Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 03.02.1982; Aktenzeichen L 3 U 84/81)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Rechtsnachfolger des Zweckverbandes Evangelische Kranken- und Pflegeanstalten Kusel (ZwV) zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld (Kaug) verpflichtet ist.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1979 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1980 wurde dieser als Mitglied von der Beklagten für das 2. Halbjahr 1974 und die Jahre 1975 bis 1978 zur Umlage für das Kaug iHv DM 12.719,53 herangezogen. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17. Februar 1981): Er stehe den gemäß § 186c Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von der Umlage befreiten Institutionen nicht gleich. Unerheblich sei, daß er nach seiner Satzung praktisch nicht in Konkurs geraten könne.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1982) und ausgeführt, er sei zwar als ZwV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Doch sei seine Ansicht nicht zutreffend, ein Konkursverfahren sei nach dem Zweckverbandsgesetz (ZwVG) bzw nach den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) und der Landkreisordnung für das Land Rheinland-Pfalz (LKO) wie bei Gemeinden und Landkreisen unzulässig. Ferner sei seine Zahlungsfähigkeit nicht kraft Gesetzes gesichert. Wenn nach der Satzung Fehlbeträge vom Landkreis aufgebracht werden müssen, so beruhe dies nicht auf einem Gesetz iS des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG; denn diese Vorschrift verlange ein Gesetz im formellen Sinne. § 186c AFG sei verfassungsgemäß.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 186c Abs 2 Satz 2 AFG. Er macht geltend, nach dem ZwVG für das Land Rheinland-Pfalz müßten § 128 Abs 2 GemO und § 64 Abs 2 LKO sinngemäß auf ihn Anwendung finden, so daß ein Konkursverfahren auch über das Vermögen des ZwV unzulässig sei. Mitglieder des klagenden ZwV seien der Landkreis und die Protestantische Kirchengemeinde Kusel. Für beide sei ein Konkursverfahren unzulässig. Dies müsse auch auf den Kläger ausgedehnt werden, der von diesen Mitgliedern getragen werde. Seine Zahlungsfähigkeit sei auch kraft Gesetzes aufgrund seiner ZwV-Satzung gesichert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse auch die ZwV-Satzung als Gesetz iS des § 186c Abs 2 Satz 2 2. Alternative AFG gelten.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 1982 und des Sozialgerichts Speyer vom 17. Februar 1981 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1980 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungen für zutreffend.

Der Senat hat im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz (GG) anhängige Verfahren zur Entscheidung, ob § 186c Abs 2 Satz 2 AFG idF des Gesetzes über Kaug vom 17. Juli 1974 (BGBl I, 1481) mit Art 20 Abs 3 GG vereinbar ist, auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (§ 202 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 251 Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).

Mit Beschluß vom 5. Oktober 1993 – 1 BvL 34/81 – (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr 1) hat das BVerfG über die ihm vorgelegte Frage entschieden. Die Beklagte hat schriftsätzlich das ruhende Verfahren aufgenommen (§ 202 SGG iVm § 250 ZPO, der für das Ruhen entsprechend gilt ≪Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl 1985, § 250 ZPO Anm 1≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Revision des Klägers ist statthaft. Zwar wurde der ZwV mit Wirkung vom 1. Januar 1986 nach den Vorschriften des ZwVG für das Land Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl, 476) aufgelöst. Aufgrund der vertraglichen Auseinandersetzung vom 19. Juli 1988 wuchs der Anteil der Evangelischen Kirchengemeinde Kusel (früher Protestantische Kirchengemeinde Kusel) am Vermögen des ZwV dem Landkreis Kusel zu, so daß das gesamte Vermögen des ZwV auf den Landkreis Kusel überging. Dieser fand die Kirchengemeinde ab. Damit waren laut ZwV-Satzung die Einrichtungen und Aufgaben des ZwV, ein den Bedürfnissen der Bevölkerung im Einzugsgebiet entsprechendes Krankenhaus sowie ein Alten- und Pflegeheim zu betreiben, auf den Landkreis übergegangen. Durch die Auflösung verlor der ZwV seine Rechtsfähigkeit als öffentliche Körperschaft. An die Stelle des ZwV ist im Wege der Rechts- und Funktionsnachfolge der Landkreis Kusel als Kläger getreten (vgl BSG SozR Nr 3 zu § 168 SGG; BSG SozR 1200 § 48 Nr 14 = BSGE 62, 269; BSG SozR 4100 § 186c Nr 7). Dieser Zuständigkeitswechsel führte nicht zu einer im Revisionsverfahren nach § 168 SGG unzulässigen Klageänderung, sondern zu einem Parteiwechsel – ähnlich wie bei einer Gesamtrechtsnachfolge beim Tode einer Prozeßpartei (vgl § 239 ZPO) –, weil auch das anhängige Prozeßverhältnis auf den Landkreis übergegangen ist (vgl BSG SozR Nr 3 zu § 168 SGG; BSG SozR 4100 § 186c Nr 7). Dies führte zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes (BSG SozR 1200 § 48 Nr 14). Er ist im Revisionsverfahren zu beachten, da er kein gewillkürter Parteiwechsel ist (BSG aaO).

Die Revision des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Die Vorinstanzen sind zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Sie hat im streitigen Zeitraum gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des ZwV gemäß § 186c AFG idF des Gesetzes über Kaug vom 17. Juli 1974 (BGBl I, 1481) einen Anspruch auf Zahlung der Umlage für die Konkursausfallversicherung.

Nach § 186c Abs 1 Satz 1 AFG bringen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft die Mittel für das Kaug auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 186d AFG) aufgebracht werden. Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft (§ 186c Abs 2 Satz 1 AFG). Unberücksichtigt bleiben jedoch die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Konkurs nicht zulässig ist, sowie solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 186c Abs 2 Satz 2 AFG). Nach diesen und weiteren in § 186c Abs 3 AFG näher umschriebenen Grundsätzen legen die Berufsgenossenschaften den von ihnen aufzubringenden Anteil auf ihre Mitglieder um.

Der Kläger ist zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Der ZwV gehörte nicht zu den gemäß § 186c Abs 3 Satz 1 2. Halbsatz iVm § 186 Abs 2 Satz 2 AFG von der Aufbringung der Umlage befreiten Mitgliedern der Beklagten. Der Rechtsvorgänger des Klägers wurde – wie das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 163 SGG, § 202 SGG iVm § 562 ZPO) festgestellt hat – als öffentlich-rechtlicher ZwV und somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Landesrecht für Rheinland-Pfalz gegründet; er gehörte nicht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig war bzw bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

„Nicht zulässig” bedeutet in diesem Zusammenhang nach Wortinterpretation, Sinn, Zweck und systematischem Zusammenhang der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte (BT-Drucks 7/1750 S 11; BT-Drucks 7/2260 S 4, 11) „rechtlich unzulässig”. Nicht maßgeblich ist die tatsächliche Unmöglichkeit eines Konkurses, dh die Frage, ob er praktisch vorkommt (vgl dazu BVerfG SozR 4100 § 186c Nr 6; BSG, Vorlagebeschluß vom 17. September 1981, USK 81280; BVerfGE 64, 248 zu der teilweise wortgleichen parallelen Regelung des § 17 Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 ≪BGBl I, 3610≫).

Maßgebend und grundlegend für die Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist die Regelung des § 213 Konkursordnung (KO) iVm § 89 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach sie grundsätzlich konkursfähig sind, soweit der Konkurs nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Jaeger/Weber, Kommentar zur Konkursordnung, 1973, 2. Bd 2. Halbbd § 213 RdNr 2). § 213 KO beinhaltet keine Unterscheidung zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Von letzteren hat § 89 Abs 2 BGB nur diejenigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgenommen, bei welchen der Konkurs unzulässig ist. § 186c Abs 2 AFG schließt an diese Regelung an.

Der Konkurs war beim ZwV nicht aufgrund eines Gesetzes des Bundes gesetzlich ausgeschlossen. Auch nach dem vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren (§ 162 SGG) Landesrecht war der Konkurs des ZwV nach der Auslegung des LSG zulässig: Nach Art IV des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz betreffend Änderungen der KO (EGÄndGKO) vom 17. Mai 1898 (RGBl 1898, 248) iVm § 15 Nr 3 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz betreffend Änderungen der ZPO (EGZPO) vom 17. Mai 1898 (RGBl 1898, 332) war es dem Landesrecht vorbehalten worden, die Zulässigkeit des Konkurses bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei den unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körperschaften oder Stiftungen zu beschränken oder auszuschließen. Diesem Vorbehalt steht nicht entgegen, daß der Bundesgesetzgeber durch Art 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl I, 952) § 15 Nr 3 EGZPO neu gefaßt hat, so daß es dem Wortlaut nach den Ländern überlassen ist, die Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden und Gemeindeverbände zu regeln. Der durch dieses Gesetz in die ZPO eingefügte § 882a ZPO verbietet die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Hieraus wurde zum Teil (Everhardt/Gaul, BB 1976, 467, aA Säuberlich, BB 1979, 168) gefolgert, daß die in Art IV EGÄndGKO enthaltene Ermächtigung an die Landesgesetzgeber, den Konkurs auszuschließen, beschränkt worden sei; zum Teil wurde die Ansicht vertreten, die den Konkurs ausschließenden Ländergesetze seien außer Kraft getreten. Wie das BVerfG jedoch (BVerfGE 60, 135 = NJW 82, 2859; BVerfG SozR 4100 § 186c Nr 5) entschieden hat, hat die Neufassung des § 15 Nr 3 EGZPO 1953 den in Art IV EGÄndGKO enthaltenen Vorbehalt zur landesrechtlichen Regelung in seinem ursprünglichen Umfang nicht berührt. Danach ist die Verweisung in Art IV EGÄndGKO als statische Verweisung anzusehen. Für die Regelung der Zulässigkeit des Konkursverfahrens hat erkennbar weiterhin das Bedürfnis bestanden, den Ländern einen Bereich zur eigenverantwortlichen Normierung zu überlassen.

Daß der Konkurs des ZwV als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Landesrecht zulässig war, hat das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 162 SGG, § 202 SGG iVm § 562 ZPO) festgestellt.

Nach allem war der Konkurs für den ZwV rechtlich nicht unzulässig. Erst aufgrund des Landesgesetzes über die Konkursunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 27. März 1987 (GVBl für das Land Rheinland-Pfalz 1987, 64) wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1987 § 8a in das Landesgesetz Rheinland-Pfalz zur Ausführung der ZPO und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung (AGZPO-ZVG) eingefügt, wonach (Abs 1) über das Vermögen einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts der Konkurs unzulässig geworden ist.

Der ZwV war schließlich keine juristische Person des öffentlichen Rechts, bei welcher der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit gesichert hätte (§ 186c Abs 2 Satz 2 2. Alternative AFG).

Sicherung der Zahlungsfähigkeit „kraft Gesetzes” bedeutet, daß die Absicherung durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne oder aufgrund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung ausgesprochen sein muß. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts von der Umlagepflicht befreit, was übrigens aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zweck klar zu erkennen ist. Es genügt nicht, daß die Zahlungsfähigkeit faktisch durch andere Absicherungen gewährleistet ist, etwa durch die staatliche Rechtsaufsicht im Bereich der mittleren Staatsverwaltung, durch das Recht, Beiträge, Gebühren oder Steuern zu erheben, durch eine staatliche Gewährträgerhaftung in einer Satzung oder durch gewohnheitsrechtliche Grundsätze (BSG, Vorlagebeschluß, USK 81280; BVerfGE 64, 248). Eine derartige gesetzliche Garantie gibt es nicht. Wie das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt hat (§ 162 SGG, § 202 SGG iVm § 562 ZPO), bestand keine landesrechtliche oder gemeinderechtliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes. Durch die Anwendung der irrevisiblen Normen wurde auch keine revisible Norm (BSGE 39, 252) verletzt. Denn sowohl das LSG als auch der erkennende Senat gehen davon aus, daß die Satzung des ZwV kein für die Anwendung des § 186c Abs 2 Satz 2 2. Alternative AFG erforderliches formelles Gesetz darstellt. Auch eine erweiternde/analoge Auslegung kommt nicht in Betracht (BVerwGE 72, 212).

Mitglieder des ZwV waren zwar die Evangelische Kirchengemeinde Kusel sowie der Landkreis Kusel. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob für beide für sich genommen ein Konkurs unzulässig war oder ihre Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert war. Denn der ZwV hatte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit, die allein maßgeblich war.

Der ZwV war auch keine Organisation der Kirche, die von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Kaug ausgenommen war (BSG SozR 4100 § 186c Nr 6).

Die Regelung des § 186c Abs 3 Satz 1 iVm § 186c Abs 2 Satz 2 AFG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Sie ist mit dem GG vereinbar. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht das Willkürverbot verletzt (BVerfG SozR 3-4100 § 186c Nr 1).

Nach allem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172635

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