Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 1989 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1938 geborene Kläger war ab Juli 1955 nach einer abgebrochenen Lehre zum Einzelhandelskaufmann durchgehend als Kraftfahrer berufstätig. Versicherungspflichtig übte er diese Tätigkeit bis September 1976 aus. Danach war er selbständig als Taxifahrer bis April 1983 tätig.
Im November 1983 beantragte er Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23. März 1984, Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1985). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. März 1988). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 8. März 1989). Es beständen erhebliche Zweifel, ob der Kläger einem Berufskraftfahrer gleichgestellt werden könne und ob er damit dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zugehöre. Doch könne das dahinstehen. Denn dem Kläger könnten konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden. Er könne noch als einfacher Pförtner arbeiten.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Berufungsgericht.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. März 1988 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 1983 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Aus der Revisionsbegründungsschrift vom 3. September 1990 ist zu entnehmen, daß der Kläger sich auf eine Verletzung des § 1246 RVO stützt und hinsichtlich dieser Rüge auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift verweist. Eine solche Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (BSG SozR 1500 § 164 Nr 27).
Die Revision des Klägers ist auch im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Das LSG hat § 1246 Abs 2 RVO nicht richtig angewandt. Zur abschließenden Entscheidung, ob der Kläger gemäß dieser Vorschrift berufsunfähig ist, bedarf es der Feststellung weiterer Tatsachen.
Das LSG hat als bisherigen Beruf des Klägers den des Kraftfahrers festgestellt. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß selbst der Berufskraftfahrer von seiner Ausbildung her dem „angelernten Arbeiter” zuzuordnen ist (BSG SozR § 1246 Nr 143). Ausgehend vom angelernten Arbeiter hat das LSG auch eine richtige Verweisung vorgenommen.
Zu Unrecht hat das LSG aber angenommen, daß die Einordnung des Klägers mit der Prüfung des Ausbildungsganges des von dem Kläger ausgeübten Berufes abgeschlossen sei. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung auch Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannte Ausbildung oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, im Rahmen des für die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO maßgebenden Berufsgruppenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung tarifvertraglich qualitativ gleichgestellt sind (zuletzt Senatsurteil vom 14. Mai 1991, 5 RJ 82/89 in BSGE 68, 277 sowie weitere Urteile vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 41/90 -und – 5 RJ 59/90 –; ebenso Urteil vom 12. September 1991 – 5 RJ 60/90 – jeweils mwN). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen (vgl die Urteile vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 17/90 – und – 13/5 RJ 69/90 –).
Das LSG ist – von seinem Standpunkt zu Recht – der Frage der tariflichen Einstufung des Klägers nicht nachgegangen. Es wird dies noch nachzuholen und ggf die Frage neu zu prüfen haben, welche Verweisungsberufe dem Kläger unter Beachtung der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG im Sinne von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbar sind.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen