Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsakt im Schriftsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Das sogenannte "Rentnerprivileg" des RKG § 108a Abs 2 Buchst b (= RVO § 1319 Abs 2 Buchst b) kann nur zur Auszahlung der Hinterbliebenenrente führen, wenn der Versicherte "aufgrund dieser Vorschrift" bis zu seinem Tode Rente bezogen hat. Für die Hinterbliebenen, die sich im Ausland aufhalten, genügt deshalb nicht die Rentenzahlung an den Versicherten im Inland.

 

Orientierungssatz

Grundsätzlich sind ergänzende Ausführungen eines Versicherungsträgers im anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren nicht als Verwaltungsakt iS des SGG § 96 Abs 1 zu beurteilen. Handelt es sich nicht um ergänzende Ausführungen, sondern um erstmals dargestellte Ermessenserwägungen, die nach Aufforderung durch das SG ergangen sind, dann sind die Voraussetzungen des SGG § 96 Abs 1 erfüllt.

 

Normenkette

RKG § 107 Fassung: 1960-02-25, § 108 Fassung: 1960-02-25, § 108a Abs 2 Buchst b Fassung: 1960-02-25, § 108c Fassung: 1960-02-25; RVO § 1317 Fassung: 1960-02-25, § 1318 Fassung: 1960-02-25, § 1319 Abs 2 Buchst b Fassung: 1960-02-25, § 1321 Fassung: 1960-02-25; SGG § 96 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 157 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.12.1976; Aktenzeichen L 15 Kn 66/75)

SG Dortmund (Entscheidung vom 14.03.1975; Aktenzeichen S 22 Kn 341/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656227

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