Leitsatz (redaktionell)
Richter - DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 gesetzeskonform - spätere Besoldungsverbesserungen:
1. DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 ist auf Richter unmittelbar anwendbar. Auch für sie ist Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A14.
2. Trotz der bisherigen Strukturellen Verbesserungen der Beamten- und Richterbesoldung seit Geltung der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 1968-02-28 steht § 4 dieser Verordnung (noch) in Einklang mit der Ermächtigungsnorm des BVG § 30 Abs 7.
3. Auch ein Beamter, der nach Erreichung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A14 aus schädigungsbedingten Gründen in Pension gegangen ist und dessen dienstliche Stellung später - etwa infolge einer neuen Dienstpostenbewertung - nach A16 besoldet wird, kann daraus ebensowenig einen höheren Berufsschadensausgleich herleiten, wie ein Richter daraus, daß die Besoldung der Richter später angehoben worden ist.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 7 Fassung: 1966-12-28, Abs. 3 DV § 6 Fassung: 1968-02-28, Abs. 3 DV § 4 Fassung: 1968-02-28
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1972 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1913 geborene Kläger bezieht Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. und Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I. Am 6. Juni 1967 beantragte er die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Der Kläger gab dabei an, nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung sei er 1943 zum Landgerichtsrat ernannt worden; seit November 1947 sei er als Richter am Amtsgericht Frankfurt M.-Höchst tätig. Wegen der Schädigungsfolgen sei er gehindert worden, ein Beförderungsamt zu übernehmen, obwohl er sämtliche Examina mit "gut" bestanden habe. Er beziehe deshalb lediglich das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (BesGr) A 13 b des Hessischen Besoldungsgesetzes, die der BesGr A 13/14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entspreche (Richter und Staatsanwälte der Eingangsstufe). Ohne die Schädigungsfolgen würde er ein Gehalt nach der BesGr A 15 BBesG (Amts- oder Landgerichtsdirektor, Oberlandesgerichtsrat) beziehen.
Das Versorgungsamt (VersorgA) F begründete seinen ablehnenden Bescheid vom 1. Dezember 1967 damit, daß der Kläger in seiner richterlichen Tätigkeit keinen durch die Schädigungsfolgen bedingten Einkommensverlust erleide; sein derzeitiges Bruttogehalt übersteige das für ihn maßgebende Durchschnittseinkommen nach der BesGr A 14 BBesG (§ 4 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - (DVO)). Ein Durchschnittseinkommen nach der BesGr A 15 des BBesG könne nicht angenommen werden, weil § 4 DVO dies nicht zulasse. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1968). Während des Klageverfahrens wurde der Kläger zum 30. November 1968 vorzeitig in den Ruhestand versetzt, wobei seine Schädigungsfolgen die wesentliche Ursache waren. Er bezieht seit dem 1. Dezember 1968 Ruhegehalt. Auf seinen erneuten Antrag auf Berufsschadensausgleich bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 1970 dem Kläger vom 1. Januar 1969 an einen Berufsschadensausgleich, wobei er als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der BesGr A 14 des BBesG zugrunde legte. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt hat durch Urteil vom 22. September 1970 die Klage abgewiesen: § 4 DVO sei auch auf Richter anzuwenden; die Voraussetzungen des § 6 DVO seien nicht erfüllt. Während des Berufungsverfahrens erteilte der Beklagte den Bescheid vom 24. August 1971.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 28. Juni 1972 die Berufung des Klägers zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 1971 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, durch die Regelung in § 4 DVO werde der Anspruch auf Berufsschadensausgleich durch die Einordnung des Beschädigten in eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsstufe sachlich-rechtlich begrenzt, weil beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zugunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktreten solle. Für den fiktiv zu errechnenden Einkommensverlust solle ein durchschnittlicher Berufserfolg maßgebend sein. Das habe zur Folge, daß ein Mehrverdienst, der wahrscheinlich hätte erzielt werden können, außer Betracht bleiben müsse. Da der Kläger als Richter im öffentlichen Dienst tätig sei, sei für ihn § 4 DVO maßgebend. Die DVO entspreche den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Mit der Regelung in § 4 habe der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, daß ein Beamter und auch ein Richter, der dem höheren Dienst angehöre, keine höhere Einstufung als nach der BesGr A 14 des BBesG erreichen könne. Das um zwei Dienstalterszulagen von insgesamt 127,60 DM höhere Endgrundgehalt des Klägers im Zeitpunkt seiner Pensionierung könne hier nicht berücksichtigt werden; dies werde von dem Prinzip der generalisierenden Berechnungsmethode gedeckt, die notwendigerweise Begünstigungen und auf der anderen Seite weniger vorteilhafte Einstufungen zur Folge habe. Eine über die Festsetzung von Durchschnittseinkommen von Berufsgruppen hinausgehende Differenzierung würde die vom Gesetz erstrebte Praktikabilität erschweren und auch das Prinzip der Generalisierung systemwidrig durchbrechen. Daß diese gesetzliche Regelung möglicherweise nicht die denkbar "gerechteste" Lösung darstelle, sei von den Gerichten nicht zu prüfen. Der Einwand des Klägers, ohne die Schädigungsfolgen wäre er Amts- bzw. Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat geworden, könne auch nicht über § 6 DVO berücksichtigt werden. Diese Vorschrift stelle auf die vor Eintritt der Schädigung bzw. ihrer Folgen tatsächlich erlangte Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen ab. Die dienstlichen Beurteilungen und die guten Examensleistungen des Klägers ließen nicht die Feststellung zu, daß er gemäß § 6 DVO vor Eintritt der Folgen der Schädigung bereits eine Berufsstellung erlangt hatte, die durch die Vorschrift des § 4 DVO nicht ausreichend Berücksichtigung finde. Der Kläger habe ab 1. Juli 1967 ein monatliches Gehalt von 2.186,40 DM zuzüglich zweier Dienstalterszulagen von je 63,80 DM bezogen. Der Gesamtbetrag habe also erheblich unter dem nach der BesGr A 15 des BBesG zu jener Zeit zu zahlenden monatlichen Gehalt von 2.480,30 DM gelegen. Das schließe es aus, eine deutlich herausragende Stellung anzunehmen oder von einem groben Mißverhältnis zu sprechen. Nach der Pensionierung sei § 6 DVO ebenfalls nicht heranzuziehen. Da der Kläger vor Eintritt der Folgen der Schädigung die Stellung eines Amtsgerichtsrats innegehabt habe, komme es auch nicht darauf an, welche Berufsstellung er wahrscheinlich erreicht hätte.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 14. August 1972 zugestellte Urteil am 11. September 1972 Revision eingelegt und diese durch einen Schriftsatz vom 4. Oktober 1972, eingegangen beim BSG am 9. Oktober 1972, begründet.
Er beantragt zu erkennen:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 1967 einen Berufsschadensausgleich zu gewähren in Höhe von monatlich 40 % des Differenzbetrages zwischen seinem jeweiligen Bruttoeinkommen und dem Bruttoeinkommen eines Amtsgerichtsdirektors bzw. Landgerichtsdirektors oder Oberlandesgerichtsrats, wobei das Grundgehalt um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG zu erhöhen ist.
Hilfsweise:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 1968 einen Berufsschadensausgleich zu gewähren in Höhe von 40 % des Differenzbetrages zwischen dem jeweiligen Bruttoeinkommen des Klägers aus früherer Tätigkeit (Pension) und dem höheren Einkommen der Berufsgruppe, der der Kläger ohne die Schädigung angehört hätte (Richter des Eingangsamtes).
Der Beklagte hat dem Kläger 4 % Zinsen ab Fälligkeit aus den jeweiligen Schadensausgleichsbeträgen abzüglich der bereits gezahlten Berufsschadensausgleichsbeträge zu zahlen.
In der Revisionsbegründung rügt er eine Verletzung des § 30 Abs. 4 BVG sowie der §§ 4 und 6 DVO und führt dazu aus, das LSG habe zwischen den beiden Anträgen des Klägers nicht ausreichend und klar genug unterschieden. Für den ersten Antrag müsse darauf hingewiesen werden, daß in § 4 DVO zwar Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Richter erwähnt seien. Da Richter keine Beamten seien, müsse die Regelung des § 4 DVO für Richter analog angewendet werden. Da bei Beamten nach Vollendung des 45. Lebensjahres das Endgrundgehalt der BesGr A 14 des BBesG (erstes Beförderungsamt) zugrundegelegt werde, müsse auch bei Richtern analog dieser Regelung vom vollendeten 45. Lebensjahr an bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens das Endgrundgehalt des ersten Beförderungsamtes zugrunde gelegt werden. Der Hilfsantrag sei auf jeden Fall deshalb begründet, weil der durch die Pensionierung des Klägers bedingte Einkommensverlust sich genauestens errechnen lasse. Es sei dies der Unterschiedsbetrag zwischen seiner Pension und dem Einkommen, das er beziehen würde, wenn er nicht infolge seiner Kriegsbeschädigung pensioniert worden wäre, also genau 25 % des Endgrundgehaltes eines Amtsgerichtsrates. Der Heranziehung der Bestimmungen der DVO bedürfe es daher im vorliegenden Falle nicht. Aber auch bei Anwendung der DVO gelange man zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger habe vor Erlaß des die Verschlimmerung seines Kriegsleidens anerkennenden Neufeststellungsbescheides vom 13. Juli 1965 eine Stellung erreicht, die durch § 4 DVO nicht hinreichend berücksichtigt werde (Amtsgerichtsrat), so daß § 6 DVO anzuwenden sei. Nach dem BBesG idF vom 14. Dezember 1969 gehörten Richter der Eingangsstufe von der 8. Dienstaltersstufe an der BesGr A 14 des BBesG an; mit Erreichen der 14. Dienstaltersstufe erhielten sie ein um 240,- DM erhöhtes Grundgehalt. Dies habe das LSG nicht berücksichtigt. Das Prinzip der Generalisierung werde durch das Begehren des Klägers nicht durchbrochen, weil nur auf seinen tatsächlich erreichten Beruf abgestellt werde, dessen Besoldung im BBesG eindeutig geregelt sei. Noch eindeutiger sei die Regelung des BBesG idF vom 5. August 1971. Hiernach seien Richter von der 13. Dienstaltersstufe an in die BesGr A 15 des BBesG einzureihen. Das Endgrundgehalt eines Richters unterscheide sich sonach nur geringfügig von dem Endgrundgehalt, das ein hessischer Richter des Eingangsamtes aufgrund des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 beziehe. Werde der Argumentation des LSG gefolgt, so käme man zu dem grotesken Ergebnis, daß bei allen Angehörigen des öffentlichen Dienstes einschließlich derer der BesGr A 16 bei der Errechnung des Berufsschadens nach Erreichung des Endgrundgehaltes ein Betrag von 25 % des Endgrundgehaltes zugrunde zu legen sei, während lediglich bei Richtern ein geringerer Betrag Berechnungsgrundlage bilden solle. Dies komme quasi einer Diffamierung der Richterschaft gleich. Wenn das LSG hervorhebe, daß ein wahrscheinlich erreichter Berufserfolg außer Betracht zu bleiben habe, so übersehe es, daß der durchschnittliche Berufserfolg eines Richters mindestens die Stellung eines Amts- oder Landgerichtsrates sei; diese Stellung habe der Kläger erreicht gehabt; ihre Besoldung sei im BBesG eindeutig geregelt. Das LSG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß er im jeweiligen Dezembermonat überhaupt keinen Berufsschadensausgleich erhalte. Da das sogen. "Weihnachtsgeld" nach dem Gehalt der Beamten und Richter berechnet werde und ein Pensionär nur 75 % des Diensteinkommens beziehe, sei sein Berufsschaden im Monat Dezember entsprechend höher als in den anderen Monaten, weshalb ihm auch ein höherer Berufsschadensausgleich für diesen Monat zustehen müsse. Dem Kläger stünden auch 4 % Verzugszinsen zu. Diese Forderung sei nach den §§ 288 Abs. 1 Satz 1 und 284 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Hierin komme ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der auch für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Staates Geltung haben müsse.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 1972 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, daß im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Grund für die Zulassung der Revision nicht bestanden habe.
In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz weist der Kläger darauf hin, daß das vom Beklagten angezogene Urteil des BSG vom 26. Januar 1972 - 10 RV 366/71 - auf seinen Fall nicht angewendet werden könne. Der dortige Kläger sei durch die Schädigungsfolgen daran gehindert worden, sein angestrebtes Berufsziel rechtzeitig zu erreichen, während er sein Berufsziel (Richter) längst erreicht habe und durch die Schädigungsfolgen gezwungen gewesen sei, das erreichte Berufsziel aufzugeben und in Pension zu gehen. Er sei auch nicht Beamter, sondern Richter. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 1971 werde die verfassungsmäßige Unterscheidung zwischen Richtern und Beamten erneut eindeutig klargestellt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Das LSG hat die Revision zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); der Kläger hat sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 164, 166 SGG). Die sonach zulässige Revision (§ 169 SGG) ist in der Sache nicht begründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger kein höherer Berufsschadensausgleich als nach der BesGr A 14 des BBesG zusteht.
In prozessualer Hinsicht ist das LSG zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 1. Dezember 1967/Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1968, sondern gemäß § 96 Abs. 1 SGG auch die während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheide vom 19. März 1970 und 24. August 1971 geworden sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 1. Dezember 1967 durch den Bescheid vom 19. März 1970 - Gewährung eines Berufsschadensausgleichs an den Kläger nach seiner Pensionierung - "ersetzt" worden ist, denn jedenfalls ist die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - die im gerichtlichen Verfahren ergangenen Bescheide für einen späteren Zeitraum die gleiche Einkommensberechnung vorsehen, gegen die sich der Kläger mit der Anfechtung des ursprünglich ergangenen Bescheides wendet (vgl. Urteil BSG vom 12. Dezember 1972 - 8 RV 493/72 -). Die gebotene entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG ergibt sich aus dem prozeßökonomischen Sinn dieser Vorschrift, nach dem die unnötige Erhebung einer weiteren Klage vermieden werden soll, wenn im anhängigen Verfahren in sinnvoller Weise über den artgleichen Streitgegenstand und die gleichen Rechtsfragen mitentschieden werden kann (vgl. BSG aaO; s. auch BSG in SozR SGG § 96 Nr. 14). Die Durchführung eines Vorverfahrens hinsichtlich der Bescheide vom 19. März 1970 und 24. August 1971 war daher entbehrlich, da diese Bescheide kraft Gesetzes Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind. Über den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 24. August 1971 hat das LSG zutreffend als erste Instanz wie über eine Klage entschieden (vgl. BSG in SozR SGG § 96 Nr. 17).
Der Kläger hat seinen Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs am 6. Juni 1967 - und erneut am 24. Oktober 1968 - gestellt. Maßgebend ist daher § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750 - 3. NOG -) iVm der dazu erlassenen DVO vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 134 - DVO 1968 -). Der Beklagte hat dem Kläger mit dem Bescheid vom 19. März 1970 einen Berufsschadensausgleich für die Zeit nach seiner Pensionierung gewährt. Der Beklagte hat damit anerkannt, daß der Kläger durch die vorzeitige Pensionierung einen Einkommensverlust erlitten hat und daß dieser Einkommensverlust auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen ist (vgl. § 30 Abs. 3 und 4 BVG). Streitig ist für den gesamten Zeitraum die Berechnung des Berufsschadensausgleichs, wobei der Kläger die Zugrundelegung eines höheren Vergleichseinkommens als nach der BesGr A 14 des BBesG begehrt, und zwar in seinem Hauptantrag das Endgrundgehalt des ersten Beförderungsamtes der Richter, in seinem Hilfsantrag das Endgrundgehalt eines Amtsgerichtsrates ("Richter im Eingangsamt").
Nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG erhalten Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert (Einkommensverlust), nach Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens 500,- DM monatlich (jetzt 712,- DM; vgl. 4. Anp. G. KOV vom 24. Juli 1972 - BGBl I S. 1284 -). Nach § 30 Abs. 4 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen ... wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, b) ..., c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden.
Nach den Feststellungen des LSG, die von der Revision nicht angegriffen und daher für den Senat gem. § 163 SGG bindend sind, war der Kläger vor seiner Pensionierung als Amtsgerichtsrat tätig und bezog im Zeitpunkt seiner Pensionierung (30. November 1968) das Endgrundgehalt der BesGr A 14, erhöht um zwei Dienstalterszulagen von je rd. 63,80 DM. - Dem Urteil des LSG ist nicht deutlich zu entnehmen, ob es ohne die Schädigungsfolgen einen beruflichen Aufstieg des Klägers zum Amts- oder Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat (vgl. Bl. 10 oben des Urteils) als wahrscheinlich angesehen hat; jedenfalls kam es auf die Klärung dieser Frage, wie noch zu zeigen sein wird, nicht entscheidend an. - Aufgrund seiner Feststellungen ist das LSG zutreffend davon ausgegangen, daß sich das Durchschnittseinkommen zur Berechnung des Berufungsschadensausgleichs des Klägers grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 DVO 1968 richtet; denn die Tätigkeit eines Richters ist eine solche im "öffentlichen Dienst" (§ 2 Abs. 1 Buchst. b der DVO 1968). Nach § 4 Abs. 5 DVO ist öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Das traf auf den Kläger, der als Richter im Hessischen Justizdienst tätig war, zu. Die Erwägung des Klägers, daß bei Anwendung der DVO eine Unterscheidung getroffen werden müsse zwischen den Beamten des öffentlichen Dienstes und den Richtern, findet im Gesetz und in der DVO keine Stütze. § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG weist lediglich auf die jeweils geltenden "beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes" hin. Da es hier nicht auf die verfassungsmäßige Aufgabe der Richter ankommt, die sich von der der Beamten unterscheidet (vgl. BVerfG 32, 199, 213), sondern darauf, bei der Regelung einer Massenerscheinung - nämlich der angemessenen Versorgung der Kriegsbeschädigten - eine Berufsgruppe zu finden, die derjenigen der Richter gegenüber den übrigen Beschäftigten (vgl. §§ 3 und 5 DVO) vergleichbar ist, war es angemessen, sie bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs wie Beamte zu behandeln. Von ihrer Ausbildung her (Abitur, jur. Referendar und Assessor) sind die Richter am ehesten mit den Beamten des höheren Dienstes zu vergleichen. Richter und Beamte des höheren Dienstes sind besoldungsmäßig in gleicher Weise gegenüber den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes herausgehoben. Daher kann dahinstehen, ob in § 4 DVO neben den Beamten, den Berufssoldaten, den Angestellten und den Arbeitern im öffentlichen Dienst eine besondere Regelung für Richter getroffen werden sollte. Eine solche Erweiterung des § 4 DVO ist jedenfalls solange nicht zwingend geboten, als im Bund und in den Ländern - mit Ausnahme von Hessen (vgl. Hessisches Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970, GVBl für das Land Hessen, Teil I S. 201) - eine eigenständige Richterbesoldung ("R-Besoldung") nicht geschaffen ist und die Richter nach den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen vergütet werden (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG; s. auch BVerfG 32, 199). Der Kläger zwar gerade im Justizdienst des Landes Hessen tätig, jedoch kann sich sein Berufsschadensausgleich, wie sich aus § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG ergibt, nur nach dem Bundesversorgungsgesetz und den damit maßgebenden beamtenrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes richten. § 4 DVO ist demnach auf Richter unmittelbar anwendbar.
Nach § 4 Abs. 1 DVO 1968 ist Durchschnittseinkommen bei Beamten des höheren Dienstes bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres das Endgrundgehalt der BesGr A 13, vom vollendeten 45. Lebensjahr an das Endgrundgehalt der BesGr A 14 des BBesG. Da der Kläger bei der Antragstellung und beim Beginn der Gewährung des Berufsschadensausgleichs im Januar 1969 das 45. Lebensjahr bereits überschritten hatte, hat ihn die Versorgungsverwaltung zutreffend in die höchste nach § 4 DVO zulässige BesGr, nämlich A 14, eingestuft. Der Auffassung des Klägers, daß es im vorliegenden Falle der Heranziehung der Bestimmungen der DVO zu § 30 BVG nicht bedürfe, weil sein durch die Pensionierung bedingter Einkommensverlust sich "genauestens errechnen" lasse, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG ist Vergleichseinkommen das "Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung ... wahrscheinlich angehört hätte". Der Kläger verkennt bei seinem Vorbringen, daß die Amtsgerichtsräte oder Amtsgerichtsdirektoren bzw. Oberlandesgerichtsräte keine "Berufsgruppe" im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG darstellen. Unter einer Berufsgruppe im Sinne dieser Vorschrift ist eine Vielzahl von Berufstätigen zu verstehen, die einerseits ein wirtschaftliches oder soziales Gewicht innerhalb des Berufs- und Wirtschaftslebens hat und andererseits nach Vorbildung oder Art der ausgeübten Tätigkeit sowie deren wirtschaftlichem Erfolg homogen ist (vgl. BSG 27, 119, 121). Daher stellen zwar "die Ärzte" in ihrer Gesamtheit (vgl. BSG aaO), deren Einkommen je nach Art - praktischer Arzt, Facharzt, Chefarzt - und Ort - Stadtregion, Landbezirk - der ausgeübten Tätigkeit erheblich differieren kann, und allenfalls "die Richter" (aller Instanzen) eine Berufsgruppe dar, keinesfalls aber die - nach der Konzeption des Gesetzes unbeachtliche - Untergruppe der "Amtsgerichtsräte" - oder "Landgerichtsdirektoren". Diese Unterscheidung kann allenfalls für die Anwendung des § 6 DVO von Bedeutung sein, denn dort wird auf die erreichte "Stellung" im Beruf abgestellt. Der Gesetzgeber hat in § 30 Abs. 4 BVG nur den großen Rahmen abgesteckt und geregelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Berufsschadensausgleich gewährt werden kann. Die nähere Ausgestaltung hat er einer besonderen Rechtsverordnung überlassen, deren gesetzliche Grundlage in § 30 Abs. 7 BVG zu finden ist. § 30 Abs. 3 und 4 BVG darf also nicht isoliert betrachtet werden, sondern findet seine gesetzliche Ergänzung in Abs. 7 dieser Vorschrift. Für die Berechnung des vom Kläger begehrten Berufsschadensausgleichs ist daher die DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG notwendigerweise heranzuziehen.
Durch die in § 30 Abs. 7 BVG enthaltene - gesetzliche - Ermächtigung ist der Bundesregierung - mit Zustimmung des Bundesrates - ein umfangreiches Gestaltungsrecht hinsichtlich der Bestimmung der Berufs- und Wirtschaftsgruppen und der zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehenden Vergleichsgrundlage eingeräumt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit bereits entschieden, daß die weitgefaßte Ermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG erfüllt (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 14. Mai 1969 in BVerfG 26, 16 = SozR GG Art. 80 Nr. 1). Bei der Prüfung dieses weiten Ermessensrahmens muß einerseits berücksichtigt werden, daß die Regelung des Berufsschadensausgleichs und des Schadensausgleichs für Witwen dem Bereich der gewährenden Staatsverwaltung angehört, in welcher dem Gesetzgeber eine weitergehende Gestaltungsfreiheit zusteht als im Rahmen der Eingriffsverwaltung (vgl. BVerfG 27, 253, 283; 32, 173, 190; Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1972 - 10 RV 366/71 -). Zum anderen ist bei der Vielzahl der zu ordnenden Tatbestände die Schaffung von generalisierenden und pauschalierenden Regelungen unerläßlich (BVerfG 17, 1, 23; 26, 16). Eine solche generalisierende Berechnungsmethode bringt Begünstigungen, aber auch notwendigerweise nachteilige Einstufungen mit sich. Um die vom Gesetzgeber erstrebte Praktikabilität nicht zu gefährden, war überdies mit der Schaffung des Berufsschadensausgleichs ein konkreter und individueller Ausgleich gar nicht beabsichtigt. Das ergibt sich ua schon daraus, daß nicht ein voller Ausgleich gewährt, sondern nur ein im Gesetz näher bestimmter Prozentsatz des Einkommensverlustes erstattet wird (vgl. § 30 Abs. 3 BVG). Aus sozialen Gründen ist es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn der VO-Geber bestimmte Höchstgrenzen festgesetzt hat, über die hinaus eine Entschädigung nicht gewährt werden darf (vgl. die Ausführungen des BVerfG 26, 16 zu § 6 DVO). In Übereinstimmung damit haben sämtliche Kriegsopfer-Senate des BSG entschieden, daß aufgrund der Ermächtigung des § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG in der DVO nicht vorwiegend oder ausschließlich das "Verfahren" zur Ermittlung des Einkommensverlustes einer Regelung bedurfte und zugeführt worden ist, sondern daß der Anspruch auf Berufsschadensausgleich gem. der vorgesehenen Einordnung des Beschädigten in eine bestimmte Berufsgruppe oder Besoldungsgruppe auch sachlich-rechtlich begrenzt werden sollte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1967 in SozR DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964, § 4 Nr. 1; BSG 27, 69; 27, 178, 182; Urteil BSG vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -). Die Bundesregierung war auch nicht gehalten, für höher besoldete Beamte im höheren Dienst - oder für Richter - eine besondere "Berufsgruppe" mit erweiterten Höchstsätzen zu bilden. Auch bei der Abgrenzung des Personenkreises, auf den die jeweilige gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG 32, 173, 190); er hat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Danach sind Abgrenzungskriterien nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für sie sprechen und der Gesetzgeber unsachliche Privilegierungen oder Diskriminierungen vermeidet (vgl. BVerfG 29, 337, 339).
Auch die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 4 DVO kann das von ihm gewünschte Ergebnis nicht begründen. Der VO-Geber hat bei der Festlegung des Durchschnittseinkommens nicht etwa darauf abgestellt, daß Beamte des höheren Dienstes mit 45 Jahren einmal befördert worden sind. Abgesehen davon, daß es im Hinblick auf § 5 Abs. 5 Satz 2 BBesG 1969 und 1971 durchaus problematisch ist, bei einem Aufstieg in die BesGr A 14 von einer ersten "Beförderung" zu sprechen, war dem VO-Geber bei dem Erlaß der Verordnungen durchaus bekannt, daß Beamte des höheren Dienstes - und Richter - weit über die BesGr A 14 BBesG hinaus aufsteigen können, denn neben der Besoldungsordnung A (Aufsteigende Gehälter), die bis zur BesGr A 16 BBesG reicht, besteht auch noch die Besoldungsordnung B mit festen Gehältern. Unter Berücksichtigung des angestrebten pauschalierten Ausgleichs, des Grundsatzes der Praktikabilität und der weitgehenden Ermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG ist es daher nicht zu beanstanden, daß der VO-Geber von einem "durchschnittlichen Berufserfolg" ausgeht und die Entschädigung auf diejenige Besoldungsgruppe abstellt, die die Beamten des höheren Dienstes - und die Richter - "im Durchschnitt" erreichen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Februar 1972, aaO). Der VO-Geber hat daher als Durchschnittseinkommen in Kenntnis der weiteren Möglichkeiten des Aufstiegs eines Beamten des höheren Dienstes die BesGr A 14 BBesG gewährt (vgl. Urteil vom 26. Januar 1972 - 10 RV 366/71 -). Er hat dabei auch berücksichtigt, daß nicht jeder Beamte, der in die BesGr A 14 aufsteigt, sofort das Endgrundgehalt dieser BesGr erhält, sondern daß durchaus Fälle vorkommen können, in denen ein Beamter der BesGr A 15 oder sogar der BesGr A 16 weniger erhält als ein lebens- und dienstälterer Beamter der BesGr A 14.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung bei den Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (vgl. § 4 Abs. 1 DVO) kann der DVO auch keinesfalls das "Prinzip" entnommen werden, daß jeweils das "erste Beförderungsamt" maßgebend sein soll; vielmehr hat es der VO-Geber eindeutig auf das Durchschnittseinkommen abgestellt, wobei bei den höheren Beamten aus sozialen Gründen eine gewisse Begrenzung erfolgt sein mag. Da ein durchschnittlich erfolgreicher Richter in der Stellung eines Richters der Eingangsstufe bleibt, wie der Kläger selbst einräumt, kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß er nach einer Beförderung der BesGr A 15 des BBesG angehören würde. Eine Höhergruppierung nach A 15 BBesG kann auch nicht wegen eines verhinderten Aufstiegs im Beruf gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DVO erreicht werden. Die Feststellung eines verhinderten Berufsaufstiegs - wenn sie vom LSG getroffen wäre - kann nicht etwa - abweichend von § 4 DVO - zu einer individuellen Schadensberechnung mit der Folge führen, daß ein Beschädigter innerhalb der Berufsgruppe, in die er zutreffend eingeordnet worden ist, ein höheres als nach der DVO zugelassenes Durchschnittseinkommen erhält oder in eine höhere, dafür nicht vorgesehene Besoldungsgruppe eingestuft wird (vgl. Urteile vom 14. November 1968 - 10 RV 477/66 - und vom 16. September 1970 - 10 RV 240/68 -).
Dem Hilfsantrag des Klägers kann gleichfalls nicht stattgegeben werden. Das Endgrundgehalt eines Richters der Eingangsstufe, also einschließlich der Dienstalterszulagen, kann nicht als Durchschnittseinkommen berücksichtigt werden. Beim Berufsschadensausgleich geht es nicht, wie bereits dargelegt, um die konkret-individuelle Ermittlung des Einkommensverlustes; diese tritt zurück zugunsten eines generalisierten und pauschalierten Schadensausgleichs (vgl. BSG 27, 69, 71; 27, 178, 180; Urteile vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 - und vom 26. Januar 1972, aaO). Die BesGr A 14 BBesG begrenzt nach § 4 DVO das Durchschnittseinkommen der Höhe nach. Diese generalisierende Regelung läßt es nicht zu, Dienstalterszulagen der Richter für eine Erhöhung des Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen.
Dies würde der Praktikabilität der vom VO-Geber angestrebten Regelung widersprechen und eine zügige und möglichst einfache Erledigung der Versorgungsangelegenheiten unmöglich machen (vgl. Urteil vom 26.11.1968 aaO).
Der Kläger scheint auch zu übersehen, daß der VO-Geber durchaus bestrebt ist, die VO in kürzeren Zeiträumen den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen (vgl. die DVOen zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961, vom 30. Juli 1964 und vom 28. Februar 1968). Gerade die hier einschlägige Bestimmung des § 4 DVO war vom VO-Geber erst am 28. Februar 1968 - also nur wenige Monate vor der Pensionierung des Klägers - dahin geändert worden, daß bei Beamten des höheren Dienstes bereits mit der Vollendung des 45. Lebensjahres - vorher des 47. Lebensjahres - das Endgrundgehalt der BesGr A 14 BBesG maßgebend ist. Dem VO-Geber ist, wie sich nach den obigen Ausführungen aus der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 30 Abs. 7 BVG ergibt, ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt. Er hat die Vergleichsgrundlage zu bestimmen und darf insoweit neben wirtschaftlichen auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, sofern er sich nicht in krasser Weise von den gesetzlichen Grundzügen des Berufsschadensausgleichs entfernt. Der VO-Geber hat in diesem Rahmen auch darüber zu bestimmen, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an höhere Leistungen gewährt und ob aus sozialen Gründen oder aus Gründen der materiellen Gleichbehandlung gewisse Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Eine jährliche Anpassung (unechte "Dynamisierung") ergibt sich bereits dadurch, daß nach § 4 DVO die jeweils geltenden Endgrundgehälter als Vergleichseinkommen maßgebend sind.
Grundsätzlich ist überdies davon auszugehen, daß nicht nur das Verwaltungshandeln nach dem Grundsatz der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" auszurichten ist, sondern daß auch der Richter "dem Gesetz unterworfen" ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Der Begriff "Gesetz" ist dabei nicht im engen, formellen Sinn, sondern im weiteren Sinne als "Rechtsnorm" zu verstehen. Dazu gehören auch Rechtsverordnungen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen und von den dazu legitimierten Stellen ordnungsgemäß erlassen sind (vgl. Art. 80 GG). Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der Gesetzgeber die Ermächtigung in § 30 Abs. 7 BVG gerade deshalb so weit gefaßt hat und auch fassen durfte, damit der VO-Geber bei dem Erlaß der Vorschriften zur Durchführung der §§ 30 und 40 a BVG den ständigen Veränderungen des Berufs- und Wirtschaftslebens Rechnung tragen kann (vgl. BVerfG vom 14. Mai 1969, aaO). Die letzte größere Änderung und Anpassung ist durch die DVO vom 28. Februar 1968 vorgenommen worden; seither sind mehr als fünf Jahre vergangen. In der Zwischenzeit sind die strukturellen Verbesserungen der Beamten- und der Richterbesoldung nicht nur voll wirksam, sondern weiter ausgebaut worden. Wurde nach dem BBesG idF vom 14. Dezember 1969 (BGBl I S. 2201) von der achten Altersstufe an die BesGr A 14 erreicht und von der 14. Dienstaltersstufe an ein um 240,- DM erhöhtes Grundgehalt gezahlt, so wird nach dem BBesG idF vom 5. August 1971 (BGBl I S. 1281) von der 13. Altersstufe an die BesGr A 15 BBesG erreicht (vgl. §§ 5 und 31 BBesG). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Kläger einen höchst unbefriedigenden Rechtszustand aufgezeigt, dessen Aufrechterhaltung über einen längeren Zeitraum mit dem Interesse an einer gleichmäßigen, am Gesetz orientierten Handhabung des Berufsschadensausgleichs nicht zu vereinbaren wäre. Der VO-Geber wird daher in naher Zukunft eine neue Regelung zu treffen haben (vgl. BVerfG vom 14. Februar 1973 in NJW 73, 696), bei der auch die strukturellen Änderungen des Besoldungsgefüges zu berücksichtigen sind. Nach dem bisherigen und derzeit noch geltenden Rechtszustand ist jedoch die Einstufung des Klägers über § 4 DVO in die BesGr A 14 BBesG nicht zu beanstanden.
Die Einstufung in die BesGr A 15 kann auch nicht aus § 6 DVO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Beschädigte nachweislich in dem vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine Stellung erreicht hatte, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 DVO nicht ausreichend berücksichtigt wird, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen BesGr der Besoldungsordnung A des BBesG zugrunde zu legen. Nach der Änderung, die § 6 Abs. 1 durch die DVO 1968 erfahren hat, kommt es also nicht allein auf den "vor Eintritt der Schädigung", sondern - wahlweise - auch auf den "vor Auswirkung der Folgen der Schädigung" ausgeübten Beruf an. Diese zweite Alternative könnte für den Kläger günstiger sein, da nunmehr auf den Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung (zum 30. November 1968) abgestellt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger ohne die Schädigungsfolgen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in die BesGr A 15 oder in eine höhere BesGr aufgestiegen wäre und ob ihm ein Ruhegehalt nach dieser BesGr gewährt wird. Jedenfalls gehörte der Kläger im Zeitpunkt seiner Pensionierung als Amtsgerichtsrat einer BesGr an, die auch in § 4 DVO als Vergleichseinkommen für ihn vorgesehen ist; er hatte demnach in seinem Beruf auch keine herausgehobene Stellung erreicht. Bis zu seiner Pensionierung bezog der Kläger nach den Feststellungen des LSG aufgrund des Hessischen Besoldungsgesetzes idF vom 12. Juni 1968 (GVBl I S. 179) ein Grundgehalt nach der BesGr A 14 in Höhe von 2018,10 DM zuzüglich zweier Dienstalterszulagen für Richter von je 63,80 DM, zusammen also 2145,70 DM. Der Ortszuschlag kann hier wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 DVO außer Betracht bleiben. Zur gleichen Zeit betrug das Endgrundgehalt der BesGr A 15 2323,70 DM; das Einkommen des Klägers lag also der BesGr A 14 wesentlich näher als der BesGr A 15. Die Stellung des Klägers ist also mit einer Einstufung in die BesGr A 14 des BBesG ausreichend berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 DVO sind daher bei dem Kläger nicht gegeben. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf spätere Erhöhungen und Verbesserungen verbietet sich deshalb, weil es sich bei § 6 DVO um eine Ausnahmeregelung handelt, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung eng auszulegen und auf die unmittelbar angesprochenen Fälle zu begrenzen ist (BSG 27, 69, 73; Urteil vom 26. November 1968 aaO). Hierin liegt auch keine "Diffamierung der Angehörigen des Richterstandes", wie der Kläger meint. Für alle Angehörigen des höheren Dienstes ist nach § 4 DVO Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der BesGr A 14 BBesG. Eine höhere Einstufung über § 6 DVO ist nur dann möglich, wenn der Beschädigte vor Auswirkung der Folgen der Schädigung eine herausgehobene Stellung mit einem entsprechend höheren Gehalt innehatte. Das war beim Kläger nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall. Auch ein Beamter, der nach Erreichung des Endgrundgehaltes der BesGr A 14 aus schädigungsbedingten Gründen in Pension gegangen ist und dessen dienstliche Stellung später - etwa infolge einer neuen Dienstpostenbewertung - nach A 16 besoldet wird, kann daraus ebensowenig einen höheren Berufsschadensausgleich herleiten wie der Kläger daraus, daß die Besoldung der Richter später angehoben worden ist.
Dem Kläger kann auch kein höherer Berufsschadensausgleich jeweils für den Monat Dezember in den Jahren 1968 bis 1970 zuerkannt werden, in denen der Beklagte die dem Kläger gezahlte "Sonderzuwendung" angerechnet hat. Der Kläger will eine Erhöhung des an ihn zu zahlenden Berufsschadensausgleichs für den Monat Dezember offenbar auf zwei Wegen erreichen. Entweder soll die Sonderzuwendung dem Endgrundgehalt hinzugerechnet werden, so daß sich insgesamt ein höheres Vergleichseinkommen ergibt, oder die Sonderzuwendung soll nicht auf den Berufsschadensausgleich angerechnet werden. Beide Wege erweisen sich jedoch als nicht gangbar. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß sein rechnungsmäßiger Schaden jeweils im Monat Dezember gegenüber seinen noch im Dienst befindlichen Kollegen größer ist als in den übrigen Monaten, weil die Sonderzuwendung nach den Dienstbezügen berechnet wird und bei Pensionären nicht nur das frühere Gehalt, sondern entsprechend auch die Sonderzuwendung auf 75 v.H. gekürzt wird. Wie sich aber aus § 30 Abs. 4 BVG iVm § 4 DVO ergibt, kann unter "Endgrundgehalt" i.S. dieser Vorschriften nur das Endgrundgehalt verstanden werden, wie es sich aus der Anlage 1 zur Bundesbesoldungsordnung A ergibt; dort aber ist die Sonderzuwendung nicht eingerechnet. Dies ergibt sich eindeutig aus §§ 2, 5 und 5 a Abs. 1 des BBesG. Danach rechnet zu den Dienstbezügen ua "das Grundgehalt". Dieses bemißt sich "nach den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B - Anlage I -" (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1969 - 10 RV 540/67; Urteil BSG vom 12. Dezember 1972 - 8 RV 493/72 -). Diese Auffassung wird bestätigt durch die Anlage I zu dem für den Kläger maßgebenden Hessischen Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (aaO); auch dort ist die Sonderzuwendung in die Gehaltssätze nicht miteingerechnet (vgl. auch § 2 und § 6 des Gesetzes). Vielmehr wird die aufgrund des Hessischen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 21. Dezember 1964 (Hess. GVBl I S. 247 idF des Gesetzes vom 22. Juli 1969, Hess GVBl I S. 131) zu zahlende Sonderzuwendung in § 17 Abs. 3 des Gesetzes besonders erwähnt. Sie berechnet sich ua aus dem "Gehalt" der Richter, kann also nicht gleichzeitig Bestandteil dieses Gehaltes sein und in das Endgrundgehalt eingerechnet werden.
Andererseits schreibt § 10 DVO vor, daß zum derzeitigen Bruttoeinkommen i.S. des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 der VO zur Durchführung des § 33 BVG idF vom 9. November 1967 (BGBl I S. 1140 - DVO zu § 33 BVG -) genannten Einkünfte gehören. Diese Regelung ist durch die in § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG erteilte Ermächtigung gedeckt, denn danach darf die Bundesregierung durch RechtsVO bestimmen, "was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden". Nach § 2 Abs. 1 Nr.17 der DVO zu § 33 BVG bleiben unberücksichtigt "Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zu einem Betrage von 200,- DM". Der 8. Senat des BSG hat hierzu bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. Dezember 1972 (8 RV 493/72) mit ausführlicher Begründung entschieden, daß die an Beamte - und Richter - gezahlten Sonderzuwendungen sinngemäß als Weihnachtszuwendungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG zu verstehen sind. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Wollte man dieser Ansicht nicht folgen, so würde die Rechtsposition des Klägers noch erheblich verschlechtert werden, weil dann die gesamte Sonderzuwendung - also einschließlich des Freibetrages von 200,- DM - angerechnet werden müßte (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 33 BVG; s. Urteile BSG vom 24. Juni 1969 und 12. Dezember 1972, aaO). Dem Kläger steht daher jeweils für den Monat Dezember ein Berufsschadensausgleich nicht zu, weil der Einkommensverlust durch die Anrechnung der Sonderzuwendung vermindert wird und sich daher ein Zahlbetrag für diesen Monat nicht mehr ergibt.
Der Beklagte hat daher in den angefochtenen Bescheiden den an den Kläger zu zahlenden Berufsschadensausgleich richtig berechnet; ein Nachzahlungsbetrag steht dem Kläger nicht zu. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob bei der derzeitigen Rechtslage im Versorgungsrecht Verzugs- oder Prozeßzinsen zu zahlen sind (ablehnend BSG in SozR BGB § 291 Nr. 3 und Nr. 5 - nur Leitsatz -). Die Revision des Klägers erweist sich als unbegründet und mußte zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen