Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 23.02.1990) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Berücksichtigung von Zeiten selbständiger Tätigkeit in Polen bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers.
Der 1928 in Wattenscheid geborene Kläger war dort bis 1947 und anschließend von 1947 bis Februar 1963 in Polen abhängig beschäftigt. Vom 25. März 1963 bis 28. Februar 1965 arbeitete er in Polen als selbständiger Malermeister. Im Juni 1965 siedelte er in das Bundesgebiet über. Er ist nicht als Vertriebener anerkannt. Von Juli 1965 bis April 1984 war er wiederum versicherungspflichtig beschäftigt.
Auf seinen im April 1984 gestellten Antrag gewährte ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom 26. November 1984 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie rechnete dabei auch die Zeit der selbständigen Tätigkeit in Polen nicht an, da diese nicht von dem deutsch-polnischen Rentenabkommen erfaßt werde. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1986).
Während des anschließenden Klageverfahrens, in dem der Kläger auch die Anrechnung der Zeit vom 25. März 1963 bis 28. Februar 1965 begehrte, hat die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 9. Juni 1988 die Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom 1. August 1988 in das Altersruhegeld gemäß § 25 Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) umgewandelt, wiederum ohne die Zeit der selbständigen Tätigkeit in Polen zu berücksichtigen. Durch Urteil vom 20. Dezember 1988 hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente bzw ab 1. August 1988 Altersruhegeld unter Anrechnung der Zeit vom 1. April 1963 bis 28. Februar 1965 als Beschäftigungszeit zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die genannte Zeit sei als Beschäftigungszeit iS des § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) über Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volkrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S 396) iVm Art 2 Abs 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (Zustimmungsgesetz – BGBl II S 393) zu berücksichtigen. Zu den in der Altersversorgung der Arbeitnehmer in Polen anrechenbaren Zeiträumen zählten auch die Zeiten als selbständiger Handwerker, selbst wenn sie wie beim Kläger vor Inkrafttreten des Handwerkerversicherungsgesetzes zum 1. Juli 1965 zurückgelegt worden seien. Da der Kläger die nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der Handwerker erforderliche Versicherungszeit für eine Altersrente bzw Invalidenrente nicht erfülle, sei die Zeit der selbständigen Tätigkeit als Zurechnungszeit nach dem Gesetz über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien zu berücksichtigen.
Auf die – auf das Altersruhegeld beschränkte – Berufung der Beklagten, hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden war, bei dem Altersruhegeld eine Beschäftigungszeit vom 1. April 1963 bis 28. Februar 1965 zu berücksichtigen. Es hat die Klage insoweit abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 1990). Entgegen der Auffassung des SG stellten nicht alle nach polnischem Recht erworbenen Zeiten Abkommenszeiten dar. Da der Kläger während seiner selbständigen Tätigkeit nicht zu dem Personenkreis der in Art 2 des DPSVA genannten Systeme gehört habe, könnten Zeiten, die in dem Sondersystem der Handwerkerversicherung berücksichtigungsfähig seien, im Rahmen der Arbeitnehmerversicherung nur als hinzurechenbare Zeiten iS des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 1968 bzw des weiteren Gesetzes vom 14. Dezember 1982 über die allgemeine Rentenversicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür sei aber nach polnischen Rechtsvorschriften, daß der Berechtigte zuletzt einem Arbeitnehmersystem angehört habe. Sei das wie beim Kläger nicht der Fall, scheide eine Berücksichtigung nach polnischem Recht aus. Damit fielen diese Zeiten auch nicht unter das DPSVA. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß der Kläger in der Bundesrepublik erneut versicherungspflichtig geworden sei. Die rechtliche Eigenschaft polnischer Zeiten könne nicht durch nachfolgende Beitragszeiten im Bundesgebiet verändert werden. Auch eine Anrechnung der Zeiten über § 16 FRG komme nicht in Betracht.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Art 4 Abs 2 des DPSVA sowie des § 16 FRG. Mit dem sozialgerichtlichen Urteil sei davon auszugehen, daß die Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Beschäftigungszeit iS des § 16 FRG über Art 4 Abs 2 des DPSVA anzurechnen sei. Nach diesen Vorschriften bestimme sich der Charakter der polnischen Zeiten nach deutschem Recht und müsse den entsprechenden deutschen Zeiten zugeordnet werden. Die Beschäftigungszeit sei in vollem Umfang zu berücksichtigen, da sie auch aufgrund der Mitteilung des polnischen Rentenversicherungsträgers bewiesen sei. § 16 FRG sei nach seinem Sinn und Zweck auch auf selbständige Tätigkeiten anzuwenden, die nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Handwerkerversicherungsgesetz, eine Versicherungspflicht begründen könnten. Ein Ausklammern der von ihm in Polen als selbständiger Malermeister zurückgelegten Zeiten sei nicht mit den Zielen des DPSVA zu vereinbaren. Der Sinn des dem Abkommen zugrunde liegenden Eingliederungsprinzips sei es, daß die Aussiedler sämtliche in Polen durch ein „Versorgungssystem” berücksichtigten Zeiten in die Bundesrepublik „mitbringen” sollten. Da der polnische Rentenversicherungsträger eine Beschäftigungszeit im Rahmen des Systems der allgemeinen Rentenversicherung bestätigt habe, sei die Beklagte an die für sie bindenden Auskünfte bei der Berechnung seines Altersruhegeldes gebunden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Februar 1990 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. Dezember 1988 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Zeit der selbständigen Tätigkeit in Polen nicht auf seinen Altersruhegeldanspruch anzurechnen ist.
Angefochten ist allein noch der Altersruhegeldbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1988, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das zusprechende Urteil des SG auf die Verurteilung zur Berücksichtigung der streitigen Zeit beim Altersruhegeld des Klägers beschränkt.
Für die Höhe des dem Kläger ab 1. August 1988 gemäß § 25 Abs 1 AVG gewährten Altersruhegeldes sind neben anderem die für ihn anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 35 AVG), zu denen die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (§§ 26 bis 28a AVG) gehören, maßgebend. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind gemäß § 27 Abs 1 Buchst a AVG Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten), nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112a und 112b AVG. Zu den Beitragszeiten zählen auch die aufgrund der Vorschriften des DPSVA anzurechnenden Zeiten, wie sie sich aus Art 4 Abs 2 des Abkommens iVm Art 2 Abs 1 des hierzu ergangenen Zustimmungsgesetzes ergeben.
Eine rentensteigernde Anrechnung der streitigen Zeit kommt nur nach dem DPSVA iVm dem Zustimmungsgesetz in Betracht; denn der Kläger zählt nicht zum Personenkreis des § 1 FRG, ist insbesondere nicht als Vertriebener iS des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (§ 1 Buchst a FRG), so daß er wegen der in Polen zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit Ansprüche aus dem FRG in unmittelbarer Anwendung nicht herleiten kann. Doch liegen auch die Voraussetzungen für die Anrechnung der streitigen Zeit nach dem Abkommensrecht nicht vor.
Gemäß Art 4 Abs 2 DPSVA hat die beklagte BfA nach den für sie geltenden Vorschriften bei der Feststellung des Rentenanspruchs des Klägers von ihm in Polen zurückgelegte „Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten” so zu berücksichtigen, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wären. Dies gilt auch für entsprechende Zeiten, die vor Inkrafttreten des DPSVA zurückgelegt worden sind (Art 15 Abs 2 DPSVA). Hierzu stellt Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 klar, daß Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art 4 Abs 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) zu berücksichtigen sind,
solange der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt. Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes ist durch Art 20 Nr 2 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (Art 85 Abs 6 RRG 1992) dahin geändert worden, daß die polnischen Zeiten „in Anwendung” des FANG zu berücksichtigen sind, mithin alle sich aus dem FRG ergebenden Beschränkungen bei der Berücksichtigung dieser Zeiten zu beachten sind. Es kann offen bleiben, ob in Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 20 Nr 3 RRG 1992 die alte oder die neue Fassung des Art 2 Abs 1 Zustimmungsgesetz zugrundezulegen ist, da die geltend gemachte Zeit nicht nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.
Nach dem bereits erwähnten Art 4 Abs 2 DPSVA iVm dem – insoweit unverändert gebliebenen – Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (s dazu Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 59/82 = SozR 6710 Art 4 Nr 4, S 7; ebenso der 5. Senat im Urteil vom 13. September 1990 – 5 RJ 76/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß der Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers vom 25. März 1963 bis 28. Februar 1965 nicht den originären Abkommenszeiten zugerechnet werden kann. An dieser Überprüfung ist der Senat nicht durch § 162 SGG, wonach im wesentlichen nur Bundesrecht revisibles Recht darstellt, gehindert, da es sich um die Auslegung eines ratifizierten und verkündeten Staatsvertrages handelt. Nach Art 1 Nr 3 iVm Art 2 Abs 1 Buchst a des DPSVA bezieht sich das Abkommen hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner: Nur die in diesen Systemen zurückgelegten Zeiten werden durch das DPSVA unmittelbar erfaßt. Daraus folgt, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, daß Zeiten, die aufgrund der – durch das polnische Gesetz vom 29. März 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 eingeführten – Versicherungspflicht für Handwerker in diesem Sondersystem zu berücksichtigen sind, nicht originäre Abkommenszeiten darstellen (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volkrepublik Polen, 2. Aufl 1990, Anm 4.1.1.2 iVm Anm 4.1.2.2.; Koch/Hartmann, AVG, Abkommen Polen, S B 20); denn das bei Abschluß des DPSVA bereits bestehende Sondersystem der Handwerkerversicherung ist – im Gegensatz zu den Sondersystemen der Bergleute und Eisenbahner – nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen worden. Andere als die in Art 2 Abs 1 DPSVA genannten Versorgungsysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfaßt (ebenso für das Versorgungssystem der Landwirte: Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 – aaO).
Allerdings können die in der Handwerkerversicherung zurückgelegten Zeiten nach polnischem Rentenversicherungsrecht „anrechenbare” bzw „hinzurechenbare” Zeiten sein, wie das LSG – insoweit in den erkennenden Senat bindender Anwendung des nicht revisiblen polnischen Rechts (§§ 162, 202 SGG iVm § 562 der Zivilprozeßordnung) – festgestellt hat. Nach Art 10 Abs 1 Nr 15 des (polnischen) Gesetzes vom 23. Januar 1968 über die allgemeine Pensionsversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (GRentenVersArbeitnehmer aF) bzw nach Art 13 Abs 3 Nr 5 des Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 (GRentenVersArbeitnehmer nF) werden Zeiten in bestimmten Sondersystemen wie dem der Handwerkerversicherung bei den Beschäftigungszeiten angerechnet bzw ihnen hinzugerechnet, wobei auch vor Einführung der Versicherungspflicht für Handwerker zurückgelegte Zeiten anrechenbare oder hinzurechenbare Zeiten sein können. Dementsprechend hat auch der polnische Versicherungsträger in seiner Mitteilung vom 29. Juni 1984 die Zeiten, in denen der Kläger als selbständiger Handwerker erwerbstätig war, als zum System der allgemeinen Rentenversicherung gehörend gekennzeichnet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es in diesem Zusammenhang bisher offengelassen, ob alle anrechenbaren Zeiten nach Art 10 aaO (dazu BSG SozR 6710 Art 4 Nr 4 S 7) bzw alle hinzurechenbaren Zeiten nach Art 13 aaO (dazu Urteil des 5. Senats vom 13. September 1990 – aaO) generell nach dem Abkommensrecht berücksichtigungsfähige Zeiten, also „gleichgestellte” Zeiten iS des Art 4 Abs 2 des DPSVA sein können. Diese Frage braucht indes auch hier nicht entschieden zu werden. Voraussetzung für die Hinzurechenbarkeit dieser in dem Sondersystem der Handwerkerversicherung zurückgelegten Zeiten im Rahmen des Systems der gesetzlichen Arbeitnehmeraltersversorgung in Polen ist nämlich, wie das LSG – ebenfalls in Anwendung nicht revisiblen (polnischen) Rechts – festgestellt hat, daß der Berechtigte zuletzt einem Arbeitnehmersystem angehört hat. Wurden hingegen zuletzt ausschließlich Zeiten in einem Sondersystem verbracht, sind diese den Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmersystems nicht hinzurechenbar (ebenso Poletzky, aaO, Anm 8.1.1. und Anm 8.2.3.6.). Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber im konkreten Leistungsfall nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine „gleichgestellten” Zeiten iS des Art 4 Abs 2 des DPSVA sein (ebenso bereits Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 = SozR 6710 Art 4 Nr 4 S 8). Der demgegenüber von der Revision ver-tretetenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie würde dazu führen, daß alle in Polen zurückgelegten Zeiten einer Erwerbstätigkeit bei Abkommensfällen im Rahmen der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären. Das widerspräche jedoch der Beschränkung des Abkommens auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im System der – polnischen – Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner.
Der Kläger hat nach den – den Senat bindenden (§ 163 SGG) -Feststellungen des LSG nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit in Polen keine Beschäftigungszeiten in einem polnischen Arbeitnehmersystem mehr zurückgelegt, so daß die in dem Sondersystem der Handwerkerversicherung berücksichtigungsfähigen Zeiten im Rahmen der Arbeitnehmerversorgung in Polen außer Betracht zu bleiben haben. Das schließt auch ihre Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung aus.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen