Orientierungssatz

Konkretisierung der Nachentrichtung von Beiträgen nach WGSVG § 10 - Bindung des Nachentrichtungsbescheides:

Die Befugnis eines Nachentrichtungsberechtigten, Anzahl und Klasse der Beiträge zu wählen, endet auch bei einer Beitragsnachentrichtung nach WGSVG § 10 grundsätzlich mit der Bindungswirkung des Bescheides, den der Versicherungsträger auf den Nachentrichtungsantrag hin erteilt (vgl BSG 1980-02-22 12 RK 12/79 = BSGE 50, 16).

 

Normenkette

WGSVG § 10

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 08.09.1980; Aktenzeichen L 11/2 An 1324/79)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.10.1979; Aktenzeichen S 17 An 106/78)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger berechtigt ist, auch für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 und vom Januar 1959 bis Dezember 1960 Beiträge nach § 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nachzuentrichten.

Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und als Verfolgter nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt. Auf seinen Antrag vom 24. Juni 1975 gestattete ihm die Beklagte, nachdem sie ihm mit Schreiben vom 30. April 1976 informatorisch den zeitlichen Umfang einer möglichen Nachentrichtung mitgeteilt hatte, mit Bescheid vom 8. November 1976 die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG in dem mit seinem Schreiben vom 30. September 1976 konkretisierten Umfang. In diesem Schreiben hatte sich der Kläger neben den im Zeitraum von Juli 1933 bis Juni 1950 geltend gemachten Teilzeiten (insgesamt 42 Kalendermonate, für die er die Beiträge in Höhe von 2.736,-- DM mittels Verrechnungsscheck entrichtete) bereiterklärt, für die Zeit vom Januar 1965 bis Januar 1971 Beiträge in den jeweiligen Höchstklassen zu entrichten. Für den darauf entfallenden Betrag von 19.332,-- DM ließ die Beklagte die Teilzahlung zu.

Am 28. März 1977 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Nachentrichtung der Beiträge solle entgegen der zunächst beabsichtigten Nachentrichtung im Betrag von 13.176,-- DM für die Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 in der Klasse 600 und für die Jahre 1959 und 1960 in der Klasse 800 erfolgen. Mit Bescheid vom 31. Mai 1977 lehnte die Beklagte dies unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 8. November 1976 ab. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Mitteilung, wie der - im April eingegangene - Betrag vom 13.176,-- DM verbucht werden solle. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 1978; Urteil des Sozialgerichts -SG- Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1979; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts -LSG- vom 8. September 1980). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Nachentrichtung nach § 10 WGSVG abweichend vom ursprünglichen Antrag des Klägers zuzulassen. An diesen im einzelnen nach den zu belegenden Zeiten und der Höhe der Beiträge konkretisierten Antrag sei der Kläger gebunden. Mit dem Eintritt der Bindungswirkung des Zulassungsbescheides vom 8. November 1976 stehe zwischen den Beteiligten die Berechtigung des Klägers zur Beitragsnachentrichtung im ursprünglich beantragten Umfang fest. Die Bindungswirkung beziehe sich auf den Bewilligungszeitraum wie auf die Höhe der Beiträge. Eine nachträgliche Änderung des Antrages sei deshalb nicht mehr zulässig. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er noch nicht den Gesamtbetrag an die Beklagte eingezahlt habe, denn er habe sich zur Nachentrichtung des fehlenden Betrages von 19.332,-- DM bereiterklärt. Die Bereiterklärung stehe der Entrichtung der Beiträge gleich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Zurücknahme oder Änderung des Antrags auf Nachentrichtung aber jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte von dem Recht auf Nachentrichtung bereits Gebrauch gemacht habe. Ein Recht auf Änderung der nachzuentrichtenden Beiträge lasse sich auch nicht aus der eingeräumten Teilzahlungsfrist ableiten. Diese beziehe sich nur auf den Zahlungsmodus. Da es dem Kläger nicht darum gehe, lediglich die gewählten Beitragsklassen ohne Änderung ihrer Zahl und der zeitlichen Zuordnung herabzusetzen, er vielmehr eine Änderung der Belegungszeiträume herbeiführen wolle, könnten die Erwägungen des BSG in dem Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 12/79 - keine Anwendung finden. Dem Kläger stehe Änderungsrecht auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei vom Kläger nicht vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus den Umständen des Falles.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10 WGSVG, der §§ 14 und 31 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I), des Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes (GG) und des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Er trägt vor, mit seinem Antrag vom 24. Juni 1975 habe er das Recht erworben, Beiträge für die von der Beklagten im Schreiben vom 30. April 1976 mitgeteilten Zeiträume zu entrichten. Die streitige Zeit sei hierin enthalten. Für diesen Zeitraum habe er im März 1977 13.176,-- DM eingezahlt, ohne daß die Beklagte dieser Nachentrichtung widersprochen habe. Damit sei von einer wirksamen Beitragsentrichtung nach § 10 WGSVG auszugehen. Das LSG sei aufgrund unzureichender Tatsachenermittlung lediglich von einer Einzahlung von 2.736,-- DM ausgegangen. Wenn das LSG annehme, daß er dem bindenden Konkretisierungsbescheid vom 8. November 1976 sein Nachentrichtungsrecht verbraucht habe, sprenge dies den Rahmen des § 10 WGSVG. Diese Vorschrift enthalte keinen Hinweis darauf, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Konkretisierung vorgenommen werden müsse und daß eine einmal ausgesprochene Beitragsbestimmung nach Anzahl, Höhe und Zeitraum nicht mehr abänderbar sei. Die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 12/79 - aufgestellten Grundsätze könnten für den vorliegenden Fall keine uneingeschränkte Gültigkeit haben; das gelte insbesondere für die Annahme, daß mit der Bindungswirkung des Nachentrichtungsbescheides die Befugnis erlösche, von den gewählten Klassen und Entrichtungszeiträumen abzuweichen. Im damals entschiedenen Fall habe die Beklagte im Konkretisierungsbescheid einen entsprechenden Hinweis angebracht. In dem Bescheid vom 8. November 1976 sei ein solcher Hinweis nicht enthalten. Wie es nach dem Urteil vom 22. Februar 1980 dem Versicherten ausnahmsweise möglich sei, niedrigere Beiträge bei gleicher Anzahl zu leisten, müsse es ihm - unter Beachtung des Gleichheitssatzes - gleichfalls möglich sein, für die hier fraglichen Zeiträume Beiträge zu entrichten. Hierbei handele es sich nicht um eine Veränderung der bisherigen Nachentrichtung. Es bedürfe insoweit keiner Abänderung des Bescheides vom 8. November 1976, sondern lediglich einer Erweiterung. Ob im übrigen die vom Senat zur Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) aufgestellten Grundsätze auch für die Nachentrichtung nach § 10 WGSVG Anwendung fänden, erscheine fraglich, weil bei Auslegung und Anwendung des WGSVG der Entschädigungsgedanke im Vordergrund stehe. Das Ziel der Wiedergutmachung könne nur dann erreicht werden, wenn es dem Verfolgten möglich sei, unter Beachtung seiner finanziellen Möglichkeiten jede nur denkbare vom Gesetz eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit auszuschöpfen. Die Grenze der Gestaltungsmöglichkeit könne in diesem Fall nur die tatsächliche Entrichtung der Beiträge sein. Rechtsirrig habe das LSG auch die Bereiterklärung zur Nachentrichtung der tatsächlichen Beitragsentrichtung selbst gleichgestellt und eine Einschränkung der Nachentrichtung nach Erlaß des Konkretisierungsbescheides ohne eine gesetzliche Grundlage angenommen. Letztlich seien auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten

vom 31. Mai 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 8. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

ihm die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 10 WGSVG für die

Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1957 in der Klasse 600 und für die

Jahre 1959 und 1960 in der Klasse 800 zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger nicht berechtigt ist, Beiträge gemäß § 10 WGSVG für Zeiten nachzuentrichten, die von dem Nachentrichtungsbescheid vom 8. November 1976 nicht umfaßt sind. Diesem Begehren steht die bindende Wirkung des genannten Bescheides entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Sondervorschriften über die Nachentrichtung von Beiträgen in Art 2 § 49a AnVNG und Art 2 § 51a ArVNG endet die Befugnis des Nachentrichtungsberechtigten, Anzahl und Klasse der Beiträge zu wählen, grundsätzlich mit der Bindungswirkung des Bescheides, den der Versicherungsträger auf den Nachentrichtungsantrag hin erteilt (Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 12/79 - BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36 mwN). Für das Nachentrichtungsrecht nach § 10 WGSVG kann nichts anderes gelten. Hier wie dort hat der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen die gleiche rechtsgestaltende Wirkung insofern, als durch ihn ein Nachentrichtungsrecht dem Grunde nach erst eröffnet wird (materiell-rechtliche Funktion); außerdem setzt der Antrag in beiden Fällen ein Verwaltungsverfahren in Gang, das, soweit der Antrag noch nicht konkretisiert ist, seiner Konkretisierung dient und mit dem Nachentrichtungsbescheid abgeschlossen wird. Der Wiedergutmachungsgedanke des sozialversicherungsrechtlichen Entschädigungsrechts nötigt für dieses Rechtsgebiet nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung des Nachentrichtungsantrags und des nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Auch für die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem WGSVG gilt deshalb, daß nach Eintritt der Bindung des Nachentrichtungsbescheides Zahl und Klasse der Beiträge grundsätzlich nicht mehr geändert werden können. Da der Kläger den auf seinen Antrag vom 24. Juni 1975 ergangenen und seinem eigenen Belegungsangebot vom 30. September 1976 entsprechenden Nachentrichtungsbescheid vom 8. November 1976 nicht angefochten hat, ist er mithin an den in diesem Bescheid festgestellten zeitlichen Umfang der Nachentrichtung gebunden. Er kann allerdings - weil die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG freiwillig ist - von der Entrichtung der fraglichen Beiträge ganz oder teilweise absehen. Außerdem könnte ihm von der Beklagten in dem vorgegebenen zeitlichen Rahmen die Entrichtung niedrigerer Beiträge gestattet werden, wenn sich nachträglich die Entrichtung der höheren Beiträge als Härte herausstellt (vgl das oa Urteil vom 22. Februar 1980). Hierzu ist aber vom Kläger nichts vorgetragen worden; sein Klagebegehren ist auch nicht darauf gerichtet.

Soweit nach dem genannten Urteil des Senats ausnahmsweise eine bereits durch bindenden Bescheid konkretisierte Nachentrichtung geändert werden kann, sind damit die äußersten Grenzen einer Änderungsbefugnis aufgezeigt. Darüber hinaus kann die Bindung an den Konkretisierungsbescheid nicht durchbrochen werden, insbesondere kann dem Versicherten nicht gestattet werden, die Nachentrichtungszeiträume zu verschieben oder weitere, vom Bescheid nicht umfaßte Zeiten zu belegen. Dies wäre vor allem mit der zeitlichen Begrenzung der außerordentlichen Nachentrichtung nach § 10 WGSVG nicht vereinbar. Da hiernach mit dem Eintritt der Bindungswirkung des Nachentrichtungsbescheides vom 8. November 1976 das durch den Belegungsvorschlag des Antragstellers konkretisierte Gestaltungsrecht verbraucht war, stellte sein nachfolgendes Änderungsbegehren - Erstreckung der Nachentrichtung auf weitere Belegungszeiträume - einen neuen selbständigen Nachentrichtungsantrag dar, der rechtswirksam nur innerhalb der am 31. Dezember 1975 abgelaufenen Antragsfrist gestellt werden konnte.

Der Kläger kann die begehrte - vom Nachentrichtungsbescheid abweichende - Nachentrichtung auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 30. April 1976 stützen, in dem die Beklagte ua einen Nachentrichtungszeitraum von September 1948 bis Januar 1971 genannt hat, der auch die jetzt streitigen Zeiten enthält. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um einen den Umfang des Nachentrichtungsrechts feststellenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung über die dem Kläger offenstehenden Möglichkeiten. Das Schreiben konnte auch vom Kläger und seinem rechtskundigen Bevollmächtigten nicht als eine abschließende Regelung aufgefaßt werden, zumal es den ausdrücklichen Hinweis enthält, daß nach Eingang der Erklärungen der Antrag auf Nachentrichtung abschließend bearbeitet und ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werde. Formulierung und Inhalt des Schreibens ließen nicht den Schluß zu, allein auf seiner Grundlage könnten innerhalb des mitgeteilten Zeitrahmens Beiträge in beliebiger Anzahl und Höhe entrichtet werden. Durch dieses Schreiben wurde daher kein Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Kläger berufen könnte. Das gleiche gilt für die vom Kläger geltend gemachte Tatsache, dem Bescheid vom 8. November 1976 habe ein Hinweis darauf gefehlt, daß mit seiner Bindungswirkung die Berufung erlösche, von der getroffenen Beitragswahl abzuweichen. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ergibt sich ohne weiteres aus der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes und der in ihm enthaltenen Regelung und bedarf keiner ausdrücklichen Klarstellung. Wenn die Beklagte in anderen Fällen - aus Gründen der Rechtsklarheit gegenüber Rechtsunkundigen - einen entsprechenden Hinweis gegeben hat, dann können hieraus im vorliegenden Fall schon wegen der rechtskundigen Vertretung des Klägers keine Rechte abgeleitet werden.

Das LSG hat zu Recht auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Aus dem Verwaltungshandeln der Beklagten läßt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten, denn es enthält - auch objektiv - keine Fehler oder Unrichtigkeiten, die für eine rechtliche Benachteiligung des Klägers hätten ursächlich werden können. Mit der informatorischen Mitteilung vom 30. April 1976 ist die Beklagte ihrer Beratungspflicht in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Sie hat dem Kläger unter Berücksichtigung seines bisherigen Versicherungsverlaufs den ihm offenstehenden zeitlichen Nachentrichtungsrahmen zutreffend mitgeteilt und ihm die Ausübung seines Gestaltungsrechts hinsichtlich Anzahl und Höhe der Beiträge vorbehalten. Zum Zwecke der dann vorgenommenen Beitragsgestaltung hat der Kläger eine Beratung durch die Beklagte nicht in Anspruch genommen. Seinem Vorbringen konnte ein Beratungswunsch auch nicht entnommen werden, so daß eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte nach den vom Senat hierzu aufgestellten Grundsätzen nicht zu erkennen ist (vgl Urteil vom 29. Januar 1981 - 12 RK 19/80 - mwN). Daß aus Art und Weise der vom Kläger vorgenommenen Konkretisierung (nur teilweise Belegung des offenstehenden Zeitrahmens ua mit Höchstbeiträgen für die am Ende liegenden 73 Kalendermonate) eine nachteilige Gestaltung des Versicherungsverhältnisses so offenkundig wurde, daß dies von der Beklagten ohne weiteres hätte erkannt werden müssen, läßt sich bei der Kompliziertheit der Berechnungsvorschriften nicht sagen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger sein Belegungsangebot durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten gemacht hatte, dessen Sachkunde die Beklagte voraussetzen durfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659819

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