Leitsatz (amtlich)

Zur Bewertung der Tätigkeit eines Postarbeiters im Zustelldienst (Briefträgers), der, weil er die Prüfung für den einfachen Postdienst nicht abgelegt hat, nur in eine Lohngruppe für angelernte Arbeiter eingereiht ist, daneben jedoch eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschieds zu einer Lohngruppe für Facharbeiter erhält.

 

Leitsatz (redaktionell)

Tätigkeit des Briefträgers der eines Facharbeiters vergleichbar?

Maßstab der Bewertung des Tätigkeitsbildes eines ohne abgelegte Prüfung im Postzustelldienst beschäftigten Briefträgers im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit ist der Vergleich mit den Inhalten der Prüfungsanforderung für den einfachen Postdienst.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.10.1978; Aktenzeichen L 3 J 118/78)

SG Dortmund (Entscheidung vom 06.04.1978; Aktenzeichen S 2 J 113/77)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, das dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zugesprochen hat.

Der 1920 geborene Kläger war bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst im Jahre 1942 als Kranführer beschäftigt. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft (1946) arbeitete er zunächst knapp ein Jahr als Schäfer. Von Oktober 1947 bis November 1975 war er als Postarbeiter im Zustelldienst tätig. Er bezieht wegen einer Kriegsbeschädigung (Amputation des linken Arms) eine Kriegsopferrente und - nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit für den Postdienst - außerdem eine Rente von der Versorgungsanstalt der Bundespost in Höhe von 75 vH des letzten Nettolohnes.

Auf seinen Rentenantrag von September 1975 gewährte ihm die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, zunächst bis März 1976, später bis April 1977 (Bescheide vom 27. November 1975, 22. März 1977 und 7. April 1977). Seine Klage auf Gewährung einer anschließenden Dauerrente wurde vom Sozialgericht als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 6. April 1978), hatte jedoch vor dem Landessozialgericht (LSG) insofern Erfolg, als dieses die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilte, dem Kläger ab Mai 1977 eine Rente wegen dauernder Berufsunfähigkeit zu zahlen. Nach Ansicht des LSG gehört zwar die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Postzustellers zu den ungelernten Tätigkeiten, weil sie keine förmliche Ausbildung von bestimmter Dauer voraussetze. Dennoch sei ein Postzusteller, der, wie der Kläger, zusätzlich zu dem Lohn der Lohngruppe V eine Tätigkeitszulage in Hohe des Unterschiedsbetrages zwischen dieser Gruppe und der höheren, für Facharbeiter vorgesehenen Gruppe II erhalte, "mit Rücksicht auf seine Entlohnung einem gelernten Facharbeiter gleichzusetzen." Die Tätigkeitszulage des Klägers sei keineswegs ein Ausgleich für die mit dem Zustelldienst verbundenen Nachteile und Erschwernisse, da weder Akkord-, noch Nacht- oder Schmutzarbeiten anfielen. Die Zulage werde vielmehr gewährt, weil die Post die Arbeit eines Briefträgers qualitativ hoch einschätze. Mit der Zulage solle sichergestellt werden, daß Postarbeiter, die die Arbeit von Beamten des einfachen Dienstes leisteten - ein Großteil der Briefträger seien Beamte - einen Lohn erreichten, der etwa den Beamtenbezügen des einfachen Dienstes entspreche. Da der Kläger somit einem Facharbeiter gleichstehe, könne er nicht auf ungelernte Tätigkeiten wie die eines Fahrstuhlführers, eines Innendienstboten oder eines Nebeneingangspförtners verwiesen werden. Für höherwertige Tätigkeiten als Stanzer und Automatenbediener, ferner als Verwieger, Registrator, Werkstattschreiber oder Pförtner mit Telefonbedienung sei er aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere weil ihm der linke Arm fehle und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand eingeschränkt sei, nicht geeignet (Urteil vom 6. Oktober 1978).

Die Beklagte wendet sich mit der - vom LSG zugelassenen - Revision vor allem gegen die Gleichstellung des Klägers mit einem Facharbeiter. Aus der Eingruppierung des Klägers in die niedrigere Lohngruppe V könne - trotz Zahlung der Tätigkeitszulage - nur geschlossen werden, daß Arbeitgeber und Tarifvertragspartner seine Tätigkeit entsprechend niedrig bewerteten. Mit den Beamten des einfachen Dienstes könnten nur Facharbeiter verglichen werden, nicht dagegen ungelernte Arbeiter, die, wie der Kläger, nach kurzer Einweisung als Postzusteller tätig würden. Das LSG habe ferner den Zweck der dem Kläger gezahlten Zulage verkannt; sie werde nicht wegen der Qualität seiner Arbeit gewährt, da diese auch von Aushilfskräften ausgeübt werden könne; sie diene vielmehr dem Ausgleich von Erschwernissen, die mit der Außendiensttätigkeit als Postzusteller verbunden seien. Im übrigen habe das LSG das Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten als Verwieger und Pförtner mit Telefonbedienung nicht genügend aufgeklärt. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, und hilfsweise ebenfalls, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Seiner Ansicht nach hat die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des LSG über den Zweck der ihm gezahlten Tätigkeitszulage nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen; diese Feststellungen seien deshalb für das Revisionsgericht bindend. In jedem Falle genieße er den Berufsschutz als angelernter Arbeiter, weil er vor seiner Verwundung als solcher, nämlich als Kranführer, tätig gewesen sei. Insoweit habe das LSG aber noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet, ohne daß der Senat den Rechtsstreit schon abschließend entscheiden kann. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, wie die Tätigkeit des Klägers als Postarbeiter im Zustellungsdienst, die er nach Feststellung des LSG von Oktober 1947 bis November 1975 ausgeübt hat und die das LSG als seinen "bisherigen Beruf" iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen hat, zu bewerten ist, ob der Kläger insbesondere "mit Rücksicht auf seine Entlohnung" zur Gruppe der Facharbeiter zu rechnen und deshalb nur entsprechend eingeschränkt verweisbar ist.

Der Kläger war während seiner Tätigkeit als Postzusteller - jedenfalls seit dem 1. Oktober 1966, als das neue Lohngruppenverzeichnis zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 ("Tarifvertrag") in Kraft trat - in die Lohngruppe V eingruppiert, die zusammen mit den darunterliegenden Lohngruppen VI und VII für angelernte Arbeiter gilt (§ 10 Abschnitt I Abs 3 des Tarifvertrags). Die Lohngruppe V umfaßt ua unter Nr 1 der Tätigkeitsmerkmale "Arbeiter, die Beamtentätigkeiten verrichten, soweit sie nicht höher eingereiht sind". Zu den Beamtentätigkeiten gehört auch die Tätigkeit eines Postzustellers, die nach der Regelbewertung im Tätigkeitskatalog für die Ämter des Postwesens den Besoldungsgruppen A 5 und A 4 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet ist, und zwar im Verhältnis von 11 Stellen in A 5 zu 89 Stellen in A 4 (Abschnitt I D Nr 71 des Tätigkeitskatalogs). Wird diese Tätigkeit von Arbeitern verrichtet, so wird sie nach den Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis (Abs 12, Unterabsätze 1 und 6) als Tätigkeit der Lohngruppe II entlohnt (die sonst ua Handwerkern mit schwierigen Spezialarbeiten und - nach 5-jähriger Bewährung - auch Handwerkern mit besonderen Anforderungen iS der Lohngruppe III vorbehalten ist). In die Lohngruppe II konnte der Kläger indessen nicht eingereiht werden, weil er nicht die Prüfung für den einfachen Postdienst bestanden hat; deren Bestehen ist schon für eine Einstufung in die Lohngruppe IV, dh die unterste Lohngruppe für Handwerker und ihnen gleichgestellte Facharbeiter (§ 10 Abschnitt I Abs 3 des Tarifvertrags), erforderlich (vgl Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe IV unter Nr 3).

Der Kläger blieb deshalb in der Lohngruppe V, erhielt jedoch nach § 10 Abschnitt II Abs 6 des Tarifvertrags eine Tätigkeitszulage in Höhe des Lohnunterschiedes zwischen den Lohngruppen V und II. Nach der genannten Bestimmung werden an Arbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die einer höheren Lohngruppe zugeordnet sind, Tätigkeitszulagen gezahlt, falls eine Höhergruppierung nach den Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis nicht möglich ist. Das gilt insbesondere für Arbeiter iS der Lohngruppe V bis VIII, denen eine Beamtentätigkeit ständig übertragen wird; sie bleiben in Lohngruppe V eingruppiert und erhalten für jede Lohnstunde eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tabellenlohn der für die Beamtentätigkeit maßgebenden Lohngruppe und dem der Lohngruppe V (Vorbemerkungen Abs 12 Unterabsatz 2 Satz 3).

Die dem Kläger gezahlte Tätigkeitszulage war - entgegen der Ansicht der Beklagten - kein Ausgleich für Nachteile und Erschwernisse, die, wie die Beklagte meint, mit einer Außendiensttätigkeit als Postzusteller verbunden sind und die die Beklagte vor allem darin sieht, daß der Zusteller den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei, in der Regel erhebliche Wegstrecken zurücklegen müsse und große Lasten zu tragen habe. Sollten diese Merkmale, was hier offenbleiben kann, auch heute noch die Tätigkeit eines Postzustellers kennzeichnen, so träfen sie in gleicher Weise für alle Postzusteller zu, gehörten also zu der "Art und den besonderen Umständen der Arbeitsleistung" eines Postzustellers (§ 10 Abschnitt I Abs 1 des Tarifvertrages); sie wären deshalb schon in der Regelbewertung der Zustelltätigkeit berücksichtigt und nicht durch besondere Zuschläge auszugleichen. In welchen Fällen "Erschwerniszuschläge" zu zahlen sind, die ihrer allgemeinen Zweckbestimmung nach einen Ausgleich "für besonders schmutzige oder gesundheitsgefährdende Arbeiten sowie für Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen zu verrichten sind", bieten sollen (§ 10 Abschnitt II Abs 7 des Tarifvertrages), ist im einzelnen in der Anlage 4 des Tarifvertrages geregelt. Darin sind für die nach Ansicht der Beklagten mit dem Postzustelldienst verbundenen Belastungen keine Zuschläge vorgesehen. Im übrigen unterscheidet der Tarifvertrag auch systematisch zwischen Tätigkeitszulagen und Erschwerniszuschlägen (§ 10 Abschnitt II Absätze 6 und 7). Die Tätigkeitszulage des Klägers kann deshalb bei der Bewertung seiner Zustelltätigkeit und damit seines "bisherigen Berufs" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO) nicht schon mit der von der Beklagten gegebenen Begründung unberücksichtigt bleiben, ihre Zahlung habe lediglich bezweckt, Nachteile und Erschwernisse wie "zB Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit u.ä." auszugleichen (BSGE 43, 243, 245), die Zulage sei mithin in Wirklichkeit eine - für den Wert der Arbeit unerhebliche - Erschwerniszulage gewesen. Der Senat tritt vielmehr der Ansicht des LSG bei, daß die Zulage - entsprechend ihrer Bezeichnung als Tätigkeits-, dh als Funktionszulage - wegen der Art und Qualität der Tätigkeit gezahlt worden ist.

Daraus folgt indessen - entgegen der Ansicht des LSG - nicht ohne weiteres, daß die Tätigkeit des Klägers, weil sie unter Hinzurechnung der Zulage effektiv wie eine Tätigkeit nach Lohngruppe II entlohnt worden ist, auch ebenso hoch wie eine solche Tätigkeit zu bewerten sei. Wenn das wichtigste Indiz für die Bewertung einer Tätigkeit ihre tarifliche Einstufung ist, weil in dieser Einstufung am zuverlässigsten zum Ausdruck kommt, welchen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise über die Tarifpartner einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen (BSG aaO), dann muß dies grundsätzlich auch in den Fällen gelten, in denen zusätzlich zum Tariflohn nach der für den Versicherten maßgebenden Lohngruppe eine Tätigkeitszulage gezahlt wird. Allein die lohnmäßige Gleichstellung des Versicherten mit den Angehörigen einer höheren Lohngruppe reicht in der Regel nicht aus, um seine Tätigkeit in jeder Beziehung den Tätigkeiten der höheren Gruppe gleichzustellen (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 29 S. 87). Wäre es anders, so hätte der Gesetzgeber in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO für den Verweisungsrahmen eines Versicherten nicht die "Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit" vorgeschrieben, sondern schlechthin auf die Höhe der (tatsächlichen) Entlohnung seiner Tätigkeit verwiesen.

Ist allerdings einem Versicherten trotz langjähriger Beschäftigung mit Arbeiten einer höheren Lohngruppe die Einstufung in diese Gruppe lediglich deshalb versagt worden, weil er eine formale, die Qualität seiner Arbeit nicht berührende Voraussetzung für die Höhergruppierung nicht erfüllt, und ist ihm außerdem aufgrund einer Bestimmung des Tarifvertrages eine volle Entschädigung für den Lohnausfall in Gestalt einer entsprechenden Tätigkeitszulage gewährt worden, so müssen die Grunde, derentwegen die Einstufung in die höhere Gruppe unterblieben ist, bei der Bewertung seiner Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Versicherter ist dann -ebenso wie ein Versicherter, der trotz Fehlens einer für einen Beruf vorgesehenen Ausbildung diesen Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig, dh im Besitze aller in einer solchen Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeübt hat (vgl BSG aaO, S. 244) - so zu behandeln, als ob er der höheren Lohngruppe angehört hätte.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger deswegen nicht in die - an sich seiner Tätigkeit entsprechende - höhere Lohngruppe II eingruppiert worden, weil er die Prüfung für den einfachen Postdienst nicht abgelegt hat. Ob und inwieweit sich dieser Umstand auf die Qualität seiner Arbeit ausgewirkt hat, läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Sollte sich die Prüfung für den einfachen Postdienst im wesentlichen darauf beschränken, die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Zustelldienstes erforderlichen und bei allen mit der Postzustellung betrauten Personen als vorhanden vorausgesetzten Kenntnisse festzustellen, dann hatte die Prüfung für die Qualität der Arbeit eines Postzustellers keine ins Gewicht fallende Bedeutung. Sollte dagegen ihre erfolgreiche Ablegung Kenntnisse erfordern, die ein Postzusteller nicht ohne weiteres zu besitzen pflegt, die er sich deshalb durch besondere Schulung, zB durch Lehrgange u.ä., erwerben muß und die ihn dann gegenüber einem nicht geprüften Zusteller als hoher qualifiziert, insbesondere als vielseitiger verwendbar erscheinen lassen, dann wäre die Prüfung mehr als eine lediglich formale Voraussetzung für die Eingruppierung in die höhere Lohngruppe. Ob hier das eine oder das andere zutrifft, wird noch zu ermitteln sein, ferner, ob den nicht geprüften Postzustellern tatsachlich ein voller Lohnausgleich gegenüber den in die Lohngruppe II eingestuften geprüften Zustellern gezahlt wird. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere aus dem Tarifvertrag über die Gewährung einer - von der dem Kläger gezahlten Tätigkeitszulage zu unterscheidenden - allgemeinen Zulage an Arbeiter vom 27. April 1971; danach scheint die Höhe der gewährten Zulage (40 DM für Arbeiter in den Lohngruppen VIII bis IV, 67 DM in den Lohngruppen III bis Ia) von der Eingruppierung in die jeweilige Lohngruppe abhängig zu sein.

Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, daß der Kläger trotz Nichtablegung der Prüfung für den einfachen Postdienst hinsichtlich seiner dienstlichen Verwendbarkeit einem geprüften Postzusteller in jeder Hinsicht gleichwertig und diesem auch in der Entlohnung voll gleichgestellt war, so wäre er, wie das LSG dann zutreffend angenommen hätte, als Facharbeiter mit entsprechend engen Verweisungsmöglichkeiten anzusehen, im anderen Fall dagegen nur als angelernter Arbeiter. Auch als Facharbeiter könnte er indessen auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, sofern diese sich durch besondere Qualitätsmerkmale deutlich aus dem Kreis der ungelernten herausheben; das würde jedenfalls für solche Tätigkeiten gelten, die wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (so ständige Rechtsprechung des Senats, vgl zuletzt Urteil vom 28. März 1979, 4 RJ 11/78). Ob der Kläger auch aufgrund seiner vor der Einberufung zum Kriegsdienst ausgeübten Tätigkeit als Kranführer zu den angelernten Arbeitern gehört, wie er im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, kann dahinstehen, da er schon wegen seiner Tätigkeit als Postzusteller jedenfalls als angelernter Arbeiter anzusehen ist.

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat somit das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitentscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655687

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