunkt, in dem der Umzugstermin feststeht, also spätestens mit dem Ausspruch der Kündigung bzw dem Abschluß des Aufhebungsvertrages. Zwar führt allein das Unterbleiben der rechtzeitigen Einschaltung der Arbeitsvermittlung nicht zu einer Sperrzeit, denn dem Arbeitslosen wird nur die Wahl des richtigen Zeitpunktes für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes zugemutet (vgl BSG aaO; SozR 4100 § 119 Nr 29). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß bei der Bewertung der besonderen Härte mitberücksichtigt wird, ob der Arbeitslose die ihm zumutbaren Bemühungen um einen Anschlußarbeitsplatz unternommen hat. Ebenso wie nach der - bereits vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG Bemühungen des Arbeitslosen um einen Anschlußarbeitsplatz einen möglichen Herabsetzungsgrund darstellen können (vgl BSG-Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - BB 1982, 559), rechtfertigt es umgekehrt die Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft, grundsätzlich vom Arbeitslosen die unverzügliche Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung zu verlangen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat sich die Klägerin beim Arbeitsamt in M. erst am 4. Juni 1985 vorgestellt, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits durch Aufhebungsvertrag vom 26. April 1985 zum 31. Mai 1985 beendet worden war. Zwischen der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses und der Einschaltung der Arbeitsvermittlung hat also nicht nur ein Zeitraum von wenigen Tagen, sondern haben mehrere Wochen gelegen. Auch wenn die Klägerin - wie vom LSG festgestellt - in der Zeit vor Abschluß des Aufhebungsvertrages Bemühungen um eine Art "Versetzung" innerhalb des öffentlichen Dienstes unternommen hat, ändert dies nichts daran, daß sie nach Abschluß des Aufhebungsvertrages das örtliche Arbeitsamt nicht rechtzeitig um Vermittlung ersucht hat. Dafür, daß auch bei rechtzeitiger Einschaltung des Arbeitsamtes eine Vermittlung der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht im Gegenteil die Tatsache, daß sie wenige Wochen nach ihrem Umzug nach F. eine Beschäftigung aufgenommen hat, für ihre kurzfristige Vermittelbarkeit. Das LSG hat deshalb zu Recht bei seiner Wertung berücksichtigt, daß es für die Klägerin nahegelegen hätte, sich unmittelbar nach Kündigung ihres Arbeitsvertrages nicht nur mit Hilfe von Erkundigungen, sondern auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung um einen Anschlußarbeitsplatz zu bemühen.
Nach alledem hat das LSG den Begriff der besonderen Härte iS des § 119 Abs 2 AFG nicht verkannt. Seine tatsächlichen Feststellungen, die die Klägerin nicht angegriffen hat, lassen die vom LSG vorgenommene Wertung zu. Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab 1. Juni bis 26. Juli 1985, weil der Anspruch auf Alg sperrzeitbedingt ruht.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen