Leitsatz (amtlich)

Die Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (BVG § 14) kann ein Beschädigter nur dann beanspruchen, wenn seine Blindheit als Schädigungsfolge anerkannt ist; es genügt nicht, das die Blindheit durch die anerkannte Schädigungsfolge mitverursacht wird.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem BVG § 14 muß als Schädigungsfolge eine "Blindheit" oder eine ähnlich bezeichnete "Gesundheitsstörung" dh ein entsprechender Leidenszustand, durch einen rechtsverbindlichen Bescheid mit zwangsläufigem Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente (BVG § 31 Abs 3 u 4) anerkannt sein.

2. Die gewöhnlichen Aufwendungen für die Führung durch eine fremde Person werden durch die Pflegezulage abgegolten, die auch der Beschädigte erhält, der bloß infolge der kriegsbedingten Schädigung als wesentliche Mitbedingung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe dauernd angewiesen ist. Die Beihilfe in BVG § 14 ist eine zusätzliche Leistung. Der Gesetzgeber hat die Gewährung dieser Leistung sinnvoller- und berechtigterweise davon abhängig gemacht, daß Blindheit als Schädigungsfolge in vollem Umfang anerkannt ist.

 

Normenkette

BVG § 14 Fassung: 1970-07-10

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1972 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Kurzsichtigkeit des Klägers hat sich während seines Kriegsdienstes und seiner Kriegsgefangenschaft (1940-1946) durch Netzhaut-Komplikationen verschlimmert und ist danach weiter fortgeschritten. Der Kläger kann sich in fremder Umgebung nicht allein zurechtfinden; wegen der Sehschwäche wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. angenommen. Außerdem ist eine Bronchitis beim Kläger während der Gefangenschaft und kurz danach chronisch geworden; sie bedingt eine MdE von 30 bis 40 v. H.. Beide Gesundheitsstörungen sind i. S. der Verschlimmerung als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt, das Augenleiden unter der Bezeichnung "Entartung der Ader- und Netzhaut" mit einer Einzel-MdE von 50 v. H. und die Bronchitis mit einer Einzel-MdE von 20 v. H.; die gesamte schädigungsbedingte MdE ist auf 60 v. H. und unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) auf 70 v. H. festgesetzt (Ausführungsbescheid vom 3. Oktober 1966 zum Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 5. Juli 1966 - L 4 V - 182/63 - und Abhilfebescheid vom 19. Oktober 1967). Der Kläger bezieht als Blinder eine Pflegezulage der Stufe III (Bescheid vom 17. Februar 1965).

Im Oktober 1970 beantragte der Kläger ein "Führgeld" (§ 14 BVG). Das Versorgungsamt (VersA) lehnte eine Zulage zum Unterhalt eines Führhundes und eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung ab, weil die Blindheit beim Kläger nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sei (Bescheid vom 20. Oktober 1970). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Bescheid vom 10. März 1971, Urteil des Sozialgerichts - SG - Koblenz vom 24. Mai 1971). Auf die Berufung des Klägers hob das LSG die angefochtenen Entscheidungen auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger ab 1. Oktober 1970 eine monatliche Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung zu gewähren (Urteil vom 23. Mai 1972). Nach Auffassung des LSG ist der Kläger nach § 14 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes (NOG) wie ein Beschädigter anzusehen, dessen Blindheit als Folge einer Schädigung "anerkannt" ist, obgleich sie bei ihm nicht allein oder überwiegend durch Folgen einer anerkannten Schädigung bedingt sei und obwohl er nicht die Rente eines Erwerbsunfähigen nach § 31 Abs. 4 BVG beziehe. Ebenso wie für die Zuerkennung der Pflegezulage (§ 35 Abs. 1 Satz 3 BVG) sei die wesentliche Mitverursachung der Blindheit durch Folgen einer Schädigung i. S. des BVG, wie sie nach dem im Recht der Kriegsopferversorgung allgemein geltenden Kausalitätsbegriff zu beurteilen sei, entscheidend. Außerdem stände dem Kläger ein Blindenführhund zu, weil seine Blindheit durch eine anerkannte Schädigung verursacht werde, denn diese Leistung der orthopädischen Versorgung sei ein Teil der Heilbehandlung, die auch für die durch anerkannte Schädigungen verursachten Gesundheitsstörungen gewährt werde (§ 10 Abs. 1 BVG). Dann könne dem Kläger nicht die Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung statt eines Beitrages zum Unterhalt eines Führhundes versagt werden. Schließlich werde auch solchen Beschädigten, deren Blindheit durch die Folgen einer Schädigung lediglich wesentlich mitverursacht werde, die Sonderfürsorge des § 27 c BVG zuteil. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 14 BVG durch das LSG. Die Anerkennung des Augenschadens i. S. der Verschlimmerung, die nur mit einer MdE von 50 v. H. bemessen werde und keinen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente begründe, stehe dem Anspruch entgegen. Die Blindheit, die teilweise durch die Grundkrankheit verursacht werde, sei keine Folge der anerkannten Schädigung. In § 14 BVG werde die häufig im BVG, z. B. in § 35 gebrauchte, auf die Kausalität hinweisende Formulierung, daß ein Zustand "infolge der Schädigung" bestehen müsse, dahin erweitert, daß die Blindheit als Schädigungsfolge anerkannt sein müsse. Das sei beim Kläger nicht der Fall.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Koblenz als unbegründet zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Er bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch sachlich begründet.

Im Gegensatz zum LSG haben der Beklagte und das SG zu Recht einen Anspruch des Klägers auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (Aufwendungsbeihilfe) abgelehnt. Eine Zulage zum Unterhalt eines Führhundes (Führhundzulage) ist nicht mehr streitig. Die Aufwendungsbeihilfe kann nach § 14 BVG in der hier maßgebenden Fassung des 3. NOG (idF der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 - BGBl I S. 141, 180 -) nur derjenige Beschädigte beanspruchen, bei dem "Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist". Das LSG hat diese Voraussetzung deshalb angenommen, weil die Blindheit des Klägers durch die mit einer MdE von 50 v. H. anerkannte Schädigungsfolge i. S. der allgemein in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm wesentlich mitverursacht werde. Zu diesem Ergebnis ist das LSG aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des § 14 BVG gelangt.

Wie das Berufungsgericht nach § 163 SGG verbindlich für das Revisionsgericht festgestellt hat, ist die "Entartung der Ader- und Netzhaut", die i. S. der Verschlimmerung mit einer MdE von 50 v. H. als Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt ist (§ 1 Abs. 1 bis 3 Satz 1, § 30 Abs. 1 BVG), bloß eine anteilige Mitursache der Blindheit des Klägers; er ist erst durch eine schädigungsunabhängige Weiterentwicklung des Augenleidens praktisch blind geworden. Nach § 14 BVG müßte aber als Schädigungsfolge eine "Blindheit" oder eine ähnlich bezeichnete "Gesundheitsstörung", d. h. ein entsprechender Leidenszustand (BSG 7, 53, 56; 24, 185, 186; SozR Nr. 66 zu § 1 BVG), durch einen rechtsverbindlichen Bescheid mit zwangsläufigem Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 31 Abs. 3 und 4 BVG) anerkannt sein. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 14 BVG, der an die Formulierung des § 1 Abs. 3 BVG über die Anerkennung von Schädigungsfolgen anknüpft. Nach § 14 BVG ist nicht etwa erneut, unabhängig von der ausgesprochenen Anerkennung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Blindheit und einer kriegsbedingten Schädigung i. S. des § 1 BVG, die nach der allgemein im Recht der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung nur neben anderen Bedingungen eine mindestens gleichwertige Mitursache des eingetretenen Gesundheitsschadens zu sein braucht (BSG 1, 72, 76; 17, 99 und 114), zu prüfen. Auch auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bereits anerkannten Augenschaden und der "Blindheit" als weiterer Folge kommt es hier nicht an. Diese Deutung des § 14 BVG wird durch die weiteren für die Auslegung maßgebenden Gesichtspunkte bestätigt, und zwar durch den im Wortlaut und Wortsinn zum Ausdruck kommenden "objektiven Willen" des Gesetzgebers, durch Sinn und Zweck der Vorschrift, durch ihre Stellung im systematischen Zusammenhang des speziellen Rechtsgebietes, dem sie angehört, durch die Rechtsentwicklung und durch das sinnvolle Ergebnis, das unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewonnen wird (BSG 5, 127, 135; 8, 198, 201; 16, 177, 182; 23, 7, 9; 27, 269 f; 30, 64, 65 ff).

Das LSG hat sich zu Unrecht auf § 35 BVG gestützt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift setzt der Anspruch auf Pflegezulage eine Hilflosigkeit "infolge der Schädigung" voraus. Diese Beziehung des anspruchsbegründenden Zustandes (Hilflosigkeit) zum schädigenden Ereignis, die das LSG im Sinne der allgemeinen Kausalitätsnorm der Kriegsopferversorgung ausgelegt hat (BSG 13, 40; 17, 114), macht den Anspruch weder - wie in § 14 BVG - unmittelbar von den anerkannten Schädigungsfolgen noch von einer weiteren Auswirkung derselben abhängig. Wenn Blinden und erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten nach § 35 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVG in jedem Fall die Pflegezulage einer bestimmten Stufe zu gewähren ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Erblindung und die Hirnbeschädigung, die einer Hilflosigkeit (Satz 1) gleichgestellt werden, bloß anteilig durch Kriegseinwirkungen verursacht worden zu sein brauchen. Diese beiden Leidenszustände müssen nach dem Gesetzeswortlaut nicht als Schädigungsfolgen anerkannt sein und werden auch nicht auf solche bezogen. Nach gleichlautenden Vorschriften ist jeweils der selbständige anspruchsbegründende Zustand einer Schädigung - nicht einer Schädigungsfolge - auch in anderen Fällen ("als Folge" oder "infolge") zuzurechnen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BVG; § 1 Abs. 5 i. V. m. § 38 Abs. 1 Satz 1, §§ 43, 49 Abs. 1 im Gegensatz zu § 48 Abs. 1 - dazu BSG 1, 150, 156 f; 7, 53, 55; 8, 275, 277 -, § 36 Abs. 1 Satz 2). Dagegen wird in einer weiteren Gruppe von Fällen der Anspruch von einer Auswirkung eines bereits anerkannten Leidenszustandes abhängig gemacht (§§ 15, 17 Abs. 1 Halbs. 1, ähnlich § 19 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Satz 1; § 30 Abs. 3 - dazu BSG SozR Nr. 44 und 58 zu § 30 BVG -; § 31 Abs. 5 - dazu BSG 24, 91 -; § 36 Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 1 Satz 2 - dazu BSG 13, 43, 46 f; 15, 85, 87 -; § 42 Abs. 1 Satz 3). Ob es für eine Entschädigung nach § 15 BVG genügt, daß der außergewöhnliche Kleider- oder Wäscheverschleiß durch die anerkannte Schädigungsfolge wesentlich mitverursacht ist, wie der 8. Senat des BSG in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 12. Dezember 1972 - 8 RV 289/72 - entschieden hat, kann wegen des eindeutig anderen Wortlautes des § 14 BVG dahingestellt bleiben. Von den beiden zuvor genannten Fallgruppen hat der Gesetzgeber die Zurechnung des § 14 BVG bewußt unterschieden. Dies wird durch die Verwendung der beiden unterschiedlich formulierten Anspruchsvoraussetzungen in jeweils derselben Vorschrift in § 10 Abs. 1 Satz 1 und in § 17 Abs. 1 BVG bestätigt.

Diese am eindeutigen Wortlaut und Wortsinn des § 14 BVG ausgerichtete Auslegung entspricht auch den besonderen Zwecken der Führhundzulage und der Aufwendungsbeihilfe und ebenso dem systematischen Verhältnis dieser Leistungen zu den anderen, die in den §§ 10 bis 24 a BVG geregelt sind. Das hat das LSG verkannt. Seine Deutung des § 14 BVG läßt sich nicht aus dem zweiten Fall des behandlungsbedürftigen Zustandes in § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG (Gesundheitsstörung, die durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist) herleiten. § 14 BVG regelt keinen Unterfall der Heilbehandlung, sondern bestimmt, unabhängig von der Grundlage von Heilbehandlungsleistungen, selbständig die Anspruchsvoraussetzungen (Entwurf des 3. NOG, BR-Drucks. 370/66, S. 24, Begründung zu Nr. 8 - § 14 -, und BT-Drucks. V/1012, S. 24; ebenso Urteil des 8. Senats des BSG vom 12. Dezember 1972 und die herrschende Meinung im Schrifttum). In § 9 Nr. 1 BVG werden als Versorgungsleistungen der §§ 10 bis 24 a BVG unzulänglich nur Versehrtenleibesübungen (§ 10 Abs. 3, § 11 a BVG) und Krankenbehandlung (§ 10 Abs. 4 bis 6, §§ 18 ff BVG), zu denen die Leistungen des § 14 BVG überhaupt nicht gehören können, sowie die Heilbehandlung aufgezählt. Dagegen beschreibt die Sonderbestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BVG, die § 10 Abs. 1 und 2 BVG ergänzt, materiell-rechtlich erschöpfend, was die Heilbehandlung umfaßt, und rechnet die Leistungen des § 14 BVG nicht dazu. Diese gehören insbesondere nicht zur orthopädischen Versorgung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVG). Deren Umfang und Inhalt werden in § 13 BVG und ergänzend in der Durchführungs-Verordnung (DVO) zu § 11 Abs. 3 und § 13 BVG erschöpfend geregelt. Die orthopädische Versorgung umfaßt zwar u. a. die Ausstattung mit Blindenführhunden (mit Geschirr) und die Ausbildung im Gebrauch dieses "Hilfsmittels" als Sachleistungen (§ 13 Abs. 1 BVG, § 1 Satz 1 Nr. 22, § 11 Abs. 2 und 3 DVO), ferner als Ersatzleistung, die diese Versorgung ergänzt (§ 11 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BVG), einen Zuschuß bis zu 300,- DM zu den Kosten eines Hundezwingers (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BVG, § 2 Satz 1 Nr. 7, § 5 Abs. 7 DVO) und die Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung sowie Arznei- und Verbandmittel (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DVO). Diese Leistungen aus einmaligem oder aus gelegentlichem, außergewöhnlichem Anlaß sind aber ihren Gegenständen nach von den Kosten des laufenden Unterhalts, zu denen nach § 14 BVG der Blinde eine Zulage beanspruchen kann, eindeutig unterschieden.

Die zweite der beiden Alternativvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG kann in den Fällen des § 14 BVG auch nicht etwa deshalb entsprechend angewendet werden, weil die Führhundzulage und die Aufwendungsbeihilfe den Leistungen der Heilbehandlung "nahestehen" (vgl. die oben zitierten BR.- u. BT.-Drucks.) und gemeinsam mit diesen den Renten- und anderen Geldleistungen der §§ 30 bis 53 BVG (vgl. § 9 Nr. 3 bis 6 BVG) gegenüberstehen. Ebenso wie in § 14 BVG ist für den Einkommensausgleich in § 17 BVG und für die Beihilfe in § 17 a BVG, die die gleiche Sonderstellung wie die Leistungen des § 14 BVG innerhalb der §§ 10 bis 24 a BVG einnehmen, die Beziehung der anspruchsbegründenden Tatsache zur anerkannten Schädigungsfolge jeweils selbständig geregelt, und zwar einmal - wie in § 14 BVG - i. S. der Identität, zum anderen - wie außerdem in § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG - in § 17 a BVG durch Bezugnahme auf diese Vorschrift und damit i. S. von Folge und Ursache. Wenn der Gesetzgeber auch die zweite Beziehung für den § 14 BVG hätte gelten lassen wollen, hätte er das in dieser Bestimmung zum Ausdruck bringen müssen und gebracht. Eine entsprechende Anwendung dieser zweiten Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG läßt sich - entgegen der Ansicht des LSG - nicht damit rechtfertigen, daß ein Beschädigter in der Lage des Klägers einen Blindenhund erhalten könnte. Für eine solche Analogie fehlt es an der erforderlichen gleichen oder ähnlichen Sach-und Interessenlage in beiden Fällen. Die Aufwendungsbeihilfe tritt nach der eindeutigen Regelung des § 14 BVG an die Stelle des Zuschusses zum Unterhalt eines Führhundes, also einer nach dem System des BVG (n. F.) außergewöhnlichen Leistung, ersetzt dagegen nicht die Ausstattung mit einem Führhund und die dazu gehörenden Nebenleistungen der orthopädischen Versorgung. Nach dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), der nach ständiger Rechtsprechung eine ungleiche Behandlung verschiedenartiger Tatbestände erlaubt, ist es sachlich gerechtfertigt und geboten, den im Vergleich mit einem "Kriegsblinden" in der Kriegsopferversorgung weniger schutzbedürftigen Blinden, der sein Sehvermögen nur teilweise infolge einer kriegsbedingten Schädigung verloren hat, den laufenden Unterhalt für den Hund selbst tragen zu lassen, während ihm als Leistung der Kriegsopferversorgung das Tier zur Verfügung gestellt und Unterbringungs- sowie Krankheitskosten im wesentlichen erstattet werden. Die strengere Anspruchsvoraussetzung für die Aufwendungsbeihilfe ist auch wegen des Zweckes dieser außerordentlichen Versorgungsleistung im Vergleich mit der Pflegezulage gerechtfertigt; dies hat das LSG übersehen.

Die gewöhnlichen Aufwendungen für die Führung durch eine fremde Person werden durch die Pflegezulage abgegolten, die nach allgemeiner Verwaltungspraxis auch der Beschädigte erhält, der bloß infolge der kriegsbedingten Schädigung als wesentlicher Mitbedingung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe dauernd angewiesen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dann hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Beihilfe zu diesen Aufwendungen in § 14 BVG sinnvoller- und berechtigterweise davon abhängig gemacht, daß die Blindheit im dargelegten Sinn als Schädigungsfolge in vollem Umfang anerkannt ist.

Diese Auslegung wird durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Das Leistungssystem (Führhund, Zuschuß zum Unterhalt eines Hundes und Aufwendungsbeihilfe) nach den früheren gesetzlichen Regelungen (§ 13 Abs. 4 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I S. 85 -, § 13 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 - BGBl I S. 453 -, § 13 Abs. 3 BVG idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 - BGBl I S. 862 -; § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BVG vom 20. Dezember 1950 - BGBl I S. 791 -) ist durch § 14 BVG idF des 3. NOG im dargelegten Sinn völlig umgestaltet worden. Wenn der Bundestags-Ausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden die Aufwendungsbeihilfe, abweichend von der Vorlage der Bundesregierung und des Bundesrates, der Führhundzulage auch in der Höhe gleichgestellt hat, "weil ... bei der heutigen Verkehrslage der Führung der Blinden durch eine Person eine immer stärkere Bedeutung" zukomme (Schriftl. Bericht des Ausschusses zum 3. NOG, zu BT-Drucks. V/1216, S. 3, zu Nr. 8 - § 14 -), so ist aus dieser Begründung nicht etwa zu schließen, die Aufwendungsbeihilfe sei an die Stelle der Hauptleistung, der Ausstattung mit einem Führhund, getreten. Vielmehr hat der Ausschuß, ungeachtet dieses allein die Leistungshöhe betreffenden Beweggrundes, mit der zum Gesetz erhobenen Neuregelung den Entwurf insoweit, als er die Aufwendungsbeihilfe alternativ neben die Führhundzulage stellt und beide Leistungen aus der orthopädischen Versorgung herausnimmt, unberührt gelassen (aaO).

Schließlich ist - entgegen der Ansicht des LSG - die allgemeine Kausalitätsnorm der Kriegsopferversorgung nicht etwa deshalb in den entgegenstehenden Wortlaut des § 14 BVG hineinzudeuten oder auf diese Vorschrift analog anzuwenden, weil sie auch für die Kriegsopferfürsorge gelten soll und weil deshalb ein Beschädigter in der Lage des Klägers "Kriegsblinden"-Sonderfürsorge des § 27 c BVG beanspruchen könne. Die Leistungen des § 14 BVG sind als Teil der "Versorgung" im engeren Sinn der §§ 10 bis 24 a und 30 ff BVG von der Kriegsopferfürsorge der §§ 25 bis 27 e BVG grundlegend unterschieden (§ 9 BVG, § 51 Abs. 1 und 2 Satz 3 SGG), so daß die besonders geregelten Anspruchsvoraussetzungen der einen Leistungsgruppe nicht auf die Leistungen der anderen Art übertragen werden können. Die Kausalitätsvoraussetzung des § 1 BVG ist aber, wie dargelegt, in ihrer Wirkung für die Fälle des § 14 BVG ausdrücklich eingeschränkt.

Aus diesen Gründen muß der Revision des Beklagten stattgegeben und das klageabweisende Urteil des SG bestätigt werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669383

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