Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Nachweis von Unterhaltszahlungen. Überzeugung des Versicherungsträgers. Unrichtigkeit des Ablehnungsbescheides. Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

1. Wenn es sich um die Feststellung von Tatsachen handelt, steht die Unrichtigkeit des früheren Bescheides nur dann außer Zweifel, wenn die Möglichkeit ausscheidet, daß ein tatsächlicher Vorgang sich anders ereignet hat oder eine als vorliegend angenommene Tatsache in Wirklichkeit nicht vorliegt. Es reicht daher für eine Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Neufeststellung nicht aus, wenn das Tatsachengericht nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung iS des SGG § 128 Abs 1 S 1 eine Tatsache für bewiesen und deshalb als vorliegend erachtet, weil dafür eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl BSG 1970-08-20 1 RA 153/69 = SozR Nr 12 zu § 1300 RVO). Im Rahmen des RKG § 93 Abs 1 kommt es jedoch nicht auf die rechtsfehlerfrei zustandegekommene Überzeugung des Tatsachengerichts, sondern darauf an, ob der Beweis so stark und zwingend ist, daß jeder Zweifel auszuschließen und eine andere Beweiswürdigung nicht vertretbar ist.

2. Der Überzeugung des Versicherungsträgers gemäß RKG § 93 Abs 1 (= RVO § 1300) ist es gleichzustellen, wenn die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides so offensichtlich ist, daß die Weigerung des Versicherungsträgers, sich davon zu überzeugen, als unvertretbar erscheint.

 

Normenkette

RVO § 1265 S 1 Fassung: 1957-02-23; RKG § 65 S 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; RKG § 93 Abs 1 Fassung: 1957-05-21; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; EheG § 60 Fassung: 1946-02-20; SGG § 128 Abs 1 S 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 21.02.1978; Aktenzeichen L 15 Kn 113/76)

SG Dortmund (Entscheidung vom 02.09.1976; Aktenzeichen S 23 Kn 3/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656442

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