Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Gesundheitsstörungen. Vorverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufung des Klägers ist statthaft, wenn der Rentenerhöhungsanspruch auch darauf gestützt ist, daß weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge hinzugetreten sind, und dies streitig ist.
Die Auffassung, daß wegen der zusätzlich als Schädigungsfolge geltend gemachten Gesundheitsstörungen bereits die Klage unzulässig gewesen ist, weil es insoweit an dem vorgeschriebenen Vorverfahren gefehlt hat, trifft nicht zu.
Normenkette
SGG § 150 Nr. 3, § 78
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 1972 insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers in bezug auf den Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse als unzulässig verworfen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge, ferner die Gewährung von Berufsschadensausgleich, Schwerstbeschädigtenzulage und Ausgleichsrente.
Als Folge einer 1942 erlittenen Granatsplitterverletzung sind bei dem 1914 geborenen Kläger durch Bescheid vom 1. Dezember 1954 als Schädigungsfolgen anerkannt worden:
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1. |
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Kleiner Schädelknochendefekt, |
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Hirnprellungsherd mit geringen neurologischen Ausfällen. |
Der Kläger bezieht seit 1. Dezember 1952 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. Ein Neufeststellungsantrag des Klägers aus dem Jahre 1961 wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen wurde abgelehnt.
Im Schreiben vom 9. August 1968 begehrte der Kläger erneut die Neufeststellung seiner Versorgungsbezüge, weil sich die anerkannten Schädigungsfolgen verschlimmert hätten und ferner eine beginnende Lungenblähung, ein Bandscheibenschaden, eine Thrombose "usw." beständen. Gleichzeitig begehrte er die Zahlung der Ausgleichsrente sowie Schwerstbeschädigtenzulage und Berufsschadensausgleich. Die Anträge des Klägers wurden in drei getrennten Bescheiden abgelehnt, seine Widersprüche hiergegen blieben erfolglos. Die vom Kläger gegen die ablehnenden Bescheide einheitlich erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Kiel durch Urteil vom 5. Oktober 1970 ab. Nach den Sachverständigenäußerungen sei eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen nicht feststellbar; die vom Kläger weiter vorgetragenen Gesundheitsstörungen stünden nicht im Zusammenhang mit dem Wehrdienst. Weil die Erwerbsunfähigkeit des Klägers im wesentlichen durch eine schädigungsunabhängige Gehirnarteriosklerose herbeigeführt worden sei, stehe ihm weder Berufsschadensausgleich noch Schwerstbeschädigtenzulage zu. Schließlich erfolge die Anrechnung seiner Versichertenrente auf die Ausgleichsrente zu Recht.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 10. Juli 1972 insoweit als unzulässig verworfen, als sie den Grad der MdE oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse und die Höhe der Ausgleichsrente betraf. Im übrigen hat das LSG die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Bezüglich der Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen der anerkannten Schädigungsfolgen ist nach Auffassung des LSG die Berufung durch § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Der Kläger habe zwar "im Verlauf des Gerichtsverfahrens" eine Anzahl weiterer Gesundheitsschäden geltend gemacht, wie z.B. Ohr- und Augenschädigung, Arteriosklerose, Kreislaufstörungen, Thrombose, Herzbeschwerden, Bandscheibenschaden, Hämorrhoiden. Falls diese Schäden zum streitigen Prozeßstoff gehörten, wäre die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig. Indessen fehle es wegen dieser noch nicht anerkannten Schädigungsfolgen am Vorverfahren i.S. von § 78, 79 Ziff. 2, 80 Ziff. 1 SGG. Insoweit sei demzufolge bereits die Klage unzulässig gewesen. Soweit das SG gleichwohl hierzu Ausführungen gemacht habe, trügen diese das Urteil nicht, weil sie über das hinausgingen, was Gegenstand des Verfahrens vor dem SG gewesen sei. - Wegen des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Gewährung der vollen Ausgleichsrente sei die Berufung nach § 148 Nr. 4 SGG ausgeschlossen, weil sie die Höhe dieser Leistungsart betreffe.
Der Anspruch des Klägers auf Schwerstbeschädigtenzulage ist nach Meinung des LSG deswegen nicht begründet, weil er nicht als erwerbsunfähig i.S. von § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anzusehen sei. Seine MdE sei wegen der Schädigungsfolgen nur um 50 v.H. gemindert, so daß die Voraussetzung für den Begriff der Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne gem. § 31 Abs. 3 BVG, nämlich eine MdE um mehr als 90 v. H., nicht vorliege.
Auch Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG stehe dem Kläger nicht zu; denn sein Erwerbseinkommen sei nicht durch Schädigungsfolgen gemindert. Die Erwerbsunfähigkeit des Klägers beruhe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen auf Faktoren, die mit dem Wehrdienst des Klägers in keinem ursächlichen Zusammenhang stünden.
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
Gegen das am 5. August 1972 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. September 1972 die Revision eingelegt und nach Verlängerung der Frist hierzu bis 6. November 1972 am 2. November 1972 begründet.
Der Kläger rügt die Verletzung des § 150 Nr. 3 SGG durch das LSG. Das LSG hätte seine Berufung nicht teilweise als unzulässig verwerfen dürfen; denn entgegen der Auffassung des LSG fehle es auch wegen der vom Kläger geltend gemachten, bisher nicht anerkannten Schädigungsfolgen nicht an dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren. Der Kläger habe bereits in dem ihm auf seinen Antrag vom 9. August 1968 übersandten Formblatt unter dem 24. September 1968 als weitere Leiden beginnende Lungenblähung, Bandscheibenschaden, Thrombose usw. angegeben. Auf Anfrage des Landesversorgungsamts (LVersorgA) vom 16. Mai 1969, welche Verschlimmerungen in den Schädigungsfolgen eingetreten seien, habe der Kläger unter dem 21. Mai 1969 geantwortet: Gedächtnisschwäche, Ermüdungserscheinungen, Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Magendruck und Geräuschempfindlichkeit. Am 21. August 1969, nach dem Gutachten von Prof. Dr. D vom 4. Juli 1969, habe der Kläger der Versorgungsverwaltung mitgeteilt: "Jetzige Leiden stehen m.E. im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsdienstbeschädigung. Man hat Ihrerseits dem nicht Rechnung getragen". In dem Schreiben vom 25. August 1969 habe er ebenfalls die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung geltend gemacht. Auch als sich der Kläger nach Abschluß des Berufungsverfahrens beim VersorgA darüber beschwert habe, daß seine zusätzlich geltend gemachten Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt worden seien, habe ihm das VersorgA unter dem 1. September 1972 mitgeteilt, daß über die von ihm im Antrag vom 9. August 1968 aufgeführten Antragspunkte entschieden worden sei. Der Kläger habe sich für seine Anträge auch auf das im Rentenverfahren erstellte Gutachten des Dr. Sp vom 5. November 1967 berufen, in welchem ebenfalls von weiteren Gesundheitsstörungen die Rede sei.
Nach allem habe er von Anfang an die Anerkennung zusätzlicher Körperschäden als Schädigungsfolgen gefordert. Dieser Antrag sei im Bescheid vom 12. August 1969 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1969 abschlägig beschieden worden. Infolgedessen sei die Frage des Ursachenzusammenhangs auch in den Prozeßstoff einbezogen gewesen. Das LSG hätte also nach Maßgabe des § 150 Nr. 3 SGG sachlich hierüber entscheiden müssen. Selbst wenn man aber der Auffassung des LSG folgen wollte, hätte dies zur Aufhebung des SG-Urteils führen müssen, weil das SG sodann die Versorgungsverwaltung zur Nachholung eines evtl. unterlassenen Vorverfahrens hätte anhalten müssen. Hierin liege nach Meinung des Klägers auch ein Verstoß gegen §§ 78, 79 Ziff.2, 80 Ziff. 1 SGG durch das LSG.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10.7.1972 und das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5.10.1970 sowie die Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide vom 12.8., 26.8. und 26.3.1969 und die vom 29.10., 30.10. und 28.10.1969 aufzuheben bzw. zu ändern, |
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2. |
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den Revisionsbeklagten zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den ihm unter Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigter seit dem 1.8.1968 eine Kriegsbeschädigtenrente nach einer MdE von 100 %, ferner Berufsschadensausgleich und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt wird, |
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3. |
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dem Revisionsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, |
hilfsweise,
den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Nach seiner Auffassung liegen die gerügten Verfahrensmängel nicht vor. Wie sich insbesondere aus den Verfügungssätzen der Bescheide vom 12. August und 29. Oktober 1969 ergebe, sei das Begehren des Klägers auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nicht Streitgegenstand geworden.
II
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Da das Berufungsgericht nach dem Antrag des Klägers über mehrere prozessual selbständige Ansprüche entschieden hat, sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Revision nach § 162 SGG für jeden dieser Ansprüche gesondert zu prüfen (vgl. BSG in SozR Nr. 121 zu § 162 SGG; ferner BSG 3, 135; 5, 222; 6, 11; 8, 228; 10, 264).
In Bezug auf den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Neufeststellung seiner Versorgungsbezüge nach § 62 Abs. 1 BVG wegen einer Erhöhung der schädigungsbedingten MdE ist die Revision statthaft. Der Kläger rügt in Bezug auf diesen Anspruch nämlich zutreffend und formgerecht (§ 164 Abs.2 Satz 2 SGG) das Vorliegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren vor dem LSG (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; vgl. BSG 1, 150). Das LSG hätte auch insoweit die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, sondern eine Sachentscheidung treffen müssen. Das bedeutet, daß das Verfahren des LSG an einem vom Kläger gerügten wesentlichen Verfahrensmangel leidet; denn als solcher ist es anzusehen, wenn das Gericht anstelle eines erforderlichen Sachurteils ein Prozeßurteil fällt (vgl. BSG in SozR Nrn. 17, 21, 163, 165 zu § 162 SGG; BSG 1, 283).
Entgegen der Auffassung des LSG war die Berufung insoweit nämlich nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft. Dabei kann es dahinstehen, ob dem LSG dahin beizupflichten ist, daß bei einem Streit um die Verschlimmerung bereits anerkannter Schädigungsfolgen solche Gesundheitsstörungen unbeachtet bleiben müssen, die erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden, weil es insoweit am Vorverfahren nach §§ 78 ff SGG fehle. Vorliegend hat der Kläger - wie er zutreffend vorträgt - nämlich schon bei seiner Antragstellung im Schreiben vom 9. August 1968 und in dem ergänzenden Formblatt vom 24. September 1968 nicht nur die Verschlimmerung der bereits anerkannten Schädigungsfolgen, sondern auch die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen geltend gemacht. Im weiteren Verlauf seines Antrags- und Rechtsbehelfsverfahrens hat er mehrfach auf derartige Schädigungsfolgen hingewiesen (vgl. seine Schreiben vom 21.5.1969 und 25.8.1969, Bl. 480 und 515 der VersA) bzw. geltend gemacht, daß der Beklagte über den ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit dem Wehrdienst noch nicht entschieden habe (vgl. Schreiben vom 21.8.1969, Bl. 512 der VersA). Im Tatbestand seines Urteils (vgl. S. 6 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) hat das LSG selbst noch erwähnt, daß der Kläger in seinem Antrag vom 9. August 1968 neben der Verschlimmerung der bereits anerkannten Schäden auch die schon eingangs erwähnten weiteren Gesundheitsstörungen geltend gemacht hat.
Im Zusammenhang gesehen handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers letztlich um alle jene Leiden, die vom LSG als erst im Gerichtsverfahren erhoben betrachtet worden sind. Diese Feststellung des LSG bindet das Bundessozialgericht (BSG) sonach nicht (§ 163 SGG); denn gerade in Bezug hierauf hat der Kläger substantiierte und begründete Revisionsrügen vorgebracht. Ist infolgedessen aber davon auszugehen, daß der Kläger bereits während des Verwaltungsverfahrens und jedenfalls noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheides die Anerkennung dieser neuen Leiden geltend gemacht und sein Rentenerhöhungsbegehren auch auf das Hinzutreten dieser zusätzlichen Schädigungsfolgen gestützt hat, dann hat insoweit auch ein Vorverfahren stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte in den die Neufeststellung der Versorgungsbezüge nach § 62 Abs. 1 BVG ablehnenden Bescheiden nicht besonders auf die als zusätzliche Schädigungsfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen ausgegangen ist. Denn die Frage, ob ein Vorverfahren i.S. von § 78 ff SGG stattgefunden hat, ist nicht davon abhängig, daß die Verwaltungsbehörde das Begehren des Antragstellers und Widersprechenden auch erschöpfend gewürdigt und entschieden hat. Auch bei einer unvollständigen Entscheidung über den Widerspruch ist das Prozeßerfordernis des Vorverfahrens nach §§ 78 ff SGG erfüllt (vgl. auch BSG in SozR Nrn. 10 und 19 zu § 78 SGG). In diesem Fall ist der Widerspruchsbescheid lediglich falsch bzw. unvollständig und damit rechtswidrig.
Das LSG mußte für den Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge wegen Höherbewertung seiner MdE sonach davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des § 78 ff SGG auch in bezug auf die noch nicht anerkannten, aber rechtzeitig geltend gemachten Gesundheitsstörungen gegeben waren. Auch diese Schäden gehörten folglich zu dem in diesem Verfahren streitigen Prozeßstoff, so daß, worauf das LSG selbst hinweist, der Berufungsausschluß des § 148 Nr. 3 SGG dadurch hinfällig war, daß (weiterhin) der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung i.S. des BVG streitig war (§ 150 Nr. 3 SGG). Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, umfassen die Höherbewertung der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen wegen einer Änderung der Verhältnisse und die "Erstbewertung" weiterer geltend gemachter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen regelmäßig einen einheitlichen Streitgegenstand, nämlich dann, wenn es sich - wie hier - dabei lediglich um mehrere Klagegründe für ein einheitliches prozessuales Ziel, nämlich die höhere Bewertung der schädigungsbedingten MdE und damit die Erhöhung der Rente handelt (vgl. Urteile vom 16.3.1972 - 10 RV 255/71 - und vom 12.10.1972 - 10 RV 699/71 -).
Auf Grund der entsprechenden Rügen des Klägers war die Revision bezüglich des selbständigen prozessualen Anspruchs des Klägers auf Höherbewertung seiner MdE und deswegen höherer Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der noch nicht anerkannten Schädigungsfolgen statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Eines Eingehens auf die weiteren Rügen des Klägers, das LSG habe auch gegen die §§ 78 ff SGG verstoßen, bedurfte es sonach nicht, wenngleich auch diesbezüglich die Rechtsprechung des BSG zugunsten des Klägers spricht (vgl. BSG 20, 199; 25, 66; BSG in SozR Nr. 16 zu § 78 SGG).
Soweit hiernach die Revision des Klägers statthaft ist, ist sie auch begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (§ 170 Abs. 2 SGG). Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG bei neuer Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Höherbewertung der MdE und Rentenerhöhung unter Einbeziehung des von ihm zu Unrecht als berufsunfähig angesehenen Streitteils zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Soweit es die übrigen selbständigen prozessualen Ansprüche des Klägers anbelangt, in bezug auf die der Kläger noch Revisionsanträge gestellt hat - Schwerstbeschädigtenzulage und Berufsschadensausgleich -, sind vom Kläger Revisionsrügen i.S. von § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorgebracht worden. Das gilt auch für den Antrag auf Auszahlung der vollen Ausgleichsrente, sofern man wegen seines Antrages zu Nr. 1 davon ausgehen muß, daß der Kläger diesen Anspruch noch verfolgen will. Insoweit war seine Revision daher nicht statthaft und demzufolge als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen