Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Rechtsverbindlichkeit früherer versorgungsrechtlicher Entscheidungen. Eisenbahndienst in besetzten Ostgebieten. militärischer und militärähnlicher Dienst. unmittelbare Kriegseinwirkung. Einwirkung von Kampfmitteln. versehentlich gelöster Schuss
Orientierungssatz
1. Die Rechtsverbindlichkeit früherer versorgungsrechtlicher Entscheidungen im Sinne des § 85 S 1 BVG erstreckt sich allein auf die Entscheidung über den medizinischen Zusammenhang und nicht auf die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis (vgl BSG vom 14.3.1956 - 9 RV 442/54 = BSGE 2, 263 und vom 16.10.1956 - 10 RV 1050/55 = BSGE 4, 21 = SozR Nr 4 zu § 85 BVG).
2. Der im 2. Weltkrieg geleistete Eisenbahndienst der Reichsbahnbediensteten, die von einer vorgesetzten Reichsbahndienststelle nicht zur Wehrmacht, sondern zu einer anderen Reichsbahndienststelle (hier in den besetzten Ostgebieten) abgeordnet waren, ist weder als militärischer Dienst im Sinne von § 2 BVG noch als militärähnlicher Dienst im Sinne von § 3 BVG anzusehen (vgl BSG vom 31.1.1957 - 8 RV 109/55 = BSGE 4, 272).
3. Eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs 2 Buchst a BVG in Verbindung mit § 5 BVG liegt nicht vor, wenn sich durch das unvorsichtige Umgehen eines deutschen Soldaten mit seiner Pistole ungewollt ein Schuss gelöst hat, der zum Tod eines Eisenbahners führt.
Normenkette
BVG § 85 S. 1, §§ 84, 1 Abs. 1, 2 Buchst. a, §§ 2, 3 Abs. 1 Buchst. d H Sätze 1-2, Abs. 2, § 5 Abs. 1 Buchst. a; KBLG WB § 1 Abs. 1; KBLGDV WB 3 § 3 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart von 22. Dezember 1954 und die Entscheidung des Oberversicherungsamts Karlsruhe vom 31. Juli 1952 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts K. vom 11. Dezember 1951 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann und Vater der Klägerinnen, der Lokomotivheizer L. D. wurde im Jahre 1942 von seiner vorgesetzten Reichsbahndienststelle zur Dienstleistung in den von der Wehrmacht besetzten Ostgebieten abgeordnet. Er stand beim Bahnbetriebswerk D. im Dienst, gehörte zum fahrenden Personal und trug die blaue Eisenbahneruniform. Am 31. August 1942 wurde er beim unvorsichtigen Umgehen eines Soldaten mit der Pistole durch einen Arm- und Bauchschuss verletzt und starb am 3. September 1942 an den Folgen dieser Verletzungen im Kriegslazarett I/608 in D.
Am 19. November 1948 stellte die Klägerin zu 1) für sich und für die Klägerin zu 2) bei der Landesversicherungsanstalt (LVA.) B. in K. Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz Nr. 74 über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz - KBLG) vom 21. Januar 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 1947 Nr. 2). Auf die Anfrage vom 26. November 1948, ob der Verstorbene "blauer Eisenbahner" gewesen oder als "grauer Eisenbahner" zur Wehrmacht einberufen gewesen sei, teilte die Bahnhofskasse K. der LVA. am 2. Dezember 1948 mit, D. sei nach Auskunft seiner früheren Dienststelle "blauer Eisenbahner" gewesen. Eine weitere Anfrage vom 11. Januar 1949 wurde von der Bahnhofskasse dahin beantwortet, dass der Verstorbene unter die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung Nr. 704 - Erste Durchführungsverordnung (DurchfVO) zum KBLG vom 27. Januar 1947 - falle. Daraufhin erkannte die LVA. den Tod des L. D. als Leistungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 1 KBLG an und bewilligte der Klägerin zu 2) mit Bescheid vom 4. Juni 1949 vom 1. November 1948 an die Waisenrente; am 6. Februar 1950 erfolgte auch die Bewilligung der Witwenrente für die Klägerin zu 1) vom 1. März 1949 an.
Nach dem Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erteilte das Versorgungsamt (VersorgA.) K. den Klägerinnen am 11. Dezember 1951 einen neuen Bescheid, mit dem die Hinterbliebenenversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1952 an entzogen wurde. Der Verstorbene habe weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet, sein Tod sei auch nicht auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung zurückzuführen; Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Todes könne deshalb nach den Vorschriften des BVG nicht gewährt werden.
Das Oberversicherungsamt (OVA.) K. hat durch Vorentscheidung des Vorsitzenden vom 31. Juli 1952 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 1951 verurteilt, den Tod des L. D. als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG anzuerkennen und den Klägerinnen Hinterbliebenenrente nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 an zu gewähren. Es hat seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 85 Satz 1 BVG gestützt.
Das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg in Stuttgart hat mit Urteil vom 22. Dezember 1954 die Entscheidung des OVA. bestätigt und die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klägerinnen seien vom Beklagten zunächst als versorgungsberechtigt nach dem KBLG angesehen worden. Die dabei angewandte Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DurchfVO zum KBLG über den militärähnlichen Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten decke sich wörtlich mit der entsprechenden Regelung nach dem BVG (§ 3 Abs. 1 Buchst. d BVG). Das habe zur Folge, dass sich die Rechtsverbindlichkeit im Sinne des § 85 Satz 1 BVG auch auf die früheren Entscheidungen über die Zugehörigkeit zum versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis erstrecke. Denn der Sachverhalt - der Unfalltod des L. D. während der Zeit seiner dienstlichen Abordnung nach D. - sei unverändert, auf ihn seien deshalb sowohl die Vorschriften des alten als auch des neuen Rechts anzuwenden. Dieser Sachverhalt, der über § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DurchfVO zum KBLG zur Gewährung von Hinterbliebenenversorgung an die Klägerinnen geführt habe, erfülle gemäß § 85 Satz 1 BVG auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente nach dem BVG. Die den Klägerinnen nach früherem Versorgungsrecht erteilten Bescheide des Beklagten seien für die Entscheidung über ihren Anspruch nach dem BVG rechtsverbindlich.
Gegen dieses am 22. Dezember 1954 verkündete, am 28. März 1955 zugestellte Urteil, in dem das LSG. die Revision an das Bundessozialgericht (BSG.) zugelassen hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 1955, eingegangen am 28. April 1955, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 85 Satz 1 BVG und trägt vor, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die nach dem KBLG für die Klägerinnen ergangenen Bescheide nicht rechtsverbindlich für die Bescheiderteilung nach dem BVG. Die Bindung nach § 85 Satz 1 BVG ergreife nur die Beurteilung der Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG; dabei müsse der schädigende Vorgang jedoch auch alle Tatbestandsmerkmale des § 1 BVG erfüllen, wenn die bindende Wirkung hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit einer Gesundheitsstörung ausgelöst werden solle. Das sei vorliegend nicht der Fall, denn der Dienst des verstorbenen L. D. in D. sei kein militärähnlicher Dienst im Sinne des BVG gewesen. Weder der Verstorbene noch seine Hinterbliebenen gehörten zu dem nach dem BVG versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG. Baden-Württemberg in Stuttgart vom 22. Dezember 1954 sowie die Entscheidung des OVA. K. vom 31. Juli 1952 aufzuheben und den Bescheid des Versorgungsamts K. vom 11. Dezember 1951 wiederherzustellen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend, insbesondere auch deshalb, weil sich der gesetzliche Tatbestand des Anspruchs nach dem BVG mit dem desjenigen Versorgungsgesetzes decke, auf dem die frühere Entscheidung beruht habe. Das LSG. habe die Vorschrift des § 85 Satz 1 BVG richtig angewandt.
Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. April 1955 und den der Klägerinnen vom 29. Juli 1955 wird Bezug genommen.
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft, da sie vom LSG. nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist.
Die Revision ist auch begründet.
Der Beklagte rügt mit Recht, dass das Urteil des Berufungsgerichts auf einer Verletzung des § 85 Satz 1 BVG beruhe. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG ergangen ist, auch nach dem BVG rechtsverbindlich. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift stehen der Auffassung des LSG. entgegen. Denn die Bindung einer vor dem Inkrafttreten des BVG ergangenen Entscheidung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG. (BSG. 4 S. 21 [22]; 4 S. 272 [273]) nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach dem BVG erfüllt sind, wenn also dem einer früheren Entscheidung zugrunde liegenden Versorgungstatbestand eine Vorschrift des BVG entspricht. Das ergibt sich, wie auch der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG. 4 S. 273), ohne weiteres daraus, dass vom Inkrafttreten des BVG an die in den §§ 1 bis 5 BVG aufgezählten Tatbestände die alleinige Grundlage für die Versorgung nach diesem Gesetz bilden und dass frühere Entscheidungen durch die mit § 84 BVG erfolgte Aufhebung der alten Versorgungsgesetze ihre Rechtswirkungen verloren haben. Rechtsverbindlich für die Entscheidung nach dem BVG ist allein die Entscheidung über den medizinischen Zusammenhang (BSG. 2 S. 263; 4 S. 21 [23]). Daran ändert sich auch nichts, wenn die in den §§ 1 bis 5 BVG genannten Tatbestandsmerkmale eines schädigenden Vorgangs sich mit denen des alten Rechts - vorliegend § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DurchfVO zum MBLG - decken. Das Gesetz bietet keinen Anhalt für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Übereinstimmung des § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG mit der bei der Anerkennung des § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG mit der bei der Anerkennung des Todes als Schädigungsfolge zu Gunsten der Klägerinnen angewandten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Ersten DurchfVO zum KBLG habe ohne weiteres zur Folge, dass sich die Rechtsverbindlichkeit im Sinne des § 85 Satz 1 BVG auch auf die frühere Entscheidung über die Zugehörigkeit zum versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis erstrecke.
Danach hat das LSG. die Vorschrift des § 85 Satz 1 BVG unzutreffend angewandt und damit das Gesetz verletzt. Es hätte prüfen müssen, ob der am 3. September 1942 in D. verstorbene L. D. im Zeitpunkt seines Ablebens militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne des BVG geleistet hat oder ob sein Tod durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des BVG herbeigeführt worden ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 SGG hat das BSG. in der Sache grundsätzlich selbst zu entscheiden, wenn die Revision begründet ist. Dei Voraussetzungen, in der Sache selbst zu entscheiden, sind für den Senat bei dem ihm vorliegenden hinreichend aufgeklärten Sachverhalt gegeben.
Das LSG. hat festgestellt, dass der verstorbene Ehemann und Vater der Klägerinnen zur Zeit seines zum Tode führenden Unfalles in einem Dienstverhältnis zur D. R. stand. Er war im Jahre 1942 von seiner vorgesetzten Reichsbahndienststelle zur Dienstleistung bei einer anderen Reichsbahndienststelle, dem Bahnbetriebswerk D, abgeordnet worden und gehörte dort als Lokomotivheizer zum fahrenden Personal. Dabei trug er die blaue Eisenbahneruniform. Das LSG. hat weiter festgestellt, dass D. am 31. August 1942 beim unvorsichtigen Umgehen eines deutschen Soldaten mit der Pistole durch einen Arm- und Bauchschuss verletzt worden und am 3. September 1942 an den Folgen dieser Verletzungen gestorben ist.
Nach diesen Feststellungen scheidet für den verstorbenen I. D. militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 2 BVG im Zeitpunkt seines Unfalles und Todes ohne weiteres aus; denn die Aufzählung des § 2 BVG (Begriff des militärischen Dienstes) ist erschöpfend und lässt keine Möglichkeit zu, den auf Grund einer dienstlichen Abordnung durch die vorgesetzte Reichsbahndienststelle geleisteten Dienst als militärischen Dienst anzusehen; insbesondere lag kein nach deutschem Wehrrecht geleisteter Dienst als Soldat oder Wehrmachtsbeamter vor.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSG. 4 S. 272, vgl. auch BSG. 4 S. 8) hat im Falle des L. D. auch kein militärähnlicher Dienst vorgelegen.
Der Senat hat zu dieser Frage entschieden, dass der im 2. Weltkrieg geleistete Eisenbahndienst der Reichsbahnbediensteten, die von einer vorgesetzten Reichsbahndienststelle nicht zur Wehrmacht, sondern zu einer anderen Reichsbahndienststelle abgeordnet waren, nicht als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 BVG, insbesondere im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. d 1. Halbsatz BVG, anzusehen ist; dies gilt auch dann, wenn der Dienst in den von der deutschen Wehrmacht besetzten Ostgebieten geleistet worden ist. Denn nach § 3 Abs. 1 Buchst. d 1. Halbsatz BVG gilt nur der Dienst der zur Wehrmacht, nicht aber auch zu Reichsbahndienststellen abgeordneten Reichsbahnbediensteten als militärähnlicher Dienst. Für den Senat bestand kein Anlass, diese Rechtsauffassung aufzugeben.
Auch § 3 Abs. 1 Buchst. d 2. Halbsatz BVG trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Danach gilt als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren. Da der Verstorbene keinem militärischen Befehlshaber unterstellt war, kann § 3 Abs. 1 Buchst. d 2. Halbsatz BVG schon aus diesem Grunde nicht angewandt werden.
Der Anspruch der Klägerinnen ist nach § 3 Abs. 2 BVG, wonach ein auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleisteter Zivildienst dann als militärischer Dienst gilt, wenn der Einsatz mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war, ebenfalls nicht begründet.
Denn nicht jeder mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbundene Zivildienst begründet einen Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift; der Dienst muss vielmehr bei der Wehrmacht geleistet sein. Das aber war hier nicht der Fall; denn der Ehemann der Klägerin zu 1) hat bei der Deutschen Reichsbahn Dienst geleistet. Diese erfüllte ihre Transportaufgaben selbständig und stand zur Wehrmacht in keinem sie allgemein verpflichtenden Vertragsverhältnis. Es erübrigte sich daher auch eine Stellungnahme zu der Frage, ob § 3 Abs. 2 BVG ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Dienstleistenden und der Wehrmacht erfordert oder ob ein mittelbares Vertragsverhältnis genügt.
Endlich ist der Unfall und der durch diesen herbeigeführte Tod nicht auf eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG in Verbindung mit § 5 BVG zurückzuführen. Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a BVG) im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege ist durch die in § 5 Abs. 1 Buchst. a bis e BVG aufgezählten Tatbestände erschöpfend geregelt und eng auszulegen. Schädigende Vorgänge, die nicht unter die im § 5 BVG genannten Tatbestände fallen, müssen deshalb bei Prüfung der Frage, ob ein versorgungsrechtlicher Schutz gewährt werden muss, ausscheiden. Der zum Tode führende Unfall ist nach den Feststellungen des LSG. auf das unvorsichtige Umgehen eines deutschen Soldaten mit seiner Pistole und das ungewollte Lösen eines Schusses aus ihr zurückzuführen, ein Vorgang also, auf den keine der unter Buchst. a bis e des § 5 Abs. 1 BVG genannten Vorschriften Anwendung finden kann. Insbesondere hat es sich dabei nicht um die Einwirkung eines Kampfmittels im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a BVG gehandelt, da nach dieser Vorschrift die Einwirkung von Kampfmitteln nur dann als unmittelbare Kriegseinwirkung angesehen werden kann, wenn sie mit Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen im Zusammenhang stehen. Das aber war vorliegend unbestritten nicht der Fall.
Danach hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens weder zu dem nach dem BVG versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis gehört, noch ist sein Tod durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden; den Klägerinnen kann deshalb Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des BVG nicht gewährt werden. Auf die Revision des Beklagten waren deshalb die Entscheidungen des ersten und zweiten Rechtszugs wie geschehen aufzuheben, die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts K. vom 11. Dezember 1951 war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 SGG.
Fundstellen