Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Berufsunfähigkeit eines Kfz-Mechanikers
Leitsatz (redaktionell)
Um die Qualifikation eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion zu erfüllen, muß sich die Weisungsbefugnis des Versicherten neben dessen Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter regelmäßig nicht nur auf Angelernte und Hilfsarbeiter, sondern auch auf mehrere Facharbeiter erstrecken, wobei tarifvertragliche Tätigkeitsmerkmale und mehr noch die tarifliche Lohngruppeneinstufung in bestimmten Fällen nur Indizien für die tatsächliche Arbeitsqualität sein können. Der Zugehörigkeit zur obersten Lohngruppe kommt aber um so geringere Bedeutung zu, je weniger Lohngruppen es gibt; hingegen läßt in einem breitgefächerten Lohngruppensystem mit verhältnismäßig feiner Differenzierung die oberste Lohngruppe in weit stärkerem Maße die Vermutung einer besonders hohen Qualifikation zu.
Orientierungssatz
Zur Frage der Verweisbarkeit eines gelernten Kraftfahrzeug-Mechanikers im Handwerk, der noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen verrichten kann.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 08.11.1977; Aktenzeichen L 2 J 557/76) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.05.1976; Aktenzeichen S 16 J 593/75) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der 1924 geborene Kläger beansprucht Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 1246 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Er hat in den Jahren von 1939 bis 1942 den Beruf des Kraftfahrzeug(Kfz)-Schlossers erlernt und zunächst bis zur Einberufung zum Kriegsdienst im Jahre 1942 ausgeübt. Von 1946 bis 1974 war er als Kfz-Mechaniker bei einer Automobilzentrale beschäftigt. Dort war er in den letzten zehn Jahren in die höchste Lohngruppe des Lohntarifs für das Kfz-Handwerk eingestuft. Im Dezember 1973 unterzog sich der Kläger wegen seines Magengeschwürleidens bei Adenokarzinom einer Magenresektion. Er bezog zunächst bis April 1975 Krankengeld und ab August 1975 Arbeitslosengeld, nachdem ihn der operierende Arzt Dr. med M. für fähig befunden hatte, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen zu verrichten. Den im April 1975 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ab; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 10. Juni 1975, Widerspruchsbescheid vom 25. September 1975).
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Main) hat die Beklagte verpflichtet, für die Zeit seit April 1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (Urteil vom 21. Mai 1976). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und im Urteil vom 8. November 1977 sinngemäß ausgeführt: Der im bisherigen Kfz-Schlosserberuf nicht mehr einsatzfähige Kläger sei infolge seiner Zugehörigkeit zur obersten Lohngruppe der Arbeiter im Kfz-Handwerk der Gruppe der Vorarbeiter mit Leitungsfunktion im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zuzuordnen. Er könne deshalb nur auf Facharbeitertätigkeiten verwiesen werden. Als Ersatzteiltechniker sei er ungeeignet, weil das nach Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen mit dieser Tätigkeit verbundene Heben und Tragen von Motoren, Getrieben und Blechteilen sein Leistungsvermögen übersteige. Als Kundenberater komme der Kläger nicht in Betracht, da derartige Arbeitsplätze dem innerbetrieblichen Aufstieg vorbehalten seien und in der Regel eine Fortbildung zum Meister oder Kaufmann erforderten. Einem Einsatz als Materialverwalter sei er wegen seines Unvermögens, schwere Lasten zu heben und zu tragen, oder - bei mehr verwaltender Tätigkeit - wegen fehlender kaufmännischer Kenntnisse nicht gewachsen. Aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes ergebe sich zugleich, daß es derartige offene Stellen nicht oder nur vereinzelt gebe, so daß dem Kläger der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Gleiches gelte für die Tätigkeit eines Kontrolleurs in der Endabnahme oder auf Prüfständen.
Die Beklagte hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob das Leistungsvermögen des Klägers tatsächlich für keine der genannten Tätigkeiten ausreicht. Der Kläger könne leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten leisten. Wenn der Auskunft des Landesarbeitsamtes zufolge das Tragen von Lasten bis zu 25 kg erforderlich sei, so bleibe zu klären, ob hierzu mechanische Hilfsmittel zur Verfügung stünden. Daß es keine offenen Arbeitsplätze gebe oder diese fast ausschließlich Betriebsangehörigen vorbehalten blieben, schließe die Verweisbarkeit nicht aus. Im übrigen habe das LSG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um von einem so engen Kreis der Verweisungstätigkeiten ausgehen zu können; die Einstufung des Klägers in die höchste Lohngruppe des maßgebenden Tarifvertrages lasse noch nicht den Schluß auf eine Vorarbeitertätigkeit mit Leitungsfunktion zu, weil dieser Gruppe auch Facharbeiter ohne derartige Funktion zugerechnet seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 1977 sowie das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 21. Mai 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Die Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Unangegriffen hat das LSG festgestellt, daß der Kläger als Kfz-Mechaniker, in seinem erlernten und langjährig ausgeübten "bisherigen Beruf" im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO, nicht mehr einsatzfähig ist. Die weitere Aussage des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, auf welche anderen Berufstätigkeiten der Kläger zumutbar verwiesen werden könne, ist jedoch rechtsfehlerhaft zustande gekommen.
Zu Unrecht hat das LSG schon aus der Zugehörigkeit des Klägers zur (damals) höchsten Lohntarifgruppe gefolgert, es komme nur eine Verweisbarkeit auf Facharbeiter- oder vergleichbare Angestelltentätigkeiten in Betracht. Welche Tätigkeiten dem Kläger "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO), hängt von der Qualität des bisherigen Berufs (Hauptberufs) ab. Das hierzu von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Dreistufenschema unterteilt die Arbeiterberufe in eine obere Gruppe (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren, Leitberuf: Facharbeiter), eine mittlere Gruppe (anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von weniger als zwei Jahren, Leitberuf: sonstiger Ausbildungsberuf) und die untere Gruppe der ungelernten Arbeiter (zB BSGE 38, 153; BSGE 41, 129, 131); grundsätzlich darf auf die nächstniedrigere Gruppe und unter bestimmten Voraussetzungen auf die untere Gruppe verwiesen werden (vgl ua SozR Nr 103 zu § 1246 RVO und SozR 2200 § 1246 Nrn 4, 21).
Der 5. Senat des BSG hat mit Urteil vom 30. März 1977 (BSGE 43, 243) eine besondere Gruppe unter dem Leitberuf "Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion" zusammengefaßt und darunter zB nicht im Angestelltenverhältnis befindliche Meister und Hilfsmeister, Hilfspoliere sowie bestimmte Vorarbeiter verstanden, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt - dies im Unterschied zu "schlichten Vorarbeitern", die keine wesentlich anderen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeitskollegen verrichten; er hat die Verweisbarkeit von Versicherten dieser Gruppe auf Facharbeitertätigkeiten oder tariflich entsprechend eingestufte Tätigkeiten beschränkt.
Der erkennende Senat ist zwar der vorbezeichneten Rechtsauffassung nicht im Ergebnis entgegengetreten, hat aber bezweifelt, ob es hierzu einer eigenen weiteren Gruppe der Arbeiter bedarf. Denn es fehlt insoweit - da der Vorarbeiter mit Leitungsfunktion Facharbeiter bleibt - an der berufssystematischen Unterscheidungsmöglichkeit, wie sie im Verhältnis zwischen den bisherigen Gruppen besteht. Ein derartiger Vorarbeiter kann vielmehr wegen der besonderen Qualität seiner Facharbeitertätigkeit schon unter Berücksichtigung der "besonderen Anforderungen seiner Berufstätigkeit" im Sinne des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO besonders eng - beschränkt auf Facharbeitertätigkeiten - verweisbar sein (vgl hierzu Urteil des Senats vom 19. Januar 1978 = BSGE 45, 276, 278 sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 31. August 1978 - 4 RJ 113/77 - und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Um zu verhindern, daß in bestimmten Bereichen, wo Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion häufiger anzutreffen sind, eine solche Einengung der Verweisungsbreite bevorzugt möglich wäre, muß sich die Weisungsbefugnis des Versicherten, neben dessen Zugehörigkeit zur Spitzengruppe in der Lohnskala der Arbeiter, regelmäßig nicht nur auf Angelernte und Hilfsarbeiter, sondern mehrere Facharbeiter erstrecken; andererseits ist für "besonders hochqualifizierte Facharbeiter" der Verweisungsrahmen ähnlich eng begrenzt unter der Voraussetzung, daß eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich verrichtet und die tarifliche Einstufung nicht in erster Linie aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit vorgenommen wurde (BSGE 45, 276, 278 und die dort beispielhaft wiedergegebene Tätigkeitsgruppendefinition; Urteil vom 31. August 1978 - 4 RJ 113/77).
Die vorgenannten Kriterien erfüllt der Kläger entgegen der Ansicht des LSG nicht schon deshalb, weil er nach der höchsten Gruppe des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer des Kfz-Handwerks und -Handels in Hessen vom 6. April 1973 entlohnt wurde. Wie das Berufungsgericht selbst aufgezeigt hat, erfaßte diese damals oberste Lohngruppe 1 auch Arbeiter ohne Leitungsfunktion, nämlich Arbeitnehmer, die Spezialkenntnisse oder Fähigkeiten besitzen, über die normalerweise ein Geselle nicht verfügt. Eine Vorgesetztenfunktion ist bei der Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale nur insofern angesprochen, als danach die selbständig arbeitenden Gesellen "die notwendigen Hilfskräfte anleiten und beaufsichtigen". Mithin bleibt nach der lediglich auf der Auslegung des Tarifvertrages beruhenden Feststellung des LSG nicht nur offen, ob der Kläger überhaupt eine Leitungsfunktion innehatte, sondern - bejahendenfalls - vor allem, ob er auch gegenüber mehreren Facharbeitern (im Handwerksbereich: Gesellen) weisungsbefugt war.
Ebensowenig kann die tarifliche Einstufung genügen, den Kläger als "besonders hochqualifizierten Facharbeiter" im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung anzusehen. Daß die vom LSG erwähnten Gesichtspunkte der 30jährigen Berufstätigkeit und etwa zehnjährigen Zugehörigkeit zur obersten Lohngruppe hierfür keine relevanten Kriterien sind, ist im wesentlichen bereits dem erwähnten Urteil des Senats zu entnehmen (BSGE 45, 276, 278), das allein auf die Qualität der tatsächlich geleisteten Arbeit abhebt. Der vorliegende Sachverhalt gibt darüber hinaus Veranlassung, das dort Gesagte zu ergänzen. Abgesehen davon, daß tarifvertragliche Tätigkeitsmerkmale und mehr noch die tarifliche Lohngruppeneinstufung im konkreten Fall nur Indizien für die tatsächliche Arbeitsqualität sein können, kommt der Zugehörigkeit zur obersten Lohngruppe um so geringere Bedeutung zu, je weniger Lohngruppen es gibt, während umgekehrt, bei einem breitgefächerten Lohngruppensystem mit verhältnismäßig feiner Differenzierung die oberste Lohngruppe in weit stärkerem Maße die Vermutung einer besonders hohen Qualifikation zuläßt.
Das nur vierstufige tarifliche Lohngruppensystem, das auf den Kläger Anwendung fand, bot naturgemäß nur grobe Unterscheidungsmerkmale und unterteilte Gesellen (Facharbeiter) lediglich in zwei Gruppen. Demgegenüber sieht die "Vereinbarung zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in Hessen vom 21. Dezember 1977" sieben Beschäftigungsgruppen für gewerbliche Arbeitnehmer vor, davon fünf für Kfz-Mechaniker und Gesellen. Die nunmehr oberste Gruppe (VII) umfaßt nur Gruppenführer und Vorarbeiter (sie müssen als solche ausdrücklich benannt werden), die ständig Arbeitnehmer beaufsichtigen. Daraus ist zu schließen, daß es nach der Struktur des Kraftfahrzeughandwerks in dem hier maßgebenden Tarifbezirk keine Arbeiter gibt, die ohne Vorgesetztenfunktion gleichwohl in der Spitzengruppe der Lohnskala stehen. Dies bedeutet andererseits, daß der Kläger nicht als "besonders hoch qualifizierter Facharbeiter" iS von BSGE 45, 276, 278 gelten kann. Die hiernach hinsichtlich der etwaigen Vorgesetztenfunktion des Klägers noch erforderlichen Ermittlungen kann nicht das Revisionsgericht, sondern nur die Tatsacheninstanz anstellen. Es wird ua zu klären sein, ob, wann und wieviel Arbeiter jeweils dem Kläger unterstellt waren und wie sich diese auf Facharbeiter/Gesellen, Angehörige sonstiger Ausbildungsberufe und ungelernte Arbeiter verteilten, welche Weisungen der Kläger erteilen durfte und wieweit er selbst mitarbeitete, aber auch, wem er unterstellt war und welcher Art Anordnungen er Folge leisten mußte.
Selbst wenn sich hiernach ergeben sollte, der Kläger sei nur auf Facharbeitertätigkeiten oder tariflich gleichgestellte Tätigkeiten verweisbar, kann jedenfalls mit den bisher vom LSG getroffenen Feststellungen Berufsunfähigkeit nicht begründet werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung, daß eine eigene Feststellung des LSG über das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen fehlt. Nur incidenter hat das Berufungsgericht ausgeführt ("zumal"), der Kläger sei lediglich mit leichten Arbeiten belastbar unter zusätzlichen Einschränkungen, die insbesondere Dr. med. Sch. (der Arbeitsamtsarzt) beschrieben habe. Dagegen wendet sich die Beklagte mit Recht und macht geltend, dem Kläger könnten leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten zugemutet werden; die im Tatbestand des Urteils des LSG genannten, in den Akten befindlichen ärztlichen Gutachten erwähnen keine Beschränkung auf ausschließlich körperlich leichte Arbeiten, (Berichte des Chirurgen Dr. M. vom 8. Januar 1976 und vom 15. August 1975 sowie dessen Stellungnahme vom 24. März 1977 mit dem Hinweis auf "leichte bis mittelschwere Arbeiten"). Hätte bei dieser Sachlage das LSG gleichwohl von einer Einsatzfähigkeit des Klägers für nur leichte Tätigkeiten ausgehen wollen, so wäre zunächst eine weitere medizinische Sachaufklärung - gegebenenfalls mit ergänzenden gezielten Fragen - erforderlich gewesen.
Insbesondere ist der Einwand der Revision berechtigt, einzelne Verweisungstätigkeiten könnten nicht aus dem Grunde ausscheiden, weil insoweit der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Es handelt sich hierbei um keine bloße Hilfserwägung des Berufungsgerichts, wie der Kläger in seiner Revisionserwiderung meint. So hat das LSG hinsichtlich der Tätigkeit des Kundendienstberaters in der Reparaturannahme ausgeführt, dies sei eine klassische innerbetriebliche Aufstiegsposition; desgleichen ist die vom bisherigen Berufsweg her nicht fernliegende Verweisungstätigkeit eines Kontrolleurs in der Endabnahme oder auf Prüfständen lediglich mit der Begründung ausgeschieden worden, derartige Arbeitsplätze gebe es nur vereinzelt, diese seien fast ausnahmslos leistungsgeminderten langjährigen Betriebsangehörigen vorbehalten. Das BSG hat jedoch wiederholt entschieden, daß auf Versicherte, die noch vollschichtig tätig sein können, der Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976 (SozR 2200 § 1246 Nr 13) zu der Frage, ob der Arbeitsmarkt für Teilzeitkräfte offen oder verschlossen ist, grundsätzlich keine Anwendung findet. Es ist davon auszugehen, daß es entsprechende - offene oder besetzte - Arbeitsplätze in hinreichender Zahl jedenfalls dann gibt, wenn sie von Tarifverträgen erfaßt sind (vgl 5. Senat vom 27. Mai 1977 = SozR 2200 § 1246 Nr 19, erkennender Senat vom 21. September 1973 aaO Nr 22). Die Vermittelbarkeit eines vollschichtig einsatzfähigen Versicherten fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung. Deshalb ging schon die Fragestellung des LSG gegenüber dem Landesarbeitsamt und dem Kfz-Landesinnungsverband von falschen, für die Entscheidung irrelevanten Gesichtspunkten aus; denn diese Fragen bezogen sich auf die Anzahl der offenen Arbeitsplätze. Das Berufungsgericht verkennt mit seiner Meinung, das Urteil in SozR 2200 § 1246 Nr 19 sei hier nicht einschlägig, weil es keinen Facharbeiter betreffe, den Kern jener Entscheidung, mit welcher die Risikoverteilung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung danach unterschieden wurde, ob der Versicherte nur für Teilzeit oder vollschichtig einsatzfähig ist. Davon abgesehen ist diese Auffassung auch in dem Urteil vom 22. September 1977 - 5 RJ 84/76 -, das gerade einen Facharbeiter betraf, vertreten; darin ist auch als unzulässig bezeichnet, Verweisungstätigkeiten mit der Begründung auszuschließen, sie seien fast ausschließlich eigenen Betriebsangehörigen vorbehalten. Aus ähnlichen Erwägungen kann die Verweisbarkeit nicht daran scheitern, daß der Kläger das 50.Lebensjahr überschritten hat. Bei der erneuten Überprüfung der Verweisungsmöglichkeiten des Klägers sind daher alle Erwägungen auszuklammern, die auf die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze oder gar darauf abstellen, in welchem Ausmaß offene Arbeitsplätze vermittelt werden können.
Ferner wird das LSG, sollte es darauf noch ankommen, prüfen müssen, welche in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten der Kläger tatsächlich wegen seines eingeschränkten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben kann. Schließlich sind auch mit dem bisherigen Beruf verwandte Verweisungstätigkeiten, die in anderen Tarifverträgen erfaßt werden, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl zB das in SozR 2200 § 1286 Nr 4 S. 15 erwähnte Beispiel des Kraftfahrers im öffentlichen Dienst).
Zur Durchführung aller noch erforderlichen Ermittlungen war der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen