Orientierungssatz
Ist der Versicherungsfall vor dem 1973-01-01 eingetreten, so können bei der Berechnung der für die Anrechnung einer Ausfallzeit nach RKG § 56 Abs 2 erforderlichen Halbbelegung solche freiwilligen Beiträge zur AnV nicht berücksichtigt werden, die der Versicherte in der Zeit vom 1957-06-01 bis zum 1967-12-31 während einer Tätigkeit entrichtet hat, die wegen der Höhe des Arbeitsentgelts und der ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktionen nach RKG § 1 Abs 2 aF nicht als Arbeitnehmertätigkeit galt und daher nicht der Versicherungspflicht unterlag.
Normenkette
RKG § 56 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1259 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09; AVG § 36 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09; AnVNG Art. 2 § 54a Fassung: 1967-12-21; KnVNG Art. 3a Fassung: 1969-07-28; RKG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.10.1972; Aktenzeichen L 2 Kn 64/71) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 01.04.1971; Aktenzeichen S 3 Kn 30/69) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein höheres als das gewährte Knappschaftsruhegeld zusteht, insbesondere, ob statt der angerechneten pauschalen Ausfallzeit nachgewiesene längere Ausfallzeiten anzurechnen sind.
Die Beklagte gewährte dem am 22. April 1904 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. November 1968 das Knappschaftsruhegeld für die Zeit vom 1. August 1968 an. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie eine pauschale Ausfallzeit von 28 Monaten. Die tatsächlich nachgewiesenen Ausfallzeiten von 97 Monaten ließ sie unberücksichtigt, weil die erforderliche Halbbelegung der gesamten Versicherungszeit mit Pflichtbeiträgen nicht erfüllt sei. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 1972 das Urteil des Sozialgerichts (SG) abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Knappschaftsruhegeld unter Zugrundelegung der bis zum 1. Januar 1957 tatsächlich zurückgelegten Ausfallzeiten zu gewähren. Das LSG ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Kläger habe in der Zeit von 1915 bis 1923 das Gymnasium und von 1924 bis 1929 die Technische Hochschule besucht. Er habe zwischenzeitlich von 1923 bis 1928 im Bergbau gearbeitet; von 1930 bis 1932 sei er Kokereiarbeiter in den USA und von 1933 bis 1935 Konstrukteur außerhalb des Bergbaus gewesen. Von 1936 bis 1939 sei er bei den Niederlausitzer Kohlenwerken AG und von 1940 bis 1945 bei den Braunkohlenwerken Salzdetfurth Assistent gewesen. Bei diesen Werken sei er von 1946 bis 1950 Bergwerksdirektor gewesen. Von 1950 bis 1953 habe er als Betriebsingenieur außerhalb des Bergbaus und vom 1. April 1953 bis zum 30. Juni 1967 als Kokereichef bei der Rheinelbe-Bergbau AG gearbeitet. Der Kläger habe von 1939 bis 1945, von 1950 bis 1954 und von 1957 bis 1967 freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) entrichtet. Das LSG hat angenommen, die gesamte Versicherungszeit nach Abzug der Ersatz- und Ausfallzeiten betrage 471 Monate. Da der Kläger nur 166 Monatspflichtbeiträge entrichtet habe, sei sie nicht zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt. Den Pflichtbeiträgen seien jedoch die für die Zeit von 1957 bis 1966 entrichteten 118 freiwilligen Monatsbeiträge zur AnV hinzuzurechnen, so daß 284 Monate mit Beiträgen belegt seien. Die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge zur AnV mit den Pflichtbeiträgen ergebe sich aus Art. 2 § 54 a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), dessen Anwendbarkeit sich aus den Vorschriften über die Wanderversicherung ergebe. Wenn der Kläger auch nach § 1 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) in der bis zum 1. Januar 1968 gültig gewesenen Fassung (aF) nicht als Arbeitnehmer gegolten habe, so sei doch nicht zu übersehen, daß er nur deshalb versicherungsfrei gewesen sei, weil er die in dieser Vorschrift gesetzte Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten habe. Hätte der Jahresarbeitsverdienst des Klägers unter dieser Grenze gelegen, so wäre er auch trotz der von ihm ausgeübten Arbeitgeberfunktionen nicht versicherungsfrei gewesen. Es seien auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigten, die Angestellten des Bergbaus von dem Gleichstellungsprivileg des Art. 2 § 54 a AnVNG auszunehmen.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie trägt vor, eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG könne nur zu einer Gleichstellung der freiwilligen Beiträge zur AnV mit Pflichtbeiträgen führen, die der Kläger in der Zeit bis zum 1. Juni 1957 entrichtet habe, denn lediglich bis zu diesem Zeitpunkt sei er nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen.
Nach diesem Zeitpunkt sei er nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze, sondern auch deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, weil er wegen der von ihm ausgeübten Arbeitgeberfunktionen nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht als Arbeitnehmer gegolten habe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 1971 zurückzuweisen.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die vom SG mit Beschluß vom 8. Mai 1970 beigeladen worden ist, schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Beklagten an.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet. Zusätzlich weist er noch darauf hin, daß Art. 2 § 3 a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I, 1965) den Willen des Gesetzgebers erkennen lasse, auch freiwillige Beiträge der nach § 1 Abs. 2 RKG aF versicherungsfrei gewesenen leitenden Angestellten des Bergbaus den Pflichtbeiträgen gleichzustellen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, die freiwilligen Beiträge zur AnV unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob der Versicherte in einem knappschaftlichen Betrieb oder außerhalb des Bergbaus leitender Angestellter mit Arbeitgeberfunktionen gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg; das LSG hat zu Unrecht das die Klage abweisende Urteil des SG geändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres als das festgestellte Knappschaftsruhegeld.
Die vom Kläger nachgewiesenen Zeiten der Schul- und der Hochschulausbildung sind nach § 57 Nr. 4 b RKG, § 1259 Abs. 1 Nr. 4 b der Reichsversicherungsordnung (RVO) anstelle der geringeren pauschalen Ausfallzeit des Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG in der knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. in der Rentenversicherung der Arbeiter nur dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 RKG, § 1259 Abs. 3 RVO vorliegen. Nach diesen Vorschriften sind für die erforderliche Halbbelegung nur die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen, also nur Pflichtbeiträge. Da die gesamte Versicherungszeit nach Abzug der Ersatz- und Ausfallzeiten 471 Monate beträgt, wäre - wie das LSG in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend angenommen hat - die Halbbelegung nur dann erreicht, wenn neben den 166 Monatspflichtbeiträgen und den für die Zeit bis zum 31. Mai 1957 entrichteten auch die in der Zeit nach dem 31. Mai 1957 entrichteten 118 freiwilligen Monatsbeiträge zur AnV berücksichtigt werden könnten, wenn diese Beiträge also hinsichtlich der Berechnung der Halbbelegung den Pflichtbeiträgen gleichgestellt wären. Das ist jedoch nicht der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage - 5 RKn 15/72 - bereits entschieden hat. Zwar stellt Art. 2 § 54 a AnVNG bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen sind, die in dieser Zeit bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge bei der Anwendung des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) den Pflichtbeiträgen gleich. Diese Gleichstellung ist jedoch nach dieser Vorschrift auf die Berechnung der Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG - also bei einer in der AnV zu berücksichtigenden Ausfallzeit - beschränkt und kann daher nicht unmittelbar gelten, wenn eine Ausfallzeit in einem anderen Versicherungszweig zu berücksichtigen und die Halbbelegung nicht nach § 36 Abs. 3 AVG sondern nach § 56 Abs. 2 RKG, § 1259 Abs. 3 RVO zu berechnen ist. Man hätte daran denken können, daß der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, für die anderen Versicherungszweige eine dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechende Vorschrift einzufügen, so daß eine solche Gesetzeslücke bestehen könnte, die durch eine entsprechende Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG geschlossen werden könnte. Aber dies würde für die nach dem 1. Juni 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge nicht unbedingt zu einer Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen führen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die entsprechende Anwendung nicht auf Angestellte beschränkt ist, die außerhalb des Bergbaus gearbeitet haben und in der AnV nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, so ist doch zu berücksichtigen, daß der Kläger auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht "nur" wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war. Er unterlag vielmehr deshalb nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 RKG, weil er sowohl wegen der von ihm ausgeübten arbeitgeberähnlichen Funktionen als auch wegen der Höhe des von ihm erzielten Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht als Arbeitnehmer, sondern als Arbeitgeber galt. Die Versicherungsfreiheit beruhte also nicht ausschließlich auf der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes, sondern entscheidend auch auf der Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen. Dadurch unterschieden sich die nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht der Versicherungspflicht unterliegenden leitenden Angestellten des Bergbaus wesentlich von den außerhalb des Bergbaus tätigen Angestellten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht der Versicherungspflicht nach dem AVG unterlagen. Zwar konnte es sich bei den nach dem AVG versicherungsfreien Angestellten auch um leitende Angestellte mit arbeitgeberähnlichen Funktionen handeln, doch war das - im Gegensatz zu den nach § 1 Abs. 2 RGK aF nicht der Versicherungspflicht unterliegenden leitenden Angestellten des Bergbaus - nicht notwendig der Fall. Vielmehr waren nach dem AVG auch nicht leitende Angestellte versicherungsfrei, wenn sie ein entsprechendes Jahresarbeitsentgelt erzielten. Die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen in Art. 2 § 54 a AnVNG setzt aber voraus, daß während der versicherungsfreien Zeit die Arbeitnehmereigenschaft erhalten geblieben ist. Nun waren zwar jedenfalls die in § 1 Abs. 2 b RKG aF genannten Angestellten durchaus Arbeitnehmer, wie durch § 1 Abs. 2 RKG in der Fassung des 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl I. S. 956) bestätigt wird; die Arbeitgebereigenschaft wurde durch § 1 Abs. 2 RKG aF lediglich fingiert. Immerhin könnte auch dies gegen die entsprechende Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG auf diesen Personenkreis sprechen.
Selbst wenn man aber davon ausginge, daß das fingierte Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft in § 1 Abs. 2 RKG aF der entsprechenden Anwendung des Art. 2 § 54 a AnVNG nicht entgegenstehen würde, so scheitert die Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen doch aus anderen Gründen. Mag das Fehlen einer dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechenden Vorschrift für die nach § 1 Abs. 2 RKG aF versicherungsfreien leitenden Angestellten zunächst auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen gewesen sein, so trifft das doch jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965) nicht mehr zu. Der Gesetzgeber hat bemerkt, daß für die nach dem RKG versicherungsfreien Angestellten des Bergbaus eine dem Art. 2 § 54 a AnVNG entsprechende Vorschrift fehlt, die es erlauben würde, die freiwilligen Beiträge bei der Berechnung der Halbbelegung den Pflichtbeiträgen gleichzustellen. Er hat diese Lücke durch Art. 2 § 3 a KnVNG in der Fassung des RRG beschlossen. Diese Vorschrift läßt zwar den Willen des Gesetzgebers erkennen, die nach dem RKG versicherungsfreien Angestellten des Bergbaus hinsichtlich der Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen weitgehend den nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach dem AVG versicherungsfreien Angestellten gleichzubehandeln. Er hat dies jedoch davon abhängig gemacht, daß der Versicherte spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wieder versicherungspflichtig geworden ist. Fehlt es bei dem Kläger schon an dieser Voraussetzung, so steht ein weiterer Grund der Anwendung des Art. 2 § 3 a KnVNG entgegen. Diese Vorschrift, die nach Art. 6 § 8 RRG am 1. Januar 1973 in Kraft getreten ist, erfaßt nach den die Rückwirkung von Gesetzen betreffenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur Versicherungsfälle, die nach diesem Zeitpunkt eintreten. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Vorschrift ausdrücklich oder ihrem Sinne nach bereits vorher eingetretene Versicherungsfälle erfassen wollte (vgl. BSG 23, 139, 140). Das ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung zum Entwurf des RRG (BT-Drucks. VI/3767 S. 20, Begründung zu Art. 2 § 3 Nr. 2) ergibt, hat der Gesetzgeber ganz bewußt die Anwendbarkeit des Art. 2 § 3 a KnVNG auf die nach dem 31. Dezember 1972 eintretenden Versicherungsfälle beschränkt. Darin liegt gleichzeitig die negative Entscheidung des Gesetzgebers, für vorher eingetretene Versicherungsfälle der in dieser Vorschrift genannten Angestellten eine Gleichstellung der freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen nicht herbeizuführen. Daran aber ist der Senat gebunden.
In der vom Angestelltenversicherungsrecht abweichenden Regelung des Knappschaftsrechts liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der Ausgangspunkt für die nach § 1 Abs. 2 RKG aF nicht der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegenden leitenden Angestellten des Bergbaus insofern ein anderer ist als für die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nach dem AVG versicherungsfreien Angestellten außerhalb des Bergbaus als die Fiktion des Fehlens der Arbeitnehmereigenschaft in § 1 Abs. 2 RKG aF notwendig die Ausübung arbeitgeberähnlicher Funktionen voraussetzte, während das bei den nach § 1 AVG aF nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfreien Angestellten so sein konnte, aber nicht mußte. Dieser unterschiedliche Ausgangspunkt bei der Beurteilung der Versicherungspflicht läßt die unterschiedliche Beurteilung der freiwilligen Beiträge als eine im Rahmen des Ermessens des Gesetzgebers liegende sachgemäße Entscheidung erscheinen.
Der Senat hat auf die danach begründete Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des SG zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen