Leitsatz (amtlich)
Hat die KK ohne eigenes Verschulden irrtümlich zu den Kosten von Zahnersatz einen Zuschuß geleistet, obwohl die Versorgungsverwaltung für die Gewährung von Zahnersatz nach BVG § 14 Abs 1 ausschließlich zuständig war, so hat die KK nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts einen Ersatzanspruch gegen die Versorgungsverwaltung; dieser Anspruch ist weder durch die besonderen Vorschriften über die Ersatzansprüche der BVG §§ 19, 20 und 81b ausgeschlossen, noch unterliegt er der kurzen Verjährung des BVG § 21 Abs 2.
Orientierungssatz
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren.
Normenkette
BVG § 14 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, § 19 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27, § 20 Fassung: 1960-06-27, § 21 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 81b Fassung: 1960-06-27; BGB § 195
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1971 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Beigeladenen dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die ehemalige Ruhrknappschaft, deren Rechtsnachfolger die Klägerin aufgrund des Gesetzes zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl I 974 ff) geworden ist, gewährte dem bei ihr krankenversicherten Beigeladenen - dem Beschädigten D (D.) -, bei dem ua der Verlust von 7 nebeneinanderstehenden Zähnen im Oberkiefer als Schädigungsfolge i.S. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannt ist, auf seinen Antrag vom 14. Mai 1963 einen Zuschuß in Höhe von 178,50 DM zu den Kosten eines aus einer Stahlplatte und 10 Zähnen bestehenden Zahnersatzes für den Oberkiefer. Diese Leistung erbrachte sie in der Annahme, daß der Beigeladene einen Heilbehandlungsanspruch nach den Vorschriften des BVG nicht habe, weil er irrtümlich im Antragsformular das Vorhandensein eines nach § 1 BVG anerkannten Zahnverlustes verneint hatte.
Die Ruhrknappschaft stellte den auf die Schädigungsfolgen nach § 1 BVG entfallenden Teil des gewährten Zuschusses, und zwar 165,- DM, dem Beklagten in Rechnung, der die Zahlung des zur Erstattung angeforderten Betrages jedoch verweigerte. Während des Klageverfahrens aufgrund der am 7. Mai 1966 erhobenen Leistungsklage hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Urteil vom 9. Mai 1968 - zugestellt am 11. Juni 1968 - hat das Sozialgericht (SG) Dortmund nach Beiladung des D. die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 19. November 1971 unter Abänderung des SG-Urteils den Beklagten zur Erstattung von 165,- DM an die Klägerin "als Trägerin der Kranken- und Rentenversicherung" verurteilt und ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin sei aus dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches gerechtfertigt. Er sei weder durch die Vorschriften der §§ 19, 20 BVG noch durch die Vorschrift des § 81 b BVG ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 19, 20 BVG enthielten keine abschließende Regelung der Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegenüber der Versorgungsverwaltung. Aus § 81 b BVG sei eine Unanwendbarkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht herzuleiten. Daß dort nur der Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung geregelt sei, ergebe sich aus der Zweckrichtung des Gesetzes. Dem Erstattungsanspruch stehe schließlich auch nicht entgegen, daß Zuschüsse zum Zahnersatz im allgemeinen von den Krankenkassen gewährt würden. Denn zur Leistung des Zahnersatzes sei hier die Versorgungsverwaltung ausschließlich zuständig gewesen, weshalb die Klägerin die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht habe. Aber selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt würde, sei der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegeben, weil der Beklagte zur Leistung verpflichtet gewesen sei, während die Klägerin den Zuschuß satzungsgemäß nur als Kannleistung gewährt habe. Die Erstattung liege auch im öffentlichen Interesse, da die Leistungen der Klägerin vorwiegend aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Leistungen des Beklagten ausschließlich aus Steuermitteln aufgebracht würden. Der Umstand, daß die Klägerin wegen der irrtümlichen Angaben des Beigeladenen D. zu Unrecht geleistet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjähre in 30 Jahren. Dies gelte jedenfalls für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, soweit er - wie hier - vor Inkrafttreten des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) entstanden sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte mit näherer Begründung die Verletzung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts betreffend den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und die Verletzung der Vorschrift des § 21 BVG. Die unerläßlichen Voraussetzungen, daß die Leistung des Erstattungsgläubigers ohne Rechtsgrund erbracht sei und daß der Erstattungsschuldner an Stelle des Erstattungsgläubigers zur Leistung verpflichtet gewesen sei, fehlten hier.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1971 abzuändern und die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, durch Zulassung statthafte Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie konnte aber keinen Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Sie betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 51 SGG und ist zutreffend auch als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben worden, weil der Beklagte nicht der Hoheitsgewalt der Klägerin unterworfen ist und die Klägerin somit den Anspruch nicht durch Verwaltungsakt geltend machen konnte.
In der Sache ist die Revision nicht begründet.
Der Beklagte ist der Klägerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zum Ersatz der geltend gemachten Kosten in Höhe von 165,- DM verpflichtet. Das angegriffene Urteil des LSG leidet an keiner Verletzung dieser Grundsätze. Auch die auf die Vorschrift des § 21 BVG gestützte Rüge greift nicht durch. Denn der Erstattungsanspruch ist nicht verjährt.
Das LSG hat zutreffend die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der auf dem allgemeinen Rechtsgedanken des Ausgleichs ungerechtfertigter Rechtsgüterverschiebung beruht (vgl. Obermayer, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts, 1964, 102 und BSG 16, 151, 156, 157 mit weiteren Nachweisen; 16, 222, 224 und 225) und der auch auf Ersatz- und Ausgleichsansprüche gleichgeordneter Rechtsträger Anwendung findet, nicht durch die Vorschriften der §§ 19, 20 und 81 b BVG als ausgeschlossen angesehen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch bleibt darüberhinaus auch in Ansehung der Vorschriften des 7. Abschn. des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aF - und zwar des damals gültigen und heute weggefallenen § 111 aaO (vgl. BGBl 1969, I 974) - anwendbar.
Die Frage, ob die Vorschriften der §§ 19, 20 und 81 b BVG die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs hier ausschließen, ist nach den Vorschriften des BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) zu beurteilen, da die anhängige Erstattungsforderung während dessen Geltungszeit entstanden ist.
Nach § 19 Abs. 1 BVG idF des 1. NOG wird den Krankenkassen, sofern sie nicht nur nach den Vorschriften des BVG Heilbehandlung zu gewähren haben, Ersatz für ihre Aufwendungen bis zum 31. Dezember 1963 und für die beim Ablauf dieser Frist schwebenden Heilbehandlungsfälle geleistet, wenn der Zusammenhang der Krankheit mit einer Schädigung anerkannt ist. Als Ersatz werden bei Krankenhausbehandlung drei Viertel der aufgewendeten Krankenhauskosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und solange Krankengeld gewährt wird, das satzungsmäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche Mark für jeden Behandlungstag gewährt. Daneben wird der Aufwand für kleinere Heilmittel ersetzt (§ 19 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG). Soweit die Krankenkassen nur nach den Vorschriften des BVG die Heilbehandlung (und Krankenbehandlung) durchführen, werden ihnen die entstandenen Kosten nebst einem entsprechenden Anteil der Verwaltungskosten ersetzt (§ 20 BVG idF des 1. NOG).
Der Beigeladene hatte auf die ihm gewährte Heilbehandlung wegen seines als Schädigungsfolge anerkannten Zahnverlustes nach § 10 Abs. 1 BVG einen Anspruch. Desgleichen stand ihm als Mitglied der Klägerin aufgrund der gesetzesgleichen und noch gültigen Regelung des Abschn. I Nr. 4 des Erlasses des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 2. November 1943 - AN 1943, 485 - (vgl. insbes. BSG 22, 67, 68; BSG, Urteil vom 23. November 1966 - 3 RK 45/65 - in USK Nr. 6696; und auch BSG 9, 112, 122 f; 18, 241; BSG, Urteil vom 16. Dezember 1965 - 3 RK 54/63 - in SozR § 184 RVO Nr. 15) insoweit eine Ermessensleistung zu. Nach dieser unstreitigen Rechtslage scheidet eine Anwendung des § 20 BVG schon aufgrund des Wortlautes dieser Vorschrift aus. Wäre ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach Maßgabe der Ersatzregelung des § 19 BVG aF gegeben, so würde seine Durchsetzung an der im Klageverfahren wirksam erhobenen Einrede der Verjährung (§ 21 Abs. 2 BVG idF des 1. NOG) scheitern, die im Berufungsverfahren nicht erneut - wie das LSG möglicherweise gemeint hat - vorgetragen werden mußte und mangels entgegenstehender Feststellungen des LSG im Berufungsverfahren auch nicht fallengelassen worden ist. Unerörtert kann daher bleiben, ob im Rahmen des § 21 Abs. 2 BVG aF, wonach Ersatzansprüche nach § 19 in zwei Jahren verjähren, auf die Verjährungseinrede überhaupt verzichtet werden kann (vgl. hierzu: Wilke, Handkommentar zum BVG, 3. Aufl., Erl. III zu § 21 BVG; Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, III. Teil, 3. Aufl. S. 230 mit weiteren Nachweisen). Die Vorschrift des § 19 BVG kommt hier jedoch nicht zum Zuge. Sie gilt unmittelbar nur als Ersatzregelungsvorschrift für die Fälle, in denen den Krankenkassen nach § 14 Abs. 2 BVG die Heil- und Krankenbehandlung von Kriegsopfern übertragen ist (so im Ergebnis: van Nuis/Vorberg, 1962/65, III. Teil S. 106). Sie erfaßt somit nicht den hier gegebenen Fall einer von der Versorgungsverwaltung nach § 14 Abs. 1 BVG aF selbst durchzuführenden Heilbehandlung, d.h. der Gewährung des in § 14 Abs. 1 BVG ausdrücklich genannten Zahnersatzes, der nur irrtümlich von der Krankenkasse bezuschußt worden ist.
Nach den nicht angegriffenen und daher das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Zahnersatz wegen des schädigungsbedingten Verlustes von 7 Zähnen und eines nichtschädigungsbedingten Verlustes von drei weiteren Zähnen im Oberkiefer erforderlich.
Rechtlich folgt hieraus, daß gemäß § 14 Abs. 1 BVG - nicht § 11 Abs. 1 Nr. 3 BVG, wie das LSG gemeint hat - durch die zuständige Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung der Zahnersatz für die genannten 7 Zähne als Teil der Heilbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 BVG zu gewähren war, weil wegen des Zahnverlustes als anerkannte Schädigungsfolge i.S. des § 1 BVG insoweit ein Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1 BVG bestand. Fraglich kann nur sein, ob wegen des mitbehandelten Nichtschädigungsleidens etwa die Zuständigkeit der Klägerin nach § 14 Abs. 2 BVG begründet war und ihr Ersatzanspruch demgemäß nach § 19 BVG zu beurteilen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wenn der Zweck der Heilbehandlung nur durch die Mitbehandlung der nicht als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung erreicht werden kann, ergibt sich die notwendige Mitbehandlung aus dem Sinn der in § 10 BVG geregelten Heilbehandlung. Demgemäß schreibt die Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 zu § 10 BVG aF deren Mitbehandlung vor, soweit andere Stellen keine entsprechenden Leistungen erbringen oder zu erbringen haben. So liegt der Fall hier, weil die Klägerin nach ihren Leistungsvorschriften den Zahnersatz weder gewähren mußte noch erbracht hätte, wenn der Beigeladene zutreffende Angaben gemacht hätte.
Soweit der Zahnersatz für den nicht als Schädigungsfolge anerkannten Zahnverlust als selbständiger Teil einer Heilbehandlung hätte durchgeführt werden können, war ohne Zweifel die Zuständigkeit des Beklagten zur Gewährung des Zahnersatzes nach § 14 Abs. 1 BVG gegeben.
Die Rechtslage hätte anders sein können, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Zahnverlust gegenüber dem nichtschädigungsbedingten Verlust von Zähnen so wenig ins Gewicht gefallen wäre, daß es hierwegen allein einer prothetischen Versorgung nach § 10 Abs. 1 BVG aF nicht bedurft hätte. Dies ist aber nicht festgestellt und auch nicht vorgetragen; für das Gegenteil spricht bereits der beträchtliche Umfang des als Schädigungsfolge anerkannten Zahnverlustes im Oberkiefer. Da für die Gewährung des Zahnersatzes sonach der Beklagte nach § 14 Abs. 1 BVG zuständig war, entfällt damit eine Zuständigkeit der Klägerin zur Gewährung der Heilbehandlung nach § 14 Abs. 2 BVG und kommt deshalb § 19 BVG jedenfalls unmittelbar hier nicht zur Anwendung.
Die Vorschrift des § 19 BVG ist auch nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil sie eine Ersatzregelung nur für diejenigen Fälle enthält, in denen die Krankenkassen bestimmungsgemäß die Heil- und Krankenbehandlung als allgemeine versorgungsrechtliche Verpflichtung durchführen (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu § 19 BVG - Ca 3 Rs -). Nur deshalb läßt sich auch die sehr kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 1 BVG idF des 1. NOG rechtfertigen. Aus diesem Grunde ist in ihr auch keine abschließende Regelung in dem Sinne zu sehen, daß bei irriger Annahme einer Zuständigkeit für die Durchführung der Heilbehandlung durch die Krankenkasse ihr Ersatzanspruch sich ausschließlich nach § 19 BVG zu richten habe (so im Ergebnis: Brockmann, Der öffentlich-rechtliche Ausgleichsanspruch im Verhältnis zu den §§ 19 und 20 BVG in ZfS 1970, 8, 10 ff). Anderer Ansicht sind van Nuis/Vorberg, aaO, III. Teil, S. 161, die allerdings die Einschränkung machen, daß etwas anderes gelte, wenn die Krankenkasse irrtümlicherweise eine Leistung erbracht habe, zu der sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung "unter keinen Umständen verpflichtet sein kann" (vgl. dazu auch Brockmann, aaO, S. 11). Diese Auffassung beachtet einerseits nicht hinreichend, daß die Vorschrift des § 19 BVG - wie auch die des § 20 BVG - Ersatzregelungen im Verhältnis der Krankenkassen zur Versorgungsverwaltung nur für den Fall zuständigkeitsgerechter Wahrnehmung der Heil- und Krankenbehandlung vorsehen. Andererseits wird nicht in Betracht gezogen, daß auch bei einem die Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 BVG beachtenden Ersatzbegehren der Zweck der Vorschrift des § 19 BVG, die einen internen Lastenausgleich bei Doppelberechtigung des Leistungsberechtigten herbeiführen will, in einem Fall der vorliegenden Art nicht erreicht werden könnte. Denn bei der Gewährung von Zahnersatz würde die entsprechende Anwendung des § 19 BVG bereits daran scheitern, daß sie einen internen Lastenausgleich zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht zu schaffen vermag. Da kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift Zahnersatz nur von der Versorgungsbehörde gewährt wird (§ 14 Abs. 1 BVG), enthält § 19 Abs. 3 BVG aF, der den Ersatzanspruch in seinem Umfange bestimmt, gar keine Ersatzregelung für einen Fall der vorliegenden Art (vgl. zum Begriff der in § 19 Abs. 3 BVG aF genannten "kleineren Heilmittel" BSG 28, 158/159 - zB Brillen, Bruchbänder und andere Heilmittel im Wert etwa bis zu 100,- DM; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, nennt als kleine Heilmittel noch Plattfußeinlagen, Leibbinden usw. (S. 386 h, i), es wird dort aber klargestellt, daß es sich beim "Zahnersatz" um eine selbständige Kannleistung handelt, die auf den Erlaß des RAM vom 2.11.1943 zurückgeht - S. 388 -). Wollte man somit der Auffassung von van Nuis/Vorberg folgen, so würde dies dazu führen, daß die Klägerin von vornherein, d.h. auch bei rechtzeitiger Anmeldung, keinen Ersatzanspruch hätte, also ein Ausgleich nicht stattfinden könnte, obwohl die Klägerin eine Leistung erbracht hat, die der Versorgungsbehörde obgelegen hätte. Dies würde dem Sinn der im BVG geregelten Aufgabenverteilung und dementsprechenden Kostenersatzregelung zuwiderlaufen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Vorschrift des § 19 BVG aF allenfalls für die nach § 14 Abs. 2 BVG aF durchzuführende Heilbehandlung eine abschließende Ersatzregelung enthält, daß sie aber nicht auch dann gilt, wenn für die Heilbehandlung nicht die Krankenkasse sondern die Versorgungsverwaltung nach § 14 Abs. 1 BVG zuständig ist und die Krankenkasse nur irrtümlich geleistet hat.
Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Krankenkasse bewußt oder (grob) fahrlässig - also schuldhaft - die im Gesetz durch § 14 BVG vorgegebene Zuständigkeitsregelung für den Bereich der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG verletzt (vgl. Brockmann, ZfS 1970, 10, 11), kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat nach den bindenden Feststellungen des LSG in Unkenntnis der wahren Sachlage den Zuschuß zum Zahnersatz gewährt, den sie, wenn der Beigeladene D. das Antragsformular insoweit nicht irrtümlich ausgefüllt hätte, nicht geleistet haben würde und - wie der Beklagte in der Revisionsbegründung auch einräumt - bei ordnungsgemäßem Verwaltungsgang, nämlich bei der vorschriftsmäßigen Gewährung des Zahnersatzes durch den Beklagten, nicht hätte zu gewähren brauchen.
Auch § 81 b BVG steht der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn diese Vorschrift, nach der die Versorgungsverwaltung einen Ersatzanspruch gegen Träger der öffentlichen Verwaltung (Versicherungsträger, Behörde) hat, wenn sich nachträglich deren Leistungspflicht anstelle einer Verpflichtung der Versorgungsverwaltung herausstellt, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, daß aus dem Fehlen einer die Krankenkassen betreffenden entsprechenden Vorschrift im BVG ein Erstattungsanspruch über die im Gesetz geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen sein sollte. Zu einer solchen Auslegung gibt die Vorschrift keinen Anlaß. Dies zeigt insbesondere der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke. Sie ist nämlich die gesetzliche Ausprägung des im öffentlichen Recht längst geltenden allgemeinen Rechtsgedankens des internen Leistungsausgleichs, d.h. des Ausgleichs ungerechtfertigter Rechtsgüterverschiebungen unter den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, BT-Drucks. Nr. 1825, 12). Da es sich somit nicht um eine spezielle versorgungsrechtliche Norm handelt, ist der Umstand, daß § 81 b BVG nur den Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung regelt, mit der Zweckrichtung des BVG zu erklären, insoweit die Rechtsstellung dieser Behörden deutlich zu machen; außerdem sollte damit eine beschleunigte (sofortige) Einleitung notwendiger Heilbehandlungsmaßnahmen - vor Klärung von Zuständigkeitsfragen - erreicht werden (BT-Drucks. III Nr. 1825, 12; vgl. dazu auch BSG 16, 151, 153; 16, 222, 226; Pappai, Der Ersatzanspruch nach § 81 b BVG in ZfS 1962, 155, 156). Schließlich kann auch nicht aus dem 7. Abschn. des RKG aF gefolgert werden, daß das BVG die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nicht zulasse, soweit ein Erstattungsverhältnis zwischen Krankenkassen und Versorgungsverwaltung in Betracht kommt. Das RKG aF bestimmte in dem heute nicht mehr gültigen § 111 aaO, daß für die Ersatzansprüche aus der Gewährung von Heilbehandlungen usw. nach Militärversorgungsgesetzen die Regelungen des Kriegsopferrechts (Reichsversorgungsgesetzes - jetzt BVG) gelten, die - wie ausgeführt - den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht schlechthin ausschließen.
Im übrigen hat das LSG die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zutreffend als gegeben erachtet. Zwar sieht der Beklagte eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches darin, daß das LSG zu Unrecht angenommen habe, der Zuschuß sei von der Klägerin an den Beigeladenen ohne Rechtsgrund gewährt worden; die Klägerin habe vielmehr mit Rechtsgrund geleistet, weil ihre Leistungsvorschriften den Zuschuß vorgesehen hätten; auch sei er nicht "an Stelle" der Klägerin zur Leistung verpflichtet gewesen. Das LSG hat aber zu Recht den fehlenden Rechtsgrund für die erbrachte Leistung in der mangelnden Zuständigkeit gesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfserwägung des LSG zutrifft, die Kannleistung (Zuschuß), die die Klägerin geleistet habe, sei gegenüber der Pflichtleistung des Beklagten nachrangig, weshalb ein Erstattungsanspruch bestehe. Selbst wenn es sich um eine Pflichtleistung der Klägerin gehandelt hätte, so würde dies nicht unbedingt ausschließen, daß die Leistung im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten als ohne Rechtsgrund erbracht anzusehen ist. Dies ist nämlich auch dann der Fall, wenn feststeht, daß die Krankenkasse bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Leistung weder erbracht hätte noch hätte erbringen müssen. Leistet die Krankenkasse infolge irrtümlicher Annahme der Leistungsvoraussetzungen anstelle der - hier nach § 14 Abs. 1 BVG - verpflichteten Versorgungsbehörde, so ist nur letztere leistungspflichtig (vgl. BSG 16, 151, 154, 3. Abs.). Gewährt die Krankenkasse - wie hier - in Unkenntnis des wahren Sachverhalts trotzdem eine Leistung, so ist die Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "ohne Rechtsgrund" erbracht; ebenso ist die Voraussetzung erfüllt, daß sie "an Stelle" der Versorgungsbehörde geleistet hat (vgl. auch BSG 16, 222). Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des BVG. Aus der Aufgabenverteilung, die für die Durchführung der Heilbehandlung gilt, ergibt sich - wie bereits ausgeführt worden ist -, daß die Kosten der Heilbehandlung, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach § 14 Abs. 1 BVG aF fallen, nur den Beklagten treffen sollen. Deshalb mußte das BVG für solche Fälle keine Ersatzregelung vorsehen. Aus der Sicht des Gesetzgebers brauchte das BVG vielmehr nur Regeln zu enthalten, wie bei ordnungsgemäßem Verwaltungsgang die Verteilung der aus Heilbehandlung von Kriegsopfern entstehenden Kosten abzuwickeln sei. Das ist in den Vorschriften der §§ 19, 20 BVG geschehen. Kommt es aus Irrtum oder Unkenntnis zu Fehlleistungen, die in die vom Gesetz aufgestellten Abwicklungsregeln hinsichtlich der zu erstattenden Kosten nicht eingeordnet werden können, und greift auch die Vorschrift des § 81 b BVG nicht ein, so muß nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verfahren werden. Dieser ist daher in Fällen der vorliegenden Art die geeignete Rechtsgrundlage, das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis der Kostenverteilung und des Kostenausgleichs wiederherzustellen, zumal wenn - wie hier das erforderliche "überwiegende öffentliche Interesse" aus den in BSG 16, 151, 157/158 genannten Gründen (Leistungen der KOV aus Steuermitteln und solche der Klägerin grundsätzlich aus Beiträgen) gegeben ist (vgl. dazu auch BSG 29, 44, 50).
Wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 30.1.1962 (BSG 16, 151, 156/157) zutreffend ausgeführt hat, wäre es streng genommen möglich, den Ausgleich zwischen den beiden Rechtsträgern dadurch herbeizuführen, daß der Berechtigte - hier der Beigeladene D. - die Leistung demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten hat und sie von demjenigen, der leisten muß, verlangt. Zur Vermeidung dieses umständlichen Weges findet aber ein unmittelbarer Ausgleich nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs statt. Diese Erwägungen machen gleichzeitig deutlich, weshalb dem ursprünglichen Antrag des D., seine Beiladung aufzuheben, im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht entsprochen werden konnte. Dieses Ergebnis steht aus den bereits genannten Gründen auch nicht - wie der Beklagte meint - in Widerspruch zu der oben erörterten Entscheidung des BSG in BSG 16, 151. Das gleiche gilt für das vom Beklagten zitierte Urteil des 10. Senats vom 11.12.1968 - 10 RV 606/65 -, BSG 29, 44, das mit Rücksicht auf den für Leistungen des Fürsorgeträgers geltenden Grundsatz der Subsidiarität einen Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung verneinte (aaO S. 51 ff). Auf eine solche Subsidiarität kann sich jedoch der Beklagte - was keiner näheren Begründung bedarf - nicht berufen.
Das LSG ist auch rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erstattungsanspruch nicht verjährt sei. Denn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt erst in 30 Jahren (BSG, Urteil vom 26.4.1967 - 9 RV 280/66 in SozR BVG § 21 Nr. 2, Ca 5; Urteil vom 17.10.1967 - 9 RV 146/66 in SozR BVG § 19 Nr. 4; Urteil des 8. Senats vom 30.10.1969 - 8 RV 53/68 in USK 6983, S. 344 und vom 12.12.1969 - 8 RV 5/68 - in USK 69112). Diese Frist war z.Z. der Klageerhebung (1966) wegen der im Jahre 1963 entstandenen Erstattungsforderung noch nicht verstrichen.
Die auf § 21 Abs. 2 BVG gestützte Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil § 21 Abs. 2 BVG aF für Ersatzansprüche nach § 19 BVG aF gilt, der hier nicht eingreift.
Das Urteil des 9. Senats vom 30.9.1966 - 9 RV 562/65 (SozR BVG § 21 Nr. 1), in dem entschieden worden ist, daß die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 BVG idF vor dem 2. NOG, wonach Ersatzansprüche der Krankenkassen nach § 19 BVG in zwei Jahren verjähren, auf entsprechende Ersatzansprüche der Versorgungsverwaltung gegen die Krankenkassen analog anzuwenden sei, steht dem gewonnenen Ergebnis nicht entgegen, weil es nur die Gleichbehandlung von Versorgungsbehörden und Krankenkassen in den Fällen vorsieht, in denen es um Ersatzansprüche geht, die in § 19 BVG - allerdings ausdrücklich nur für die den Krankenkassen entstandenen Kosten - geregelt sind. Hier handelt es sich aber weder um einen Ersatzanspruch der Versorgungsverwaltung noch liegt ein Fall des § 19 BVG vor; und zwar vor allen auch deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie oben dargelegt wurde - für Fälle der vorliegenden Art gar keine Ersatzregelung enthält.
Im übrigen liegt der in § 21 Abs. 2 BVG aF geregelten kurzen Verjährungsfrist der Grundgedanke zügiger Abwicklung von Ersatzansprüchen zugrunde; dadurch soll das Abrechnungsverfahren zwischen Versorgungsämtern und Krankenkassen intensiviert werden (vgl. Wilke aaO 2. Aufl., Anm. II zu § 21 BVG, S. 172). Dies ergibt sich nicht nur aus der Kürze der Verjährungsfrist, sondern auch aus dem Schriftlichen Bericht des 22. Ausschusses des Deutschen Bundestages zum 2. Neuordnungsgesetz Nr. 17 (§ 21 BVG), wonach die Verjährungsfristen - nun sowohl für Ersatzansprüche nach § 19 als auch nach § 20 BVG -, den Geschäften des täglichen Lebens entsprechend, zur Intensivierung des Abrechnungsverfahrens verkürzt werden sollten (BT-Drucksache IV/1831 S. 5). Der Gesichtspunkt beschleunigter Abwicklung von Ersatzansprüchen und die vom Gesetzgeber gewollte Intensivierung des Abrechnungsverfahrens hat aber nur da einen Sinn, wo die Krankenkasse Heilbehandlung nach § 14 Abs. 2 BVG aF gewährt und deshalb eine vorschriftsmäßige Abrechnung mit der Versorgungsbehörde erfolgen muß. Dann ist es ihr zuzumuten, die Abwicklung ihrer Ersatzansprüche gegen die Versorgungsverwaltung zügig zu erledigen. Dies aber kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Krankenkasse - unverschuldet - irrig ihre Zuständigkeit angenommen und eine Leistung erbracht hat, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 14 Abs. 1 BVG) von der Versorgungsbehörde zu gewähren war.
Da der Beklagte hiernach den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 165,- DM der Klägerin zu erstatten hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Summe in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Kranken- oder Rentenversicherung zu vereinnahmen gedenkt. Die Revision bezeichnet die Formulierung im Tenor des LSG-Urteils insoweit auch selbst als "überflüssig".
Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Revision als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 4 SGG und - soweit es den Beigeladenen betrifft - auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen