Leitsatz (amtlich)
Blumenbinderlehrlinge sind berechtigt, der Gärtner-Krankenkasse (Ersatzkasse) beizutreten.
Normenkette
RVO § 517 Fassung: 1924-12-15; ErsKV Fassung: 1938-10-26; SVAufbauV 12 Art. 2 § 4 Fassung: 1935-12-24
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die beklagte Ersatzkasse wurde im Jahre 1882 von Mitgliedern des Deutschen Gärtnerverbandes e. V. gegründet. Sie führte die Bezeichnung "Krankenkasse des Deutschen Gärtnerverbandes" und diente dazu, die in dem Verband organisierten selbständigen und in Arbeit stehenden Gärtner gegen Zahlung eines Beitrags im Krankheitsfalle zu unterstützen. Nachdem der Name dieser Kasse später in "Krankenkasse für deutsche Gärtner" geändert worden war, wurden ihr auf Grund des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876 noch vor dem 1. April 1909 die Rechte einer eingeschriebenen Hilfskasse verliehen. Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 1. Januar 1914 an gültigen § 503 RVO aF (RGBl 1911, 509) waren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, denen als eingeschriebenen Hilfskassen vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes erteilt worden war, auf ihren Antrag für den an diesem Tage durch die Satzung bestimmten Bezirk und Kreis ihrer versicherungspflichtigen Mitglieder als Ersatzkassen zuzulassen. Auf Grund dieser Zulassung änderte sich der Name der Beklagten in "Gärtner-Krankenkasse (Ersatzkasse)".
Sie ist nunmehr eine Arbeiter-Ersatzkasse, deren Rechtsform auf Abschnitt III Art. 3 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung (AufbauG) vom 5. Juli 1934 (RGBl I 577) und der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (AufbauVO) vom 24. Dezember 1935 (RGBl I 1537) idF der 15. AufbauVO vom 1. April 1937 (RGBl I 439) beruht. Nach § 4 Abs. 1 der 12. AufbauVO darf die "Ersatzkasse" seit dem 1. Januar 1936 nur Personen neu aufnehmen, die versicherungspflichtig (§§ 165 ff RVO) oder versicherungsberechtigt (§ 176 RVO) sind. Diese Personen müssen im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk wohnen und dem Mitgliederkreis angehören, für den die Ersatzkasse als solche zugelassen ist.
Die den Mitgliederkreis der "Gärtner-Krankenkasse" regelnde Satzungsbestimmung sah ursprünglich unter § 2 Abs. 1 Satz 1 folgendes vor:
"Jeder innerhalb des Deutschen Reiches und im Gebiete der Freien Stadt Danzig wohnende Gärtner kann die Mitgliedschaft erwerben."
Diese Satzungsbestimmung wurde auf Grund des § 4 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO wie folgt gefaßt:
"Beitrittsberechtigt sind alle versicherungspflichtigen (§§ 165 ff RVO) und alle versicherungsberechtigten (§§ 176 ff RVO) Gärtner. Versicherungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung sind alle Krankenversicherungspflichtigen, die nicht als Angestellte tätig sind und die von dem Recht des § 517 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch machen."
Der Mitgliederkreis wurde mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit Wirkung vom 1. Mai 1955 an in § 2 der Satzung wie folgt bestimmt:
"Mitglieder der Kasse können werden:
Alle Gärtnerlehrlinge, Gartenarbeiter, Gärtnergehilfen, Obergärtner, Gartenmeister, Blumenbinderlehrlinge, Blumenbinder, Bindergehilfen, Blumenbindermeister - die nicht als Angestellte tätig sind -, wenn sie
a) versicherungspflichtig (§ 165 RVO),
b) versicherungsberechtigt (§ 176 RVO)
sind und in dem Geschäftsgebiet der Kasse wohnen."
Am 1. August 1952 war die beigeladene Helga U dem Blumengeschäftsinhaber Rudolf M in Nürnberg als Blumenbinderlehrling eingetreten und der beklagten Ersatzkasse beigetreten. Nachdem die Klägerin als die für Nürnberg zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt hatte, verlangte sie die Abmeldung der Beigeladenen und Erstattung der seit dem 1. August 1952 für sie empfangenen Krankenversicherungsbeiträge. Da die Beklagte dies ablehnte, erhob die Klägerin im März 1956 vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg Klage mit dem Antrage,
a) festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, die beigeladene U als Mitglied aufzunehmen;
b) die Beklagte zu verpflichten, die seither vereinnahmten Beiträge der Klägerin zu erstatten;
c) festzustellen, daß die mit Wirkung vom 1. Mai 1955 durch das Versicherungsamt Hamburg erteilte Genehmigung (gemäß Satzungsänderung) betreffend die Aufnahme von Blumenbindern eine unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises der Beklagten darstellt.
Zur Begründung brachte sie vor, es könnten nur solche Personen Mitglieder der beklagten Ersatzkasse werden, die im Zeitpunkt der Aufnahme dem Personenkreis angehörten, für den die Ersatzkasse zugelassen sei. Hierfür sei die zum Zeitpunkt der Aufnahme geltende Satzung maßgebend. Nach § 2 der damaligen Satzung der Beklagten seien nur die versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Gärtner beitrittsberechtigt gewesen. Darunter falle die Beigeladene nicht, da sie weder gärtnerisch ausgebildet sei noch in einem Gartenbetrieb arbeite, sondern in einem Blumengeschäft beschäftigt sei, das von Gärtnereien beliefert werde. Die Neufassung der Satzung der Beklagten im Jahre 1955 stelle eine unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises dar, ihre Genehmigung sei deshalb fehlerhaft.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen,
da die Aufnahme der Beigeladenen nicht gegen die Satzung verstoße, und zwar auch nicht vor deren Neufassung im Jahre 1955. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zählten die Blumenbinder zu den Gärtnern. Im Jahre 1909 habe es zwar noch keine reinen Blumenbinder gegeben, diese Tätigkeit sei indes damals stets von den Gärtnern mit verrichtet worden. Erst mit dem Bedürfnis nach Blumengeschäften in den Städten habe sich die Binderei als eigener Lehrberuf entwickelt. Eine Binderin müsse über gärtnerische Kenntnisse verfügen und in der Lage sein, die Pflanzen bis zum Verkauf zu pflegen und die Kundschaft über die Weiterpflege zu unterrichten. Da diese Tätigkeiten früher von den Gärtnern ausgeübt worden seien, gehörten die Blumenbinder ebenfalls zu ihrem, der Beklagten, Mitgliederkreis. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung bezog sich die Beklagte u. a. auf ein Gutachten von Prof. Dr. B in Hamburg über die Bedeutung des Begriffs "Gärtner" vom 1. Juni 1932.
Die beigeladene U erklärte vor dem SG, daß sie vom 1. August 1952 bis 31. Juli 1955 in dem Blumengeschäft ihres Lehrherrn als Blumenbinderlehrling tätig gewesen sei; eine Gärtnerei habe ihr Lehrherr nicht gehabt. Dieser habe die Blumen und sonstigen Pflanzen von Gärtnereien gekauft und sie in seinem Geschäft verarbeiten lassen. Sie selbst habe während ihrer Lehrzeit das Umpflanzen, das Pflegen der Blumen, das Binden von Sträußen, Kränzen und sonstigen Arrangements und den Verkauf erlernt.
Das SG stellte durch Urteil vom 30. Oktober 1956 fest, daß die beigeladene U nicht berechtigt war, ab 1. August 1952 der Beklagten als Mitglied anzugehören, und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin die zu Unrecht erhaltenen Beiträge für die Beigeladene zu erstatten; im übrigen wies es die Klage ab. Das SG war der Auffassung, die Beigeladene falle nicht unter den Personenkreis der Gärtner und könne damit nicht Mitglied der Beklagten werden. Die Aufnahme der Blumenbinder in die vom 1. Mai 1955 an geltende Satzung der Beklagten sei eine unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises, weil sie § 4 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO widerspreche; die neue, durch die Aufsichtsbehörde genehmigte Satzungsbestimmung sei insoweit nicht verbindlich. Die von der AOK ferner beantragte Feststellung, daß die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unwirksam sei, habe indessen nicht entscheidungsmäßig in der Urteilsformel getroffen werden können, weil hierfür die Beklagte nicht passiv legitimiert sei.
Hiergegen legte die beklagte Ersatzkasse Berufung ein, mit der sie wiederum vorbrachte, daß die Blumenbinder auch vor der Satzungsänderung von 1955 ihre Mitglieder hätten werden können, weil sie zum Berufskreis der Gärtner gehörten. Sie beantragte,
das Urteil des SG Nürnberg mit Ausnahme der Ziffer III (Abweisung der Feststellungsklage) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 10. Februar 1960 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hatte, und die Klage in vollem Umfange abgewiesen: Die Abweisung der auf Feststellung der Unzulässigkeit der Satzungsänderung gerichteten Klage sei rechtskräftig geworden, weil die Klägerin keine Berufung eingelegt habe. Im übrigen sei das angefochtene Urteil unrichtig. Die Beigeladene sei als Blumenbinderlehrling berechtigt gewesen, der Beklagten als Mitglied beizutreten. Da die Beigeladene am 1. August 1952 ihren Beitritt erklärt habe, sei noch von der alten Satzung auszugehen. Den Beruf des Blumenbinders hätte es 1909, als die Beklagte als Ersatzkasse zugelassen worden sei, als eigentlichen Lehr- und Fachberuf noch nicht gegeben. Wie Dersch in seinem Gutachten über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen der Krankenversicherung überzeugend ausgeführt habe, stelle es jedoch keine nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der 12. AufbauVO i. V. m. der Verordnung über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen in der Krankenversicherung ( MitgliederVO ) vom 26. Oktober 1938 (RGBl I 1519) unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises einer Ersatzkasse dar, wenn Umgestaltungen im technischen Produktionsprozeß oder sonstigen organisatorischen Wirtschaftsvorgängen bei der Aufnahme von Mitgliedern Rechnung getragen würde. Wenn es auch den Beruf des Blumenbinders 1909 noch nicht gegeben habe, so habe es doch dessen Tätigkeit gegeben. Das heutige Berufsbild des Blumenbinders erfasse neben dem Zusammenstellen von Naturblumen und Naturgrün zu Gebinden jeglicher Art unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel das Herrichten gärtnerischer Erzeugnisse aller Art sowie deren gewerbsmäßige Verwertung. Der staatlich anerkannte Berufsausbildungsplan des Blumenbinders umfasse neben der Beherrschung blumenbinderischer Tätigkeiten im engeren Sinne auch das Kennenlernen der Blumen und Pflanzen und deren gärtnerische Behandlung. Damit überein stimme die Aussage der Beigeladenen U vor dem SG, wonach sie bei ihrem Lehrherrn, der selbst keine Gärtnerei habe und die Blumen und Pflanzen von den Gärtnereien kaufe und verarbeite, das Umpflanzen und die Pflege der Blumen, das Binden von Sträußen, Kränzen und sonstigen Arrangements sowie den Verkauf erlernt habe. Diese Arbeiten seien im Zeitpunkt der Zulassung der Beklagten als Ersatzkasse von den Gärtnern ausgeübt worden. Sie seien damit dem Beruf des Gärtners zuzurechnen. Daß die Blumenbinder wirkliche Gärtner seien, wenn sie bereits gewonnene Bodenerzeugnisse weiterpflegten und sie für den Güterumsatz verarbeiteten, entspreche überdies der Verkehrsauffassung und dem Sprachgebrauch, die nach der Grundsätzlichen Entscheidung (GE) Nr. 5006 des früheren Reichsversicherungsamts - RVA - (AN 1936, 263) für die Auslegung der Kassensatzung maßgeblich seien. Bei den von der Beigeladenen verrichteten Arbeiten stehe im Gegensatz zur Meinung des SG nicht die handelsmäßige Tätigkeit des Güterumsatzes, sondern die gärtnerische Tätigkeit der Blumen- und Pflanzenpflege und das Zusammenstellen von Blumengebinden im Vordergrund. Daß diese Beurteilung des Blumenbinderberufs weitgehend der Verkehrsauffassung, insbesondere der Auffassung der beteiligten Berufskreise entspreche, beweise die von der Beklagten schon seit je geübte Verwaltungspraxis, wonach sie Inhaber von Blumenhandlungen sowie Handelsgärtner und seit den zwanziger Jahren auch Blumenbinder als Mitglieder aufgenommen habe.
Das Bayerische LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG vom 10. Februar 1960 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30. Oktober 1956 zurückzuweisen.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Ausdehnung des Mitgliederkreises durch die Satzungsänderung von 1955 u. a. auf Blumenbinder und Blumenbinderlehrlinge stelle eine ungesetzliche Ausweitung des beitrittsfähigen Personenkreises dar und sei deshalb ungültig. Um die Besitzstandsgrenzen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den früheren Hilfskassen eindeutig festzulegen, habe der Gesetzgeber als Stichtag für die Anwendung des § 503 RVO aF den 1. April 1909 gewählt, also einen Zeitpunkt, der weit vor dem Inkrafttreten des Zweiten Buches der RVO (1. Januar 1914) lag. Frühzeitig habe demgemäß die Rechtsprechung den Mitgliederkreis der Ersatzkassen auf den bei der Zulassung ausdrücklich beschränkten Personenkreis begrenzt. Das RVA sei ferner allen Versuchen entgegengetreten, die für die Zulassung maßgebende Satzung nach eigenem Ermessen erweiternd auszulegen. Deshalb habe die Rechtsprechung auf die Verkehrsauffassung abgestellt, die zu der Zeit galt, als der Mitgliederkreis der Ersatzkasse endgültig festgelegt wurde. Die beklagte Ersatzkasse habe als Gärtner-Krankenkasse nur die innerhalb des Deutschen Reiches und im Gebiet der Freien Stadt Danzig wohnenden Gärtner aufnehmen dürfen. Es stelle deshalb eine unzulässige Erweiterung des beitrittsberechtigten Personenkreises dar, wenn jetzt auch die Blumenbinder dazu gerechnet würden. Der gegenteiligen Auffassung von Prof. Dr. B im Gutachten vom 1. Juni 1932, daß die Blumenbinder Gärtner seien, könne nicht gefolgt werden. Es sei auffällig, daß die Beklagte trotz dieses Gutachtens es nicht habe erreichen können, daß die Blumenbinder in die auf Grund des § 4 der 12. AufbauVO geänderten Versicherungsbedingungen als beitrittsberechtigte Personen aufgenommen wurden. Es sei zu vermuten, daß seinerzeit ein entsprechender Antrag erfolglos geblieben sei. Möglicherweise habe die Beklagte aber auch einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die GE Nr. 5006 gar nicht erst gestellt. Blumenbinder seien weder gärtnerisch ausgebildet, noch verrichteten sie ihre Arbeiten regelmäßig in einem Gartenbetrieb. Bei den Blumenbindern und den Gärtnern handele es sich somit um zwei völlig verschiedene Berufsarten. Die Blumenbinder könnten auch nach dem Sprachgebrauch des Jahres 1909 nicht als Gärtner angesehen werden. Damals habe es nämlich die Blumenbinder noch gar nicht gegeben. Dieser Beruf habe sich vielmehr erst später entwickelt. Unerheblich sei, ob die Beklagte früher die Inhaber von Blumenhandlungen sowie Handelsgärtner als Mitglieder aufgenommen habe, weil durch eine solche Verwaltungspraxis der ursprüngliche Mitgliederkreis nicht erweitert werden könne.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die in der Revisionsbegründung ausgesprochene Vermutung, ein Antrag auf Zugehörigkeit der Blumenbinder zum aufnahmeberechtigten Personenkreis sei nach Erlaß der 12. AufbauVO abschlägig beschieden worden, treffe nicht zu. Ein dahingehender Antrag sei damals nicht gestellt worden; er sei nicht notwendig gewesen, weil der Begriff der beitrittsberechtigten, versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Gärtner die Blumenbinder miteingeschlossen habe.
II
Die Revision ist nicht begründet. Dem angefochtenen Urteil ist in vollem Umfang zuzustimmen.
Wie das LSG zu Recht angenommen und wie der Senat im Anschluß an BSG 16, 165, 169 in seinem Urteil 3 RK 43/60 vom 28. April 1964 erneut ausgesprochen hat, ist nach der Mitglieder VO vom 26. Oktober 1938 (RGBl I 1519, AN 1938, 435) als Mitgliederkreis im Sinne des § 4 der 12. AufbauVO idF der 15. AufbauVO der Personenkreis anzusehen, der in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung festgelegt ist. Maßgebend ist nach Abs. 1 Satz 2 dieser VO die Satzung, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten in die Ersatzkasse in Kraft war. Das ist hier die ursprüngliche, bis 1955 im wesentlichen unverändert gebliebene Satzung der Beklagten, wonach sie alle "Gärtner" aufnehmen durfte. Da es sich hierbei aber, wie die Entstehungsgeschichte der Beklagten und ihrer Satzung beweist, stets um einen Sammelbegriff gehandelt hat, der zudem früher sowohl selbständige als auch unselbständige Gärtner umfaßt hat, ist dieser entgegen der Ansicht der Revision nicht eng auszulegen. Vor allem sind bei der Auslegung auch der frühere Sprachgebrauch und die historische Entwicklung des Gärtnerberufs zu berücksichtigen. Dabei ist der Senat, da neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann und Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht erhoben worden sind, an die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gebunden, so daß er sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.
Danach hat der Beruf des Blumenbinders als Lehr- und Fachberuf im Jahre 1909 noch nicht bestanden. Gleichwohl hat es schon damals die Arbeiten gegeben, die jetzt von diesem Berufszweig erledigt werden. Das heutige Berufsbild des Blumenbinders umfaßt neben dem Zusammenstellen von Naturblumen und Naturgrün zu Gebinden jeder Art unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel das Herrichten gärtnerischer Erzeugnisse aller Art sowie deren gewerbsmäßige Verwertung. Der staatlich anerkannte Berufsbildungsplan umfaßt neben dem Erlernen blumenbinderischer Tätigkeiten im engeren Sinne auch das Kennenlernen der Blumen und Pflanzen sowie deren gärtnerische Behandlung und ihre anschließende Behandlung zum Verkauf. Dementsprechend hat auch die Beigeladene bei ihrem Lehrherrn, der selbst keine Gärtnerei hat und die Blumen und Pflanzen von Gärtnereien kauft und verarbeitet, das Umpflanzen, Pflegen der Blumen, das Binden von Sträußen, Kränzen und sonstigen Arrangements sowie den Verkauf erlernt. Alle diese Tätigkeiten wurden im Zeitpunkt der Zulassung der Beklagten als Ersatzkasse aber von den Gärtnern ausgeübt, die damals selbst für den Absatz ihrer Erzeugnisse an den Verbraucher sorgten.
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts hat das LSG die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt war, die Beigeladene aufzunehmen, sowie die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der bisher für die Beigeladene vereinnahmten Beiträge zu Recht abgewiesen. Wenn auch die Beklagte nach den oben erwähnten Bestimmungen des AufbauG, der 12. und der 15. AufbauVO im Jahre 1952 nur versicherungspflichtige Gärtner als Mitglieder aufnehmen durfte, so fielen doch hierunter schon damals auch die Blumenbinder und dementsprechend die Blumenbinderlehrlinge. Deshalb stellt auch die Satzungsänderung von 1955 - jedenfalls soweit es sich um die Blumenbinder und Blumenbinderlehrlinge handelt - keine unzulässige Erweiterung des Mitgliederkreises der beklagten Ersatzkasse dar.
Die Revision der Klägerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen