Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 9. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Klägerin ab 1. Juni 1980 zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages.
Die Klägerin ist Beamtin auf Lebenszeit. Sie ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Ihr monatlicher Beitrag belief sich bis zum 31. Mai 1980 nach der Beitragsklasse 916 auf DM 201,--. Nachdem sie im Mai 1980 der Beklagten mitgeteilt hatte, daß sie ein Bruttogehalt von DM 2.270,46 und Mieteinnahmen ohne Berücksichtigung von § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von minus DM 842,67 habe, das (von ihr errechnete) Gesamteinkommen also DM 1.439,04 betrage, wurde sie von der Beklagten ab 1. Juni 1980 in die Beitragsklasse 917 mit einem monatlichen Beitrag von DM 231,-- eingestuft. Diese Beitragsklasse gilt nach § 7 Abs 13 der Versicherungsbedingungen (VB) der Beklagten - Stand 1. Januar 1980 - für Mitglieder mit einem Einkommen ("Arbeitsentgelt und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt") von monatlich mehr als DM 2.160,-- bis DM 2.460,--. Den von der Klägerin begehrten Abzug der Verluste aus Vermietung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 29. Juli 1980). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. September 1980, Urteil des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 1. Februar 1982).
Das Landessozialgericht (LSG) Bremen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 9. September 1982). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Beitragseinstufung der Klägerin sei nach den Bestimmungen der Satzung der Beklagten iVm ihren VB vorzunehmen. Nach § 7 Abs 13 VB umfasse das für die Beitragsklassen maßgebliche Einkommen das Arbeitsentgelt und die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Regelung stimme mit § 180 Abs 4 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) überein. Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörten auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die zum Erwerb, zur Erhaltung und zur Sicherung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen seien dabei jedoch abzusetzen, weil Einnahmen zum Lebensunterhalt ihrer Natur nach nur vorlägen, wenn sie dem Versicherten auch tatsächlich zuflössen. Einnahmen aus Vermietung seien daher bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin (wegen der in dieser Einkunftsart eingetretenen Verluste) für ihre Beitragseinstufung mit Null anzusetzen. Eine Berücksichtigung des Einnahmeverlustes aus Vermietung in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt sei jedoch nicht zulässig. Der Begriff des Gesamteinkommens nach § 16 des Sozialgesetzesbuches - Gemeinsame Vorschriften - (SGB 4) sei hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift trete gegenüber der Spezialvorschrift des § 180 Abs 4 RVO zurück, der Begriff des Arbeitsentgelts sei vielmehr direkt der Vorschrift des § 14 Abs 1 SGB 4 zu entnehmen. Sei aber das Arbeitsentgelt hiernach stets ohne Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen, so könne ein Verlust aus einer anderen Einnahmeart das Arbeitsentgelt erst recht nicht schmälern. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 180 Abs 4 RVO, mit der der Gesetzgeber die Bevorzugung der freiwillig Versicherten habe beseitigen wollen. Diese Regelung sei sachgerecht und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 313a RVO aF und § 205 RVO sei hier nicht einschlägig, weil das Gesetz dort den Begriff des "Gesamteinkommens" iS des § 16 SGB 4 verwende; soweit dieses auch Arbeitsentgelt enthalte, sei möglicherweise der Begriff des Arbeitsentgelts anders als in § 14 SGB 4 und § 180 Abs 4 RVO auszulegen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision vertritt die Klägerin die Auffassung, daß auch im Rahmen des § 180 Abs 4 RVO von der Begriffsdefinition des § 16 SGB 4 auszugehen sei; deshalb sei auch hier ein Verlustausgleich mit dem Arbeitsentgelt zulässig. Die Beklagte habe zudem in ihren eigenen Willenserklärungen den Begriff des Gesamteinkommens verwendet, so daß auch deshalb eine gesonderte Bewertung des Arbeitsentgelts nicht in Betracht kommen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 1980 zu verurteilen, den Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Juni 1980 nach der Beitragsklasse 914 der VB festzusetzen und den ab 1. Juni 1980 überzahlten Beitrag zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß ein (horizontaler) Verlustausgleich unter verschiedenen Einkommensarten bei freiwillig Versicherten zwar zulässig sei, dieser Ausgleich jedoch den Grundlohn nicht unter den Bruttobetrag des Arbeitsentgelts aus abhängiger Beschäftigung senken könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß das ungekürzte (Brutto-)Arbeitsentgelt der Klägerin bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Es hat zutreffend einen sog. horizontalen Verlustausgleich zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten negativen Einkommen aus Vermietung und ihrem Arbeitsentgelt für unzulässig gehalten.
Rechtsgrundlage für die Berechnung des Beitrages der Klägerin ist die Vorschrift des § 7 Abs 13 der VB der Beklagten in der seit dem 1. Oktober 1978 geltenden Fassung. Hiernach können die Mitglieder der in § 7 Abs 1 genannten Gruppe II, zu der die Klägerin als Versicherungsberechtigte gehört, auf Antrag bei nachgewiesenem monatlichen Arbeitsentgelt und sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt in den Klassen 911, 912 ff versichert werden. Nach dem hier maßgeblichen Stand der VB vom 1. Januar 1980 fällt die Klägerin mit dem nachgewiesenen Arbeitsentgelt von DM 2.270,46 in die (ein monatliches Einkommen von über DM 2.160,-- bis DM 2.460,-- umfassende) Beitragsklasse 917. Daraus errechnet sich ein monatlicher Beitrag von DM 231,--.
§ 7 Abs 13 VB entspricht der gesetzlichen Regelung des § 180 Abs 4 Satz 1 RVO in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung. Danach gilt für freiwillig Versicherte als Grundlohn, der gemäß § 385 Abs 1 RVO der Beitragsbemessung zugrundezulegen ist, der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts und sonstiger Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die beiden aufeinander abgestimmten und inhaltsgleichen Regelungen können nicht unterschiedlich angewendet werden, je nachdem es sich um freiwillige Mitglieder einer RVO-Klasse oder einer Ersatzkasse handelt.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. April 1983 - 12 RK 60/81 - ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 180 Abs 4 RVO zwar an die Rechtsprechung des BSG zu § 313a RVO aF (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1978, SozR 2200 § 313a Nr 6) angeknüpft und neben dem Arbeitsentgelt ausdrücklich auch sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt für beitragspflichtig erklärt (vgl die Stenografischen Protokolle der 12. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 27. April 1977, S 12 ff). Aus dem zeitgleichen Inkrafttreten dieser Neuregelung mit § 16 SGB 4 hat der Senat aber gefolgert, daß die in § 16 SGB 4 enthaltene Definition des Gesamteinkommens, insbesondere ein nach § 16 SGB 4 etwa zugelassener Abzug von negativen Einkünften, auf § 180 Abs 4 RVO nicht übertragen werden kann, sondern daß dies im Gegenteil gerade ausgeschlossen werden sollte. Das gilt jedenfalls für den Ausgleich negativer Einkünfte mit dem Arbeitsentgelt und entspricht insofern dem mit der Neufassung des § 180 Abs 4 RVO verfolgten Zweck, eine Besserstellung der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gegenüber den Pflichtversicherten zu verhindern. Hiernach muß bei Anwendung des § 180 Abs 4 RVO (und damit auch bei § 7 Abs 13 der VB der Beklagten) das Arbeitsentgelt so, wie es in § 14 SGB 4 definiert ist, zugrunde gelegt werden. Aus Abs 2 dieser Vorschrift ergibt sich aber, daß unter Arbeitsentgelt stets das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist. Steuerrechtliche Vorschriften sind für den - in § 14 SGB 4 für das Sozialversicherungsrecht eigenständig bestimmten - Begriff des Arbeitsentgelts grundsätzlich, dh soweit etwas anderes nicht ausdrücklich rechtssatzmäßig vorgeschrieben ist (vgl § 17 SGB 4), nicht mehr maßgebend (vgl Hauck/Haines, SGB IV K § 14 Rz 3). Verbietet aber schon das Bruttoprinzip des § 14 SGB 4 die Berücksichtigung steuerrechtlich relevanter Abzüge beim Arbeitsentgelt selbst, dann besteht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, erst recht keine Handhabe für eine Verrechnung des Arbeitsentgelts mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten, wie dies im Rahmen des § 16 SGB 4 der Fall sein könnte.
Dem steht auch die schon genannte Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1978 nicht entgegen, wonach negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei freiwillig Versicherten zu einer Minderung des Einkommens aus abhängiger Beschäftigung führen könnten. Diese Betrachtungsweise war im Rahmen des § 313a RVO aF berechtigt, weil für diese Vorschrift der Begriff des Gesamteinkommens maßgeblich war, was aber für § 180 Abs 4 RVO nF, wie ausgeführt, nicht mehr zutrifft. Das gleiche gilt für die zu § 205 RVO ergangenen Entscheidungen des 3. Senats des BSG (vgl SozR 2200 § 205 Nrn 43 und 52), nach denen Arbeitsentgelt, soweit es als Teil des Gesamteinkommens iS des § 205 RVO iVm § 16 SGB 4 zu berücksichtigen ist, als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) zu verstehen sei, obwohl Werbungskosten bei Anwendung des § 14 SGB 4 nicht abgezogen werden könnten.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in Formblättern und schriftlichen Äußerungen selbst den Begriff "Gesamteinkommen" verwendet, greift nicht durch. Daß die Beklagte erkennbar diesen Ausdruck nicht im Sinne des § 16 SGB 4 gebraucht hat, ergibt sich aus dem der Klägerin übersandten und von ihr ausgefüllten Formblatt "Erklärung über Gesamteinkommen"; dieses enthält auf der Vorderseite (Anschreiben) den Hinweis, daß für die Berechnung der Beiträge versicherungsberechtigter Mitglieder entsprechend § 7 Abs 13 der VB der Beklagten "das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt" zugrundezulegen sind. Im übrigen hätte die Beklagte, selbst wenn sie bei der Befragung der Klägerin den Begriff "Gesamteinkommen" ohne diese Klarstellung verwendet hätte, noch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin eine - den Versicherungsbedingungen widersprechende - Beitragseinstufung erwarten durfte.
Die Auslegung, die der Senat dem Begriff Arbeitsentgelt in § 180 Abs 4 RVO (und der entsprechenden Bestimmung in den VB der Beklagten) nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift gegeben hat, nämlich als Bruttoarbeitsentgelt ohne Abzug von Werbungskosten und ohne Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), trifft insbesondere freiwillig Versicherte nicht ungleich im Verhältnis zu Pflichtversicherten. Durch die genannte Vorschrift wird allerdings eine bestimmte Gruppe von freiwillig Versicherten - solche, die Arbeitsentgelt beziehen und daneben noch sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt haben - mit höheren Beiträgen belastet als vergleichbare Pflichtversicherte: Während für letztere nur Beiträge aus dem Arbeitsentgelt entrichtet zu werden brauchen (alle sonstigen Einnahmen sind bei ihnen beitragsfrei), werden bei freiwillig Versicherten gemäß § 180 Abs 4 RVO auch die sonstigen Einnahmen zu Beiträgen herangezogen.
Die unterschiedliche Beitragsbelastung der beiden genannten Gruppen (andere freiwillig Versicherte, die entweder nur Arbeitsentgelt beziehen oder ausschließlich sonstige Einnahmen haben, können von vornherein außer Betracht bleiben, weil insoweit eine unterschiedliche Beitragsbelastung oder ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vorliegt), hängt indessen mit den verschiedenen Grundsätzen für die Erhebung von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen zusammen. So werden die Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte - entsprechend dem Rechtsgrund ihrer Versicherungspflicht, dem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis - allein von dem aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt erhoben, sonstige Einnahmen der Beschäftigten folglich nicht berücksichtigt. Für die Beiträge der freiwillig Versicherten, von denen viele eine selbständige Tätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind, eignet sich dagegen das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage, es sei denn, die freiwillig Versicherten würden je nach Art ihrer Einkünfte in verschiedene Untergruppen geteilt, was der Gesetzgeber aber offenbar hat vermeiden wollen. Deshalb werden bei ihnen die Beiträge nach der Summe der dem einzelnen Versicherten für seinen Lebensunterhalt insgesamt zur Verfügung stehenden Einnahmen berechnet. Da in diesem Gesamtbetrag der Einnahmen in der Regel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten zum Ausdruck kommt, entspricht die Berücksichtigung aller Einnahmen auch dem der Sozialversicherung eigentümlichen Solidarprinzip.
Soweit hiernach das unterschiedliche Beitragssystem für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte bei bestimmten Gruppen der freiwillig Versicherten, vor allem bei den freiwillig Weiterversicherten, die eine entgeltliche, aber aus besonderen Gründen nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung führt, wäre der Gleichheitssatz nur verletzt, wenn für die verschiedene Beitragsgestaltung keine ausreichenden sachlichen Gründe vorlägen, was jedoch, wie ausgeführt, nicht zutrifft.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht darin, daß der Gesetzgeber unterlassen hat, für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt beziehen, einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten zuzulassen. Ein solcher Verlustausgleich auch gegenüber dem Arbeitsentgelt würde zwar an sich in ein Beitragssystem passen, das sich, wie die Beitragsberechnung bei den freiwillig Versicherten, an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert: Ebenso wie diese Leistungsfähigkeit dadurch erhöht wird, daß dem Versicherten außer seinem Arbeitsentgelt noch weitere Einnahmen zufließen, so vermindert sie sich andererseits, sobald Verluste in einer zu berücksichtigenden Einkommensart eintreten. So gesehen, wäre ein Verlustausgleich unter den einzelnen Bestandteilen des Einkommens (einschließlich des Arbeitsentgelts), wie ihn die Rechtsprechung früher zu § 313a RVO aF zugelassen hatte, nicht "systemfremd". Ihm stünde jedoch das Bedenken entgegen, daß dadurch freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt beziehen, gegenüber vergleichbaren Pflichtversicherten uU begünstigt würden. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die bei "sonstigen Einnahmen" eingetretenen Verluste nicht mit diesen oder anderen sonstigen Einnahmen ausgeglichen werden könnten, ein Verlustausgleich jedoch beim Arbeitsentgelt möglich wäre und, sofern er rechtlich zulässig wäre, zu einer entsprechenden Beitragsminderung führen würde. Da ein solcher Verlustausgleich bei Pflichtversicherten nicht zulässig ist, hätte ein freiwillig Versicherter mit gleichhohem Arbeitsentgelt weniger Beiträge als ein Pflichtversicherten zu entrichten. Ein solches Ergebnis hat der Gesetzgeber aber mit der Neuregelung der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, wie die Entstehungsgeschichte des § 180 Abs 4 RVO zeigt, gerade verhindern wollen; dagegen sind rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken nach Ansicht des Senats nicht zu erheben. Wäre die Klägerin hier übrigens nicht als Beamtin, sondern als eine mit ihrem Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegende Angestellte bei der Beklagten freiwillig versichert gewesen, dann hätte ihr beitragspflichtiges Entgelt bei Zulassung des von ihr begehrten Verlustausgleichs uU wieder unter die Versicherungspflichtgrenze sinken können; als Versicherungspflichtige dürfte bei ihr aber ein Verlustausgleich nicht stattfinden. Widersprüche dieser Art vermeidet die vom Senat vertretene Rechtsauffassung.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist nach alledem unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen