Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem Betrieb, in dem regelmäßig nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet und das Krankengeld entsprechend berechnet wird (RVO § 182 Abs 5 S 7), die Arbeitszeit von 1 Tage, an dem an sich hätte gearbeitet werden müssen, aus besonderem Anlaß (zB Weihnachtswoche) auf einen anderen Tag verlegt ("Vor- oder Nacharbeit"), so ist der arbeitsfrei gewordene Tag kein Arbeitstag iS des RVO § 182 Abs 5 S 9. Für diesen Tag steht daher einem Versicherten im Falle von Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld zu.

 

Orientierungssatz

Anspruch auf Krankengeld bei zeitverlagerung: 1. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht jedoch für die Tage, an denen Arbeitszeit und Entgelt (zB infolge von triebsstörungen) ersatzlos wegfallen.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 5 S. 7 Fassung 1961-07-12, S. 9 Fassung 1961-07-12, § 189 Abs. 1 S. 1 Fassung 1930-07-26

 

Fundstellen

RegNr, 2983

USK 66104, (ST1, LT1)

BKK 1967, 211 (LT1)

SozR § 182 RVO (LT1), Nr 20

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