Orientierungssatz

Bergmannsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Erfüllung der besonderen Wartezeit nach RKG § 49 Abs 2 - Anrechnung einer Tätigkeit als Grubenschlosser:

1. Zeiten einer Tätigkeit als Grubenschlosser können im Rahmen der Erfüllung der besonderen Wartezeit für die Bergmannsrente nach RKG § 49 Abs 2 angerechnet werden, wenn während dieser Zeit ein besonders vereinbarter Lohn im Sinne der Bestimmungen der HaVO gezahlt wurde. Ein besonders vereinbarter Lohn in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des HaVO § 1 Abs 2, ein fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt.

2. Unter "möglichem Gedingeverdienst" ist nichts anderes zu verstehen als ein Verdienst, den der Gedingearbeiter verdienen kann; das ist jeder Verdienst, der über dem Hauermindestlohn liegt.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2; HaVO § 3 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nrn. 2, 1 Buchst. a, Abs. 2; RKG § 49 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.11.1963)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 28.06.1961)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob dem Kläger vom 1. Januar 1957 an ein Anspruch auf Gewährung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) zusteht.

Der am 3. Januar 1901 geborene Kläger hat das Schlosserhandwerk erlernt. Nachdem er zunächst als Schlossergeselle tätig gewesen war, arbeitete er vom 27. Januar 1924 bis zum 31. Dezember 1961 auf der Zeche Centrum, und zwar zunächst als Grubenschlosser und seit dem 1. August 1944 als Maschinenhauer. Seit dem 7. März 1941 bediente und wartete der Kläger einen beim Auffahren der Richtstrecke eingesetzten Stoßschaufellader. Während er bis zum 7. März 1941 den Tariflohn für Grubenschlosser erhielt, bezog er seitdem zusätzlich eine Prämie, die je Schicht von April bis August 1941 0,50 RM, vom September 1941 bis August 1942 RM 1,-, vom September 1942 bis November 1942 RM 0,50 und vom Dezember 1942 bis Juli 1944 RM 1,50 betrug. Vom 1. August 1944 an ist der Kläger im Streckenvortrieb als Maschinenhauer beschäftigt und entlohnt worden. Seit dem 1. Februar 1951 bezog er den Knappschaftssold.

Am 29. September 1958 beantragte er die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG. Die Beklagte wertete nur die vom 1. August 1944 an verrichtete Maschinenhauertätigkeit als Hauerarbeit und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Januar 1959 mit der Begründung ab, der Kläger habe bis zur Antragstellung keine 180 Monate Hauerarbeiten verrichtet.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die vom Kläger verrichtete Grubenschlossertätigkeit könne nicht als Hauer- oder hauergleiche Arbeit gewertet werden, weil er nicht im Gedinge gearbeitet oder einen besonders vereinbarten Lohn bezogen habe.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen besonders vereinbarten Lohn im Sinne des § 1 Abs. 2 der Hauerarbeiten-Verordnung (HaVO) erhalten; die ihm in der Zeit von April 1941 bis Juli 1944 gewährte Prämie sei von der Höhe des Gedingelohns der mit ihm beim Streckenvortrieb arbeitenden Gesteinshauer abhängig gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 28. Juni 1961 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG ab 1. Januar 1957 zu gewähren.

Das SG geht davon aus, der Kläger habe in der Zeit von April 1941 bis Juli 1944 als Fahrer von Streckenvortriebsmaschinen den Hauerarbeiten gleichgestellte Arbeit verrichtet. Wegen der Prämie, die er während dieser Zeit zum Schichtlohn erhalten habe, sei er auch "zu besonders vereinbartem Lohn" i. S. von § 3 Nr. 2 HaVO tätig gewesen. Dieser habe während 20 Monaten über und während 21 Monaten unter dem tariflichen Gedingelohn gelegen, habe sich also "im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste" gehalten.

Durch Bescheid vom 20. November 1961 hat die Beklagte dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG vom 1. November 1959 an gewährt, weil er inzwischen auch ohne Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeit (1. April 1941 bis 31. Juli 1944) 180 Monate Hauerarbeiten verrichtet hat.

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie bestreitet nicht, daß der Kläger während der streitigen Zeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 a und b sowie des § 3 Nr. 2 HaVO tätig gewesen sei, hält aber die erforderlichen lohnmäßigen Voraussetzungen nicht für gegeben.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 11. November 1963 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG seit dem 1. Januar 1957 zu. Er habe zu diesem Zeitpunkt das fünfzigste Lebensjahr vollendet und eine knappschaftliche Versicherungszeit von über 300 Kalendermonaten zurückgelegt. Auch die weitere gesetzliche Voraussetzung nach § 49 Abs. 2 RKG, daß während dieser Zeit mindestens 180 Kalendermonate Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, sei damals bereits erfüllt gewesen. Der Kläger habe nicht nur in der Zeit vom 1. August 1944 bis zum 31. Dezember 1956 Maschinenhauerarbeiten verrichtet, sondern habe auch in der streitigen Zeit von April 1941 bis Juli 1944 hauergleiche Arbeiten ausgeführt und damit die erforderliche Zeit von 180 Monaten erreicht. Er habe während dieser Zeit als Bediener und Warter einer Gesteinsstrecken-Vortriebmaschine zusammen mit Gesteinshauern eine Richtstrecke aufgefahren und damit die arbeitsmäßigen Voraussetzungen für eine der Hauerarbeit gleichgestellte Arbeit nach § 3 Ziff. 2 HaVO erfüllt. Der Kläger habe während dieser Zeit auch einen festen Lohn erhalten, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt worden sei und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liege (§ 1 Abs. 2 HaVO). Da es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Gewährung der Bergmannsrente dem Grunde nach vom 1. Januar 1957 an gehe und die 180 Monate hauergleiche Arbeiten bereits ohnehin erfüllt seien, brauche nicht darüber entschieden zu werden, ob auch die beiden Monate Oktober und November 1942 etwa in entsprechender Anwendung des § 7 Nr. 3 HaVO angerechnet werden müßten.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie erkennt nunmehr zusätzlich auch noch die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1941 bis zum 31. August 1942 und vom 1. Dezember 1942 bis zum 31. Juli 1944 = insgesamt 32 Monate als Hauerarbeiten an und ist bereit, dem Kläger die Bergmannsrente bereits vom 1. April 1957 an zu gewähren. Im übrigen rügt sie die unrichtige Anwendung des § 49 Abs. 2 RKG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 und § 1 Abs. 2 HaVO vom 4. März 1958. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Verdienst des Klägers während der jetzt noch streitigen Beschäftigungszeit vom 1. April 1941 bis zum 31. August 1941 und vom 1. September 1942 bis zum 30. November 1942 habe es sich um einen "besonders vereinbarten Lohn" im Sinne des § 1 Abs. 2 HaVO gehandelt, beruhe auf einem Rechtsirrtum. Während dieser noch streitigen Zeiten habe der dem Kläger gezahlte Lohn einschließlich der Zulage um 9,3 bzw. 16,6 v. H. unter dem jeweiligen tariflichen Hauerdurchschnittslohn gelegen. Die Höhe des von dem Kläger in den vorgenannten Zeiten erzielten Lohnes lasse daher nicht erkennen, daß der Lohn "anstelle eines regelrechten Gedinges" gewährt worden sei. Das sei nur dann anzunehmen, wenn sich der tatsächlich erzielte Lohn einerseits deutlich von dem normalen Schichtlohn der betreffenden Arbeitergruppe (hier Grubenschlosser) abhebt und er andererseits den tariflichen Hauerdurchschnittslohn (Gedingerichtsatz) nicht allzu stark unterschreitet. Die Koppelung beider Forderungen an den Effektivlohn (deutliches Abheben von dem normalen Schichtlohn und nicht allzu starkes Unterschreiten des tariflichen Hauerdurchschnittslohnes) mache deutlich, daß nicht bei jeder minimalen Erhöhung des normalen Schichtlohnes das Erfordernis "der Lohn sei anstelle eines regelrechten Gedinges" gezahlt worden, erfüllt sein könne. Vielmehr zeige die Zusammenfassung beider Voraussetzungen, daß auch hier eine bestimmte Grenze gezogen werde. Der erzielte Effektivlohn müsse deshalb näher beim tariflichen Hauerdurchschnittslohn (Gedingerichtsatz) als beim normalen Schichtlohn liegen, weil sonst von einem deutlichen Abheben des Effektivlohnes vom normalen Schichtlohn keine Rede sein könne und der Effektivlohn den tariflichen Hauerdurchschnittslohn allzu stark unterschreiten würde. Im vorliegenden Falle habe der Effektivlohn in der noch streitigen Zeit infolge der Prämie von 0,50 RM = 7,84 RM betragen. Der Tariflohn des Grubenschlossers habe sich auf 7,34 RM belaufen, während der tarifliche Hauerdurchschnittslohn (Gedingerichtsatz) bis zum 30. September 1942 auf 8,64 RM festgesetzt gewesen sei und sich seit 1. Oktober 1942 auf Grund der Anordnung des Sondertreuhänders vom 25. September 1942 auf 9,40 RM erhöht habe. Der vom Kläger erzielte Effektivlohn von 7,84 RM habe näher beim normalen Schichtlohn als beim Gedingerichtsatz gelegen, so daß die geforderten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die am 1. Oktober 1942 eingetretene vorübergehende Verschiebung der Relationen zwischen den Tariflöhnen zusätzlich der Prämien einerseits und dem Gedingerichtsatz anderseits auf die vom Sondertreuhänder am 25. September 1942 angeordnete Erhöhung der Gedingerichtsätze zurückzuführen sei. Im vorliegenden Falle beruhe der allzu starke Lohnabfall nämlich nicht auf dieser Maßnahme, sondern allein auf der Herabsetzung der dem Kläger bis zum 31. August 1942 gewährten Prämie von 1,- RM auf 0,50 RM vom 1. September 1942 an. Zwar habe sich der Lohnabfall durch die Anhebung des Gedingerichtsatzes ab 1. Oktober 1942 noch vergrößert, jedoch sei das unter diesen Umständen bedeutungslos. Die Herabsetzung der Prämie ab 1. September 1942 zeige vielmehr, daß der Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr an den Gedingelohn herangeführt werden sollte und daß der gezahlte Lohn nicht mehr "anstelle eines regelrechten Gedinges" gezahlt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1963 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1963 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG schon vom 1. Januar 1957 an zusteht. Denn der Kläger hatte bereits zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG erfüllt. Er hatte zu diesem Zeitpunkt eine Versicherungszeit von mindestens dreihundert Kalendermonaten zurückgelegt und hat während dieser Zeit mindestens einhundertachtzig Kalendermonate Hauerarbeiten bzw. hauergleiche Arbeiten verrichtet. Er hatte bis zum 31. Dezember 1956 nicht nur während der von der Beklagten anerkannten Zeiten Hauerarbeiten geleistet, sondern darüber hinaus jedenfalls auch in der Zeit vom 1. April 1941 bis zum 31. August 1941 und vom 1. September 1942 bis zum 30. September 1942 hauergleiche Arbeit verrichtet. Er war während dieser Zeit mit der Bedienung und Wartung einer Gesteinstreckenvortriebsmaschine beschäftigt, einer Tätigkeit, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a HaVO begünstigt ist, und hat während dieser Zeit einen "besonders vereinbarten Lohn" im Sinne dieser Bestimmungen bezogen. Ein "besonders vereinbarter Lohn" in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HaVO "ein fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt". Es bedarf dem Wesen der Legaldefinition gemäß nur der Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Begriffsbestimmung vorliegen. Der Begriff "fester Lohn" bedeutet in diesem Zusammenhang nur, daß der Lohn kein Gedingelohn ist, also unabhängig von dem Erfolg der Arbeit gewährt wird. Gemeint ist also der Zeitlohn. Diese Voraussetzung ist nicht nur bei dem Schichtlohn des Klägers während der streitigen Zeit, sondern auch bei der zusätzlich gezahlten Prämie erfüllt, da diese unabhängig von dem Erfolg der Arbeit gewährt wurde. Schichtlohn und Prämie müssen zusammen im Rahmen des "möglichen Gedingeverdienstes" liegen. Unter "möglichem Gedingeverdienst" kann nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nichts anderes verstanden werden als ein Verdienst, den der Gedingearbeiter verdienen kann; das aber ist - wie der Senat bereits entschieden hat (SozR HaVO § 1 Nr. 1) - jeder Verdienst, der über dem Hauermindestlohn liegt (§ 34 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau). Der Hauermindestlohn selbst scheidet aus, weil er der Schichtlohn des selbständig arbeitenden Zimmerhauers und daher ein Zeitlohn (= fester Lohn), also eben kein Gedingelohn ist. Da der Kläger während der streitigen Zeit einen den Hauermindestlohn übersteigenden Lohn erhalten hat, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Allerdings kann ein solcher Lohn nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung i. S. dieser Vorschrift haben, wenn er "infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wird". Das bedeutet zunächst, daß der Versicherte deshalb in der Form des festen Lohnes bezahlt worden ist, weil er infolge besonders gelagerter Verhältnisse nicht ins Gedinge übernommen werden konnte. Diese Voraussetzung hat in der Regel keine eigenständige Bedeutung gegenüber der weiteren Voraussetzung, daß der Lohn "an Stelle eines regelrechten Gedinges" gewährt worden sein muß. Trifft nämlich die letztgenannte Voraussetzung zu, so kann, falls nicht im Einzelfall etwas diesem Schluß Entgegenstehendes feststellbar ist, regelmäßig angenommen werden, daß ein Gedinge "wegen besonders gelagerter Verhältnisse" nicht in Betracht kam. Denn wenn schon ein Grubenschlosser an den nach der HaVO privilegierten Betriebspunkten mit Bergleuten zusammen arbeitet, die ihrerseits im Gedinge stehen, so wird, sofern im Einzelfall nichts anderes erkennbar ist, der diesem Schlosser an Stelle des Gedinges gewährte Lohn in aller Regel nur deshalb nicht in der Form des Gedinges gezahlt worden sein, weil er wegen besonderer Verhältnisse nicht ins Gedinge übernommen werden konnte. In aller Regel wird man Grubenschlosser deshalb nicht ins Gedinge nehmen, weil die sorgsame Behandlung der ihnen anvertrauten Maschinen sichergestellt werden soll und weil sie hin und wieder den Arbeitsplatz wechseln müssen, was häufig mit einem Wechsel der Kameradschaft verbunden ist. Entscheidend ist also, ob der dem Kläger während der streitigen Zeit gezahlte Lohn "an Stelle eines regelrechten Gedinges" gezahlt worden ist. Wenn insofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen worden ist - und dies wird, wie auch vorliegend, in aller Regel nicht der Fall sein -, so wird man allein aus der Höhe des Lohnes zu schließen haben, ob dieser an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt worden ist (SozR HaVO § 1 Nr. 1). Dies ist dann anzunehmen, wenn dieser Lohn sowohl den normalen Lohn des entsprechenden Arbeiters, der nicht im Abbau, im Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt ist, deutlich übersteigt, als auch nicht allzuweit unter dem Hauerdurchschnittslohn liegt. Ist die letztgenannte Voraussetzung erfüllt, wird in der Regel auch die erste gegeben sein.

Der dem Kläger während der streitigen Zeit gewährte Lohn lag deutlich über dem normalen Lohn des Grubenschlossers, der nicht an den hier maßgebenden Betriebspunkten beschäftigt war. Denn der Schichtlohn des Klägers zusätzlich der ihm gewährten Prämie überstieg während der noch streitigen Zeit den normalen Grubenschlosserlohn um mehr als 5 v. H.

Dieser Lohn lag auch - wenn man von der Zeit vom 1. Oktober 1942 bis zum 30. November 1942, die für die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach nicht erforderlich ist, absieht - während der noch streitigen Zeit nicht allzuweit unter dem Hauerdurchschnittslohn. Der effektive Lohn des Versicherten braucht diesen nicht unbedingt zu erreichen. Der effektive Lohn des Klägers einschließlich der Zulage hat während der angegebenen Zeit den tariflichen Hauerdurchschnittslohn nicht um mehr als 10 v. H. unterschritten und liegt deshalb noch im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste. Da der Kläger während dieser Zeit nicht im Gedinge tätig war, also auch nicht den besonderen Belastungen unterlag, die mit einer Gedingetätigkeit im allgemeinen verbunden sind, ist es verständlich, daß er einen etwas niedrigeren Lohn als den tariflichen Hauerdurchschnittslohn erhalten hat. Aus einer solchen Differenz kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Lohn nicht an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt worden wäre; im Gegenteil spricht alles dafür, daß das der Fall gewesen ist. Die Beklagte weist darauf hin, daß die Prämie am 1. September 1942 von 1,- RM auf 0,50 RM gesenkt worden ist und will daraus schließen, daß die Prämie seitdem nicht mehr den Zweck gehabt haben könne, den Kläger an das Gedinge heranzuführen. Dieser Schluß ist nicht gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, daß diese Prämie vor dem 1. September 1941 bereits 0,50 RM betragen hat und daß sie nach dem 1. Dezember 1942 auf 1,50 RM erhöht worden ist. Diese zeitweiligen Schwankungen der Höhe der Zulage lassen keinen Schluß auf eine Änderung des mit ihr verfolgten Zwecks zu.

Somit steht fest, daß der Kläger auch während der angegebenen Zeit einen festen Lohn bezogen hat, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt worden ist und der im Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt. Damit aber steht dem Kläger die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG zu. Der Beginn der Rente ergibt sich aus Art. 2 § 18 Abs. 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes.

Da die Revision der Beklagten unbegründet ist, wird sie zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2387448

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