Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Berufung. Statthaftigkeit. Prozeßökonomie. Streitgegenstand
Orientierungssatz
1. Hat das Gericht die Voraussetzungen des § 41 KOVVfG verkannt, so hat es materielles Recht falsch angewandt, es hat damit aber nicht Vorschriften verletzt, die den Gang des gerichtlichen Verfahrens bestimmen. Das LSG hat hiernach die Zulässigkeit der Berufung gegen das Urteil des SG mit Recht verneint, da Verfahrensmängel insoweit nicht vorliegen.
2. § 96 SGG soll aus Gründen der Prozeßökonomie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aller Bescheide ermöglichen, die den Prozeßstoff des schon anhängigen Rechtsstreits nachträglich beeinflussen können, die Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf Verwaltungsakte, die den streitbefangenen Sachverhalt neu regeln; der neue Verwaltungsakt muß unmittelbar auf das Prozeßziel des anhängigen Verfahrens einwirken können (vgl BSG 1960-11-24 6 RKa 3/59 = SozR Nr 14 zu § 96 SGG).
Normenkette
KOVVfG § 41; SGG § 148 Nr. 4, § 96
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 11.02.1960) |
SG Marburg (Entscheidung vom 21.06.1957) |
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 1960 wird aufgehoben, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1959 betrifft; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Vater der Klägerin ist seit dem Jahre 1944 als Soldat vermißt. Ihre erwerbsunfähige Mutter erhält aus der Rentenversicherung Invaliden- und Witwenrente. Mit Bescheid vom 21. September 1951 (Umanerkennungsbescheid) bewilligte das Versorgungsamt (VersorgA) M der Klägerin vom 1. Oktober 1950 an Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und berücksichtigte in den Änderungsbescheiden vom 29. November 1951 und 23. Oktober 1954 den Kinderzuschuß zur Invalidenrente als Einkommen der Mutter. Nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl I 25) stellte das VersorgA mit Bescheid vom 30. Januar 1956 die Rente der Klägerin rückwirkend vom 1. Januar 1955 an neu fest und rechnete dabei den Kinderzuschuß als für ihren Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen (§ 47 Abs. 3 BVG aF) an. Damit überschritt das Einkommen der Klägerin - einschließlich ihrer Waisenrente von 32,- DM - die Einkommensgrenze von 46,- DM monatlich. Das VersorgA entzog ihr rückwirkend vom 1. Januar 1955 an die Ausgleichsrente und ordnete die Erstattung des hiernach zuviel gezahlten Betrages von 165,- DM an. Für die Mutter der Klägerin ergab sich auf Grund des in demselben Bescheid geregelten Anspruchs nach Abzug des Kinderzuschusses von ihrem Einkommen neben der Witwengrundrente eine Ausgleichsrente von 7,- DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, daß die Voraussetzungen einer Neufeststellung nach § 62 BVG nicht gegeben seien und der Kinderzuschuß auf das Einkommen ihrer Mutter anzurechnen sei, wies der Beklagte durch Bescheid vom 27. Juni 1956 zurück.
Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Kinderzuschuß nicht als "sonstiges Einkommen" anzurechnen. Am 21. Juni 1957 erklärte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) Marburg, der Bescheid vom 30. Januar 1956 werde nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) auf die Unrichtigkeit des vorangegangenen Bescheides vom 23. Oktober 1954 gestützt; die nach § 41 Abs. 2 VerwVG erforderliche Zustimmung des LandesversorgA werde, soweit sie nicht schon in dem Erlaß des Widerspruchsbescheides zu erblicken sei, nunmehr erteilt. Durch Urteil vom 21. Juni 1957 verurteilte das SG unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 1956 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1956 den Beklagten, für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 30. Juni 1957 den Kinderzuschlag zur Invalidenrente nicht der Klägerin als sonstiges Einkommen anzurechnen; für die darüber hinausgehende Zeit wies es die Klage ab: Die Umdeutung des angefochtenen Bescheides in einen Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG sei zulässig; nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei nunmehr über diesen Berichtigungsbescheid zu entscheiden. Der Bescheid vom 23. Oktober 1954 sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig gewesen, soweit in ihm der Kinderzuschuß als Einkommen der Mutter der Klägerin berücksichtigt worden sei. § 41 VerwVG lasse jedoch eine rückwirkende Berichtigung nicht zu; darum seien die Versorgungsbezüge der Klägerin ungekürzt bis zum 30. Juni 1957 zu gewähren, erst von diesem Zeitpunkt an dürfe der Kinderzuschuß dem Einkommen der Klägerin zugerechnet werden.
Die Klägerin legte Berufung ein. Durch Bescheid vom 21. Juli 1959 stellte das VersorgA die Rente der Klägerin vom 1. Februar 1959 an neu fest, rechnete ihrer Mutter den Kinderzuschuß zur Invalidenrente als sonstiges Einkommen an, lehnte jedoch die Zahlung von Ausgleichsrente an die Klägerin ab, weil ihr Einkommen von 100,- DM (ab 1. Juni 1959 von 103,- DM) die Einkommensgrenze von 60,- DM (§ 47 Abs. 3 BVG aF) überschreite. In diesem Einkommen war - neben der Waisenrente der Klägerin - ein mit 50,- DM geschätzter Unterhaltsbeitrag aus dem sonstigen Einkommen der Mutter von 190,- DM (ab 1. Juni 1959 von 201,- DM) enthalten. Darauf beantragte die Klägerin, das Urteil des SG Marburg vom 21. Juni 1957 abzuändern und den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, Ausgleichsrente über den 1. Juli 1957 hinaus ohne Anrechnung von Einkünften aus dem sonstigen Einkommen der Mutter nach § 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG vom 2. August 1958 zu zahlen. Durch Urteil vom 11. Februar 1960 verwarf das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG und gegen den Bescheid vom 21. Juli 1959: Die Berufung gegen das angefochtene Urteil sei nach § 148 Nr. 4 SGG unzulässig, denn sie betreffe nur die Höhe der Ausgleichsrente. Unabhängig hiervon habe die Berufung aber auch schon deswegen verworfen werden müssen, weil die Klägerin nicht mehr beschwert sei; sie erhalte nach den Erklärungen des Beklagten und der Beigeladenen nunmehr auch über den 30. Juni 1957 hinaus Ausgleichsrente ohne Anrechnung des Zuschusses zur Invalidenrente ihrer Mutter. Der Bescheid vom 21. Juli 1959 sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn durch ihn werde der Bescheid vom 30. Januar 1956 weder abgeändert noch ersetzt; er setze die Rente vom 1. Februar 1959 an neu fest und gewähre unter Anrechnung der Unterhaltsleistungen der Mutter erstmals unter Berufung auf § 15 Abs. 3 DVO zu § 33 BVG keine Ausgleichsrente.
Gegen das am 31. Mai 1960 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 10. Juni 1960 Revision ein und beantragte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Am 17. August 1960 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 31. August 1960 - begründet sie die Revision. Das LSG habe § 148 Nr. 4 SGG verletzt und die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen; das Urteil des SG habe nicht die Höhe der Ausgleichsrente, sondern die Rechtmäßigkeit des "Berichtigungsbescheides" vom 30. Januar 1956 betroffen; das SG habe die Rechtmäßigkeit bejaht und damit die Bindungswirkung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides verkannt; es habe in diesem Zusammenhang zwar auch die Anrechnung des Kinderzuschusses auf das Einkommen der Klägerin erörtert, Gegenstand des Urteils sei jedoch nur die Anwendbarkeit des § 41 VerwVG gewesen. Das LSG habe auch zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei durch das Urteil des SG nicht mehr beschwert; für die Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung komme es allein darauf an, daß das Urteil des SG dem Kläger etwas versage, was er beantragt habe. Das LSG habe sachlich über die Berufung entscheiden müssen, da eine nachträgliche Beseitigung der Beschwer nicht die Zulässigkeit der Berufung berühre und der Bescheid vom 21. Juli 1959 nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei.
Der Beklagte und die Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
II
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist, da eine Verletzung des Gesetzes bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG) nicht geltend gemacht ist, nur statthaft, wenn gerügt wird, das Verfahren des LSG leide an einem wesentlichen Mangel und wenn dieser Mangel auch tatsächlich vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 ; BSG 1, 150).
Das Verfahren des LSG leidet an keinem Mangel, soweit die Berufung gegen das Urteil des SG Marburg (Lahn) vom 21. Juni 1957 vom LSG nicht für statthaft gehalten worden ist. Dieses Urteil hat die Klägerin nicht beschwert, soweit es den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1956 abgeändert und damit den Erstattungsanspruch gegen die Klägerin als unbegründet erklärt hat. Im übrigen ist die Berufung gegen dieses Urteil nach § 148 Nr. 4 SGG nicht statthaft gewesen.
Der Bescheid vom 30. Januar 1956 (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1956) und das Urteil des SG vom 21. Juni 1957 haben die Höhe der Ausgleichsrente, nicht den Grund des Anspruchs betroffen. Streitig ist gewesen, ob der Kinderzuschuß zur Invalidenrente der Mutter der Klägerin in Höhe von 20,- DM dem sonstigen Einkommen der Klägerin im Sinne des § 47 Abs. 3 BVG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19. Januar 1955 oder dem sonstigen Einkommen ihrer Mutter zuzurechnen sei. Das "sonstige Einkommen" der Klägerin ist für die Höhe der Ausgleichsrente von Bedeutung gewesen. Das VersorgA hat auch durch Bescheid vom 30. Januar 1956 die Ausgleichsrente mit der Begründung abgelehnt, das Einkommen der Klägerin überschreite die Einkommensgrenze des § 47 Abs. 3 BVG aF; in der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Anrechnung des Kinderzuschusses gewandt hat, ist vorausgesetzt worden, daß der Lebensunterhalt der Klägerin nicht schon "auf andere Weise" sichergestellt sei; es hat somit nicht Streit über die Sicherstellung des Unterhalts der Klägerin, sondern nur darüber bestanden, wem der Kinderzuschuß zuzurechnen sei und wie demgemäß die Rente berechnet werden müsse. Nur darüber hat das SG auch entschieden.
Die Klägerin meint nun, das SG habe nicht über die Höhe der Ausgleichsrente entschieden, denn Streitgegenstand sei die Rechtmäßigkeit des "Berichtigungsbescheides" vom 30. Januar 1956, nicht die Höhe der Ausgleichsrente gewesen. Sie übersieht, daß sie beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Kinderzuschuß nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen; sie hat damit den Anspruch auf Ausgleichsrente geltend gemacht und eine gerichtliche Klärung über eine für die Bemessung der Rente erhebliche Frage herbeiführen wollen; der Streit hat sich somit auf die Höhe der Ausgleichsrente bezogen. Von diesem sachlich-rechtlichen Inhalt des geltend gemachten Anspruchs geht auch § 148 Nr. 4 SGG aus. Darum ist für den Streitgegenstand im Sinne dieser Vorschrift und somit für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob das Gericht über den Anspruch unmittelbar auf Grund der sachlich-rechtlichen Vorschriften des BVG oder auf dem Wege über die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 41 VerwVG entschieden hat. Hat es die Voraussetzungen des § 41 VerwVG verkannt, so hat es materielles Recht falsch angewandt, es hat damit aber nicht Vorschriften verletzt, die den Gang des gerichtlichen Verfahrens bestimmen.
Das LSG hat hiernach die Zulässigkeit der Berufung gegen das Urteil des SG vom 21. Juni 1957 mit Recht verneint; da Verfahrensmängel insoweit nicht vorliegen, ist insoweit auch die Revision nicht statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; sie ist daher insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 SGG).
Statthaft ist die Revision jedoch, soweit das LSG die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juli 1959 als unzulässig verworfen hat. Durch diesen Verwaltungsakt ist der Bescheid vom 30. Januar 1956 (27. Juni 1956) im Rahmen des durch die Berufung der Klägerin eingeschränkten Streitgegenstandes abgeändert worden; der Bescheid vom 21. Juli 1959 ist darum nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das LSG hat insoweit die Berufung nicht verwerfen dürfen. § 96 SGG soll aus Gründen der Prozeßökonomie ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aller Bescheide ermöglichen, die den Prozeßstoff des schon anhängigen Rechtsstreits nachträglich beeinflussen können (BSG 5, 158, 162 f; 11, 146, 147); die Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auf Verwaltungsakte, die den streitbefangenen Sachverhalt neu regeln (BSG SozR Nr. zu § 96 SGG); der neue Verwaltungsakt muß unmittelbar auf das Prozeßziel des anhängigen Verfahrens einwirken können. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; in dem Bescheid vom 30. Januar 1956 ist der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichsrente abgelehnt worden, weil der Kinderzuschuß ihrem Einkommen anzurechnen und damit die Einkommensgrenze überschritten sei; das SG hat diese Rechtsauffassung grundsätzlich gebilligt, jedoch dem Bescheid Wirkungen erst vom 1. Juli 1957 an beigelegt. Die Klägerin ist somit für die Zeit vom 1. Juli 1957 an noch beschwert gewesen. Die gegenteilige Ansicht, die in den Gründen des Urteils des LSG zum Ausdruck gebracht ist, steht im Widerspruch zu dem Tatbestand des Urteils und zu dem Ausführungsbescheid vom 30. Juli 1957, in dem dargelegt ist, daß vom 1. Juli 1957 an die Ausgleichsrente wegfalle. Im Anschluß an das Urteil des BSG vom 19. Februar 1959 (BSG 9, 158, 160), in dem festgestellt worden ist, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 die in § 33 Abs. 2 Satz 6 BVG (§ 47 Abs. 4 BVG aF) enthaltene Ermächtigung überschreite und daher der Kinderzuschlag nicht dem Einkommen des Kindes, sondern dem des Rentenberechtigten zuzurechnen sei, hat der Beklagte durch Bescheid vom 21. Juli 1959 den Rentenanspruch der Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1959 an neu geregelt und sich dabei der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Er hat damit die Regelung in dem Bescheid vom 30. Januar 1956 aufgehoben, Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit der Bescheid vom 21. Juli 1959 geworden. Auch dieser Bescheid hat die Klägerin beschwert; auch in ihm ist der Anspruch auf Ausgleichsrente abgelehnt, jetzt allerdings mit der Begründung, die Einkünfte der Klägerin überstiegen zusammen mit dem Unterhaltsleistungen der Mutter die Einkommensgrenze. Die Klägerin hat ihren rechtshängigen Anspruch auf Ausgleichsrente in dem Berufungsverfahren somit auch gegenüber dem Bescheid vom 21. Juli 1959 geltend machen können.
Die Revision ist hiernach wegen Verletzung des § 96 SGG statthaft, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juli 1959 richtet; die Klägerin hat sie fristgemäß eingelegt und begründet, sie ist darum zulässig. Sie ist auch begründet. Das LSG muß über die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juli 1959 sachlich entscheiden. Da es keine Feststellungen über die Einkünfte der Klägerin, besonders auch nicht über die dem Bescheid vom 21. Juli 1959 zugrunde gelegten Unterhaltsleistungen der Mutter getroffen hat, kann das BSG nicht in der Sache selbst entscheiden; die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Bei der neuen Entscheidung wird das LSG beachten müssen, daß der Umfang der Unterhaltspflicht der Mutter der Klägerin nicht ohne weiteres aus einem Vergleich zwischen dem der Mutter verbleibenden "Schonbetrag" und ihren "sonstigen Einkünften" ermittelt werden kann, wie dies in dem Bescheid vom 21. Juli 1959 geschehen ist. Es wird vielmehr gegebenenfalls auch die für den notwendigen Unterhalt der Mutter in Betracht kommenden besonderen Umstände berücksichtigen müssen. Darum bestimmt § 15 Abs. 3 DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958, daß der die "Schongrenzen" übersteigende Teil der Einkünfte der Mutter nur "in angemessenem Umfang als ein zum Unterhalt der Waise zur Verfügung stehendes Einkommen zu berücksichtigen ist".
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen