Leitsatz (redaktionell)
Auf Grund des EGBVG SL war im Saarland die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschädigten unabhängig von dem nach Reichs- und saarländischem Recht zuerkannten Minderung des Erwerbsfähigkeitsgrades und unabhängig vom Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des BVG § 62 Abs 1 nach den im Zeitpunkt der Umanerkennung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu bemessen.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; BVGSaarEG Art. 1 § 2 Fassung: 1961-08-16, § 3 Fassung: 1961-08-16
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit dem auf das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - im Saarland vom 16. August 1961 (BGBl I 1292 - EinfG. -) gestützten Bescheid des Versorgungsamtes vom 3. August 1964 (Umanerkennungsbescheid) wurden die Versorgungsbezüge des Klägers, der bis dahin wegen Verlustes des rechten Vorderfußes mit Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v.H. erhalten hatte, auf das BVG umgestellt; dabei wurde die MdE nach versorgungsärztlicher Untersuchung vom 17. Oktober 1962 auf 40 v.H. festgesetzt, jedoch für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1962 (Abgabe des Gewerbebetriebs des Klägers an den Sohn) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf 50 v.H. erhöht. Außerdem wurde festgestellt, daß insofern eine wesentliche Besserung eingetreten sei, als das untere Sprunggelenk jetzt frei beweglich sei. Die Leidensbezeichnung lautete nun: "Verlust des rechten Vorfußes (Lisfranc)". Nach erfolglosem Widerspruch hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten mit Urteil vom 19. Oktober 1965 verurteilt, die Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk weiterhin als Schädigungsfolge anzuerkennen und über den 31. Mai 1960 hinaus Rente nach einer MdE um 60 v.H. zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 9. Februar 1968 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, in den Verhältnissen des Klägers, die für die Feststellung des Anspruchs auf Versorgung maßgebend gewesen seien, sei keine solche wesentliche Besserung eingetreten, daß die MdE nunmehr geringer bewertet werden könne; ferner biete die Einführung des BVG im Saarland keine tragfähige Rechtsgrundlage, um die Festsetzung der MdE ohne den Nachweis einer Besserung der Schädigungsfolgen zu Ungunsten des Beschädigten zu ändern. Ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liege nicht vor. Das EinfG. enthalte auch keine Gesetzeslücke. Die saarländischen Kriegsopfer würden gegenüber den Kriegsopfern im übrigen Gebiet der Bundesrepublik eine Schlechterstellung erfahren, wenn die Versorgungsverwaltung allein die Umstellung zum Anlaß nehmen dürfe, die bisherige verbindliche MdE herabzusetzen. Aus § 2 EinfG. lasse sich dies nicht begründen. Wenn hier die Rechtsverbindlichkeit einer Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang ausdrücklich statuiert werde, so deshalb, weil die Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang in der Regel die bedeutendste aller ein Versorgungsrechtsverhältnis bestimmenden Entscheidungen sei; deshalb habe der Gesetzgeber den Bestand der Entscheidungen über den ursächlichen Zusammenhang unter allen Umständen sichern wollen, also auch für den Fall, daß das BVG eine rechtliche Handhabe bieten sollte, die Frage über den ursächlichen Zusammenhang nunmehr anders zu beantworten. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. August 1966 (BSG 25, 153) könne nicht gefolgt werden, denn die im EinfG. getroffene Regelung sei lückenlos. Es sei nicht das geringste rechtlich zu billigende Bedürfnis dafür zu erkennen, der Versorgungsverwaltung die Möglichkeit einzuräumen, ohne die sonst bestehenden Hindernisse der §§ 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und 62 BVG ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler der Vergangenheit zu korrigieren. Selbst wenn eine Lücke bestünde, könnten die Grundsätze nicht angewandt werden, die beim Inkrafttreten des BVG im übrigen Bundesgebiet (1. Oktober 1950) die Umanerkennung bestimmt hätten. Es gehe nicht an, die Verhältnisse, die im August 1961 (Verkündung des EinfG.) im Saarland geherrscht hätten, mit den Verhältnissen im Jahre 1950 zu vergleichen. Vor der Einführung des BVG hätten unterschiedliche versorgungsrechtliche Vorschriften gegolten. Dementsprechend möge es angängig gewesen sein, mit der Einführung des BVG einen Schlußstrich zu ziehen und sämtliche Versorgungsverhältnisse auf eine neue Basis zu stellen. Im Zeitpunkt der Einführung des BVG im Saarland habe sich hingegen die Versorgungsgesetzgebung des Saarlandes mehr als ein Jahrzehnt länger von den Wirren der Nachkriegszeit entfernt; sie habe sich insbesondere nach der Abstimmung vom 23. Oktober 1955 durch Akte des saarländischen Gesetzgebers so weitgehend dem Rechtszustand des BVG angenähert, daß die Umstellung auf das BVG keine abrupte Zäsur im Gefolge gehabt, sich vielmehr kontinuierlich vollzogen habe. In BSG 2, 264 werde die Aufhebung der Bindungswirkung früherer Bescheide auch damit begründet, die §§ 29 und 30 BVG enthielten neue Grundsätze für die Bemessung der MdE. Da die Anwendung der Bemessungsgrundsätze des BVG im Falle des Klägers allenfalls zu einer höheren, keinesfalls aber zu einer niedrigeren Bewertung führen könne, vermöge der Hinweis auf die neuen Bemessungsgrundsätze keine niedrigere Einstufung zu rechtfertigen; denn aus einer Vorschrift, die eine Besserstellung beabsichtige, könne nicht die Absicht des Gesetzgebers herausgelesen werden, die Beschädigten schlechter zu stellen. Dem Bundessozialgericht (BSG) könne auch darin nicht gefolgt werden, daß der Gesetzgeber es eindeutig und unmißverständlich hätte aussprechen müssen, wenn er die Absicht gehabt hätte, die Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung nach altem Recht nicht nur hinsichtlich der Frage des Ursachenzusammenhangs, sondern auch der Höhe der MdE zu verankern. Vielmehr hätte der Gesetzgeber es mit Rücksicht auf § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eindeutig und unmißverständlich aussprechen müssen, wenn er die Absicht gehabt hätte, die Verbindlichkeit der Bescheide zu beseitigen. Da er dies nicht getan habe und auch im Wege der Rechtsanalogie kein entsprechender rechtlicher Gesichtspunkt zu gewinnen sei, habe die MdE des Klägers nicht herabgesetzt werden dürfen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des Art. I § 2 des EinfG. Es gehe nur um die Frage, ob die MdE im Umanerkennungsbescheid ohne Nachweis einer wesentlichen Besserung des Anspruchsleidens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend neu habe festgesetzt werden dürfen. Zu Unrecht vertrete das LSG die Rechtsauffassung, daß eine Bindung an die nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes ergangenen Entscheidungen gem. § 77 SGG bei der Umanerkennung der Versorgung auf das BVG über die medizinische Zusammenhangsfrage hinaus auch hinsichtlich der Bewertung der MdE bestehe. Daß eine derart weitgehende Bindung nicht Platz greifen könne, folge rechtlich zwingend aus dem Umkehrschluß aus Art. I § 2 Abs. 1 EinfG.. Einen solchen Umkehrschluß habe das BSG aus § 85 BVG, der in seiner Wortfassung mit Art. I § 2 Abs. 1 EinfG. übereinstimme, in ständiger Rechtsprechung gezogen. Der 8. Senat des BSG habe in seiner Entscheidung vom 18. August 1966 diese Auffassung auch für Art. I § 2 Abs. 1 EinfG. vertreten. Dieser Auffassung habe sich nunmehr auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. März 1968 - Az.: 9 RV 1064/65 - und 6 weiteren Entscheidungen des gleichen Tages angeschlossen. Zu der Frage, wie der tatsächliche Leidenszustand des Klägers zu beurteilen sei, habe das SG bereits Feststellungen getroffen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gerichtsarztes Dr. G habe es die Meinung vertreten, daß die MdE des Klägers auch bereits früher mit 40 v.H. ausreichend bewertet gewesen wäre. Auch die Ärzte des Versorgungsamtes S hätten in dem versorgungsärztlichen Gutachten die tatsächliche MdE mit 40 v.H. eingeschätzt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 9. Februar 1968 aufzuheben, ferner das Urteil des Sozialgerichts vom 19. Oktober 1965 insoweit aufzuheben, als das beklagte Land verurteilt wurde, dem Kläger über den 31. Mai 1960 hinaus Rente nach einer MdE um 60 v. H. zu gewähren,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Dem Urteil sei im Ergebnis zuzustimmen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist auch im Sinne einer Zurückverweisung der Sache begründet.
Streitig ist nur, ob der Beklagte die MdE im Umanerkennungsbescheid ohne Nachweis einer wesentlichen Besserung des Anspruchsleidens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend neu hat festsetzen dürfen. Diese Rechtsfrage ist nicht nur vom 8. Senat des BSG (vgl. BSG 25, 153, 155), gegen dessen Auffassung sich das LSG wendet, sondern inzwischen auch vom erkennenden Senat dahin entschieden worden, daß im Saarland aufgrund des EinfG. die MdE der Beschädigten unabhängig von dem nach Reichs- und saarländischem Recht zuerkannten MdE-Grad und unabhängig vom Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG nach den im Zeitpunkt der Umanerkennung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen zu bemessen war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1968 - Az.: 9 RV 1064/65 -).
Der erkennende Senat hat hier u.a. ausgeführt, daß mit der Einführung des BVG im Saarland gemäß Art. I § 1 Abs. 1 EinfG. und dem Außerkrafttreten aller entgegenstehenden oder inhaltsgleichen Vorschriften des Saarlandes nach Art. III EinfG. dem früheren Recht die Grundlage entzogen worden sei und daß somit keine anderen Rechtsgrundsätze anzuwenden seien als die, von denen das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgegangen sei, wenn frühere Versorgungsgesetze durch ein neues Versorgungsgesetz abgelöst worden waren (BSG 1, 164; 3, 255; 4, 23; 10, 251 vgl. auch BSG 19, 247, 251). Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Versorgung unabhängig von den bisherigen Gesetzen und den auf ihnen beruhenden Entscheidungen nach den Vorschriften des BVG festzustellen sei, ist in Art. I § 2 Abs. 1 EinfG. die Rechtsverbindlichkeit der nach saarländischem Recht oder vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 nach Reichsrecht getroffenen Entscheidungen über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG bestimmt worden. Daneben sind in Art. I §§ 4 ff EinfG. Einzelregelungen getroffen worden, die als Besitzstands- oder Härtebestimmungen ausschließlich auf dem neuen Recht beruhen. Wenn der Gesetzgeber hätte bestimmen wollen, daß bei der Umstellung nach dem BVG der in früheren Bescheiden zugrunde gelegte MdE-Grad übernommen werden müsse, ohne daß sich die Verhältnisse geändert hatten, so hätte nach der Systematik des EinfG. eine solche Regelung in Art. I § 2 EinfG. ausdrücklich getroffen werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die in Art. I § 3 Satz 1 EinfG. bestimmte "Umstellung der Versorgung auf das Bundesversorgungsgesetz" nur bedeuten, daß die Versorgungsbezüge in Zukunft nach den Bestimmungen des BVG und damit aufgrund des tatsächlich bestehenden MdE-Grades zu ermitteln sind. Für die Feststellung der MdE bei der Umanerkennung ist insoweit die Rechtslage nicht anders als bei der Einführung des BVG im Jahre 1950 (vgl. BSG 2, 263, 264). Soweit das LSG ausgeführt hat, die saarländischen Kriegsopfer würden bei anderer Rechtsauffassung eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Kriegsopfern erfahren und es gehe nicht an, die im August 1961 im Saarland herrschenden Verhältnisse mit den Verhältnissen im Jahre 1950 zu vergleichen, berücksichtigt es nicht ausreichend, daß durch Art. I § 4 EinfG. eine finanzielle Schlechterstellung der Versorgungsberechtigten des Saarlandes im Vergleich zu ihren bisherigen Bezügen verhindert wird, und daß andererseits eine dauernde Bevorzugung der saarländischen Kriegsopfer allein deshalb, weil ihnen eine nach den Vorschriften des BVG nicht gerechtfertigte und durch § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht korrigierbare MdE in der Vergangenheit zuerkannt worden war, vermieden werden mußte (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1968 - 9 RV 326/67 -). Eine andere Auslegung des Gesetzes läßt sich hiernach auch nicht auf Art. I § 3 Satz 4 EinfG. stützen, wonach bei der Anwendung des § 62 BVG von den Verhältnissen auszugehen ist, die für die Feststellung der MdE nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes maßgebend waren. Dieser Satz ist an die Stelle des im Entwurf vorgesehenen Absatzes 2 des § 3 getreten, der ähnlich wie § 86 Abs. 3 BVG idF vom 20. Dezember 1950 (BGBl 791) auch ohne eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG binnen 4 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Neufeststellung der Rente zulassen wollte, wenn bei der Umstellung der Versorgung die nach den Vorschriften des Saarlandes anerkannte MdE ohne Nachuntersuchung übernommen worden war. Da die im Entwurf vorgesehene Regelung nicht Gesetz geworden ist, hatte die Versorgungsverwaltung auch nicht das Recht, binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die MdE - nach vorangegangenem Umanerkennungsbescheid - ohne den Nachweis einer wesentlichen Änderung neu festzustellen. Sie wurde aber durch Art. I §§ 2, 3 Satz 1 EinfG. ermächtigt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verhältnisse sich nach der letzten Feststellung geändert hatten, im Umanerkennungsbescheid die Bezüge nach dem zur Zeit des Inkrafttretens des BVG sich ergebenden MdE-Grad festzustellen. Der ersatzlose Wegfall des Abs. 2 in Art. I § 3 EinfG. hätte jedoch zu der Auslegung führen können, daß die Versorgungsverwaltung auch dann an den im Umanerkennungsbescheid übernommenen MdE-Grad gebunden sei, wenn eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte, da bei der Beurteilung der wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 BVG der Umanerkennungsbescheid zugrunde zu legen war. Um diese Rechtsfolge auszuschließen, war die Einführung von Satz 4 in § 3 EinfG. geboten. Diese Vorschrift stellt sich als eine Ausnahme von der Bindungswirkung des § 77 SGG und sachlich als eine Lockerung der Voraussetzungen des § 62 BVG in diesem besonderen Falle dar. Sie kam aber nur für die Fälle in Betracht, in denen bei der Umstellung der Versorgung auf das BVG die Änderung der Verhältnisse seit dem letzten saarländischen Bescheid nicht geprüft worden war, insbesondere eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hatte. Die in Art. I § 3 Satz 4 EinfG. getroffene Regelung erfaßt somit nur die Fälle, in denen der Umanerkennungsbescheid ohne ärztliche Nachuntersuchung unter Übernahme der früher zuerkannten MdE erlassen worden war, in denen also insbesondere noch keine Prüfung, ob sich die Verhältnisse geändert hatten, erfolgt war. Sie hat daher nichts mit der Frage zu tun, ob die Versorgungsbehörde berechtigt war, bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides von dem MdE-Grad auszugehen, der bei Anwendung der Vorschriften des BVG gerechtfertigt war. Diese Frage kann nur aus der in § 2 Abs. 1 EinfG. getroffenen Ausnahmeregelung - durch Gegenschluß - beantwortet werden. Die von dem 22. Ausschuß des Bundestages (3. Wahlp. Drucks. 2853 S.1) erstrebte Erhaltung des persönlichen Besitzstandes ist im übrigen durch die Fassung von Art. I § 4 EinfG. gewährleistet, denn dem Versorgungsberechtigten ist hiernach ein Ausgleich zu gewähren, soweit der Gesamtbetrag der nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlenden Versorgungsbezüge niedriger ist als der Gesamtbetrag, der bei Anwendung der Rechtsvorschriften des Saarlandes zu zahlen wäre (vgl. auch für das Recht der Sozialversicherung BSG 23, 59 (62)).
Nach alledem war der Beklagte berechtigt, bei der Umanerkennung gemäß Bescheid vom 3. August 1964 die aufgrund der vorangegangenen ärztlichen Untersuchung unter Berücksichtigung des beruflichen Betroffenseins gerechtfertigte MdE der Berechnung der Bezüge nach dem BVG zugrunde zu legen. Da das angefochtene Urteil die §§ 2, 3 des Art. I des EinfG. verletzt hat, war es aufzuheben. Der Senat konnte jedoch in der Sache selbst nicht entscheiden.
Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, sein Gesundheitszustand erfordere eine dauernde ärztliche Behandlung, besonders stark leide er unter Herz- und Kreislaufstörungen, die durch die Belastung beim Gehen infolge des Wehrdienstleidens verschlimmert würden. Insbesondere von Seiten der Wirbelsäule machten sich durch eine unausgeglichene Belastung dauernde Beschwerden beim Gehen und Stehen bemerkbar. Unerklärlich sei ihm die Begründung bezüglich der Betroffenheit in seinem Beruf. Einmal werde ihm laut Gesetz zugestanden, daß er durch sein Leiden bei seiner Arbeit stark behindert gewesen sei, was doch bestätige, daß er nur unter größter Anstrengung seinen Beruf habe ausüben können. Bedingt durch die zusätzlichen Belastungen hätten bei der Schwere des Bildhauer- und Terrazzogewerbes weitere Gesundheitsstörungen - wie angeführt - nicht ausbleiben können. Unter diesen Umständen habe er zum 31. Dezember 1962 seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben müssen. Ohne seine Wehrdienstbeschädigung könne er mit Bestimmtheit seinen Betrieb in eigener Regie führen und erweitern. Demgemäß wurde auch vor dem SG beantragt, die Schädigungsfolgen unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit mit einer MdE um 60 v.H. zu bewerten. Die berufliche Betroffenheit wurde auch noch im Oktober 1965 durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. G bestätigt. Es muß sonach zunächst geprüft werden, ob die MdE von 40 v.H. ausreichend bemessen ist und ob die Erhöhung dieser MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ab 1. Januar 1963 in Wegfall gebracht werden durfte.
Ferner hat der angefochtene Bescheid bei dem Vergleich der nach dem BVG zu gewährenden Bezüge mit den Bezügen, die nach saarländischem Recht zu zahlen wären (Art. I § 4 EinfG.), für letzteres nur eine MdE um 40 v.H. zugrunde gelegt, obgleich früher (vgl. z.B. die Bescheide vom 10. November 1954, 6. September 1956, 4. Oktober 1956 und 23. Oktober 1963) eine MdE um 60 v.H. angenommen worden war. Es bedarf daher auch der Prüfung, ob dem Kläger im Hinblick auf seine frühere MdE ein Ausgleich nach Art. I § 4 EinfG. für die Zukunft zusteht. Bei den zur zutreffenden Berechnung der Versorgungsrente anzuwendenden Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes handelt es sich zwar um Bundesrecht und damit um revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG (BSG 23, 285); die zur Feststellung des Anspruchs, insbesondere auch für die Zukunft erforderlichen tatsächlichen Feststellungen sind jedoch von dem LSG nicht getroffen worden; sie können im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden. Deshalb war die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen