Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Entziehung von Leistungen nach AFG § 151 Abs 1, wenn im Zeitpunkt der Entstehung Leistungsvoraussetzungen gefehlt haben oder wenn sie rückwirkend für diesen Zeitpunkt entfallen sind.
2. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 entsteht werktäglich, der Anspruch auf die Übernahme von Kosten nach AFG § 45 in dem Zeitpunkt, in dem diese Kosten anfallen (fällig werden).
3. Ein Teilnehmer, der das Lehrgangsziel nicht erreichen kann, weil er zur Abschlußprüfung nicht zugelassen wird, ist von diesem Zeitpunkt an für eine weitere Teilnahme nicht mehr geeignet.
Leitsatz (redaktionell)
Geeignet iS des AFG § 36 aF ist ein Maßnahmeteilnehmer, der nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erwarten läßt, daß er sowohl an der Maßnahme mit Erfolg teilnehmen als auch nach deren Abschluß die erstrebte berufliche Tätigkeit erfolgreich ausüben kann. Zur erfolgreichen Teilnahme an der Maßnahme gehört das Bestehen einer vorgesehenen Abschlußprüfung ohne Rücksicht darauf, ob sie für die Ausübung der angestrebten Berufstätigkeit benötigt wird.
Normenkette
AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 44 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25, § 151 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 12 Fassung: 1971-09-09, § 13 Fassung: 1971-09-09; SGB 1 § 40 Abs. 1 Fassung: 1975-12-11, § 41 Fassung: 1975-12-11
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. April 1976 und des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 14. November 1975 teilweise aufgehoben.
Der Bescheid vom 2. April 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1973 wird insoweit aufgehoben, als er die Entziehung des Anspruchs auf Übernahme von Lehrgangsgebühren und Kosten für Lehrmittel betrifft.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Teilnahme an einem Lehrgang weiterhin zu fördern ist, wenn der Teilnehmer wegen mangelnder Leistungen nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wird.
Der Kläger (bisheriger Beruf: Elektroingenieur) nahm ab 7. April 1972 an einem von der Akademie für angewandte Betriebswissenschaft Ü, Zweigniederlassung F, in Vollzeitform durchgeführten einjährigen Lehrgang "Technischer Betriebswirt" teil. Der Lehrgang dauerte bis 31. März 1973. Als Abschluß war eine vom Lehrgangsträger durchgeführte Abschlußprüfung vorgesehen. Die Teilnahme des Klägers an diesem Lehrgang wurde von der Beklagten gefördert. Sie bewilligte für Lehrgangsgebühren 1.437,50 DM, für Lernmittel 370,- DM, für Fahrtkosten 418,- DM und für Prüfungsgebühren 150,- DM (Bescheid vom 10. April 1972). Außerdem bewilligte sie Unterhaltsgeld (Uhg) für die Dauer der Maßnahme von zuletzt 52,20 DM täglich (Bescheide vom 10. April 1972 und 20. Dezember 1972). Die bewilligten Leistungen wurden mit Ausnahme der Prüfungsgebühr und des Uhg für die Zeit ab 11. Februar 1973 ausgezahlt. Nachdem der Lehrgangsträger der Beklagten mitgeteilt hatte, daß der Kläger wegen mangelnder Vornoten in mehr als zwei Fächern gemäß Konferenzbeschluß nicht zur Abschlußprüfung zugelassen werde, und daß ihm dieser Beschluß am 7. Februar 1973 mitgeteilt worden sei, hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide mit Wirkung vom 8. Februar 1973 auf und forderte die auf die Zeit vom 8. Februar 1973 bis Lehrgangsende entfallenden Anteile für Lehrgangsgebühren, Lernmittel, Fahrtkosten sowie Uhg in Höhe von insgesamt 439,20 DM zurück (Bescheid vom 2. April 1973). Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte ihren Bescheid dahin ab, daß eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide erst mit Wirkung vom 11. Februar 1973 erfolgte und sich die Rückforderung auf 239,60 DM ermäßigte. Uhg war in diesem Betrag nicht mehr enthalten, da dieses nur bis 10. Februar 1973 ausgezahlt worden war (Bescheid vom 2. Oktober 1973). Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1973). Die Entziehung und Rückforderung wurde nunmehr damit begründet, daß der Kläger ab 11. Februar 1973 nicht mehr an der Maßnahme teilgenommen habe.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit von dem Kläger Leistungen zurückgefordert wurden (Urteil vom 14. November 1975). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 13. April 1976). Das LSG hat die Auffassung vertreten, die Entziehung der Leistungen sei gerechtfertigt gewesen, weil die weitere Förderung des Klägers nicht zweckmäßig gewesen sei, nachdem festgestanden habe, daß er zur Abschlußprüfung nicht zugelassen werde. Für die künftige berufliche Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sei der Kläger zwar nicht unbedingt auf eine Abschlußprüfung angewiesen gewesen. Aus der Lehrgangsbescheinigung werde aber deutlich, daß er an dem Lehrgang erfolglos teilgenommen habe. Ein solcher Abschluß sei nicht geeignet, seine berufliche Beweglichkeit zu fördern.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Eignung des Klägers sei schon daraus herzuleiten, daß er bereits den Abschluß des Ingenieurs (grad.) besitze. Im übrigen lasse sich die Folgerung des LSG aus § 36 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht herleiten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
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das Urteil des LSG aufzuheben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG dahin abzuändern, daß die Bescheide der Beklagten vom 2. April und 2. Oktober 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1973 auch insoweit aufgehoben werden, als dem Kläger Leistungen entzogen worden sind. |
Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er sich gegen die Entziehung des Anspruchs auf Uhg (§ 44 AFG) und auf Übernahme von Fahrkosten und Prüfungsgebühren (§ 45 AFG) wendet.
Die Beklagte war nach § 151 Abs. 1 AFG zur Entziehung berechtigt und verpflichtet, weil eine Voraussetzung der Förderung weggefallen war. Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung ist nach § 36 AFG, daß der Teilnehmer geeignet ist. Das bedeutet in diesem Zusammenhang: Der Teilnehmer muß nach seiner Persönlichkeit und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten erwarten lassen, daß er sowohl an der Maßnahme mit Erfolg teilnehmen kann als auch nach deren Abschluß die erstrebte berufliche Tätigkeit erfolgreich ausüben kann. Dies ist in § 36 Nr. 2 AFG in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3113) auch im Gesetz deutlich hervorgehoben worden. Es handelt sich insoweit aber nicht um eine Rechtsänderung, sondern nur um eine Verdeutlichung des schon vorher bestehenden Rechtszustandes (Schönefelder-Kranz-Wanka, AFG, § 36 n.F. Anm. 14; Hennig-Kühl-Heuer, AFG, § 36 Anm. 3 am Ende).
Zur erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gehört, daß der Teilnehmer geeignet und in der Lage ist, die vorgesehene Abschlußprüfung zu bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die Abschlußprüfung für die Ausübung der von ihm selbst oder durch die Maßnahme objektiv angestrebten Berufstätigkeit benötigt. Die Abschlußprüfung eines Lehrgangsteilnehmers hat - sofern sie in den Kreisen der Arbeitgeber, die entsprechende Arbeitnehmer beschäftigen, anerkannt ist - genau wie die von einer zuständigen Stelle durchgeführte Abschlußprüfung - eine besondere Bedeutung für die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit, die Zeil aller Bildungsförderung ist (§ 2 Nr. 2 AFG). Sie erleichtert es zumindest, den Befähigungsnachweis zu führen und als Bewerber für eine bestimmte Stelle in Betracht gezogen zu werden (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 6). Diese besondere Bedeutung des Abschlusses ist im Gesetz selbst dadurch hervorgehoben worden, daß das Erreichen einer fehlenden beruflichen Abschlußprüfung ausdrücklich als Ziel der Fortbildungsförderung genannt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AFG). Aber auch dort wo die Abschlußprüfung des Lehrgangsträgers nicht eine allgemeine Anerkennung beanspruchen kann, ist sie nicht ohne Bedeutung. Sie enthält in jedem Fall eine Aussage darüber, daß der Teilnehmer das inhaltliche Angebot der Maßnahme bewältigt hat. Durch sie wird die erfolgreiche Teilnahme an der beruflichen Bildung, das Beherrschen der angestrebten beruflichen Qualifikationen, erkennbar. Die Nichtzulassung zur Prüfung wegen mangelnder Leistung dokumentiert umgekehrt, daß der Teilnehmer das Maßnahmeziel nicht erreichen kann, also nach Abschluß der Maßnahme nicht in hinreichendem Umfang über die Qualifikationen verfügt, die durch den Maßnahmenbesuch vermittelt werden sollten. Darin kommt zum Ausdruck, daß der Teilnehmer nicht geeignet ist, an der Maßnahme mit Erfolg teilzunehmen. Dementsprechend ist die Eignung zu verneinen, wenn nicht damit gerechnet werden kann, daß der Teilnehmer das Maßnahmeziel erreicht.
Die Eignung ist nicht nur bei Maßnahmebeginn zu prüfen. Sie muß vielmehr während der ganzen Maßnahme fortbestehen. Erweist sich, wie im vorliegenden Fall, daß der Teilnehmer in mehreren Fächern unzureichende Leistungen zeigt und deshalb nicht zur Prüfung zugelassen werden kann, so fehlt es spätestens von diesem Zeitpunkt ab an der Voraussetzung der Eignung und damit an einer Voraussetzung für die weitere Förderung der Teilnahme an diesem Lehrgang nach dem AFG. Es mag zwar zutreffen, daß der Kläger auch ohne einen Abschluß allein aufgrund der Teilnahme an dem Lehrgang bessere berufliche Chancen hat, als wenn er nicht an dem Lehrgang teilgenommen hätte. Es mag ferner zutreffen, daß aus diesem Grund der weitere Besuch des Lehrgangs bis zu seinem Abschluß für den Kläger nicht sinnlos gewesen wäre. Als Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an einem Lehrgang genügt es jedoch nicht, daß der Teilnehmer einen irgendwie gearteten beruflichen Vorteil hieraus zieht. Das Ziel der Verbesserung und Sicherung der beruflichen Beweglichkeit erschöpft sich nicht darin, für den Zeitpunkt des Maßnahmeabschlusses bessere Chancen zu vermitteln, insbesondere nicht darin, die Möglichkeit zu verbessern, eine bestimmte Stelle anzutreten. Es erstreckt sich vielmehr auf das gesamte weitere Berufsleben und seine nicht vorhersehbaren Wechselfälle. Dementsprechend kann für die Eignung, daß Maßnahmeziel zu erreichen, nur die objektiv durch die Maßnahme angestrebte Qualifikation entscheidend sein. Mit dieser Auffassung folgt der erkennende Senat der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach auch für sonstige Förderungsvoraussetzungen allein objektive Merkmale maßgebend sind (BSGE 39, 291, 294; BSGE 40, 1, 3; BSG SozR 4100 § 36 Nr. 4; BSGE 38, 292; BSG SozR 4100 § 47 Nr. 4; BSG Urteil vom 6. März 1975 - 7 RAr 68/72 - nicht veröffentlicht; BSG Urteil vom 31. August 1976 - 12/7 RAr 22/75 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Spätestens am 7. Februar 1973 stand somit fest, daß dem Kläger für den besuchten Lehrgang die Eignung fehlte. Die Beklagte war daher berechtigt, von diesem Zeitpunkt ab diejenigen Leistungen zu entziehen, die für die weitere Teilnahme an dem Lehrgang gezahlt worden sind oder zu zahlen gewesen wären. Die Entziehung kann sich jedoch nur auf solche Leistungen erstrecken, die ab 7. Februar 1973 entstanden sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind und deshalb die Leistungen nach § 151 Abs. 1 AFG entzogen werden müssen, ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Später eintretende Umstände können nur noch insoweit Bedeutung gewinnen, als sie rückwirkend eine Aussage darüber machen, ob die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung nicht vorlagen und deshalb der Anspruch in Wahrheit gar nicht entstanden ist oder wenn sie rückwirkend eine für die Entstehung maßgebliche Voraussetzung vernichten. Handelt es sich hingegen um Veränderungen, die nur in die Zukunft wirken, so ist dementsprechend eine Entziehung vorher entstandener Leistungen nicht zu rechtfertigen.
Der Anspruch auf Uhg entsteht, wie das Arbeitslosengeld, wochentäglich. Dies folgt daraus, daß der Anspruch die Teilnahme voraussetzt und deshalb nur jeweils für die Tage ein Anspruch entstehen kann, an denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich an dem Lehrgang teilnimmt oder trotz Abwesenheit als Teilnehmer anzusehen ist. Im übrigen ergibt sich dies aus der Verweisung auf die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (§§ 100 ff, insbesondere §§ 101, 106 und 114 Abs 2 AFG) in § 44 Abs. 7 AFG.
Hieraus folgt, daß die Beklagte das bewilligte Uhg für die restlichen Tage der Lehrgangsdauer, die nach Feststellung der mangelnden Eignung noch zu durchlaufen gewesen wären, entziehen durfte. Die Aufhebung der Bewilligung ab 11. Februar 1973 war daher rechtmäßig.
Leistungen nach § 45 AFG entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind und die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorlagen. Die BA hat im Rahmen von § 45 AFG die notwendigen Kosten zu tragen. Diese Verpflichtung entsteht deshalb, die sonstigen Voraussetzungen unterstellt, in dem Zeitpunkt, in dem die Kosten anfallen (vgl. neuerdings §§ 40, 41 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches - SGB - I).
Fahrkosten entstehen jeweils durch die Benutzung eines Verkehrsmittels, also ebenfalls jeweils nur für den einzelnen Tag. Die Beklagte durfte deshalb ihre Entscheidung auf Übernahme von Fahrkosten für die Zeit ab 11. Februar 1973 ebenfalls aufheben.
Berechtigt war auch die Aufhebung der Entscheidung auf Übernahme der Prüfungsgebühren, weil diese überhaupt nicht angefallen sind. Die Revision ist jedoch begründet, soweit sich der Kläger gegen die Entziehung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für Lehrgangsgebühren und Lernmittel nach § 45 AFG wendet.
Die Lehrgangsgebühren waren nach den Teilnahmebedingungen des Lehrgangsträgers für jedes Semester im Voraus zu entrichten, also spätestens einen Tag vor Semesterbeginn zu zahlen. Die Kosten für Lernmittel waren in dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem die Lernmittel angeschafft werden mußten. Es bedarf hier keiner näheren Überprüfung, wann dies im einzelnen der Fall war; denn es kann davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt der Entziehung (kurz vor Lehrgangsende) die Kosten für die Lernmittel fast restlos angefallen waren, jedenfalls aber in Höhe des nach § 13 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 - AFuU 1971 - (ANBA 1971, 797) festgelegten Höchstbetrages.
Die in § 12 AFuU 1971 enthaltene Vorschrift, daß Lehrgangsgebühren nur bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden, der sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden richtet, und die in § 13 AFuU 1971 enthaltene Begrenzung der Kostenübernahme für Lernmittel auf 30,- DM pro Lehrgangsmonat, führen zu keiner anderen Beurteilung, denn es handelt sich insoweit nicht um Bestimmungen über das Entstehen des Anspruchs, sondern lediglich um Berechnungsvorschriften für einen pauschalen Höchstsatz.
Die Voraussetzungen für die somit vor dem Entziehungszeitpunkt entstandenen Ansprüche auf Übernahme der Lehrgangsgebühren und der Kosten für Lernmittel werden durch die Umstände, die zur Entziehung führten, nicht betroffen. Die Erkenntnis, daß der Kläger das Zeil des Lehrgangs nicht erreichen werde, kann für die Förderung erst von dem Zeitpunkt an Bedeutung gewinnen, in dem die Konferenz ausgesprochen hatte, daß er nicht zur Prüfung zugelassen werde. Aus schlechten Leistungen kann nicht ohne weiteres die Folgerung gezogen werden, daß der Teilnehmer schlechthin - und damit von Anfang an - für den angestrebten Beruf und die Teilnahme an dem Lehrgang ungeeignet war. Dies ergibt sich schon daraus, daß u.U. auch die Wiederholung von Maßnahmeabschnitten oder kurzfristigen Maßnahmen zu fördern ist (BSGE 38, 146; BSG Urteil vom 30. September 1975 - 7 RAr 8/74 - AuB 76, 19; neuerdings § 41 Abs. 4 AFG idF des Haushaltsstrukturgesetzes). Auch im vorliegenden Fall ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Kläger schlechthin ungeeignet war. Er war lediglich ungeeignet, weiter mit Erfolgsaussicht an dem Lehrgang teilzunehmen. Dieser Zeitpunkt war erst erreicht, als nicht mehr damit gerechnet werden konnte, daß die bisherigen mangelhaften Leistungen bis zur Abschlußprüfung noch so weit ausgeglichen werden, daß das Lehrgangsziel erreicht werden konnte. Anhaltspunkte dafür, daß dies schon bei Semesterbeginn der Fall war als die Lehrgangsgebühren fällig wurden, sind nicht vorhanden. Im übrigen ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, daß dieser Zeitpunkt erst erreicht war, als der Kläger durch Konferenzbeschluß nicht zur Prüfung zugelassen wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Daraus folgt aber, daß die Beklagte lediglich berechtigt war, die für die Zeit nach dem Konferenzbeschluß bewilligten Leistungen zu entziehen, also nur das für die Folgezeit zu zahlende Uhg, die für die Folgezeit anfallenden Fahrkosten und die Prüfungsgebühr, nicht jedoch die Lehrgangsgebühren und die Kosten für Lernmittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen