Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärungspflicht und zur Beweiswürdigung im Sozialgerichtsverfahren. besonderes berufliches Betroffensein. MdE
Orientierungssatz
Zur Sachaufklärungspflicht und zur Beweiswürdigung im Sozialgerichtsverfahren - besonderes berufliches Betroffensein - MdE:
1. Behauptet der Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vorzeitig dienstunfähig geworden zu sein, und meint er, deshalb beruflich besonders betroffen zu sein, so berücksichtigt das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht hinreichend, wenn es die behauptete besondere berufliche Betroffenheit nicht rechtlich würdigt.
2. Läßt ein Gutachter eine Frage offen und verweist er insoweit auf einen Facharzt, so muß das Gericht zur Beantwortung dieser Frage einen entsprechenden Sachverständigen heranziehen. Die von dem Gutachter geschätzte MdE umfaßt dann die offen gebliebene Schädigungsfolge nicht.
Normenkette
SGG §§ 103, 128; BVG § 30 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 18.10.1963) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger wurde nach einer Ausbildung als Buchhalter 1934 Berufssoldat. Am 14. Februar 1944 erlitt er Verwundungen am Kopf und rechten Arm. 1948 wurde er aus russischer Gefangenschaft entlassen. Zuletzt war er bei den Berliner Wasserwerken als Angestellter tätig; am 31. August 1962 schied er wegen Berufsunfähigkeit aus dieser Stellung aus.
Das Versorgungsamt erkannte mit Bescheid vom 23. Juli 1952 nach internistischer, nervenärztlicher, elektroencephalographischer, chirurgischer und ohrenärztlicher Untersuchung
1. Narbe an der linken Schläfe mit ganz gering angedeuteter Facialisschwäche links,
2. Zerstörung einer alten Trommelfellnarbe,
3. eingeheilter Granatsplitter im rechten Unterarm mit geringgradiger Bewegungsbehinderung des 3. und 4. Fingers der rechten Hand
als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und dem Berliner Versorgungsgesetz vom 24. Juli 1950 (KVG) ab 1. Juli 1950 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 25 vom Hundert (v. H.) an. Die von der Landesversicherungsanstalt in N nach dem Körperbeschädigten - (KB)-Leistungsgesetz bewilligte Rente nach einer MdE um 40 v. H. wurde eingestellt und auf die Rückforderung von Leistungen verzichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Mit der Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, schwere Kopfverletzungsfolgen mit Hirnschädigung, Ohrenschädigung links, Folgeerscheinungen nach Dystrophie, Magengeschwür und Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms anzuerkennen und ab 1. Juli 1950 Rente nach einer MdE um mindestens 60 v. H. zu gewähren. Der Neurologe Dr. L am nach elektroencephalographischer Untersuchung zum Ergebnis, es bestehe eine durch wehrdienstliche Einflüsse entstandene Hirnverletzung, verbunden mit einer vegetativen Dysregulation und einer geringen Hirnleistungsschwäche sowie geringen Hirnnervenausfällen. Die MdE für die traumatische Hirnschädigung mit Hirnnervenstörungen und vegetativer Dysregulation betrage 40 v. H.. Nicht bemessen seien darin die Schwerhörigkeit und die anderen krankhaften Erscheinungen. Der HNO-Arzt Dr. C fand neben einer hochgradigen Verbiegung der Nasenscheidewand mit Behinderung der Nasenatmung im Bereich der Ohren als Schädigungsfolgen einen überhäuteten Trommelfelldefekt des linken Ohres mit geringgradiger kombinierter Schwerhörigkeit und Untererregbarkeit des Vestibularapparates und eine Schallempfindungsstörung des rechten Ohres. Die Schwerhörigkeit bewertete er mit einer MdE von 0 %, die übrigen Gesundheitsstörungen mit einer MdE mit 40 v. H. seit 1. August 1948. In einem weiteren otologischen Gutachten der Universitätsklinik und Poliklinik in B (Dr. H/Dr. W) wurde die MdE auf otologischem Gebiet bis zum 11. Juni 1951 mit 40 % und seit dem 12. Juni 1951 mit weniger als 10 % geschätzt. Die wechselnde Funktionstüchtigkeit des Vestibularapparates sei als Beweis dafür anzusehen, dass das Vestibularorgan nicht geschädigt gewesen sei, sondern dass die Störung zentralwärts , etwa im Gleichgewichtsnerv oder im peripheren Anteil des Gehirns zu lokalisieren sei. Wie hochgradig die Schwindelerscheinungen seien und wie weit dadurch die Erwerbsfähigkeit gemindert werde, könne nur der Neurologe beurteilen. Die geklagten gelegentlichen Schwindelerscheinungen seien als Ausdruck der Hirnverletzung anzusehen und bildeten bereits einen Anteil der MdE, die der Neurologe Dr. L auf 40 % festgesetzt habe.
Im Vergleich vom 6. September 1960 verzichtete der Kläger auf die Versorgungsansprüche vom 1. November 1949 bis 30. Juni 1950. Der Beklagte erkannte an:
1. Posttraumatische Hirnschädigung mit geringer Hirnleistungsschwäche, geringen Hirnnervenausfällen und Zeichen vegetativer Dysregulation nach Schädelverwundung im Kriege mit einer MdE um 40 v. H.,
2. Stumpfgastritis nach Magenresektion und leichte Dünndarmentzündung nach Magengeschwürsleiden mit einer MdE um 30 v. H.,
3. eingeheilter Granatstecksplitter im rechten Unterarm mit geringfügiger Bewegungsbehinderung des 3. und 4. Fingers der rechten Hand, leichte Bewegungsbehinderung im rechten Ellenbogengelenk und Hautgefühlsstörung an der Speichenseite des rechten Unterarms mit einer MdE unter 10 v. H.,
zu 1 und 3 im Sinne der Entstehung, zu 2 im Sinne der Verschlimmerung.
Wegen der weiteren Schädigungsfolgen - geringe wechselnde starke Schwerhörigkeit des linken Ohres und geringe wechselnde Funktionsstörung des peripheren Vestibularapparates links - blieb der Rechtsstreit anhängig. Der Kläger beantragte für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 30. Juni 1951 Rente nach einer Gesamt-MdE von 80 v. H., ab 1. Juli 1951 von 70 v. H. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten, die im Bescheid vom 23. Juli 1952 unter 1 und 2 genannten Schädigungsfolgen als "Narbe an der linken Schläfe mit ganz gering angedeuteter Facialisschwäche links, Schädigung des linken Ohres" zu bezeichnen und dem Kläger für diese und alle in dem Anerkenntnis vom 6. September 1960 bezeichneten Schädigungsfolgen Rente nach einer Gesamt-MdE von 80 v. H. für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951 und von 60 v. H. für die Zeit vom 1. Juli 1951 an zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab, soweit sie gegen das Land Berlin gerichtet war.
Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Teilvergleich darüber, dass die Schädigung des linken Ohres als "geringgradige kombinierte Schwerhörigkeit links" bezeichnet werden solle. Die Dres. H ... verneinten einen Ursachenzusammenhang der Verbiegung der Nasenscheidewand mit der Kopfschussverletzung. Ein nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Dr. J erholtes Gutachten stellte fest, dass keine Störung des peripheren Gleichgewichtsapparates (Ohrlabyrinth) bestehe und dass die geringen, nicht objektivierbaren Gleichgewichtsstörungen auf die Hirnverletzung zurückzuführen seien. Sie seien in dem von Dr. L erstatteten neurologischen Gutachten mit berücksichtigt. Für sich allein bewertet ergäben sie eine MdE von unter 5 %.
Das Landessozialgericht (LSG) wies mit Urteil vom 18. Oktober 1963 die Berufung zurück. Im Streit befangen seien nur noch die Ansprüche für die Zeit seit dem 1. Juli 1951. Der Kläger begehre zusätzlich die Anerkennung von Funktionsstörungen des Vestibularapparates, einer Verbiegung der Nasenscheidewand und eine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit. Die Funktionsstörungen des Vestibularapparates beruhten nach den Gutachten von Dr. ... und Dr. J nicht auf einer Schädigung dieses Organs sondern auf der anerkannten posttraumatischen Hirnschädigung. Diese Störungen seien bereits bei der Bewertung der Hirnschädigung mit berücksichtigt. Das ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Dr. L, der die traumatische Hirnschädigung mit 40 v. H. bewertet und als deren Auswirkungen neben Kopfschmerzen auch Schwindelanfälle, d. h. eben die funktionellen Störungen des Vestibularapparates aufgeführt habe. Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs der Verbiegung der Nasenscheidewand mit dem militärischen Dienst könne nicht festgestellt werden. Gegen eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 v. H. bestünden keine Bedenken, weil der Anteil der kriegsbedingten Minderung der Hörfähigkeit mit Dr. J mit höchstens 3 v. H. zu bewerten sei und die Verletzungsfolgen am rechten Unterarm nicht erheblich, daher auch nur von geringerer Bedeutung für die Erwerbsfähigkeit seien.
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verfahrensmängel Verletzung der §§ 103, 106, 128 SGG und sachlich-rechtlich der §§ 1 ff BVG. Das LSG hätte bei der hier streitigen Erstanerkennung prüfen müssen, ob der MdE-Grad von 60 v. H. auch unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit als ausreichend anzusehen sei. Diese sei im Dezember 1962 ausdrücklich geltend gemacht worden. Da eine Prüfung insoweit nicht stattgefunden habe, seien die §§ 103, 106 SGG verletzt. Das LSG habe ohne Rückfrage bei Dr. L auch nicht unterstellen dürfen, dass die in dem Gutachten objektivierten Gleichgewichtsstörungen in dem vorgeschlagenen MdE-Grad von 40 v. H. bereits enthalten seien, denn in dem Gutachten sei ausdrücklich hervorgehoben, dass darin die Schwerhörigkeit und die anderen krankhaften Erscheinungen nicht bemessen seien. Damit habe der Gutachter alle mit der Schädigung des Ohres zusammenhängenden Gesundheitsstörungen, insbesondere die Gleichgewichtsstörungen, gemeint. Mit dem Sammelbegriff "vegetative Dysregulation" seien zwar Schwindelanfälle, nicht aber Gleichgewichtsstörungen erfasst; diese würden stets gesondert aufgeführt. Das LSG habe die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung auch bei der Verneinung der Verbiegung der Nasenscheidewand als Schädigungsfolge überschritten und seine Aufklärungspflicht verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG vom 18. Oktober 1963 und des SG Berlin vom 6. September 1960 sowie die angefochtenen Bescheide zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, als weitere Schädigungsfolgen wechselnde Funktionsstörung des Vestibularapparates links und traumatische hochgradige Verbiegung der Nasenscheidewand mit Funktionsstörung anzuerkennen und dem Kläger Versorgung nach einer MdE um mindestens 70 v. H. vom 1. Juli 1951 an zu gewähren,
hilfsweise
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zu verwerfen.
In einer unrichtigen oder unvollständigen Entscheidung des Berufungsgerichts zu § 30 BVG könne eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht erblickt werden. Ein Verfahrensverstoß sei nicht ersichtlich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und auch statthaft, da der Kläger wesentliche Verfahrensmängel gerügt hat, die vorliegen.
Zutreffend rügt die Revision, das LSG hätte prüfen müssen, ob der Kläger durch das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Beruf wegen anerkannter Berufsunfähigkeit nach § 30 Abs. 2 BVG besonders betroffen und darum die MdE höher zu bewerten war. Der Kläger hat am 3. Dezember 1962 ausgeführt, dass er wegen der anerkannten Schädigungsfolgen ab 1. September 1962 für dienstunfähig erklärt worden sei, "womit nunmehr auch ein besonderes berufliches Betroffensein vorliegt". Er hat außerdem den amtsärztlichen Befund vorgelegt, in dem die Berufsunfähigkeit bescheinigt wurde. Diesen Sachverhalt hätte das LSG in rechtlicher Hinsicht würdigen müssen. Es hat im Tatbestand ohne Zeitangabe lediglich erwähnt, dass der Kläger bei den Wasserwerken wegen Berufsunfähigkeit ausgeschieden sei; die Gründe ergeben aber nicht, dass es die aus diesem Umstand sich ergebenden rechtlichen Folgerungen bei der Bewertung der MdE in Betracht gezogen hat. Andererseits lässt sich auch nicht feststellen, dass das LSG das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zwar berücksichtigt, aber für den Anspruch auf eine erhöhte Rente wegen beruflicher Betroffenheit für bedeutungslos gehalten hätte. Die auf einzelne Schädigungsfolgen beschränkte vergleichsweise Festsetzung der MdE im Vergleich vom 6. September 1960 machte Ausführungen des LSG darüber nicht entbehrlich, inwieweit eine Erhöhung der vom SG angenommenen MdE für die gesamten Schädigungsfolgen und in Anbetracht der späteren , für die besondere berufliche Betroffenheit des Klägers bedeutungsvollen Ereignisse gerechtfertigt war. Das LSG hat damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt und hierdurch gegen § 128 SGG verstoßen. Weiter hat das LSG dadurch auch - wie die Revision zutreffend rügt - seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 103 SGG). Die Beweisanordnung des SG vom 17. November 1956 enthielt keine Anweisung an die Gutachter, zu der besonderen beruflichen Betroffenheit Stellung zu nehmen. Darum enthielten die aufgrund dieser Anordnung erstatteten Gutachten mit Ausnahme der auf die Armverletzung beschränkten Ausführungen der Dres. St und M hierüber keine Angaben. In zweiter Instanz hat lediglich Dr. J die als Schädigungsfolge nicht anerkannte Behinderung der Nasenatmung im Beruf als Buchhalter beurteilt. Das LSG hätte sich daher insoweit zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen (BSG in SozR § 103 SGG Da 2 Nr. 7).
Mit Recht rügt die Revision ferner, das LSG habe dem Gutachten des Dr. L nicht entnehmen dürfen, dass die Gleichgewichtsstörungen (Funktionsstörungen des Vestibularapparates) in die von ihm vorgeschlagene MdE um 40 v. H. einbezogen worden seien. Der Gutachter hatte zwar den Grad der MdE für die traumatische Hirnschädigung mit Hirnnervenstörungen und vegetativer Dysregulation mit 40 v. H. angegeben, aber ausdrücklich bemerkt, nicht darin bemessen seien die Schwerhörigkeit "und die anderen krankhaften Erscheinungen". Das Gutachten ergibt keine Klarheit darüber, ob die als Beschwerden des Klägers aufgeführten Schwindelzustände in die anderen krankhaften Zustände oder in die Nervenstörungen einbezogen werden sollten. Es enthält unter VIII lediglich den Vermerk "s. ohrenärztliches Gutachten". Da insoweit der Beweisbeschluss vom 17. November 1956 noch nicht ausgeführt war und darum auch noch nicht feststand, ob die Gleichgewichtsstörungen (Störungen des Vestibularapparates) peripher oder zentral bedingt waren, somit auf eine Schädigung des Ohrlabyrinths oder die Hirnverletzung zurückzuführen waren, ist nicht geklärt, ob Dr. L die Schwindelzustände und sonstige Störungen des Vestibularapparates als Hirnnervenstörungen bereits berücksichtigt wissen wollte, zumal er die Feststellung, welchen Umfang diese Störungen hatten, dem ohrenärztlichen Gutachten überlassen hat. Dr. L hatte damit auch keine ausreichenden Unterlagen, die Funktionsstörungen des Vestibularapparates bei der Bemessung der MdE sachgemäß zu bewerten. Darum muss - mindestens als Möglichkeit - davon ausgegangen werden, dass diese Funktionsstörungen nicht schon als Hirnnervenstörungen berücksichtigt wurden, sondern dass die Bewertung der MdE insoweit dem HNO-Facharzt überlassen blieb, und zwar gleichgültig, ob die Störung des Gleichgewichtsapparates peripher oder zentral bedingt war. Es kann somit auch nicht darauf ankommen, dass Dr. W und Dr. J eine zentralwärts gelegene Störung für die Schädigung des Vestibularapparates verantwortlich gemacht haben und beide der Meinung waren, Dr. L habe als Neurologe diese Schädigung bereits bei seinem MdE-Vorschlag berücksichtigt. Das LSG hat somit dem Gutachten des Dr. L eine Feststellung entnommen, die in ihm nicht enthalten ist und dadurch gleichfalls § 128 SGG verletzt. Es hätte sich mindestens durch Rückfrage bei dem Sachverständigen vergewissern müssen, in welchem Sinne sein Gutachten zu verstehen sei. Damit ist auch § 103 SGG verletzt.
Die mit Erfolg gerügten Verfahrensmängel machen die Revision bereits statthaft, weshalb nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob auch noch weitere Verfahrensmängel vorliegen. Das Urteil beruht auf den festgestellten Verfahrensmängeln, denn es ist nicht auszuschließen, dass das LSG, wenn ihm die Verstöße nicht unterlaufen wären, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die Revision ist sonach begründet, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben war. Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hierzu fehlt. Daher war die Sache nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen