Leitsatz (amtlich)
Versicherte, bei denen der Versicherungsfall des Alters bereits vor Inkrafttreten des AVG § 10 Abs 2a (= RVO § 1233 Abs 2a) - 1972-10-19 - eingetreten ist, können nicht gemäß AnVNG Art 2 § 9a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 9a Abs 2) von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 2) "Gebrauch machen" (Anschluß an und Bestätigung von BSG 1976-10-26 12 RK 13/76 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 7).
Normenkette
AVG § 10 Abs. 2a Fassung: 1972-10-16; RVO § 1233 Abs. 2a Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 9a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16, § 13a Fassung: 1972-10-16, § 49a Abs. 1 Fassung: 1972-10-16, Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 9a Abs. 2 Fassung: 1972-10-16, § 13a Fassung: 1972-10-16, § 51a Abs. 1 Fassung: 1972-10-16, Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger infolge der Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Rentenreformgesetz (RRG) die rentensteigernde Anrechnung seiner Ausbildungszeiten vom 28. Februar 1923 bis 31. Juli 1930 als Ausfallzeit verlangen kann.
Der 1907 geborene Kläger - von Beruf Diplomingenieur - hatte von 1949 bis 1961 als Selbständiger ein Ingenieurbüro betrieben, das am 8. Januar 1964 im Handelsregister gelöscht wurde. Von Januar 1962 bis Februar 1972 war er zunächst versicherungsfrei und ab Januar 1968 versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beklagte gewährte ihm mit rechtsverbindlichem Bescheid vom 9. Februar 1972 das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. März 1972 an. Dabei blieben Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) wegen Fehlens der Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) unberücksichtigt.
Im Februar 1973 beantragte der Kläger die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen als ehemaliger Selbständiger für die Zeit von 1956 bis 1961 und ergänzte diesen Antrag im März 1973, ggf. die Nachentrichtung bis zum 31. Dezember 1963 zuzulassen. Mit Bescheid vom 30. April 1973 gestattete die Beklagte dem Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge "nach Art. 2 § 49 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes" (AnVNG) für Zeiten zwischen 1956 und 1967. Nach Überweisung des hierfür erforderlichen Betrages erteilte die Beklagte am 4. September 1973 dem Kläger eine Bescheinigung über die "Nachentrichtung gem. Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG" und stellte sodann das Altersruhegeld des Klägers neu fest. Die geltend gemachten Ausbildungszeiten wurden dabei wiederum nicht als Ausfallzeit angerechnet (Bescheid vom 12. Oktober 1973).
Die hiergegen erhobene Klage stützte der Kläger darauf, daß die Nachentrichtung der Beiträge auch nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG erfolgt sei und demzufolge die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung gem. Art. 2 § 9 a Abs. 2 und § 13 a AnVNG auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AVG rentensteigernd berücksichtigt werden müßten. Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:
Zwar sei der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1973 insoweit rechtswidrig, als in ihm offengelassen sei, ob die Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 des Art. 2 § 49 a AnVNG zu geschehen habe. Da die Nachentrichtungsmöglichkeiten in beiden Absätzen der Vorschrift wesentliche Unterschiede in ihren Voraussetzungen aufwiesen, könne der Versicherungsträger keinesfalls nach Belieben eine Nachentrichtung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 oder auch nach beiden Bestimmungen als erfolgt ansehen. Indes sei in der Beitragsbescheinigung vom 4. September 1973 eine, allein in Betracht kommende Nachentrichtung gem. Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG festgelegt worden. Die Beklagte verlange für die Anwendung dieser Vorschrift von Selbständigen, früheren Selbständigen und deren Ehegatten entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht das Vorliegen der Versicherungspflicht beim Inkrafttreten des RRG am 19. Oktober 1972 oder den entsprechenden Antrag auf Versicherungspflicht, wenn diese Personen zu jenem Zeitpunkt bereits als Altersruhegeldempfänger versicherungsfrei gewesen seien. Diese Übung der Beklagten entspreche dem Sinn und Zweck und vor allem der Entstehungsgeschichte des Art. 2 § 49 a Abs. 1 AnVNG. Nach letzterer sei es zweifelsohne die Absicht des Gesetzgebers gewesen, den älteren, nicht mehr erwerbstätigen Selbständigen, die schon eine Altersrente erhalten, die Möglichkeit einzuräumen, durch Nachentrichtung von Beiträgen ihre Rente aufzubessern. Lege man diese Absicht der Auslegung der Vorschrift zugrunde, so habe die Beklagte zu Recht für die Zeit der Selbständigkeit des Klägers die Nachentrichtung gestattet. Nicht durch das Gesetz sei allerdings die Nachentrichtung auch für die Zeit nach Aufgabe der Selbständigkeit über den 8. Januar 1964 hinaus bis zum 31. Dezember 1967 gerechtfertigt. Keinesfalls könnten sämtliche der nachentrichteten Beiträge als nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachentrichtet gelten, weil diese Vorschrift alle diejenigen Personen umfasse, die zur freiwilligen Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG berechtigt seien. Für Altersruhegeldempfänger wie den Kläger entfalle nach § 10 Abs. 2 a AVG dieses Recht; vielmehr trete durch den bindenden Bezug des Altersruhegeldes eine Sperrwirkung für weitere Beiträge ein. Diese sei nur durch Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 2 AnVNG aufgehoben - eine Ausnahme, die nicht erweiternd angewendet werden könne. Das Begehren des Klägers auf rentensteigernde Anrechnung seiner Schul- und Hochschulausbildung als Ausfallzeit nach Art. 2 §§ 9 a Abs. 2, 13 a AnVNG scheitere also an der in diesen Vorschriften vorausgesetzten Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG. Nach dieser Vorschrift könne der Kläger die Verbuchung seiner Beiträge auch nicht - wie er meine - unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erreichen. Die Beklagte habe eine Zusage, für den Fall der Nachentrichtung die Schul- und Hochschulzeiten als Ausfallzeit anzurechnen, nicht gegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1973 enthalte darüber keine Entscheidung. Der Kläger selbst habe erstmals mit dem Antrag auf Neufestsetzung seines Altersruhegeldes im Schriftsatz vom 29. August 1973 sein Begehren auf Berücksichtigung von Ausfallzeiten vorgebracht. Schließlich verstoße die in den Absätzen 1 und 2 des Art. 2 § 49 a AnVNG getroffene Regelung auch nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Die insoweit vom Kläger beanstandete Bevorzugung der Selbständigen bei der Anrechnung beitragsloser Versicherungszeiten entspreche der vom Gesetzgeber beabsichtigten Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige auf freiwilliger Basis. Der günstigere Anrechnungsmodus halte sich auch in Grenzen und bringe für die anderen Versicherten keine Nachteile in ihren Rechten (Urteil vom 10. Februar 1976).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Art. 2 § 49 a Abs. 1 und 2 AnVNG durch das Berufungsgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Nürnberg vom 30. Januar 1975 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Altersruhegeld ab 1. März 1973 unter Anrechnung der Ausbildungszeiten vom 28. Februar 1923 bis 31. Juli 1930 neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger nach Art. 2 § 13 a AnVNG die Anrechnung der geltend gemachten Ausfallzeiten auf das ihm gewährte Altersruhegeld nicht verlangen kann.
Nach dieser Vorschrift gilt, wenn - wie hier - die Halbbelegung der Versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen im Sinne des § 36 Abs. 3 AVG nicht erfüllt ist, für die Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten Art. 2 § 9 a AnVNG entsprechend, so daß Ausfallzeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Daran fehlt es im Falle des Klägers.
Da der Kläger bereits seit 1. März 1972 Altersruhegeld bezieht und er somit die verkürzte Halbbelegung in der Zeit vom 1. Januar 1973 an gemäß Art. 2 § 9 a Abs. 1 AnVNG nicht mehr erreichen kann, scheidet die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift von vornherein aus. Art. 2 § 9 a Abs. 2 AnVNG käme als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren nur in Betracht, wenn der Kläger von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG hätte Gebrauch machen können. Dies ist vom LSG im Ergebnis zutreffend verneint worden, weil beim Kläger der Altersversicherungsfall schon am 27. Februar 1972 eingetreten ist, der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) indes mit Urteil vom 26. Oktober 1976 - 12 RK 13/76 - (SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 7) entschieden hat, daß zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nur Personen berechtigt sind, bei denen der Versicherungsfall des Alters erst nach dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 a AVG am 19. Oktober 1972 (Art. 6 § 8 Abs. 2 RRG) gegeben ist.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Zwar betrifft die Regelung des § 10 Abs. 2 a AVG, nach der die Entrichtung freiwilliger Beiträge im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift nach der bindenden Bewilligung eines Altersruhegeldes auch für Zeiten vor dem Rentenbeginn ausgeschlossen ist, nur Versicherungsfälle, die seit seinem Inkrafttreten eingetreten sind (vgl. BSG in SozR Nr. 16 zu Art. 2 § 52 ArVNG, Nr. 68 zu § 1251 RVO). Für vor diesem Zeitpunkt (19.10.1972) eingetretene Altersversicherungsfälle hat der Senat deshalb Beitragsnachentrichtungen nach den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) auch dann noch für zulässig gehalten, wenn der Versicherungsfall nach den in diesen Vorschriften genannten Stichtagen eingetreten und der Altersruhegeldbescheid bereits bindend geworden ist (SozR 5070 § 8 Nr. 2, § 10 Nr. 2). Gleiches kann aber nicht für die Beitragsnachentrichtung nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG gelten. Zu Recht wird insoweit im BSG-Urteil vom 26. Oktober 1976 aaO. dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, daß die Regelung des § 10 Abs. 2 a AVG - anders als im Verhältnis zum WGSVG - am gleichen Tage wie diejenige des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG in Kraft getreten ist. Da in dieser Vorschrift außerdem für die Wahrnehmung der Möglichkeit zur Beitragsnachentrichtung uneingeschränkt auf die Regelung des § 10 AVG verwiesen wird, muß im Einklang mit der genannten Entscheidung des 12. Senats angenommen werden, daß auch die Verbotsnorm des § 10 Abs. 2 a AVG für die Berechtigung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten beider Vorschriften zu berücksichtigen ist. Ansonsten wäre bei im übrigen gleichen Voraussetzungen die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG für Versicherungsfälle vor dem 19. Oktober 1972 anders zu beurteilen als für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt. Daß dies vom Gesetzgeber nicht gewollt ist, ergibt sich auch aus Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 2 AnVNG, wonach der Eintritt des Altersversicherungsfalles vor dem 1. Januar 1973 lediglich einer Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 1 Satz 1 AnVNG nicht entgegensteht, diese also - abweichend von § 10 Abs. 2 a Satz 2 AVG - auch mit Wirkung auf ein bereits bindend bewilligtes Altersruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1973 zulässig ist (so bereits Urteil des Senats vom 22.9.1976 in SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 5). Eine vergleichbare Regelung fehlt indes gerade für Absatz 2 des Art. 2 § 49 a AnVNG.
Wenn somit der Gesetzgeber dem Eintritt des Altersversicherungsfalls bei der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Absatz 1 und Absatz 2 der Vorschrift unterschiedliche Bedeutung beigemessen hat, so wird dadurch nicht - wie der Kläger offenbar meint - der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Gleichheitsgebot schließt lediglich die willkürliche Differenzierung gleicher gesetzlicher Tatbestände aus (vgl. BSGE 31, 136, 137 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die in Art. 2 § 49 a AnVNG bei der Nachentrichtung von Beiträgen und i. V. m. Art. 2 §§ 9 a Abs. 2, 13 a AnVNG auch bei der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten enthaltene Begünstigung der selbständig bzw. vormals selbständig Erwerbstätigen betrifft indes nicht die gleichen Sachverhalte, wie sie bei den ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur freiwilligen Versicherung Berechtigten vorliegen. Die unterschiedliche Regelung für beide Personenkreise in den genannten Vorschriften kann deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Sie entspricht vielmehr der - verfassungskonformen - Intention des RRG, einerseits allen nicht versicherungspflichtigen Personen für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Rentenversicherung im Wege der freiwilligen Beitragsentrichtung zu öffnen, andererseits aber lediglich die Gesellschaftsgruppe der selbständig Erwerbstätigen mit den schon bisher Pflichtversicherten gleichzustellen (vgl. hierzu auch BSG-Urteil vom 8.3.1977 in SozR 5750 Art. 2 § 9 a Nr. 2).
Das LSG hat schließlich auch ohne Rechtsfehler erkannt, daß die begehrte rentensteigernde Anrechnung von Ausfallzeiten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Wie aufgezeigt, wäre die bescheidmäßige Zulassung der - die Anrechnung von Ausfallzeiten voraussetzenden - Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG mangels Anwendbarkeit der Vorschrift auf vor dem 19. Oktober 1972 eingetretene Altersversicherungsfälle oder eine direkte Zusage der Beklagten, die Ausfallzeiten nach erfolgter Nachentrichtung rentensteigernd zu berücksichtigen, im Falle des Klägers rechtswidrig gewesen. Inwieweit das Vertrauen eines Versicherten auf die Einhaltung eines rechtswidrigen bindenden Verwaltungsaktes oder einer rechtswidrigen Zusage gleichwohl schutzwürdig sein kann (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 20.10.1971 - 12/11 RA 16/70 in SGb 1971, 475 und BSG in SozR 2200 § 1259 Nr. 3, 4100 § 151 Nr. 1 und 3), darf hier offen bleiben. Denn nach den von der Revision nicht angefochtenen und damit für den Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Beklagte dem Kläger keine Zusage gegeben, daß für den Fall der Beitragsnachentrichtung die Schul- und Hochschulzeiten als Ausfallzeit auf sein Altersruhegeld angerechnet werden. Auch der Bescheid der Beklagten vom 30. April 1973 enthält weder eine derartige Zusage noch läßt er ausdrücklich die Berechtigung des Klägers zur Beitragsnachentrichtung nach Absatz 2 des Art. 2 § 49 a AnVNG zu. Dabei kann in diesem Zusammenhang ebenfalls dahingestellt bleiben, ob der Bescheid - wie das LSG meint - insoweit rechtswidrig ist, als in ihm offen gelassen worden ist, ob die festgestellte Berechtigung des Klägers auf Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift beruht. Da der Kläger im Hinblick auf den schon vor Inkrafttreten des RRG (19.10.1972) vorliegenden Altersversicherungsfall die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG ohnehin nicht erfüllen konnte, brauchte die Beklagte diesbezüglich die gesetzliche Grundlage für die im Bescheid vom 30. April 1973 zugelassene Beitragsnachentrichtung auch nicht zu konkretisieren. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger im Rahmen des Nachentrichtungsverfahrens für die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht hätte, er wolle mit der Nachentrichtung primär die Anrechnung seiner Ausbildungszeiten als Ausfallzeit erreichen. In diesem Falle hätte für die Beklagte womöglich die Verpflichtung bestanden, den Kläger darauf hinzuweisen, daß für ihn eine derartige Gestaltungsmöglichkeit nicht besteht (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO sowie BSG-Urteile vom 19.8.1976 - 11 RA 142/75 und 25.11.1976 - 11 RLw 7/76). Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG kann indes dem Vorbringen des Klägers im Beitragsnachentrichtungsverfahren ein dahingehender Wille nicht entnommen werden.
Nach alledem muß der Revision des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen