Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer infolge der Minderung seines Leistungsvermögens zwar in mehr als geringfügigem Umfange, aber nicht für die übliche Dauer der Arbeitszeit beschäftigt werden kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Infolge neuerlicher mangelnder "Nahtlosigkeit" zwischen der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung kann unter Umständen auch der Berufsunfähige der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

 

Normenkette

AVAVG § 76 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. September 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin war bis zum 30. April 1957 Stenotypistin. Am 29. Mai 1957 beantragte sie Arbeitslosengeld (Alg), stellte sich aber aus gesundheitlichen Gründen nur für eine Beschäftigung von fünf Stunden täglich zur Verfügung. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1957 - berichtigt am 12. Juli 1957 - ab, weil die Klägerin nach ihrem Leistungsvermögen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht ausüben könne. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 25. Juli 1957 zurückgewiesen.

Das Arbeitsamt (ArbA.) K teilte dem Sozialgericht (SG.) Schleswig mit, es habe vom 1. April bis zum 24. Oktober 1957 206 Stenotypistinnen in Vollbeschäftigung und 12 in eine Beschäftigung mit einer Dauer bis zu fünf Stunden täglich vermittelt. Von 200 Vermittlungsaufträgen für kaufmännische Berufe seien neun für "Teilzeitarbeit" erteilt worden. In der gewerblichen Wirtschaft sei eine "Teilzeitarbeit" nicht vorgekommen. Das SG. hob durch Urteil vom 18. November 1957 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin vom 1. Juli 1957 an Alg zu gewähren, da sie der Arbeitsvermittlung auch dann zur Verfügung stehe, wenn sie nur fünf Stunden täglich arbeiten könne.

Das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig wies die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 26. September 1958 mit der Maßgabe zurück, daß das Alg nach einer dreitätigen Wartezeit vom 4. Juli 1957 zu zahlen sei. Die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 76 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) erfüllt, weil sie ihre Verfügbarkeit nur hinsichtlich der Arbeitszeit (fünf Stunden täglich), sonst aber nicht eingeschränkt habe. Diese Einschränkung allein schließe eine Beschäftigung unter den "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" nicht aus. Zwar gehöre dazu auch die Arbeitszeit und üblich sei, was nicht nur die Summe von Ausnahmefällen, sondern eine ständige Übung darstelle. Da aber nach § 76 Abs. 1 AVAVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, "... wer nicht durch sonstige Umstände, insbesondere tatsächliche oder rechtliche Bindungen ..., die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausschließen, gehindert sei, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben", sei die Verfügbarkeit zu bejahen, sobald eine mehr als geringfügige Beschäftigung möglich ist. Genügten schon nach dem Wortlaut des § 76 Beschäftigungen von mehr als geringfügigem Umfange, so erübrige es sich, in dieser Hinsicht die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch im einzelnen festzustellen. § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG gelte auch, wenn der Arbeitslose durch die Einschränkung seines Leistungsvermögens (§ 76 Abs. 1 Nr. 2) mehr als geringfügig beschäftigt werden könne. Unerheblich sei, ob solche Arbeitsplätze für die Klägerin auch vorhanden seien. Außerdem sei die Verbindung zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Der Versicherte erhalte Rente erst, wenn er berufsunfähig ist. Es müsse vermieden werden, daß jemand keine Rente und kein Alg erhalten kann, weil er trotz geminderten Leistungsvermögens weder berufsunfähig noch verfügbar im Sinne des AVAVG ist. Wer noch fünf Stunden täglich arbeiten könne, sei in der Regel nicht berufsunfähig. Die Absicht des Gesetzgebers, die sich aus der Begründung zu § 88 des Regierungsentwurfs ergibt, sei im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wurde am 14. Januar 1959 zugestellt.

Die Beklagte legte am 9. Februar 1959 Revision ein und beantragte,

die Urteile des LSG. sowie des SG. aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Am 4. März 1959 begründete sie die Revision: Das LSG. habe den Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" verkannt. Heute sei noch eine Arbeitszeit von 45 bis 48 Stunden wöchentlich die Regel und damit üblich. Selbst wenn man aber eine ständige Übung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsmarktes als genügend erachten wollte, sei die Klägerin nach der Auskunft des ArbA. nicht ohne weiteres als verfügbar anzusehen. Aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG könne nicht geschlossen werden, der Arbeitsvermittlung stehe stets zur Verfügung, wer nach seinem Leistungsvermögen zwar nicht für die übliche Dauer der Arbeitszeit, aber doch noch in mehr als geringfügigem Umfange beschäftigt werden könne. Die Ausnahme des § 76 Abs. 1 Nr. 3 gelte nur für Arbeitslose, die trotz tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen, gesetzlicher Beschäftigungsverbote oder behördlicher Anordnungen noch für eine Beschäftigung von zeitlich mehr als geringfügigem Umfang zur Verfügung stehen, aber nicht für solche, deren Leistungsvermögen gemindert sei.

Die Klägerin beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und zulässig; sie ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das LSG. entschieden, der Arbeitsvermittlung stehe für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung, wer - wie die Klägerin - infolge der Minderung seines Leistungsvermögens zwar nicht die sonst übliche Arbeitszeit einhalten, aber doch eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang (§ 66 AVAVG) ausüben könne. Zwar ist das LSG. zutreffend davon ausgegangen, daß zu den üblichen Arbeitsbedingungen auch die Dauer der Arbeitszeit gehöre und daß üblich nicht erst sei, was zahlenmäßig überwiegt, sondern was über die Häufung von Ausnahmefällen hinaus zu einer ständigen Übung geworden sei (BSG. 11 S. 16 ff.). Das LSG. durfte aber aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG nicht schließen, die dort vorgesehene Ausnahme gelte auch, wenn der Arbeitslose wegen der Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zwar nicht in dem sonst üblichen Umfange, aber doch mehr als geringfügig beschäftigt werden könne; soweit die Arbeitszeit in Betracht komme, genüge vielmehr in jedem Falle eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang nach den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (wie das LSG: Schmidt, Die Arbeitslosenhilfe, Nachtrag zum Kommentar, Anm. 3 zu § 145; Krebs in ABA. 1958 S. 201; Schmalz in Soz. Sich. 1958 S. 45/46; Gevatter in Soz. Sich. 1957 S. 332; Stock in ABA. 1958 S. 156/157; anderer Ansicht: Buchwitz in ABA. 1958 S. 120; Wolf in Soz. Sich. 1958 S. 177; Wulff in Soz. Sich. 1959 S. 9; Jahn-Agthe in Soz. Sich. 1959 S. 133 ff.). Nach § 76 Abs. 1 AVAVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer ernstlich bereit (Nr. 1), ungeachtet der Lage des Arbeitsmarktes nach seinem Leistungsvermögen imstande (Nr. 2) sowie nicht durch sonstige Umstände daran gehindert (Nr. 3) ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Jedes von diesen drei Merkmalen muß für sich beurteilt werden, alle stehen aber im Zusammenhang mit dem Erfordernis, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung es hat, wenn jemand durch sonstige Umstände, insbesondere durch tatsächliche oder rechtliche Bindungen, gesetzliche Beschäftigungsverbote oder behördliche Anordnungen, die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfange (§ 66 AVAVG) ausschließen, an einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gehindert ist. Jedenfalls bezieht sich diese Ausnahme nur auf die "sonstigen Umstände" im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG, nicht aber auf das Leistungsvermögen (§ 76 Abs. 1 Nr. 2). Ist dieses beeinträchtigt, so besteht die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nur, solange der Arbeitslose noch imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Dies bedeutet zwar nicht, daß die Verfügbarkeit stets verneint werden müßte, wenn dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen eine volle Beschäftigung nicht mehr möglich ist; jedenfalls kann sie aber nur bejaht werden, wenn im Einzelfalle die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens noch die Möglichkeit einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bietet.

Diese Auslegung folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 1 AVAVG. Nach § 87 a Abs. 2 AVAVG in der Fassung der Änderungsgesetze von 1947 galt nicht als arbeitslos, wer durch persönliche oder vertragliche Bindungen keine anderen als geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 75 a AVAVG der damaligen Fassung (Beschäftigungen von mehr als 24 Stunden in einer Kalenderwoche oder Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 10 DM wöchentlich oder 45 DM monatlich) auszuüben vermochte. In Anlehnung an diese Vorschrift sollte nach § 88 Abs. 1 des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG (Bundestagsdrucksache 1274, 2. Wahlperiode, S. 13) vermittlungsfähig sein, wer bereit und ungeachtet der Vermittlungsmöglichkeiten nach seinem Leistungsvermögen imstande sowie nicht durch sonstige Umstände im Sinne des Abs. 2 gehindert sei, ein Arbeitsverhältnis unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen freien Arbeitsmarktes einzugehen; nach Abs. 2 sollte auch als vermittlungsfähig gelten, wer wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht für die übliche Arbeitszeit, aber noch für mehr als 24 Stunden wöchentlich ein Arbeitsverhältnis unter den sonst üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hätte eingehen können. Die damit vorgesehene Ausnahme bedeutete nach der Begründung (Bundestagsdrucksache 1274 S. 120) eine Umkehrung des § 87a Abs. 2 AVAVG a.F. und eine Änderung des Grundsatzes von § 88 Abs. 1 des Entwurfs. Sie war jedoch nur für den Fall gedacht, daß tatsächliche oder rechtliche Bindungen ein Beschäftigungsverhältnis für die übliche Arbeitszeit nicht zuließen. Nach § 141a Abs. 4 AVAVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer nach seinem Leistungsvermögen imstande und nicht durch sonstige Umstände gehindert war, eine Beschäftigung nicht nur geringfügigen Umfanges unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Zwar erforderte die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung - bis dahin ein Merkmal der Arbeitslosigkeit - den Willen und die Fähigkeit, ein Beschäftigungsverhältnis unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzugehen. Von diesen Bedingungen war aber die Arbeitszeit ausgenommen; es genügte eine Beschäftigung nicht nur geringfügigen Umfanges. Diese Rechtslage hat sich jedoch durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) vom 1. April 1957 an geändert. Nunmehr steht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wer nach seinem Leistungsvermögen imstande ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1956, jetzt § 76 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 - BGBl. I S. 322 -). Etwas anderes soll nur gelten, wenn jemand an einer solchen Beschäftigung durch sonstige Umstände der in § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG bezeichneten Art gehindert ist. Diese Ausnahme ist auf solche Umstände beschränkt. Dazu gehört das Leistungsvermögen nicht. Diese Voraussetzung ist vielmehr in § 76 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG besonders erwähnt und steht im Zusammenhang mit dem Erfordernis, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Zwar ist § 88 Abs. 1 (jetzt § 76 Abs. 1) AVAVG nach dem Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit (Bundestagsdrucksache 2714 S. 7) "in Anlehnung" an § 141a Abs. 4 des Gesetzes vom 16. April 1956 geschaffen worden; das bedeutet aber nicht, daß die neue Vorschrift mit § 141a Abs. 4 AVAVG sinngemäß - oder gar inhaltlich - übereinstimmen und trotz den Änderungen wie diese Vorschrift ausgelegt werden soll, zumal die Bestimmungen schon im Wortlaut voneinander abweichen und nicht zu erkennen ist, daß sich die Verfügbarkeit trotz der Änderung weiterhin nach den Merkmalen des § 141a Abs. 4 AVAVG richten soll.

Die Auffassung des LSG. kann auch nicht auf rechtsdogmatische Erwägungen gestützt werden. Soweit der Gesundheitszustand Voraussetzung für Leistungen der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe ist, bestehen für dessen Beurteilung in der Sozialrechtsordnung keine einheitlichen Merkmale mehr. Während früher die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des AVAVG und die Invalidität im Sinne der Reichsversicherungsordnung nach den gleichen Gesichtspunkten zu beurteilen waren und in jedem Falle eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 66 2/3 v.H. bedingten, genügt für die Invalidität seit längerem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 v.H. Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe haben schließlich die Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung überhaupt aufgegeben. Das "Leistungsvermögen" ist nunmehr ein Merkmal der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung, die ihrerseits eine Voraussetzung für Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe bildet. Diese Verfügbarkeit und damit der Anspruch auf Leistungen ist nicht schon ausgeschlossen, wenn die Minderung des Leistungsvermögens einen bestimmten Grad erreicht, sondern erst, wenn der Arbeitslose nach seinem Leistungsvermögen eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr auszuüben vermag. Schon wegen dieser grundsätzlichen Unterschiede kann nicht davon die Rede sein, daß die Leistungen der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitslosenhilfe sich nahtlos aneinander anschließen müßten. Zu berücksichtigen ist ferner, daß es gesetzliche Aufgabe der Beklagten ist, die Arbeitslosigkeit durch Arbeitsvermittlung zu beenden (§ 36 AVAVG). Diese Pflicht besteht jedenfalls, solange der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung in dem nach § 76 Abs. 1 AVAVG gebotenen Umfange zur Verfügung steht. Das kann auch noch der Fall sein, wenn er schon berufsunfähig im Sinne der Rentenversicherung ist.

Das LSG. hat sonach § 76 Abs. 1 AVAVG nicht richtig angewandt; sein Urteil war daher aufzuheben. Der Senat konnte aber in der Sache nicht abschließend entscheiden. Sonstige Umstände im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG sind nicht festgestellt. Tatsächliche Feststellungen darüber, ob die der Klägerin nach ihrem Leistungsvermögen noch möglichen Beschäftigungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, hat das LSG. nicht getroffen. Deshalb mußte die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

BSGE, 226

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