Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung von der Versicherungspflicht. Überschreitung der Entgeltgrenze. endgültige Entscheidung auf der Basis einer vorausschauenden gesicherten Prognose. kein Vorbehalt der Vorläufigkeit bei Befreiungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirte bei Überschreitung der Entgeltgrenze bedarf einer vorausschauenden gesicherten Prognose (Fortführung von BSG vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R = SozR 3-5868 § 3 Nr 5).
2. Die Prognoseentscheidung kann nicht durch eine vorläufige Befreiung und nachträglich endgültige Feststellung der Versicherungspflicht umgangen werden.
Normenkette
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 2002-12-23, Abs. 2a S. 1; SGB X § 39 Abs. 2, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. März 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 geändert wird, soweit darin die Versicherungspflicht des Klägers in der Alterssicherung der Landwirte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 festgestellt wird.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) zu befreien ist.
Der Kläger war seit 2007 als Landwirt versicherungspflichtig in der AdL (Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 8.5.2008). Hiervon wurde er auf seinen telefonischen Antrag vom 12.8.2008 nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2006 (mit Schreiben vom 7.1.2009) von Beginn an (ab 1.11.2007) vorläufig befreit, weil sein außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen als Rechtsanwalt die Einkommensgrenze von 4800 Euro nach § 3 Abs 1 Nr 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) überschreite. Eine endgültige Entscheidung werde nach Vorlage der maßgebenden Einkommensteuerbescheide getroffen (Bescheid vom 12.1.2009).
Nach erfolglosen Anfragen beim Kläger teilte das Finanzamt München in der Folge der Beklagten mit, die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit seien in 2007 auf 17 500 Euro und in 2008 auf 20 000 Euro geschätzt. Der Kläger gab später an, er führe keine Bücher, übe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aber hauptberuflich aus. Seine Honorareinnahmen lägen im Durchschnitt deutlich über 4800 Euro pro Jahr. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2009 ergaben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149 292 Euro und aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 2561 Euro. Laut Steuerbescheid für 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 149 885 Euro und aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit in Höhe von 16 357 Euro.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte den Bescheid vom 12.1.2009 über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ua unter Bezug auf die Vorläufigkeit auf und stellte für diesen Zeitraum die Versicherungs- und Beitragspflicht fest unter weiterer Befreiung ab dem 1.1.2010. Das Konto des Klägers weise einen Beitragsrückstand von 2604 Euro auf (Bescheid vom 8.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2013).
Das SG hat die Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte die Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht für den streitigen Zeitraum zusätzlich auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X gestützt hatte (Urteil vom 20.11.2013). Das LSG hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger im streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht endgültig zu befreien (Urteil vom 29.3.2017). Nach der anzustellenden Prognoseentscheidung hätten bei dem Kläger im Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2009 auch nachträglich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen. Erfolge eine endgültige Entscheidung rückwirkend, habe nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise stattzufinden. Die hier auf das Jahr 2009 zu beziehende Prognose der Einkommensverhältnisse lasse danach angesichts der vom Kläger glaubwürdig geschilderten Besonderheiten seiner Einkommenserzielung keinen Anlass erkennen, dass dieser im streitigen Zeitraum mit seinem regelmäßigen außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommen die Grenze von 4800 Euro unterschreite. Dieser mit dem Wissensstand von 2008 zu treffenden Prognose stehe der Einkommensteuerbescheid für 2009 aus dem Jahr 2012 nicht entgegen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 3 Abs 1 Nr 1 ALG und § 20 Abs 1 SGB X. Die nachträglich vorausschauende Prognose sei mit dem Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und dem Grundsatz der objektiven Beweislast unvereinbar. Sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen seien zwar anhand einer Prognose bzw Schätzung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu treffen. Durch die Bestandskraft der vorläufigen Befreiung von der Versicherungspflicht gelte dies aber nicht für die endgültig zu treffende Entscheidung zur Einkommensgrenze. Die Höhe der zu erwartenden Einkünfte sei mangels Mitwirkung des Klägers nicht ermittelbar gewesen.
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Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. März 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2013 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Er hält das angefochtene Urteil im Wesentlichen für zutreffend. Soweit der angefochtene Bescheid vom 8.11.2012 danach insgesamt aufgehoben worden sei und dies den Verfügungssatz zur Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 1.1.2010 betreffe, nehme er seine Klage zurück.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des LSG ist rechtmäßig und die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Der Kläger war in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 nicht versicherungspflichtig in der AdL und die Beklagte zur entsprechenden Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht zu verpflichten.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der AdL im streitigen Zeitraum endgültig festgestellt und ihn zur Zahlung laufender und rückständiger Beiträge herangezogen hat. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage, die der Kläger im Berufungsverfahren zulässigerweise mit einem Verpflichtungsantrag zur Feststellung der endgültigen Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 kombiniert und erweitert hat (§ 54 Abs 1 S 1 und 2 SGG; § 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Denn über eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist vom Versicherungsträger durch Verwaltungsakt zu entscheiden, der mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten ist (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 15).
Ein weitergehendes Klagebegehren hat der Kläger unter Berücksichtigung seiner Beschwer nach Auslegung der vor dem SG und LSG gestellten Anträge (§ 133 BGB) insbesondere für die Zeit ab dem 1.1.2010 nicht verfolgt, sodass die mit der Revisionserwiderung insoweit erklärte Klagerücknahme ins Leere geht. Diese Auslegung kann vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung durch die Tatsachengerichte vorgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 14.6.2018 - B 9 SB 2/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 4 RdNr 12 mwN). Die daraus folgende Unklarheit der Berufungsentscheidung war im Tenor zu berichtigen (vgl BSG Beschluss vom 6.3.2012 - B 1 KR 43/11 B - Juris RdNr 4 mwN; Senatsbeschluss vom 14.12.1959 - 10 RV 636/56 - BSGE 11, 146, 148).
Der nicht angefochtene und für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG) gewordene Bescheid vom 12.1.2009 über die vorläufige Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der AdL ab dem 1.11.2007 ist hingegen nicht Streitgegenstand. Dieser Verwaltungsakt hat nach § 39 Abs 2 SGB X für die Zeit ab dem 1.1.2009 auf andere Weise seine Erledigung gefunden, ohne dass es seiner gesonderten Aufhebung bedurfte. Denn einstweilige Verwaltungsakte sind von Vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, da sie das Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) nicht endgültig abschließen. Mit Erlass der endgültigen Verwaltungsentscheidung erledigen sie sich somit nach § 39 Abs 2 SGB X; ihre ausdrückliche "Aufhebung" enthielte daher rechtlich nur die Feststellung, dass sie rechtsunwirksam geworden sind (vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, RdNr 12 mwN; BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 und 13). Mit der erfolgreichen (Teil-)Anfechtung des Bescheids vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2013 fehlt insoweit eine (endgültige) Feststellung zur Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers in der AdL, die hier durch einen zusätzlichen Verpflichtungsantrag ergänzt werden musste (vgl auch BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 11; BSG Urteil vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr 1 RdNr 11).
2. Der endgültige Bescheid vom 8.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.3.2013 (s unter a) ist rechtswidrig und vom LSG zu Recht aufgehoben worden, soweit darin die Versicherungspflicht des Klägers in der AdL für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 festgestellt wird. Bei dem Kläger liegt für den streitigen Zeitraum ein Befreiungsgrund nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG vor (s unter b). Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger für diesen Zeitraum endgültig von der Versicherungspflicht in der AdL zu befreien (s unter c). Beiträge sind nicht zu entrichten (s unter d).
a) Rechtsgrundlage für die endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht ist weiterhin § 3 Abs 1 Nr 1 ALG. Die "Aufhebung" von einstweiligen Verwaltungsakten - wie hier dem Bescheid vom 12.1.2009 - im endgültigen Verwaltungsakt, bedarf keiner darüber hinausgehenden Ermächtigungsgrundlage; denn die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsaktes schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für den begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes (vgl BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 und 13).§ 48 SGB X kommt deshalb als Aufhebungsermächtigung weder unmittelbar noch analog nicht in Betracht (vgl zur mangelnden Analogiefähigkeit bei Einkommensprognosen Senatsurteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 27).
b) Nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG (in der Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ≪ArbMDienstLG 2≫ vom 23.12.2002, BGBl I 4621) werden Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4800 Euro überschreitet. Ein Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht lag nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vor (s unter aa). Das regelmäßig bezogene Arbeitseinkommen ist danach im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise (Prognose) zu ermitteln (s unter bb). Prognostisch bestand im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 keine Versicherungspflicht des Klägers in der AdL (s unter cc).
aa) Der für den streitigen Zeitraum wirksame Befreiungsantrag liegt mit dem telefonischen Antrag vom 12.8.2008 trotz zwischenzeitlich widerstreitenden Entscheidungen der Beklagten weiterhin vor (§ 3 Abs 2 S 1 ALG). Dieser Antrag ist nicht formgebunden (vgl § 16 Abs 1 SGB I, § 9 SGB X), als Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL ausweislich der Telefonnotiz der Beklagten durch eine Niederschrift dokumentiert und hinreichend konkretisiert (vgl zur telefonischen Antragstellung: BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - SozR 3-5910 § 91a Nr 7 S 37 f; BFH Urteil vom 10.5.2007 - III R 67/06 - Juris RdNr 12; BVerfG Beschluss vom 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - Juris RdNr 38). Nach § 3 Abs 2a S 1 ALG (in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ≪RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz≫ vom 20.4.2007, BGBl I 554) wird zudem unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Abs 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Abs 2 S 2 und 3). Diese Gesetzesergänzung zielt neben einer Verwaltungsvereinfachung darauf ab, "dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Ergebnis nicht mehr streng an den Tatbestand gebunden ist, aus dessen Anlass die Befreiung zunächst beantragt worden ist,"... weil "viele Betroffene irrtümlich davon ausgehen, eine einmal erfolgte Befreiung würde bei Wechsel des Befreiungsgrundes auch ohne neuen Befreiungsantrag automatisch andauern" (vgl BT-Drucks 16/3794 S 49 f zu Buchst c; BR-Drucks 2/07 S 125; s noch zur alten Rechtslage Senatsurteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 3 RdNr 17 ff). Die Befreiungsvoraussetzungen unter Beibehaltung des Befreiungsgrundes nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG waren durchgehend gegeben. Der Befreiungsantrag des Klägers vom 12.8.2008 hat seine Wirkung nicht durch andere Entscheidungen verloren (vgl hierzu unter Hinweis auf §§ 8, 18 SGB X Senatsurteil vom 5.10.2006, aaO, RdNr 19 f). Das daraufhin eingeleitete Verwaltungsverfahren hat durchgehend bis zur endgültigen Entscheidung mit dem hier angefochtenen Verwaltungsakt angedauert.
bb) Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt nach § 3 Abs 1 ALG, "solange" einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt. Es handelt sich um eine vorübergehende, temporäre Befreiung (vgl Senatsurteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 6/05 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 3 RdNr 15, mwN). Wie der Senat mehrfach dargelegt hat, besteht nach dem ALG ein differenziertes System von Regel (Versicherungspflicht) und Ausnahme (Versicherungsfreiheit bzw Befreiung auf Antrag), das - entgegen dem Vorbringen der Revision - grundsätzlich keiner gesetzesergänzenden, lückenschließenden Auslegung zugänglich ist (vgl Senatsurteil vom 25.7.2002 - B 10 LW 12/01 R - SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14 mwN). Für den Kläger besteht danach ausgehend von den Feststellungen des LSG grundsätzlich Versicherungspflicht als Landwirt nach § 1 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 ALG (s konkret zu den Voraussetzungen Senatsurteil vom 23.9.2004 - B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 5 RdNr 13).
Von der Versicherungspflicht ist der Kläger aufgrund seines Antrags nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG zu befreien, solange er "regelmäßig" Arbeitseinkommen über 4800 Euro jährlich aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt hat. Diesem Jahresbetrag darf jedoch nicht einfach das im jeweiligen Kalenderjahr - hier: 2009 - erzielte Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV (s hierzu Senatsurteil vom 10.5.2007 - B 10 LW 7/05 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 2 RdNr 12 mwN) gegenübergestellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG nicht rückwirkend für einen abgelaufenen Zeitpunkt zu entscheiden, sondern vorausschauend (ohne Bindung an das Kalenderjahr) zu beurteilen hat, ob die Entgeltgrenze überschritten werden wird. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Gesamtsystematik sowie der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zielsetzung der Befreiungsvorschrift.
Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit hat der Gesetzgeber den Begriff "regelmäßig" im Wortlaut der Befreiungsvorschrift zur Klarstellung dafür gewählt, dass eine vorausschauende und nicht eine rückschauende Betrachtung anzuwenden ist (vgl BT-Drucks 12/7599 S 8; Senatsurteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 25 mwN). Denn bei Statusfeststellungen im Versicherungsrecht ist bei der Feststellung einer Versicherungspflicht bzw eines Befreiungstatbestandes generell eine vorausschauende Betrachtung anzustellen. An die Versicherungspflicht sind Beitragszahlungen und ggf Leistungsansprüche geknüpft, die im Interesse einer sozialen Absicherung - hier der Landwirte - nicht von einer "Momentaufnahme" abhängen dürfen, sodass es einer gesicherten Prognose für die Zukunft bedarf (vgl Senatsurteil vom 23.9.2004 - B 10 LW 13/02 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 5 RdNr 11). Diese erfordert eine vorausschauende Schätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisstandes, also in der Regel basierend auf erhobenen Daten und Fakten aus der Vergangenheit, unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Denn die Prognose ist bereits begriffsnotwendig zukunftsbezogen und damit auf den Beginn des zu beurteilenden Zeitraums für die Zukunft abzustellen (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24 und 28 f; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 und 18). Nicht erforderlich ist eine alle Eventualitäten berücksichtigende Vorhersage. Erweist sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend, weil der angenommene Verlauf sich tatsächlich anders gestaltet hat, so bleibt sie für die Vergangenheit dennoch verbindlich. Stimmt eine ursprünglich richtige Prognose mit dem späteren Verlauf nicht überein, so kann dies wiederum Anlass für eine erneute Prüfung und vorausschauende Betrachtung sein (vgl zB BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 29; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16 und 17; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81, jeweils mwN).
Der für die Prognose maßgebliche Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus (Senatsurteil vom 10.5.2007 - B 10 LW 7/05 R - SozR 4-5868 § 3 Nr 2 RdNr 10 mwN). Wird eine Leistung zB monatlich erbracht, so ist dieser Rhythmus bestimmend. Wird Arbeitseinkommen (voraussichtlich) nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, ist es mit einem entsprechenden Anteil des Grenzbetrages zu vergleichen. Es kommt auf die Art und Weise der Zahlung an (vgl Senatsurteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 25 mwN). Auch die vorausschauende Einkommensermittlung von Selbstständigen unterliegt diesen Vorgaben, selbst wenn dies besondere Schwierigkeiten bereitet, da deren Einkommen fast immer schwankend ist (vgl BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 21 mwN). Die hiernach erforderliche "endgültige" Prognose, welches Einkommen bei dem Kläger regelmäßig - im streitigen Zeitraum - zu erwarten gewesen ist, hat die Beklagte nicht angestellt. Die "vorläufige" Annahme eines den Jahresbetrag für 2009 überschreitenden Einkommens im Bescheid vom 12.1.2009 ist durch dessen Erledigung für den streitigen Zeitraum weggefallen; der erst im Anschluss an den zu beurteilenden Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 ergangene Bescheid vom 8.11.2012 enthält demgegenüber eine rückwirkende Entscheidung ohne prognostische Elemente. Aber auch in einem solchen Fall einer rückwirkenden Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Revision die vom Gesetz vorgesehene vorausschauende Betrachtungsweise in Form einer Prognose anzustellen (vgl zB BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18; BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19 S 81 mwN). Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraums Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens des Grenzbetrages bestand, ist deshalb nachträglich von Gesetzes wegen die vorausschauende Betrachtung entsprechend dem Erkenntnisstand vorzunehmen, der damals vorhanden war (vgl auch BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 18).
Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X. Das damit einhergehende Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses (§ 20 Abs 1 und 2 SGB X) besagt, dass endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage ergehen dürfen (s zu Geldleistungen hierzu: BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RLw 5/90 - SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 18). Der abschließenden Sach- und Rechtslage entspricht der nach Ausschöpfung vorhandener Quellen mögliche Kenntnisstand der Verwaltung als Grundlage einer zukunftsbezogenen Prognoseentscheidung nach § 3 Abs 1 Nr 1 ALG (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 30 mwN). Als mögliche Quelle der Erkenntnis kann sich die Verwaltung auf Angaben des Antragstellers stützen, der bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken soll (vgl § 21 Abs 2 S 1 und 2 SGB X). Verweigert der Antragsteller die gebotene Mitwirkung kann die Befreiungsentscheidung wegen des damit verbundenen Schwebezustandes zwar nicht nach Maßgabe der §§ 66, 67 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung abgelehnt werden (zur Unanwendbarkeit der §§ 60 ff SGB I im Beitragsnachentrichtungsverfahren BSG Urteil vom 11.6.1980 - 12 RK 60/79 - BSGE 50, 152,153 f = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43 S 81 f; zur anders gelagerten GdB - Statusfeststellung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 23 ff). Wohl aber kann eine negative Prognose gerechtfertigt sein, wenn der dann verbleibende Erkenntnisstand eine positive Prognose für die Zukunft unmöglich macht (BSG aaO, RdNr 16 ff).
Im Übrigen darf die Verpflichtung zu einer Prognoseentscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht dadurch vermieden werden, dass sich die Verwaltung die Berücksichtigung erst nachträglicher Erkenntnisse vorbehält und den Antragsteller über seinen versicherungsrechtlichen Status im Ungewissen lässt (vgl BSG Urteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 = SozR 4-1300 § 45 Nr 10, RdNr 19 mwN). Dann liegt nämlich eine Umgehung der Regelung in § 3 Abs 1 Nr 1 ALG vor, die an den vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen vorbeiführt. Die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge einer schnellen und endgültigen Klärung des versicherungsrechtlichen Status, die mit der Prognoseentscheidung gesichert werden soll, wird unterlaufen, wenn der Weg über eine vorläufige Entscheidung eingeschlagen und eine endgültige Entscheidung in der Erwartung eines sichereren Erkenntnisstandes auf unbestimmte Zeit in die Zukunft verschoben wird. Rechtfertigt der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht die Annahme, dass sich das Arbeitseinkommen bei üblichem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert und in diesem Sinne regelmäßig den im Gesetz geregelten Jahresbetrag überschreitet, ist eine entsprechende Befreiung im Wege einer Prognoseentscheidung endgültig auszusprechen. Eine rückwirkend abweichende Betrachtung ist mit dem Wesen der Prognose nicht zu vereinbaren (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 29; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN). Die Prognose bei Statusentscheidungen ist - wie ausgeführt - zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis Änderungen in rechtlich relevantem Umfang Anlass für eine Korrektur geben (vgl BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 17 mwN).
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen und den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist nicht erkennbar, dass zu Beginn des streitigen Zeitraums vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 vorausschauend ein Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt unterhalb des Grenzbetrags von 4800 Euro zu schätzen war. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich vollständig überprüfbar, ohne dass der Verwaltung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der Grundlagen für die Prognose und deren sachgerechte Würdigung (vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 31 mwN).
Bei schwankendem Arbeitseinkommen - wie von Selbstständigen - ist der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen. Bei einer auf das Jahr bezogenen Prognose darf von dem bekannten letzten Jahreseinkommen ausgegangen werden. Denn bei selbstständig Tätigen - wie dem Kläger -, die ihre Einnahmen zeitlich disponieren können, besteht häufig nur die Möglichkeit der Ermittlung regelmäßiger Einnahmen über einen längeren Zeitraum (zB über ein Jahr; vgl BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 24; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 20 und 21, jeweils mwN).
Ausweislich seiner Angaben vom 12.8.2008 und 7.1.2009 übte der Kläger die Tätigkeit eines Rechtsanwalts hauptberuflich, aber nicht in Vollzeit aus und überschritt mit dieser Tätigkeit den Grenzbetrag von 4800 Euro. Hierzu legte er ergänzend den Einkommensteuerbescheid für 2006 vor, aus dem sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (freiberuflicher Tätigkeit) in Höhe von 17 500 Euro ergaben. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger ursprünglich von der Versicherungspflicht in der AdL befreit, wenn auch zu Unrecht nur vorläufig (Bescheid vom 12.1.2009). An der damit einhergehenden Einschätzung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte auf der Grundlage dieses Kenntnisstandes den Kläger endgültig von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen.
Zwar lagen zum streitigen Zeitraum keine weiteren zeitnahen Angaben zum Einkommen des Klägers vor. Im Rahmen der anzustellenden Prognose ist jedoch nicht die Annahme gerechtfertigt, das Einkommen des Klägers im Jahr 2009 werde die Entgeltgrenze von 4800 Euro (400 Euro monatlich) unterschreiten. Der Betrag von 17 500 Euro im Jahre 2006 überschreitet den Grenzbetrag von 4800 Euro deutlich. Bei einer hauptberuflich anwaltlichen Tätigkeit mit wenigen gebührenträchtigen Mandaten ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Grenzbetrag auch in den Folgejahren überschritten werde. Vor diesem Hintergrund führt die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des Klägers im Jahre 2012 zu keiner Änderung der Prognose für das Jahr 2009. Wenn aufgrund der Mandatsstruktur mit wenigen Mandaten und über mehrere Jahre andauernden Gerichtsverfahren in einem Geschäftsjahr weniger Honorare fällig werden, die den Grenzbetrag unterschreiten, ändert das nichts an der zuvor zu treffenden Prognose für diesen Zeitraum, sondern kann eine abweichende Prognose für zukünftige Zeiträume gerechtfertigt sein. Maßgeblich für die Schätzung des Einkommens im Prognosezeitraum sind die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres, die mit den früheren oder - falls bekannt - späteren Einnahmen verglichen werden. Ergibt die Prüfung, dass das regelmäßige Einkommen im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres den Grenzbetrag von 4800 Euro unterschritten hat, oder ergibt die vorzunehmende Prognose, dass diese Grenze künftig nicht überschritten werde, so tritt erst für die Zukunft Versicherungspflicht ein (vgl auch AdL Kommentar Stand: 21. Ergänzungslieferung 1/15, § 3 ALG, S 3.3). Eine nachträglich festgestellte Unterschreitung des Grenzbetrages von 4800 Euro in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 hätte damit nur zu einer Änderung der Prognoseentscheidung für die Zukunft ab dem 1.1.2010 führen können. Insoweit hat die Beklagte den Kläger entsprechend der Entwicklung des Einkommens im Folgejahr 2010 mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 16 357 Euro jedoch endgültig von der Versicherungspflicht befreit. Für den hier streitigen Zeitraum in 2009 verbleibt es bei der Prognose, dass der Kläger den Grenzbetrag von 4800 Euro überschreitet und von der Versicherungspflicht in der AdL zu befreien ist.
c) Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage hin war die Beklagte entsprechend dem oben dargestellten Ergebnis der Prognose iS von § 3 Abs 1 Nr 1 ALG antragsgemäß zu verpflichten, den Kläger nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 endgültig von der Versicherungspflicht zu befreien.
d) Eine Pflicht zur Beitragsentrichtung besteht für den Kläger mangels Versicherungspflicht nicht, sodass weder laufende noch rückständige Beiträge zu zahlen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 2020, 1 |
NWB 2019, 3815 |
NZS 2019, 779 |
SGb 2019, 353 |
AuUR 2019, 388 |