Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Folgen eines Verkehrsunfalles des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.
Der Kläger befuhr am 2. Januar 1973 im Auftrage seines Beschäftigungsbetriebes mit einem 6,18 m langen und 2,40 m breiten Zugfahrzeug und einem Anhänger von 12,45 m Länge und 2,47 m Breite die Strecke von V. mit Fahrziel G.. Auf der Bundesstraße 314 zwischen den Ortsteilen R. und E. in B. erlitt er gegen 15.20 Uhr einen Verkehrsunfall. Die Fahrbahn der B 314 ist an der Unfallstelle 5,80 m breit, die rauhe Schwarzdecke war im Unfallzeitpunkt feucht, jedoch weder vereist noch verschneit. Das Wetter war windstill und bedeckt. Es herrschte eine mittlere Verkehrsdichte. Anzeichen dafür, daß dem Kläger an der Unfallstelle ein anderes Fahrzeug entgegengekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Technische Mängel am Fahrzeug wurden nicht gefunden.
Der von dem Kläger gefahrene Sattelzug geriet nach einer Linkskurve mit den rechten Rädern auf den unbefestigten Randstreifen, streifte mit dem Aufbau des Fahrzeugs einen Baum und fuhr dann am linken Straßenrand die Böschung hinunter. Hierbei wurde der Kläger schwer verletzt. Er wurde um 16.35 Uhr in das Städtische Max-Egon-Krankenhaus in D. eingeliefert und am selben Tag in die Chirurgische Universitätsklinik F. verlegt. Noch im Max-Egon-Krankenhaus wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen; der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme läßt sich nicht mehr feststellen. Nach dem Gutachten des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin und Versicherungsmedizin der Universität F., Professor Dr. F., vom 16. Januar 1973 ergab sich eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,47 ‰ nach Widmark-Weyrich und von 1,42 ‰ nach einer gaschromatographischen Messung.
Die Beklagte lehnte es ab, den Unfall zu entschädigen, weil eine absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei (Bescheid vom 23. August 1973).
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Reutlingen –SG– vom 21. August 1975 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg –LSG– vom 25. Oktober 1978). Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt Verstöße gegen die Denkgesetze und die Amtsermittlungspflicht des LSG. Im übrigen hält er die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Grundsätze über die Bedeutung der sogenannten Anflutungswirkung des im Körper befindlichen Alkohols auf die Verkehrstüchtigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht für anwendbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 1978, des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. August 1975 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 2. Januar 1973 Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet Sie ist zurückzuweisen.
Der Kläger befand sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, als er am 2. Januar 1973 gegen 15.20 Uhr mit einem Sattelzug verunglückte, auf einer Betriebsfahrt und stand deshalb grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung –RVO–). Nach der seit dem Urteil des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 ff) ständigen Rechtsprechung, der sich auch der 8. Senat des BSG wiederholt angeschlossen hat (vgl. ua BSGE 38, 127, 128; 43, 110, 111) entfällt jedoch der Versicherungsschutz, wenn alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Versicherten die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war. Diesen Grundsatz hat das LSG seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Er wird von dem Kläger nicht angezweifelt, und der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist die rechtlich allein wesentliche Unfallursache, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß diese als rechtlich nicht wesentliche Mitursache für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben müssen. Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt. Danach ist alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens davon auszugehen ist, daß der Versicherte, wenn er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Er ist dann nicht einer Betriebsgefahr erlegen, sondern nur „bei Gelegenheit” einer versicherten Tätigkeit verunglückt. Sind sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Verkehrsuntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSGE 12, 242, 246 mwN). Die Beweislast (Feststellungslast) ist in der Weise verteilt, daß sie in der Regel den Versicherungsträger für das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit von alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit trifft, dagegen den Versicherten für das Vorliegen und die (Mit-)Ursächlichkeit betriebsbezogener Umstände, zu denen auch die mit der Teilnahme am Verkehr verbundenen Gefahren gehören (BSGE 43, 110, 111, 112).
Das LSG hat festgestellt, der Kläger sei absolut verkehrsuntüchtig gewesen, weil er im Unfall Zeitpunkt eine solche Menge Alkohol im Körper gehabt habe, die jedenfalls zur Zeit der Blutentnahme zu einer BAK von wenigstens 1,3 ‰ geführt habe. Diese Alkoholmenge habe sich im Unfall Zeitpunkt auf die Verkehrstüchtigkeit des Klägers mindestens ebenso ausgewirkt, wie, wenn die BAK zu diesem Zeitpunkt wenigstens 1,3 ‰ betragen hätte. Der Kläger greift mit der Revision sowohl die festgestellten Blutalkoholwerte (1,47 ‰ nach der Methode-Widmark-Weyrich und 1,42 ‰ nach einer gaschromatographischen Messung) als auch die Anwendung der vom BGH entwickelten Grundsätze über die Auswirkungen von im Körper befindlichem Alkohol an. Damit rügt er eine Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Eine solche Rüge muß, soll sie erfolgreich sein, substantiiert vorgetragen werden. Wird gerügt, wie es der Kläger tut, das LSG sei in seiner Beweisführung unlogisch und habe gegen Denkgesetze verstoßen, so ist es notwendig, die Gedankenkette des LSG zu dieser Frage wiederzugeben und auszuführen, an welcher Stelle und wodurch sich die Gedankenführung des Gerichtes zu allgemeinen Denkgesetzen in Widerspruch setzt (BSG in SozR Nr. 47 zu § 164 SGG). Daran fehlt es.
Soweit der Kläger den Beweiswert der im Gutachten von Professor Dr. F. vom 16. Januar 1973 festgestellten Blutalkoholwerte anzweifelt, bringt er Tatsachen vor, die bei der Beurteilung und Bewertung von Blutalkoholuntersuchungen zu beachten sind. Diese Umstände hat aber Professor Dr. F. in seinen für das LSG erstatteten Gutachten vom 30. März 1977 und 19. Dezember 1977 größtenteils ausdrücklich angesprochen, im übrigen waren sie ihm bekannt. Der Kläger trägt an keiner Stelle seiner Revisionsbegründung vor, in welchen Punkten die Gutachten widersprüchlich seien oder das LSG sich mit diesen Darlegungen in Widerspruch gesetzt habe, so daß es die Gutachten nicht hätte verwerten dürfen oder bei ihrer Verwertung einen Denkfehler gemacht habe. Welchen Beweiswert das Gericht bestimmten Beweismitteln, wozu auch wissenschaftliche Erkenntnisse zu bestimmten Fragen zählen, zumißt, unterliegt grundsätzlich ebenfalls seiner freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob und unter welchen Voraussetzungen jedoch auch dann eine Person unbedingt (absolut) verkehrsuntüchtig ist, wenn eine BAK für den Unfall Zeitpunkt nicht festzustellen ist, ist im Hinblick darauf, daß in manchen Fällen eine zuverlässige Rückrechnung nicht möglich ist, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die bisherige Rechtsprechung hat im Anschluß an diejenige des BGH absolute Verkehrsuntüchtigkeit eines Kraftfahrers bei einer BAK von wenigstens 1,3 ‰ im Unfall Zeitpunkt angenommen (BSGE 34, 261, 263). Es bestehen aber ebenso im Interesse der Rechtsgleichheit keine Bedenken, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Auswirkungen von genossenem Alkohol auf die Verkehrstüchtigkeit von Kraftfahrern, ebenso wie es der BGH in Strafsachen tut (vgl. BGHSt 21, 157; 24, 200; 25, 246), auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verwerten. Es handelt sich nicht darum, welche Zielsetzungen einerseits das Strafrecht, andererseits das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung haben, sondern lediglich darum, in welchem Maß genossener Alkohol die Verkehrstüchtigkeit eines Kraftfahrers beeinflußt und unter welchen Voraussetzungen er unter Alkoholeinfluß absolut verkehrsuntüchtig ist, dh es weiterer Beweise nicht bedarf und ein Gegenbeweis nicht möglich ist.
Wie der BGH in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1973 (BGHSt 25, 246, 251) ausgeführt hat, kann uU die BAK zur Tatzeit unterhalb derjenigen im Blutentnahme Zeitpunkt liegen, wenn nämlich der Vorfall nur relativ kurze Zeit (im Verhältnis zur jeweils benötigten Resorptionsdauer) nach dem Trinkende liegt. Für die Frage der Fahrtüchtigkeit kommt dies dem Kraftfahrer allerdings dann nicht zugute, wenn er im Zeitpunkt der Tat eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 ‰ und darüber führt. Die damit für die Tatzeit gegebene Alkoholanflutungswirkung hat in gleicher Weise absolute Fahruntüchtigkeit zur Folge wie das Erreichen der Grenzwertkonzentration von 1,3 ‰ unter den günstigsten Umständen, nämlich nach Absinken der Wirkungsüberhöhung und inzwischen statt gefundener Erholung. Es ist jetzt wissenschaftlich unbestritten, daß die Anflutungswirkung auf den Grenzwert oder auf einen höheren Wert hin nach Trinkende den Konzentrationsfehlbetrag bis zum Grenzwert zumindest ausgleicht. Was insoweit für den Tatbestand der absoluten Fahruntüchtigkeit iS des § 316 StGB gilt, kann auch im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit jedenfalls nicht anders beurteilt werden. Es macht also keinen Unterschied, ob der Alkohol in der für die Frage der Fahruntüchtigkeit entscheidenden Menge vor der Fahrt, während der Fahrt oder erst nach Beendigung der Fahrt in das Blut übergetreten ist. In diesen Fällen erübrigt sich also eine Rückrechnung.
Es trifft nicht zu, daß diese Grundsätze, wie die Revision meint, nur bei einem „normalen” Trinkverlauf anwendbar sind. Der BGH hatte sie vielmehr gerade schon in früheren Entscheidungen bei einem sogenannten Sturztrunk angewandt (BGHSt 24, 200) und sie im Beschluß vom 11. Dezember 1973 (aaO) auch auf Fälle ausgedehnt, in denen aus anderen Gründen eine zuverlässige Rückrechnung nicht möglich ist. Im übrigen ist das LSG davon ausgegangen, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger kurze Zeit vor dem Unfall noch Alkohol zu sich genommen habe. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, es sei eine leere Weinflasche im Fahrerhaus gefunden worden, ist das einerseits eine neue Tatsache, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, andererseits legt der Kläger aber auch nicht dar, aus welchen Gründen diese Tatsache dem Beweisergebnis des LSG zwingend entgegenstehe. Die Feststellung des LSG, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt absolut verkehrsuntüchtig gewesen, ist daher nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen.
Schließlich vermag der Kläger auch nicht das Beweisergebnis des LSG substantiiert anzugreifen, die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers sei die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen.
Insbesondere hat der Sachverständige, Ingenieur G., in seinem Gutachten vom 28. Juni 1978 nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, der Kläger wäre wahrscheinlich auch im nüchternen Zustand in gleicher Weise verunglückt, gleichgültig, ob ihm, wie er behauptet, ein anderes Fahrzeug entgegengekommen ist oder nicht. Der Kläger gibt in seiner Revisionsbegründung keine Stelle dieses Gutachtens wider, aus der sich das zwingend ergibt. Ebensowenig belegt er sein Vorbringen, das LSG hätte Zweifel in dieser Richtung haben und diese klarstellen müssen. Wie die Beklagte richtig vorträgt, deuten vielmehr mehrere Stellen des Gutachtens deutlich darauf hin, daß der Sachverständige der Alkoholbeeinflussung des Klägers nur für den Fall keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, daß ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sein sollte. Keinesfalls ist aber ein Denkfehler des LSG darin zu erkennen, daß es das Gutachten nicht in der von dem Kläger behaupteten Weise verstanden hat.
Das LSG hat die ihm bekannten Umstände (relativ geringe Straßenbreite, kurvenreicher Verlauf der B 314, verhältnismäßig großer Breitenbedarf des Unfallfahrzeuges und schließlich die Tatsache, daß der Kläger vor dem Unfall bereits verschiedene, zum Teil noch schwierigere Kurven durchfahren hatte, ohne von der Fahrbahn abzukommen) in ihrer ursächlichen Bedeutung und Wertigkeit für den Unfall abgewogen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers sei die rechtlich allein wesentliche Unfallursache iS der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausalitätslehre gewesen, Wenn der Kläger demgegenüber eine andere Wertung für richtig hält, vermag er damit das Beweisergebnis nicht anzugreifen. Eine mögliche abweichende Bewertung einzelner Umstände in ihrer ursächlichen Bedeutung macht das Beweisergebnis jedenfalls iS einer Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht unrichtig.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt der Kläger ebenfalls nicht substantiiert. Das Verfahren des LSG wäre insoweit nur fehlerhaft, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, vor seiner abschließenden Entscheidung weitere Beweise zu erheben (BSGE 2, 84, 87; SozR Nr. 40 zu § 103 SGG). Welche Beweise das LSG zur vollständigen Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts für notwendig hält, liegt wiederum in seinem pflichtgemäßen Ermessen (SozR Nr. 7 zu § 103 SGG). Die von dem Kläger wiedergegebene Stelle des Gutachtens des Ingenieurs G. läßt nicht erkennen, weshalb das LSG von ihm eine ergänzende Stellungnahme hätte einholen müssen. Vor allem ist daraus nicht erkennbar, daß sich „das fragliche Loch, in das zumindest der Vorderreifen des von dem Kläger gefahrenen Lkws geriet” nicht „neben der Fahrbahn” befunden habe.
Auch daß das LSG nicht ohne vorherige Augenscheinseinnahme hätte entscheiden dürfen, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Welche weiteren, dem LSG nicht bekannten und nicht berücksichtigten Umstände sich nämlich dabei ergeben und zu einer abweichenden, dem Kläger günstigen Entscheidung geführt hätten, trägt der Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 228 |
Breith. 1980, 560 |