Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bindungswirkung tritt nur insoweit ein, als in dem erlassenen Verwaltungsakt über den Anspruch "entschieden" ist.
2. Die Tatsache, daß ein Unfallversicherungsträger eine bestimmte Schädigung - mehr "nebenbei" - als "Unfallfolge" bezeichnete, bindet ihn nicht etwa, zB im nachfolgenden Witwenrentenverfahren, dahin, daß er seine Leistungspflicht anerkannt hätte.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09, § 586 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1925-07-14, § 1583 Abs. 1 Fassung: 1925-07-14; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Witwe des im Alter von 79 Jahren gestorbenen ehemaligen Molkereileiters Anton R (R.). Sie macht Hinterbliebenenansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gegen die Beklagte geltend. Sie ist der Auffassung, der Tod ihres Ehemannes sei die Folge eines Arbeitsunfalls.
Am 25. November 1952 stürzte R. in den Betriebsräumen der Molkerei-Genossenschaft, deren Verwalter er bis Herbst 1951 gewesen war, und zog sich dabei eine Bauchprellung zu. Er kam sofort ins Krankenhaus, entzog sich aber nach wenigen Tagen der dortigen Behandlung durch eigenmächtiges Verlassen des Krankenhauses. Am 30. November 1952 starb er zu Hause. In der Todesbescheinigung ist Bauchfellentzündung als Todesursache angegeben.
Die Beklagte, die von dem Unfallgeschehen durch die Unfallanzeige der Molkerei-Genossenschaft vom 14. April 1955 erfuhr, lehnte durch Bescheid vom 9. September 1955 den Entschädigungsanspruch ab, weil dieser nach § 1546 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verspätet angemeldet und auch in der Sache nicht begründet sei. Dazu ist in dem Bescheid im wesentlichen ausgeführt: R. habe sich durch Sturz beim Betreten des Milchannahmeraumes eine stumpfe Bauchprellung zugezogen. An den Folgen des Unfalls sei er gestorben. Er sei nicht bei einer Tätigkeit verunglückt, die dem Molkereiunternehmen wesentlich gedient habe. Der Unfall sei infolgedessen auch kein Arbeitsunfall gewesen.
Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der Behauptung an, R. sei nach seinem Ausscheiden aus der Genossenschaftsverwaltung noch für den Molkereibetrieb beschäftigt gewesen und habe den Unfall bei einer solchen Tätigkeit erlitten. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhob hierüber Beweis. Die Beklagte erklärte daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 1956, daß sie auf den Einwand der verspäteten Anspruchsanmeldung verzichte, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkenne und gleichzeitig ihren ablehnenden Bescheid vom 9. September 1955 zurückziehe. In diesem Schriftsatz kündigte sie an, daß sie nach Rückerhalt ihrer Akten vom SG noch einen Pathologen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Tode R's. hören und der Klägerin einen neuen Bescheid erteilen werde. Die Klägerin erklärte sich in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 1957 damit einverstanden, daß die Beklagte den Einwand der Ausschlußfrist fallen lasse, ihren Bescheid vom 9. September 1955 unter Anerkennung des Unfalls vom 25. November 1952 als Arbeitsunfall zurückziehe und einen neuen Bescheid erteilen werde; insoweit betrachte sie den Streitfall als erledigt.
Die Beklagte holte nunmehr mehrere fachärztliche Gutachten zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Tode R's ein. Die Sachverständigen hielten diesen Zusammenhang nicht für wahrscheinlich und wiesen vor allem darauf hin, daß eine Klärung der Todesursache nur an Hand des Ergebnisses einer Leichenöffnung möglich gewesen wäre. Auf Grund dieser Gutachten lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch durch den Bescheid vom 25. April 1957 wieder ab.
Im Klageverfahren gegen diesen Bescheid sind zur Klärung des medizinischen Sachverhalts weitere Unterlagen über die ärztliche Behandlung R's. aus Anlaß des Unfalls vom 25. November 1952 und mehrere fachärztliche Gutachten eingeholt worden. Die Beklagte hat sich erneut auf § 1546 RVO berufen. Das SG Düsseldorf hat durch Urteil vom 13. Juli 1960 die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, der Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Ausschlußfrist des § 1546 RVO sei zwar endgültig; die Klägerin könne sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte in ihrem früheren Bescheid den Tod R's. als die Folge seines Unfalls bezeichnet habe; denn die Beklagte habe diesen Bescheid im Einverständnis der Klägerin zurückgenommen. Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall lasse sich auch nicht erweisen, so daß der Entschädigungsanspruch nicht als begründet angesehen werden könne.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist mit eingehenden Darlegungen hauptsächlich darauf gestützt, daß durch die nachträgliche Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall der Entschädigungsanspruch begründet sei, weil die Beklagte den ursächlichen Zusammenhang des Todes R's. mit diesem Unfall bereits in dem früheren Bescheid bindend anerkannt habe.
Durch Urteil vom 8. Januar 1963 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte, die sich nicht mehr wirksam auf die Rechtsfolge des § 1546 RVO berufen könne, habe nicht anerkannt, daß R. an den Folgen seines Arbeitsunfalls gestorben sei. Der Bescheid vom 9. September 1955 enthalte nicht in seinem verfügenden Teil den Ausspruch, daß dieser ursächliche Zusammenhang bestehe. Der in diesem Bescheid enthaltene Satz "An den Folgen des Unfalls ist Herr R dann am 30. November 1952 verstorben" sei rein hypothetischer Natur, da die Beklagte damit nicht habe anerkennen wollen, daß R. den Folgen des Unfalls erlegen sei. Der betreffende Satz stelle lediglich eine überflüssige und für alle Beteiligten unschädliche Ausführung zur Begründung des den Entschädigungsanspruch ablehnenden Bescheides dar. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 1960; dort sei die Feststellung, daß bestimmte Leiden Schädigungsfolge seien, als ein echter, den Berechtigten begünstigender Verfügungssatz in den Bescheid des Versorgungsträgers aufgenommen worden. Im übrigen sei der Bescheid vom 9. September 1955 im Einverständnis der Klägerin zurückgezogen worden. Diese habe daher auf etwaige ihr aus dem Bescheid zustehende Rechte verzichtet. Die Frage, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod R's gegeben ist, sei auf Grund des Beweisergebnisses zu verneinen. Da eine Leichenöffnung, die allein eine Klärung der Todesursache hätte erbringen können, nicht mehr durchführbar gewesen sei, könne der streitige Ursachenzusammenhang nicht festgestellt werden. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast gehe die Nichterweislichkeit der streitigen Anspruchsvoraussetzung zu Lasten der Klägerin. Die Entschädigungspflicht der Beklagten sei daher nicht begründet.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 20. März 1963 zugestellt worden. Sie hat durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 3. April 1963 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20. Juni 1963 verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet. Die Revision rügt Verletzung der §§ 77 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dazu bringt sie vor: Die Beklagte habe in dem Bescheid vom 9. September 1955 anerkannt, daß der Tod R's. Unfallfolge sei. Daran sei sie gebunden, nachdem sie außerdem anerkannt habe, daß der Unfall ein Arbeitsunfall sei. Die Beklagte hätte, da sie auf den Einwand des § 1546 RVO verzichtet habe, die Hinterbliebenenrente gewähren und nach der Erledigung des Klageverfahrens gegen den ersten Bescheid einen Leistungsbescheid erlassen müssen. Der Vorbehalt der Beklagten, erst noch einen Pathologen hören zu wollen, sei gegenüber ihrem Anerkenntnis des Arbeitsunfalls und des Todes als dessen Folge bedeutungslos. Den Bescheid vom 9. September 1955 habe die Beklagte insoweit nicht wirksam zurückziehen können, als darin ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt zu erblicken sei. Dies habe das LSG verkannt. Es habe sodann auch gegen die Denkgesetze verstoßen, indem es den Ausspruch der Beklagten über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Tod R's. als rein hypothetisch und überflüssig angesehen habe. Es hätte diesen Ausspruch dahin deuten müssen, daß die Beklagte eine Anspruchsvoraussetzung habe anerkennen wollen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides vom 25. April 1957 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Hinterbliebenenrente zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, bei der Erklärung in ihrem Bescheid vom 9. September 1955, daß der Tod R's. die Folge seines Unfalls gewesen sei, könne es sich nur um das Zugeständnis einer Tatsache handeln, das belanglos sei, weil sie gleichzeitig das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint habe. Der Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG sei diese Erklärung, die eine reine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand habe, nicht zugänglich.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 1955 nach Maßgabe der wechselseitigen Prozeßhandlungen der Beteiligten, die aus ihren Schriftsätzen vom 12. Dezember 1956 und vom 3. Januar 1957 ersichtlich sind, zu Ende geführt worden war. Grundlage des Rechtsstreits ist daher allein der Bescheid der Beklagten vom 25. April 1957, durch den der Hinterbliebenenanspruch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß der Tod R's. nicht die Folge seines Unfalls vom 25. November 1952 gewesen sei. Der frühere Ablehnungsbescheid vom 9. September 1955, der, abgesehen von der Berufung der Beklagten auf die Rechtsfolge des § 1546 RVO aF, damit begründet worden war, daß der Unfall R's. kein Arbeitsunfall gewesen sei, ist für die Beurteilung des Klagebegehrens nur noch insofern von Bedeutung, als darin in die Begründung die Erklärung mit aufgenommen ist, der Verunglückte R. sei an den Folgen seines Unfalls gestorben. Durch diese Erklärung ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die Beklagte entgegen der Meinung der Klägerin nicht gehindert worden, den Entschädigungsanspruch abzulehnen, nachdem sie sich auf Grund des Ergebnisses der nachträglich vorgenommenen Beweiserhebung für berechtigt hielt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod R's. zu verneinen. Die Ansicht der Revision, die Beklagte habe in ihrem früheren Bescheid gemäß § 77 SGG bindend festgestellt, daß dieser Ursachenzusammenhang bestehe, trifft nicht zu.
Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (BSG 5, 96, 99, 100; 7, 257, 261), bewirkt der Bescheid eines Unfallversicherungsträgers nur insoweit eine Bindung zwischen den Beteiligten, als darin eine bestimmte Rechtsfolge sich aus einem bestimmten Rechtsgrunde ergibt. Demzufolge kann sich bei dem Bescheid der Beklagten vom 9. September 1955 eine solche Bindungswirkung nur auf den Ausspruch beschränken, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin - abgesehen von der Geltendmachung der verspäteten Anspruchsanmeldung - mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abzulehnen sei. Nur diese Entscheidung, die einen Verwaltungsakt darstellt, war Gegenstand des Bescheides. Dagegen kann sich, wie das LSG mit Recht angenommen hat, die Bindungswirkung nicht auf die in den Ausführungen der Beklagten zur Begründung ihrer Beschlußfassung enthaltene Erklärung erstrecken, der - von der Beklagten damals nicht als Arbeitsunfall angesehene - Unfall R's. vom 25. November 1952 sei für den Tod R's. ursächlich gewesen. Die zutreffende Auffassung des LSG, daß die Beklagte mit dieser Erklärung nicht eine bestimmte Rechtsfolge habe regeln wollen, beruht auf seiner Würdigung und Wertung der Erklärung über den umstrittenen Ursachenzusammenhang. Ob das LSG hierbei zu einem richtigen Ergebnis gelangt ist, kann im Revisionsverfahren nachgeprüft werden, da es sich um die rechtliche Beurteilung des Inhalts und der Tragweite einer Willenserklärung und nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt (vgl. BSG 18, 84, 86).
Das LSG hat den Satz, R. sei an den Folgen des Unfalls gestorben, mit Recht dahin verstanden, daß die Beklagte mit dieser Erklärung nicht das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung im Sinne des § 586 RVO aF anerkannt habe und auch nicht habe anerkennen wollen. In einem Bescheid, durch den die Hinterbliebenenrente mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt wird, ist für die Aussage darüber, daß der Tod des Verunglückten die Folge des Unfalls sei, kein Anlaß. Es wäre sogar sinnwidrig, eine solche Erklärung im Rahmen der Begründung eines auf das Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs des Unfalls mit einer versicherten Tätigkeit gestützten Ablehnungsbescheides dahin auszulegen, daß die Erklärung rechtliche Bedeutung, und zwar im Sinne der Bejahung einer Anspruchsvoraussetzung, hätte erhalten sollen. Das LSG hat daher mit Recht den streitigen Satz als eine überflüssige Bemerkung in dem Bescheid angesehen. Ein Grund dafür, daß die Beklagte etwa wegen besonderer Umstände des vorliegenden Falles Anlaß gehabt hätte, eine gegen sie wirkende Aussage über den Zusammenhang zwischen Unfall und Tod R's. in den Bescheid aufzunehmen, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan worden. Es liegt vielmehr nahe, daß die Erklärung entweder aus einer gewissen Unbedachtheit oder deshalb, weil sie auf jeden Fall für unschädlich gehalten wurde, in den Ablehnungsbescheid eingefügt worden ist. Sie gehört daher nicht zum entscheidenden Teil dieses Bescheides. Mit noch weniger Recht kann sie, für sich betrachtet, als eine Feststellung im Sinne eines selbständigen Verwaltungsaktes angesehen werden, da es der Beklagten bei der Ablehnung der Entschädigungsleistungen mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls vernünftigerweise gar nicht in den Sinn kommen konnte, eine Rechtsfolge anzuerkennen, die sich aus dem Tatbestand eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Tod R's. ergeben hätte. Das Gegenteil folgt auch nicht - wie die Revision meint - aus einer unbefangenen Betrachtung der Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Abgesehen davon, daß die Unfallanzeige erst zweieinhalb Jahre nach dem Tode R's. erstattet worden ist und der Beklagten damit eine Klärung der Todesursache unmöglich gemacht war, befindet sich in den Verwaltungsakten keinerlei Anhalt für die Bejahung des streitigen Ursachenzusammenhangs. Das LSG hat bei diesem Sachverhalt nicht zu Unrecht dem fraglichen Satz in dem ersten Bescheid eine rein hypothetische Bedeutung beigemessen.
Die Entscheidung des BSG vom 6. April 1960 (SozR SGG § 77 Bl. Da 7 Nr. 20), auf die sich die Revision beruft, ist, wie das LSG auch insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, die Richtigkeit ihrer Ansicht zu bestätigen, daß die Beklagte den Tod R's. als Unfallfolge bindend anerkannt habe. In jenem auf dem Gebiet des Versorgungsrechts entschiedenen Fall konnte trotz einer Ablehnung des Rentenanspruchs die Feststellung, daß ein Leiden Schädigungsfolge sei, als Voraussetzung für bestimmte andere Ansprüche, z. B. Heilbehandlung wegen anerkannter Folgen der Schädigung (§ 10 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes), oder für Rechtsfolgen Bedeutung haben (vgl. BSG 9, 80, 84). Bei dem im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt trifft das jedoch nicht zu, da die Ablehnungsgründe des Bescheides vom 9. September 1955 jeder Art von Leistungsansprüchen, die aus Anlaß des Unfalls R's. vom 25. November 1952 gegen die Beklagte erhoben würden, entgegengestanden hätten.
Hiernach wäre der zweite Ablehnungsbescheid der Beklagten nur rechtswidrig, wenn der Arbeitsunfall den Tod R's. herbeigeführt hätte. Die Feststellung des LSG, daß diese medizinische Frage nicht mehr zu klären ist, weil die hierfür unerläßliche Obduktion nicht vorgenommen und nicht mehr zu erlangen ist, hat die Revision nicht angegriffen. Sie hat auch der auf dieser Feststellung beruhenden Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils, daß die Nichterweislichkeit des Anspruchsgrundes zu Lasten der Klägerin geht, nicht widersprochen. Sie hat ihr Vorbringen hierauf gar nicht gerichtet, offenbar weil die Klägerin schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht der Ansicht war, daß ihr Entschädigungsanspruch allein auf die vermeintliche Bindungswirkung des Bescheides vom 9. September 1955 gestützt werden könne.
Der Hinterbliebenenanspruch der Klägerin ist sonach nicht berechtigt. Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen