Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1972 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der 1915 geborene Kläger, Bezieher von Bergmannsrente, war im Bergbau zuletzt – seit 1956 – als Fahrhauer beschäftigt. Er ist im Jahre 1967 nach Kündigung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen abgekehrt.
Seinen Antrag auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 17. April 1968 lehnte die Beklagte durch den streitigen Bescheid vom 9. Januar 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 1969 unter Verneinung von Berufsunfähigkeit (BU) ab.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage auf Gewährung von Rente wegen BU hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 25. Juli 1972 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten gegen das BU-Rente zusprechende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 25. Mai 1970 zurückgewiesen und ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger infolge gesundheitlicher Störungen nur noch imstande, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen ohne schweres Heben oder Tragen, Bücken oder Knien zu verrichten. Er könne mithin weder seinen Hauptberuf als Fahrhauer noch sonstige in den Lohntarifverträgen des rheinisch-westfälischen Bergbaus aufgeführte qualifizierte Arbeitertätigkeiten wie die eines Vorarbeiters oder Aufsehers im Übertagebetrieb, eines Hängebank- oder Brückenaufsehers, eines Platz- oder Holzmeisters verrichten. Auf die Tätigkeit eines Wiegemeisters könne der Kläger wegen der geringen Arbeitsstellen nicht verwiesen werden. Eine hypothetische Verweisung auf die tariflich nicht erfaßten Tätigkeiten als Staubkarteiführer, in der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Wohnungsverwaltung oder in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) scheide nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und nach den Ergebnissen der in einer Mehrzahl von einschlägigen Streitfällen durchgeführten Beweisaufnahme aus, weil derartige Arbeitsplätze praktisch nur ehemaligen Aufsichtspersonen im eigenen Beschäftigungsbetrieb unter dem Gesichtspunkt betrieblicher Fürsorge zur Verfügung stünden. Über die allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse, wie sie eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nach Gruppe 2 des Manteltarifvertrags (MTV) für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus voraussetze, verfüge der Kläger nicht. Eine Verweisung auf Gruppe 1 scheitere wegen des damit für einen Fahrhauer verbundenen sozialen Abstiegs. Entsprechendes gelte für die Tarifgruppen 1 und 2 der technischen Angestellten über Tage. Im übrigen sei keine zumutbare Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ersichtlich, auf die der Kläger verwiesen werden könne.
Dieser Entscheidung tritt die Beklagte mit der zugelassenen Revision entgegen. Sie führt aus: Der Kläger könne noch auf die Bürotätigkeiten der Gruppe K 2 des MTV für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (kaufmännische Angestellte) verwiesen werden. Über die für die Verrichtung dieser Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge der Kläger. Auf Grund des bei der Fahrhauertätigkeit gewonnenen Einblicks in die Verhältnisse des Bergbaus sei der Kläger sicher geeignet, in der Schichtzettelkontrolle zu arbeiten sowie im Büro des Sicherheits- oder des Staubbeauftragten statistische Arbeiten zu erledigen und bei der Überwachung der eingesetzten und in Reserve befindlichen Maschinen als Karteiführer mitzuwirken. Wenn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einem Abteilungssteiger noch die Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 3 zuzumuten seien, könne der Kläger folgerichtig noch auf die Arbeiten der Gruppe K 2 verwiesen werden. Arbeitsplätze dieser Gruppe stünden in weit größerer Zahl als die der Gruppe 3 zur Verfügung; auf sie müsse sich der Kläger daher auch hypothetisch verweisen lassen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Dortmund vom 25. Mai 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG lasse keine nur hypothetische Verweisungen auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 2 zu. Fraglich sei überdies, ob die ihm zugemuteten Arbeiten in der Schichtzettelkontrolle usw. überhaupt in die Gehaltsgruppe K 2 einzuordnen seien; jedenfalls fehlten hierzu die tariflichen Voraussetzungen. Im übrigen handele es sich bei diesen Arbeiten um solche, die nur vereinzelt und vergönnungsweise an Angehörige des eigenen Betriebs vergeben würden. Schließlich handele es sich bei den Tätigkeiten der Gehaltsgruppe K 1 und K 2 um solche, für die eine längere Anlernung erforderlich sei, so daß er auf sie nicht verwiesen werden könne.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist i. S. einer Zurückverweisung der Streitsache an die Vorinstanz begründet.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes –RKG– (= § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung –RVO–) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt nach Satz 2 aaO zunächst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen.
Das bedeutet, daß der Versicherte weder in gesundheitlicher Hinsicht noch in seinem Wissen und Können objektiv überfordert werden darf; er kann also nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Verrichtung er gesundheitlich objektiv imstande und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen objektiv fähig ist. Zu Recht hat es daher das LSG abgelehnt, den nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen nur noch zu körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten überwiegend in geschlossenen Räumen fähigen Kläger auf die nach seinen – des LSG – unangegriffenen Feststellungen im Freien zu verrichtenden oder mit schwerer körperlicher Beanspruchung verbundenen Tätigkeiten eines Vorarbeiters oder Aufsehers im bergbaulichen Übertagebetrieb, als Hängebank- oder Brückenaufseher, als Platz- und Holzmeister zu verweisen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das LSG den Kläger nicht auf die Arbeiten der Gruppe 3 (43) der kaufmännischen Angestellten nach der Anlage A zum MTV für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Februar 1967 gemäß Tarifvertrag (TV) vom 20. Januar 1967 geltenden Fassung verwiesen hat. Nach den aaO gegebenen Begriffsbestimmungen handelt es sich bei dieser Angestelltengruppe um Arbeitnehmer, die Arbeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann oder in einem gleichwertigen Lehrberuf vermittelt werden; diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine Ausbildung für einen anerkannten kaufmännischen Anlernberuf mit nachfolgender, in der Regel mindestens zweijähriger Bürotätigkeit oder durch eine Bürotätigkeit von insgesamt in der Regel mindestens fünf Jahren erworben werden. Es liegt auf der Hand, daß der vom Hauer zum Fahrhauer aufgestiegene Kläger diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht besitzt. Entsprechendes gilt für die Gruppe 3 (13) der technischen Angestellten über Tage nach der ab 1. Juni 1970 geltenden Fassung der Anlage A zum vorbezeichneten MTV; bei ihr und bei den entsprechenden Berufsbildern der „Meistergruppen” A und B des vordem gültig gewesenen Berufsgruppenkatalogs der technischen Angestellten über Tage handelt es sich – soweit die gesundheitlichen Kräfte des Klägers ausreichen – um Tätigkeiten von Angestellten mit Meister- oder gleichwertigen Kenntnissen, über die der Kläger nicht verfügt.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, weiterhin alle Tätigkeiten, die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Besonderes Gewicht hat mithin der bisherige Beruf (Hauptberuf), d. h. die Bedeutung dieses Berufs im Betrieb und die an ihn zu stellenden besonderen, d. h. positiv zu bewertenden Anforderungen. In der Regel finden diese Merkmale ihren Ausdruck in der tariflichen Einstufung (so der erkennende Senat in BSG 31, 106 = SozR Nr. 80 zu § 1246 RVO; SozR Nrn. 17, 25 und 26 zu § 46 RKG und Nr. 103 zu § 1246 RVO).
In diesem Sinne nicht zumutbar sind dem Kläger die Arbeiten der Gruppe 1 (41) der kaufmännischen Angestellten nach der Anlage A zum oben bezeichneten MTV. Zu dieser Gruppe zählen Bürohilfskräfte, die überwiegend schematische Arbeiten verrichten, für die eine kaufmännische Berufsausbildung nicht erforderlich ist, wie zB einfache Abschreibearbeiten oder Abheften von Schriftgut. Es handelt sich hiernach um Tätigkeiten, deren Stellenwert in einem bergbaulichen Betrieb deutlich geringer ist als derjenige eines Fahrhauers, also eines technischen Mitarbeiters, der aus dem Beruf des Hauers hervorgegangen ist und diesen insfolge zusätzlich erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Bedeutung überragt. Die erheblich geringere betriebliche Bedeutung des kaufmännischen Angestellten nach der Gruppe 1 (41) im Verhältnis zum Fahrhauer belegt auch die tarifliche Einstufung: Dieser gehört in die Berufsgruppe 1 (01) der technischen Angestellten unter Tage nach der Anlage A aaO, die zB ab 1. August 1973 ein Mindestendgehalt von 1.806,– DM sowie eine Leistungszulage von 7 % des Tarifgehalts beziehen, während das Gehalt des kaufmännischen Angestellten über Tage der Gruppe 1 (41) ab dem gleichen Zeitpunkt 1.049,– DM ohne Leistungszulage beträgt.
Entgegen der Ansicht des LSG kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß Entsprechendes für die technischen Angestellten über Tage nach der Gruppe 1 (11) aaO gilt. Ihre relativ hohe tarifliche Einstufung, die zB vom 1. August 1973 an mit einem Mindestendgehalt ab vollendetem 18. Lebensjahr von 1.308,– DM deutlich höher liegt als die eines kaufmännischen Angestellten in einem anerkannten kaufmännischen Anlernberuf nach der Gruppe 2 (42) aaO (Mindestendgehalt 1.265,– DM), deutet auf ein erhebliches betriebliches Gewicht dieser Tätigkeiten hin. Es kann daher nicht genügen, die Unzumutbarkeit dieser Arbeiten auf die knappen Anhaltspunkte zu stützen, mit der in der Anlage A aaO das Tätigkeitsfeld dieser Angestellten umrissen wird. Zwar hat das LSG – ohne nähere Erörterung im einzelnen – auch auf eine Auskunft des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau vom 30. März 1972 verwiesen. Indessen ist diese Auskunft ebenfalls äußerst knapp, behandelt die Gruppe 1 (11) der technischen Angestellten über Tage trotz ihrer erheblich höheren tariflichen Einstufung ohne die Differenzierung zusammen mit der Gruppe 1 (41) der kaufmännischen Angestellten und verweist im übrigen auf den tarifvertraglichen Berufsgruppenkatalog; das Rundschreiben des Unternehmensverbandes Nr. MZ 8 vom 26. Januar 1967, auf das die Auskunft Bezug nimmt, erläutert allein die tarifliche Neuregelung in bezug auf die kaufmännischen Angestellten.
Die Feststellungen des LSG reichen mithin nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger zumutbar auf die Tätigkeiten der tarifvertraglichen Gruppe 1 (11) der technischen Angestellten über Tage verwiesen werden kann. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und dem LSG durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu der Prüfung zu geben, ob von der genannten Tarifgruppe technische Tätigkeiten erfaßt werden, die einem ehemaligen Fahrhauer zugemutet werden können.
Zumutbar sind dem Kläger, wie auch das LSG anzunehmen scheint, die Arbeiten der Gruppe 2 (42) der kaufmännischen Angestellten aaO für die kaufmännischen Angestellten. In diese Gruppe sind tariflich die Angestellten eingeordnet, die gleichförmig wiederkehrende Büroarbeiten verrichten, welche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine Ausbildung als Anlernling in einem anerkannten kaufmännischen Anlernberuf vermittelt werden; nach der ausdrücklichen Bestimmung in der Anlage A aaO können diese Kenntnisse auch durch eine andere gleichwertige Ausbildung von in der Regel mindestens drei Jahren erworben sein. Dauer und Umfang der für einen Angestellten dieser Gruppe erforderlichen Berufsausbildung bzw. langjährigen Berufserfahrung belegen, daß es sich um Arbeiten handelt, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb immerhin so erhebliches Gewicht haben, daß sie einem aus dem Hauerberuf zum Fahrhauer aufgestiegenen Bergmann ohne Beeinträchtigung der erreichten sozialen Stellung zugemutet werden können.
Zu Recht hat daher das LSG den Kläger auf die in diese Angestelltengruppe fallenden Tätigkeiten als Staubkarteiführer, in der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Wohnungsverwaltung oder in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) verwiesen. Diese Tätigkeiten können in der Regel nur Angestellte verrichten, die gründliche Kenntnisse und Erfahrungen über Arbeitsbedingungen und Arbeitsablauf in einem bergbaulichen Betrieb haben. Solche Kenntnisse hat ein Fahrhauer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit im ausreichenden Maße gewonnen. Andererseits erfordern die genannten Tätigkeiten keine ausgeprägten kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie fallen damit unter die Tarifgruppe 2 (42) der kaufmännischen Angestellten; die Auffassung des LSG und des Klägers, daß sie tariflich nicht erfaßt seien, trifft mithin nicht zu.
Das LSG meint allerdings, auf diese zumutbaren Tätigkeiten könne der Kläger gleichwohl nur verwiesen werden, wenn er einen solchen Arbeitsplatz tatsächlich innehätte.
Diese Auffassung begründet das LSG damit, daß nach den Ergebnissen der von ihm in einer Reihe gleichliegender Streitsachen gepflogenen Beweisaufnahme derartige Arbeitsplätze praktisch nur ehemaligen Aufsichtspersonen „im eigenen Betrieb” unter dem Gesichtspunkt betrieblicher Fürsorge zur Verfügung stünden. Es trifft zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. SozR Nr. 22 zu § 46 RKG) Arbeitsplätze, die speziell zu dem Zweck geschaffen worden sind, Angehörige des eigenen Unternehmens unterzubringen, die für ihren eigentlichen Beruf untauglich geworden sind, für eine „hypothetische und generelle Verweisung” im Rahmen des § 46 RKG auszuscheiden haben, weil sie dem Wettbewerb am Arbeitsmarkt nicht zugänglich sind. Entgegen der Annahme des LSG handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um zum Zwecke der Unterbringung grubenuntauglicher Betriebsangehöriger eigens geschaffene Arbeitsplätze, sondern um in einem bergbaulichen Betrieb notwendig anfallende vollwertige Bürotätigkeiten. Eine Verweisung auf sie ist daher sehr wohl möglich.
Es kann fernerhin nicht gebilligt werden, daß das LSG dem Kläger zwar eine Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten vom Staubkarteiführer bis zum Wiegemeister für zumutbar hält, jedoch nahezu jede einzelne dieser Tätigkeiten aus dem Verweisungsfeld mit der Begründung ausscheidet, sie seien nicht in nennenswerter Zahl vorhanden. Ob dem Kläger Arbeitsplätze in praktisch nicht nur bedeutungsloser Zahl zur Verfügung stehen, kann naturgemäß nur unter Berücksichtigung aller ihm zumutbaren Tätigkeiten entschieden werden, wobei die ggf. nur geringe Zahl der für die in Frage stehenden Tätigkeiten befähigten Interessenten nicht unberücksichtigt bleiben darf. Außerdem muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß es für einen Versicherten, der vollschichtig tätig sein kann, Arbeitsplätze für Tätigkeiten, die tariflich erfaßt sind, in nennenswerter Zahl gibt. Ausnahmen können nur in ganz besonders liegenden Fällen anerkannt werden (vgl. dazu den erkennenden Senat in SozR Nr. 108 zu § 1246 RVO).
Mit dem LSG ist weiter davon auszugehen, daß dem Kläger eine Tätigkeit der Gruppe 2 (12) der technischen Angestellten über Tage nach der Anlage A zum MTV aaO zumutbar ist. Indessen hat das LSG insoweit ohne Beanstandung durch die Beklagte festgestellt, daß der Kläger, soweit er in diese Gruppe fallende Tätigkeiten nach seinen beruflichen Fähigkeiten zu verrichten imstande wäre, hierzu in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet ist.
Was die rechtlich mögliche Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus betrifft, so reichen die Feststellungen des LSG ebenfalls nicht aus, um eine abschließende Entscheidung zu treffen. Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, unter Bezug auf einen in einem anderen Verfahren gehörten berufstechnischen Sachverständigen auszuführen, daß „für grubenuntaugliche Aufsichtspersonen nur das Baugewerbe in Betracht” komme. Soweit das LSG damit etwa hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß der Kläger damit nur auf eine beaufsichtigende Tätigkeit außerhalb des Bergbaus verwiesen werden könne, könnte dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO), erlaubt § 46 Abs. 2 RKG (= § 1246 Abs. 2 RVO) nicht nur eine Verweisung auf dem bisherigen Beruf artverwandte, sondern auch auf berufsfremde Tätigkeiten, soweit sie der Versicherte nach seinen gesundheitlichen Kräften und beruflichen Fähigkeiten verrichten kann; der betriebliche Stellenwert dieser Tätigkeiten muß freilich der Bedeutung des bisherigen Berufes angemessen entsprechen. Diesen Anforderungen können bei einem ehemaligen Fahrhauer auch Tätigkeiten genügen, die nicht beaufsichtigender Natur sind. Das LSG wird daher nach Zurückverweisung auch in dieser Richtung die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu entscheiden wie geschehen und der Kostenausspruch der Endentscheidung vorzubehalten.
Unterschriften
Dr. Dapprich, May, Rauscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 28.02.1974 durch Mackenroth Amtsinspektor Schriftführer
Fundstellen