Leitsatz (amtlich)
Der gerichtlichen Nachprüfung eines - negativen - Zugunstenbescheides (KOV-VfG § 40 Abs 1) steht nicht entgegen, daß der frühere Bescheid durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des KOVVfG § 40 Abs 1 hat ebenso wie ähnliche Vorschriften des Sozialrechts (RVO § 1300, AVG § 79, RKG § 93) den Zweck, der materiellen Gerechtigkeit zu dienen, die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht anzuhalten und sie zu verpflichten, den "gesetzmäßigen Zustand" herzustellen. Der Forderung nach materieller Gerechtigkeit und damit auch dem Gebot, eine gesetzmäßige Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, soll der Vorrang gegenüber der Bindungs- und Rechtskraftwirkung eingeräumt werden.
Normenkette
KOVVfG § 40 Abs. 1; SGG § 141 Abs. 1
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger erlitt während seines Dienstes in der Bundeswehr eine erhebliche Explosionsverletzung der rechten Hand. Leistungen während der Dienstzeit wurden mit dem bindend gewordenem Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 13. Juni 1967 abgelehnt, weil der ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst dadurch gelöst worden sei, daß der Kläger trotz Belehrung über den Umgang mit Fundmunition eine auf dem Übungsplatz gefundene Rauchpatrone mit dem Taschenmesser zu öffnen versucht und dadurch zur Explosion gebracht habe.
Den im April 1968 - nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr - gestellten Versorgungsantrag lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) H durch Bescheid vom 10. Mai 1968 unter Hinweis auf den bindenden Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 13. Juni 1967 ab. Nach erfolglosem Widerspruch (Bescheid des Landesversorgungsamts - LVersorgA - N vom 8. August 1968) und Abweisung der Klage durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 15. April 1970 nahm der Kläger in einem Termin beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen nach Besprechung der Sach- und Rechtslage die Berufung zurück und erbat zur Sitzungsniederschrift des LSG vom Beklagten einen Zugunstenbescheid.
Durch Bescheid vom 6. Mai 1971 lehnte es das VersorgA ab, dem Kläger einen Zugunstenbescheid zu erteilen, weil der Unfall des Klägers auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens und des Ergebnisses weiterer Ermittlungen in jedem Falle wesentlich durch sein eigenverantwortliches Handeln verursacht worden sei und daher auch die vom Kläger und im vorangegangenen Gerichtsverfahren vom munitionstechnischen Sachverständigen in Betracht gezogenen Geschehensabläufe nicht zu einem Versorgungsanspruch führen könnten. Der Widerspruch des Klägers, Versorgung stehe ihm zu, weil bei seinem Unfall die Rauchpatrone von umherliegender Phosphormunition gezündet worden sei, blieb erfolglos (LVersorgA N, Bescheid vom 19. Oktober 1971).
Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verurteilung des Beklagten zur Erteilung eines der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechenden Bescheides gerichtete Klage hat das SG Lüneburg mit Urteil vom 6. Dezember 1972 für unbegründet erachtet und daher abgewiesen.
Die Berufung hat das LSG Niedersachsen durch Urteil vom 12. März 1974 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig sei. Es hat ausgeführt, über den Anspruch, den der Kläger jetzt im Zugunstenwege geltend mache, habe bereits das infolge Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordene Urteil des SG Lüneburg vom 15. April 1970 entschieden. Unerheblich sei dabei, daß sich dieses Urteil auf Versorgung als Rechtsanspruch beziehe, während die angefochtenen Bescheide Versorgung im Wege des Zugunstenbescheides zum Gegenstand hätten. Jede Zugunstenregelung setze nämlich die Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung voraus. Das der materiellen Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) eigene Verbot anderweitiger rechtlicher Beurteilung werde von § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) nicht berührt (so das LSG in Breithaupt 1971, 164). Es greife auch dann ein, wenn der Streitgegenstand des späteren Prozesses den des früheren in der Weise zur Voraussetzung habe, daß er die früher ausgesprochene Rechtsfolge mitumfasse und in sich schließe (RGZ 160, 165; BSG 4, 191).
Der Kläger hat gegen das am 27. März 1974 zugestellte Urteil am 10. April 1974 Revision eingelegt und diese am 2. Mai 1974 begründet. Unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 8 zu § 40 VerwVG und auf Schönleiter/Hennig (Kommentar zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. Aufl. Anm. 5) macht er geltend, es treffe nicht zu, daß der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit dem durch Urteil des SG Lüneburg vom 15. April 1970 erledigten Streitgegenstand identisch sei. Denn die im gegenwärtigen Verfahren zu entscheidende Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, sei erst nach dem Urteil des SG Lüneburg vom 15. April 1970 aufgetaucht. Entgegen der Auffassung des LSG sei § 40 VerwVG auch in denjenigen Fällen anwendbar, in denen die vorangegangene Verwaltungsentscheidung durch rechtskräftiges Urteil bestätigt worden sei; ein Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 179 SGG und 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) sei hierzu nicht erforderlich. Angesichts des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG müsse in jedem Falle die Ermessensausübung der Verwaltung einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Endlich sei hier aber im Bescheid vom 6. Mai 1971 auch eine neue Regelung und damit ein neuer, in vollem Umfang anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Oktober 1959 - 11/8 RV 49/57 - (BSG 10, 248) gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 12. März 1974 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Revision auch nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG). Sie erweist sich auch im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz als begründet.
Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, im vorliegenden Fall sei die Klage deshalb nicht zulässig gewesen, weil gemäß § 141 Abs. 1 SGG die Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren an das rechtskräftige Urteil des SG Lüneburg vom 15. April 1970 gebunden seien. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Der Senat läßt dahingestellt, ob die Auffassung des LSG schon am Begriff des Streitgegenstandes im Sinne von § 141 Abs. 1 SGG (vgl. dazu das Urteil vom 10. Dezember 1958 - 11/9 RV 1148/57 - in BSG 9, 17, 20 - sowie BVerwG 29, 210, 211) scheitern muß. Denn in jedem Fall ist die Rechtsauffassung des LSG irrig, § 40 VerwVG berechtige und verpflichte die Verwaltung nicht zum Erlaß eines Zugunstenbescheides, wenn der vorangegangene Verwaltungsakt in einem durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren für rechtmäßig erachtet und die Klage daher abgewiesen worden sei.
Die Frage, inwieweit Verwaltungsakte noch der Änderung durch die Verwaltung zugänglich sind, wenn die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos eingelegt worden sind, berührt den jeder Rechtsordnung immanenten Konflikt zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit. Beide Prinzipien haben in der Gestalt des Rechtsstaatsbegriffs Verfassungsrang (vgl. BVerfG 1, 237; 2, 381, 403; 7, 194, 196). Beide müssen daher in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden, d. h. es muß jeweils einem dieser Prinzipien ein begrenzter Vorrang vor dem anderen eingeräumt werden. Im Bereich des Sozialversicherungs- und des Versorgungsrechts ist davon auszugehen, daß Verwaltungsakte mit ihrem Erlaß für die Verwaltung und mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auch für den Adressaten bindend werden (vgl. §§ 77 SGG, 24 (VerwVG). Es ist also der Rechtssicherheit in der Erwägung der Vorrang eingeräumt, daß durch die dem Erlaß des Verwaltungsakts vorangegangene Prüfung seitens der Verwaltung, durch die Möglichkeit des Adressaten zur eigenen Nachprüfung und durch die Möglichkeit der Herbeiführung einer weiteren Prüfung im Wege des Rechtsbehelfs hinreichende Garantien für die Auswirkung der materiellen Gerechtigkeit gegeben sind. Im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit ist der Vorrang der Rechtssicherheit aber in den Fällen zugunsten der materiellen Gerechtigkeit durchbrochen worden, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muß (vgl. BSG Urteil vom 15. November 1961 - 9 RV 54/59 - in SozR Nr. 3 zu § 40 VerwVG sowie Urteil vom 14. März 1967 - 10 RV 504/66 - in SozR Nr. 10 zu § 40 VerwVG). In allen diesen Fällen kann sie zugunsten des Berechtigten jederzeit einen neuen Bescheid erteilen (§ 40 Abs. 1 VerwVG); sie hat die zu Unrecht abgelehnte, entzogene, eingestellte oder zu niedrig festgestellte Leistung neu festzustellen (vgl. §§ 627, 1300 RVO, 79 AVG, 93 Abs. 1 RKG; für die Arbeitslosenversicherung vgl. BSG 7, 152, 157). Handelt es sich dagegen nicht um eine feststellbare Unrichtigkeit, also nicht um eine unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt mehr haltbare Entscheidung, so verbleibt es beim Vorrang der Rechtssicherheit (vgl. Urteil vom 24. Juni 1969 - 10 RV 282/66 = BSG 29, 278, 283).
Ein zwingender Grund, von diesem sachlich ausgewogenen Verhältnis zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit dann abzuweichen, wenn es sich um eine im gerichtlichen Verfahren überprüfte Verwaltungsentscheidung handelt, besteht nicht. Die Möglichkeit, daß eine als unrichtig feststellbare oder unhaltbare Verwaltungsentscheidung trotz gerichtlicher Überprüfung bestehen bleibt, ist zwar gering; absolut auszuschließen ist sie indes nicht. Deshalb kann die Tatsache der gerichtlichen Überprüfung nichts an der Notwendigkeit ändern, es in Fällen als unrichtig feststellbarer oder unhaltbarer Verwaltungsentscheidungen bei dem Recht und der Pflicht der Verwaltung zur Änderung ihrer Entscheidung zugunsten des Adressaten zu belassen. Das BSG hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Änderung eines bindend gewordenen Bescheides zugunsten des Adressaten nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß dieser Bescheid ohne Erfolg vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit angefochten worden ist (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1959 - 11/8 RV 49/57 = BSG 10, 248, 249; Urteil vom 13. Dezember 1960 - 2 RU 189/56 = BSG 13, 181, 186; Urteil vom 22. März 1962 - 8 RV 437/61 = SozR Nr. 5 zu § 40 VerwVG; Urteil vom 10. Dezember 1964 - 5 RKn 85/61 = SozR Nr. 1 zu § 93 RKG; Urteil vom 9. November 1965 - 10 RV 582/64 = BVBl 1966, 38, 39; Urteil vom 31. Januar 1967 - 2 RU 125/65 = BSG 26, 89, 90; Urteil vom 20. August 1970 - 1 RA 153/69 = SozR Nr. 12 zu § 1300 RVO Bl. Aa 13 R). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 728 h sowie Peters/Sautter/Wolff, Kommentar z. SGb § 141 S. II/266).
Der formalen Erwägung des LSG, § 141 Abs. 1 SGG binde die Beteiligten - anders als § 77 SGG - ohne den Vorbehalt "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist", kommt demgegenüber kein Gewicht zu. Wollte man nämlich mangels eines solchen Vorbehalts in § 141 Abs. 1 SGG nur die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens als Ausnahmen von dem Grundsatz der Rechtskraft gelten lassen, wie es das LSG tut, so würden zunächst auch die zahlreichen Fälle wesentlicher Änderungen der Verhältnisse, die nach rechtskräftiger Verurteilung zur Leistung deren Neufeststellung durch die Verwaltung auslösen (vgl. §§ 62 BVG, 622, 1286 RVO, 63 AVG, 86 RKG), keine Ausnahme von der Bindung der Beteiligten an das rechtskräftige Urteil bedeuten, weil eine dem § 323 ZPO entsprechende Bestimmung im SGG fehlt.
Schon daran zeigt sich, daß rein formale Erwägungen hier nicht zu einer brauchbaren Lösung führen. Vollends deutlich wird dies aber am Beispiel des § 40 Abs. 2 VerwVG. Danach ist auf Antrag des Berechtigten ein neuer Bescheid zu erteilen, wenn das BSG in ständiger Rechtsprechung nachträglich eine andere Rechtsauffassung vertritt, als der früheren Entscheidung zugrunde gelegen hat. Wäre die Auffassung des LSG richtig, so würde diese Bestimmung eine durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sachlich gleich gelagerter Fälle bringen. Bei Änderungen in der Rechtsprechung des BSG, aus denen sich Rechtsvorteile für bestimmte Personenkreise ergäben, wäre all diesen "Berechtigten" durch Neufeststellung nach § 40 Abs. 2 VerwVG zu helfen (vgl. BSG in BVBl 1966, 38, 39); ausgenommen bliebe aber derjenige, dessen Rechtsstreit in Anwendung der inzwischen aufgegebenen Rechtsauffassung des BSG in einem rechtskräftigen Urteil zu seinen Ungunsten entschieden worden wäre. Denn über seinen Anspruch wäre dann nach der Auffassung des LSG bereits rechtskräftig entschieden. Es ist zwar einzusehen, daß derjenige, der seine Rechte verteidigt, indem er Prozesse führt, materiell letztlich eine bessere Situation erreichen kann als derjenige, der ihm auferlegte Rechtsnachteile widerspruchslos hinnimmt. Für den umgekehrten Fall, den die vom LSG vertretene Auffassung zu § 141 Abs. 1 SGG bei Anwendung auf den genannten Fall des § 40 Abs. 2 VerwVG ergeben würde, gibt es dagegen keinerlei sachliche Rechtfertigung.
Muß demnach für den Bereich des Versorgungsrechts neben § 62 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auch § 40 Abs. 2 VerwVG als Ausnahme von § 141 Abs. 1 SGG verstanden werden, so ist die These des LSG widerlegt, die Rechtskraft der Urteile im Verfahren nach dem SGG könne nur nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahren durchbrochen werden. Erlaubt aber die Änderung der Rechtsprechung des BSG der Verwaltung, zugunsten des Berechtigten eine Neufeststellung trotz eines rechtskräftigen Urteils zu treffen, so hat das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit selbst in einem Fall Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit, in dem an der Unrichtigkeit der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung aufgrund der früher ergangenen - wenn auch inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung noch Zweifel möglich sind. Der gleiche Vorrang muß dann aber aus den eingangs erwähnten Gründen erst recht in den Fällen des § 40 Abs. 1 VerwVG gelten, die die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verwaltungsentscheidung tatbestandsmäßig voraussetzen (vgl. BSG 29, 278).
Wie die aufgrund der Überzeugung von der Unrichtigkeit des früheren Bescheides getroffene neue Regelung lautet, ob sie also für den Berechtigten in vollem Umfang oder nur zum Teil positiv oder wiederum im Ergebnis negativ ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine neue Regelung und damit um einen neuen, im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, dem die Rechtskraft eines zu der früheren Regelung ergangenen Urteils nicht im Wege steht (vgl. BSG 10, 248, 249). Das folgt aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes i. V. m. den §§ 51 und 54 SGG.
Das Urteil des LSG kann somit keinen Bestand haben, weil es die Klage gegen die nach sachlicher Prüfung neuer tatsächlicher Gesichtspunkte ergangene Ablehnung des begehrten Zugunstenbescheides zu Unrecht als unzulässig erachtet und nicht die gebotene Sachentscheidung getroffen hat. Da es bei dieser Rechtsauffassung des LSG an den für die Beurteilung des Klageanspruchs erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VerwVG fehlt, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden. Das LSG hat zwar nebenbei auch zum Ausdruck gebracht, daß sich die Ablehnung des Versorgungsanspruchs nicht als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Insoweit fehlen aber die Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die eine Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht ermöglichen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen