Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Versicherungsschutzes für Teilnehmer an Spielen mit Wettkampfcharakter zwischen Mannschaften verschiedener Unternehmen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fußballspiel einer Betriebssportgruppe, das gegen die Mannschaft eines anderen Betriebes ausgetragen wird, unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports oder einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt (hier Versicherungsschutz verneint).
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Firma ... E d C - & Parfümerie-Fabrik, K beschäftigt. Am 22. Mai 1965, einem Samstag, nahm er auf dem betriebseigenen Sportplatz der Firma "..." als Mitglied einer Fußballmannschaft der Betriebssportgruppe dieser Firma an einem Fußballspiel teil. Das Spiel wurde gegen die Mannschaft der Städtischen Feuerwehr in K ausgetragen. Hierbei zog sich der Kläger einen Schien- und Wadenbeinbruch zu.
Bei der Firma "...", die ca 1300 Personen, davon 80% weibliche, beschäftigt, bestehen verschiedene Betriebssportgruppen zur Pflege einiger Sportarten. Im Rahmen der Sportgruppe Fußball, in der sich damals 25 - 30 Betriebsangehörige sportlich betätigten, war eine Mannschaft gebildet worden, die alle 8 bis 14 Tage gegen Mannschaften anderer Betriebe spielte. An solchen Spielen nahm der Kläger teil. Er war Mitglied eines ortsansässigen Fußballvereins, mit dessen Mannschaft er trainierte; am Training der Betriebssportgruppe beteiligte er sich nicht. Am Unfalltag wurde erstmals auf dem von der Firma "..." errichteten betriebseigenen Sportplatz gespielt. Dieser Platz wurde gleichzeitig eingeweiht. Außerdem sollte an diesem Tage das zehnjährige Bestehen der Betriebssportgruppe Fußball gefeiert werden. Auf dem Platz war für diesen Tag eine Lautsprecheranlage installiert, die mit Musik die Zuschauer unterhielt. Während sonst zu den Spielen der Fußballmannschaft der Firma "..." gegen andere Betriebsmannschaften nur wenige Betriebsangehörige als Zuschauer erschienen, waren an diesem Tag etwa 100 bis 150 Betriebsangehörige anwesend. Vor dem gegen 15 Uhr beginnenden Spiel, an dem der Kläger teilnahm, fand ein Spiel der Altherrenmannschaft der Firma "..." gegen die Altherrenmannschaft einer anderen Firma statt. Bei der Altherrenmannschaft der Firma "..." handelte es sich um aktive und ehemalige Betriebsangehörige. Auf die Veranstaltung war im Betrieb mit einem Plakat hingewiesen worden, das die Aufschrift trug: " ERÖFFNUNGSSPIEL , Betriebssportclub - ... gegen Städtische Feuerwehr, VORSPIEL AH ... gegen AH H-H. Anstoß am 22.5.1965, 14 Uhr, Neue Platzanlage W-Str. ... - Lager B". Nach der Sportveranstaltung trafen sich die Mitglieder der Betriebssportgruppe Fußball mit ihren Angehörigen und Bekannten sowie die Mitglieder der Mannschaften, die an den Fußballspielen teilgenommen hatten, in einem Clublokal zu einem geselligen Beisammensein. Dazu hatten sich auch Betriebsangehörige der Firma "..." eingefunden, die nicht zur Fußballgruppe gehörten. Insgesamt waren etwa 130 Personen beisammen. Der Verzehr ging auf Kosten der Firma.
Die Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 22. Juli 1965 mit der Begründung ab, der Kläger sei bei einem Fußballwettkampf verletzt worden, der nicht dem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebssport zugerechnet werden könne.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat nach Beweiserhebung über Organisation und Ausübung des Betriebssports bei der Firma "..." sowie über Einzelheiten der gesamten Veranstaltung vom 22. Mai 1965 die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger über seinen Entschädigungsanspruch einen Bescheid zu erteilen. Das SG hat zwar verneint, daß es sich bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel um versicherten Betriebssport gehandelt habe. Es ist aber der Ansicht, daß sich der Unfall des Klägers im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet habe.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten weiteren Zeugenbeweis über die Begleitumstände des Unfalls erhoben. Durch Urteil vom 9. November 1967 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt:
An den Voraussetzungen für versicherten Betriebssport fehle es bei der Teilnahme des Klägers an dem Fußballspiel vom 22. Mai 1965 schon deshalb, weil das Spiel gegen die Mannschaft der Städtischen Feuerwehr nicht ausgetragen worden sei, um dem Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebsarbeit zu dienen; dieses Spiel habe vielmehr Wettkampfcharakter gehabt. Die Betriebssportgruppe sei daran interessiert gewesen, eine möglichst starke Mannschaft zu stellen; sie habe deshalb in diese auch betriebsfremde Spieler oder solche aufgenommen, die sonst am Betriebssport nicht teilgenommen hätten, weil sie einem Fußballverein angehörten. Zu diesen Spielern habe auch der Kläger gehört. Er habe an dem Fußballspiel aus reiner Freude am Sport mitgewirkt. Es habe überdies keine gemeinsame Organisation zur Durchführung der Spiele mit anderen Mannschaften bestanden.
Das Fußballspiel sei auch nicht Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen; denn nur die "Betriebsgruppe Fußball" habe die Veranstaltung unternommen. Diese Betriebsgruppe habe keine aus besonderen, unmittelbar betrieblichen Gründen abgrenzbare Personengruppe dargestellt. Die Einladung an die Betriebsangehörigen habe auf die Bildung einer möglichst großen Zuschauerkulisse für die Fußballspiele abgezielt. Die Sportgruppe Fußball habe auch die gesamte Veranstaltung am Unfalltag organisiert. In dem Clubraum, in dem nach den Spielen auf dem Sportplatz ein geselliges Beisammensein stattgefunden habe, hätten nur die am Fußballsport interessierten Betriebsangehörigen Platz finden können. Die vorangegangene Sportveranstaltung könne für sich nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet werden.
Das LSG hat die Revision wegen der Frage zugelassen, wann eine vom Unternehmer gebilligte und geförderte Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist.
Das Urteil ist am 3. Februar 1968 dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 26. Februar 1968 Revision eingelegt und sie am 26. April 1968 innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet.
Die Revision rügt die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel nach §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dazu ist u. a. ausgeführt:
Für die Auffassung des LSG, das Fußballspiel gegen die Mannschaft der Städtischen Feuerwehr sei nicht ausgetragen worden, um dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Betriebsbelastung zu dienen, es habe vielmehr Wettkampfcharakter gehabt, fehle es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger habe geltend gemacht, zu der Fußballmannschaft des Betriebes zu gehören und regelmäßig, also nicht nur am Unfalltag, in dieser Mannschaft gespielt zu haben. Daß er am jeweiligen Training der Mannschaft nicht teilgenommen habe, sei darauf zurückzuführen, daß er auch einem regulären Fußballverein angehört und mit dieser Mannschaft trainiert habe. Das schließe aber nicht aus, daß er in der Betriebsmannschaft zur Erholung und Entspannung mitgemacht habe. Diesem Zweck habe es gerade gedient, daß der Kläger in einer spielstarken und daher Lebensfreude spendenden Mannschaft des Betriebes habe mitwirken können.
Die Feststellung des LSG, die beiden Unternehmen, deren Sportmannschaften gegeneinander gespielt hätten, seien im Rahmen des Betriebssports nicht durch eine umfassende Organisation miteinander verbunden gewesen, finde in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Es sei nicht berücksichtigt, daß die Mannschaft der Firma "..." auch gegen andere Betriebsmannschaften gespielt habe. Auf jeden Fall hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. An einer ausreichenden Beweisgrundlage fehle es auch für die Auffassung des LSG, bei dem Fußballspiel habe es sich nicht um den Teil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der Firma "...", sondern lediglich um ein Treffen, Feiern und Spielen der ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen der Betriebssportgruppe Fußball gehandelt, wobei den anderen Betriebsangehörigen nur die Rolle habe zufallen sollen, eine möglichst große Zuschauerkulisse zu bilden. Insofern habe das LSG die Aussage des Firmeninhabers, des Zeugen M, nicht zutreffend gewürdigt, nach der zur Einweihung des Sportplatzes alle Betriebsangehörigen eingeladen worden seien.
Aber auch unabhängig von den gerügten Verfahrensmängeln hätte das LSG nach der Rechtsprechung (BSG 1, 179; 7, 249; 17, 280) auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen die Sportveranstaltung am Unfalltag als eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung werten müssen. Die sportliche Teilveranstaltung habe bei der Art und Weise ihrer Propagierung im Betrieb und ihrer Durchführung auf einem betriebseigenen Sportplatz anläßlich dessen Einweihung wesentlich der Pflege des Gemeinschaftsgeistes und der Verbundenheit zwischen Betriebsangehörigen und Betriebsleitung gedient. Dies sei heutzutage mit unter dem Gesichtspunkt zu werten, daß sich in den Betrieben allgemein der Trend zur Partnerschaft bei Abbau des sozialen Gefälles zwischen allen Betriebsangehörigen geltend mache. Im Interesse einer Förderung der Arbeitsleistung trete zunehmend die Bemühung der Unternehmer um sozialmedizinische Hilfen für die Belegschaft in Erscheinung.
Augenscheinliches Zeugnis hierfür biete die persönliche Einschaltung und Mitwirkung des Unternehmers an der Gestaltung von Veranstaltungen, die derartigen Zwecken dienten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG vom 9. November 1967 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie pflichtet im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.
II
Die Revision ist zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger nicht unter Versicherungsschutz stand, als er bei der Teilnahme an einem Wettspiel der Betriebssportgruppe Fußball seines Beschäftigungsunternehmens gegen eine betriebsfremde Mannschaft verunglückte. Bei diesem Fußballspiel hat es sich weder um die Ausübung versicherten Betriebssports noch um die Teilveranstaltung einer der Betriebstätigkeit gleichzuerachtenden Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Soweit der gegebene Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des versicherten Betriebssports zu prüfen ist, hat die Revision zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß - wie im allgemeinen jede Sportbetätigung - auch das Fußballspiel in der Regel die Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten im Unternehmen zu fördern geeignet ist. Dieser Umstand reicht jedoch, wie der erkennende Senat im Urteil vom 24. Februar 1967 - 2 RU 2/63 - (veröffentlicht im BB 1967, 718) bereits dargelegt hat, nicht aus, eine solche sportliche Betätigung der versicherten Tätigkeit ohne weiteres zuzurechnen. Der erkennende Senat hat in dem grundlegenden früheren Urteil vom 28. November 1961 (BSG 16, 1) ausgeführt, welche Merkmale seiner Auffassung nach für eine Abgrenzung versicherten Betriebssports von einer Sportausübung maßgebend sind, die mit dem Betriebsinteresse nicht so eng verknüpft ist, daß der Versicherungsschutz begründet sein könnte. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen als eine versicherte Tätigkeit zu werten, wenn sie geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und durch den im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. An dem erforderlichen Ausgleichszweck wird es im allgemeinen bei der Teilnahme eines Beschäftigten an einem Fußballspiel, bei dessen Austragung der Wettkampf im Vordergrund steht, fehlen. Allerdings ist nach der Auffassung des erkennenden Senats in dem angeführten Urteil vom 24. Februar 1967 der Versicherungsschutz für die Ausübung derjenigen Sportarten, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, dann nicht ausgeschlossen, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. An einer dieser Voraussetzungen fehlt es indessen grundsätzlich, wenn - wie in der Entscheidung vom 24. Februar 1967 dargelegt ist - die Wettspiele zwischen Mannschaften verschiedener Unternehmen stattfinden, welche nicht organisatorisch zusammengeschlossen sind (vgl. Satz 1 des Leitsatzes unter e) in BSG 16, 1); einer derartigen sportlichen Betätigung ermangelt es einer ausreichenden, für den Versicherungsschutz erforderlichen Beziehung zum Unternehmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war die Betriebssportgruppe Fußball der Firma "..." zahlenmäßig so stark, daß sie - wie dies auch häufig geschehen ist - aus sich heraus zwei Fußballmannschaften bilden und somit unter sich Fußballsport treiben konnte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keinen Anhalt dafür erkennen, daß die Fußballmannschaften, bei deren Gegeneinanderspielen der Kläger verunglückt ist, durch eine die beiden Unternehmen umfassende Organisation zu gemeinsamer Durchführung des Betriebssports verbunden gewesen seien. Die Revision hat demgegenüber nicht dargetan, inwiefern der Zeugenaussage des vor dem Berufungsgericht vernommenen Betreuers der Betriebssportgruppe Fußball bei der Firma "..." zu der gegenteiligen Auffassung hätte gelangen müssen. Dem Vorbringen der Revision ist auch nicht zu entnehmen, daß das LSG Beweismittel ungenutzt gelassen habe, die es ermöglicht hätten, den Versicherungsschutz des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports zu begründen.
Das LSG hat ferner zu Recht geprüft, ob es sich bei dem unfallbringenden Fußballspiel um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt hat und der Versicherungsschutz des Klägers aus diesem Grunde gegeben ist. Dies wäre der Fall, wenn die sportliche Veranstaltung am Nachmittag des Unfalltages dazu bestimmt gewesen wäre, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft der Firma "..." im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 1, 179; 7, 249; 17, 280) zu fördern. Der Senat verkennt nicht, daß eine solche Gemeinschaftsveranstaltung auch im Rahmen der Einweihung eines betriebseigenen Sportplatzes stattfinden kann. Es muß sich dabei aber um eine Veranstaltung handeln, welche nach ihrer Programmgestaltung an sich geeignet ist, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Betrieb beizutragen, indem sie die Belegschaft in ihrer Gesamtheit und nicht nur einen eng begrenzten Interessenkreis der Betriebsangehörigen anspricht. Auch eine Werbewirkung des Betriebes, die im Zusammenhang mit einer im Interesse der Belegschaftsmitglieder durchgeführten sportlichen Veranstaltung in Erscheinung tritt, wäre hierbei nicht außer Betracht zu lassen. Ob bei derartigen Veranstaltungen für die Teilnehmer der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung begründet ist, hängt sonach von den Umständen des Einzelfalles ab.
Im vorliegenden Streitfall hat das LSG zu Recht verneint, daß das Zusammenkommen von Betriebsangehörigen der Firma "..." aus Anlaß der Einweihung des betriebseigenen Sportplatzes eine rechtlich bedeutsame Gelegenheit zur Pflege des Gemeinschaftsgeistes und der Verbundenheit mit der Betriebsleitung geboten habe. Die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision nicht rechtswirksam angegriffen (§ 163 SGG). Das LSG ist davon ausgegangen, daß die Einladung zu der Veranstaltung anläßlich der Eröffnungsspiele auf dem neu errichteten betriebseigenen Sportplatz der Firma "..." an alle Betriebsangehörigen gerichtet war. Hieraus hat das LSG jedoch zu Recht nicht die Schlußfolgerung gezogen, daß die Veranstaltung wesentlich der Pflege der Verbundenheit mit der Betriebsleitung diente. Die Überzeugungskraft der in dem Berufungsurteil hierzu dargelegten Gründe hat auch die Revision nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht. Art, Umfang und Verlauf des Treffens von Betriebsangehörigen der Firma "..." bei der gesamten Veranstaltung sprechen gegen die Annahme einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Hierbei ist von Bedeutung, daß die Veranstaltung, die zunächst auf dem Sportplatz stattfand und anschließend in einem Vereinslokal als geselliges Zusammensein fortgesetzt wurde, rechtlich einen einheitlich zu beurteilenden Vorgang bildete. Für den überwiegenden Teil der mit der Einladung angesprochenen ca 1300 Mitglieder zählenden, jedoch zu 80 v. H. aus weiblichen Angehörigen bestehenden Belegschaft war das Austragen der Fußballwettspiele und dazu an einem Samstagnachmittag, an dem berufstätige Frauen ihre häuslichen Arbeiten zu machen pflegen, nicht geeignet, den Hauptanziehungspunkt der Veranstaltung darzustellen. Für die anschließende Feier war von den Veranstaltern der Spiele mit Rücksicht auf die erwartete verhältnismäßig geringe Zahl interessierter Teilnehmer ein räumlich beschränktes, nämlich nur 130 bis 150 Personen fassendes Vereinslokal bereitgestellt worden; unter den hieran teilnehmenden Personen befanden sich auch die Mitglieder der betriebsfremden Fußballmannschaften, die am Nachmittag mitgespielt hatten. Alle diese Umstände zeigen, daß die gesamte Planung der Veranstaltung darauf abgestellt war, für einen ganz begrenzten Teil der Belegschaft eine Sportveranstaltung durchzuführen und das zehnjährige Bestehen der Betriebssportgruppe Fußball zu feiern, wobei allerdings die sonstigen Betriebsangehörigen als Zuschauer der Veranstaltung auf dem Sportplatz nicht ausgeschlossen sein sollten. Für die Annahme, daß diese Veranstaltung als Teil einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei, ist sonach kein Raum. Auch der Umstand, daß der am Fußballsport interessierte Betriebsinhaber an der Veranstaltung teilgenommen hat, vermag eine andere versicherungsrechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte ist sonach nicht verpflichtet, den Kläger für die Folgen seines Unfalls vom 22. Mai 1965 zu entschädigen. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen