Entscheidungsstichwort (Thema)
Infektionskrankheit. Arbeitsunfall. Erkrankung. ursächlicher Zusammenhang. berufliche Tätigkeit. Berufskrankheit. besondere Gefährdung
Orientierungssatz
1. Auch eine Infektionskrankheit kann eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (vgl BSG vom 30.4.1985 - 2 RU 7/84 = BAGUV-RdSchr Nr 46/85).
2. Für die Annahme des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit sowie dem Unfall und der Körperschädigung reicht zwar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Diese gegenüber den an den vollen Beweis zu stellenden geringeren Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung genügen jedoch nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs. Alle sonstigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein, dh in so hohem Grade wahrscheinlich sein, daß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis als erbracht angesehen werden kann (vgl BSG vom 30.4.1985 - 2 RU 43/84 = BSGE 58, 80, 83).
3. Die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 33/87 = HV-Info 1988, 1798), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (vgl BSG vom 29.1.1974 - 8/7 RU 18/72 = SozR 2200 § 551 Nr 1).
4. Die notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO erfordert den Nachweis, daß der Versicherte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (vgl BSG vom 30.5.1988 - 2 RU 33/87 = HV-Info 1988, 1798).
5. Zur Frage, ob eine Versicherte bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Kindergarten einer Exposition von Grippeviren Typ A besonders ausgeliefert war.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1, § 551 Abs 1; BKVO Anl 1 Nr 3101
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 08.11.1989; Aktenzeichen L 3 U 83/89) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 09.06.1989; Aktenzeichen S 6 U 233/88) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (BK).
Die im Jahre 1944 geborene Klägerin war seit November 1981 Leiterin des Kindergartens D. und betreute eine Gruppe von 25 bis 30 Kindern. Vom 22. Januar bis 14. Februar 1984 wurde sie wegen des dringenden Verdachts auf primäre Cardiomyopathie, Adipositas sowie eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms stationär behandelt. Weitere stationäre Behandlungen folgten.
Die Klägerin führt ihr Herzleiden auf eine Virusinfektion zurück, die sie sich nach ihrer Meinung im Januar 1984 bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Kindergarten zugezogen habe. Zu dieser Zeit war mehr als die Hälfte der von ihr betreuten Kinder, in der Mehrzahl an einer fieberhaften Erkältung, erkrankt. Daraufhin wurde auf Empfehlung des Gesundheitsamtes A. der Kindergarten in der Zeit vom 22. bis 28. Januar 1984 geschlossen. Der Nachweis einer Virusinfektion wurde nicht geführt. Nach Auskunft des drei erkrankte Kinder stationär behandelnden Arztes lag bei diesen nicht ein einheitliches Krankheitsbild vor; vielmehr hatte es sich bei zwei Kindern um einen überwiegend bakteriellen Infekt gehandelt, während bei dem dritten Kind ein Virusinfekt als "wahrscheinlich" bezeichnet wurde. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung wegen einer im Kindergarten zugezogenen Berufskrankheit mit der Begründung ab, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit sei nicht wahrscheinlich (Bescheid vom 19. Dezember 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1987). Im anschließenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht (SG) einen Vergleich, wonach sich die Beklagte bereit erklärte, zusätzlich zu prüfen, ob die Erkrankung der Klägerin auf einen Arbeitsunfall (Infektionsunfall) zurückzuführen sei, und hierüber einen Bescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1988 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erneut ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Juni 1989). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. November 1989). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Klägerin gehöre nicht zu dem nach Nr 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) geschützten Personenkreis. Ein Kindergarten sei weder ein Laboratorium noch eine Einrichtung des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege. Die Klägerin sei auch nicht durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen. Dies sei nur bei Tätigkeiten der Fall, durch die man mehr als bei gewöhnlichen Tätigkeiten, insbesondere solchen mit umfangreichem Publikumsverkehr, mit Kranken in Berührung komme, also nicht in Schulen, Kasernen, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen mit überwiegend gesunden Menschen. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Arbeitsunfalls sei nicht gegeben, weil sich ein Infektionsunfall nicht feststellen lasse. Selbst wenn man eine Erkrankung der Klägerin an Influenza-A-Grippe annehme, stehe ansonsten nur fest, daß der Kindergarten seinerzeit wegen der Anhäufung von fiebrigen Erkältungskrankheiten geschlossen worden sei; hingegen sei bei keinem der Kinder eine Virus-A-Grippe festgestellt worden. Im übrigen wäre selbst bei einem derartigen Befund bei einem oder mehreren Kindern noch nicht die Feststellung getroffen, daß sich die Klägerin bei einem dieser Kinder angesteckt habe. Zum einen bestehe nämlich wegen der Verbreitung dieser Krankheit in der Gesamtbevölkerung, insbesondere im Winter, immer auch die nicht unerhebliche Möglichkeit einer alleinigen außerberuflichen Infektion. Außerdem hätten zwei ortsansässige Ärzte für ihren Bereich gehäufte Grippeerkrankungen im Sinne epidemischer Ausbreitung von Dezember 1983 bis Februar 1984 bestätigt. Die Situation der Klägerin verschlechtere sich noch, wenn man bei ihr nur eine Erkrankung an Grippe ungeklärten Typs oder sogar nur einen grippalen Infekt annehme. Dann sei eine berufliche Infektion noch weniger wahrscheinlich.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 548, 551 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO und § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie meint, das LSG habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit (Infektionskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO) und eines Arbeitsunfalls verneint. Ihre Tätigkeit im Kindergarten müsse der Wohlfahrtspflege zugerechnet werden; zumindest sei sie durch ihre Tätigkeit im Kindergarten der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen. Bei ihrer versicherten Tätigkeit sei sie "durch das bloße Vorhandensein der Gefährdung durch die Virusgrippe infiziert". Das genüge den in der BKVO aufgeführten Voraussetzungen. Auch der Entschädigungsanspruch wegen eines Arbeitsunfalls sei gegeben, weil die zur Erkrankung führende Infektion an Virusgrippe innerhalb einer Arbeitsschicht an einem - wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren - Tag eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 1986 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1987 sowie den Bescheid vom 24. Juni 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil sie weder einen Arbeitsunfall (§ 548 Abs 1 RVO) erlitten hat, noch die Voraussetzungen einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit (§ 551 Abs 1 RVO iVm Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO) erfüllt sind.
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Unfall ist ein von außen einwirkendes körperlich schädigendes und zeitlich begrenztes Ereignis (BSG-Urteil vom 11. Juni 1990 - 2 RU 53/89 - sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479, jeweils mwN). Auch eine Infektionskrankheit kann eine Körperschädigung darstellen, welche die Merkmale eines Arbeitsunfalls erfüllt (BSGE 15, 41, 45; BSG-Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 7/84 - BAGUV-RdSchr Nr 46/85). Voraussetzung ist, daß die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tag eingetreten ist (BSGE 15, 112, 113). Für die Annahme des darüber hinaus erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall (Infektion) und der versicherten Tätigkeit sowie dem Unfall und der Körperschädigung reicht zwar eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (BSGE 45, 285, 286; BSGE 58, 80, 83; Brackmann aaO S 480m mwN). Diese gegenüber den an den vollen Beweis zu stellenden geringeren Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung genügen jedoch nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs. Alle sonstigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen sein, dh in so hohem Grade wahrscheinlich sein, daß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis als erbracht angesehen werden kann (BSGE aaO). Der Entschädigungsanspruch der Klägerin hat hiernach zunächst zur Voraussetzung, daß sie im Januar 1984 an einer Influenza-A-Grippe erkrankt war und daß sie unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakt mit an dieser Virusgrippe erkrankten Kindern hatte. Diese Voraussetzungen liegen nach den unangegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht vor. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, das LSG habe § 128 SGG verletzt, hat sie nicht näher begründet.
Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin im Januar 1984 überhaupt an einer Influenza-A-Grippe erkrankt war. Im Urteilstatbestand ist dazu ausgeführt, daß sie vom 22. Januar bis 14. Februar 1984 im Elisabeth-Krankenhaus K. stationär wegen "Cardiomyopathie, Adipositas sowie eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms" behandelt wurde. Die stationäre Aufnahme erfolgte im wesentlichen wegen seit Tagen zuvor empfundener unregelmäßiger Herzschläge. In dem Entlassungsbericht der C. -H. -Klinik wird nur der "Verdacht" auf postinfektiöse Cardiomyopathie erwähnt.
Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, daß sie im Januar 1984 an einer Virusgrippe erkrankt war, so fehlt es ferner für den Entschädigungsanspruch an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Erkrankung und ihrer beruflichen Tätigkeit. Denn aus den weiteren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß die Klägerin bei ihrer Tätigkeit im Kindergarten im Januar 1984 keinen Kontakt mit nachweislich an Virus-A-Grippe erkrankten Kindern hatte. Dazu heißt es im angefochtenen Urteil, daß der Kindergarten vom 21. bis 28. Januar 1984 wegen der Anhäufung von fiebrigen Erkältungskrankheiten geschlossen und bei keinem der Kinder eine Virus-A-Grippe festgestellt worden war. Bei drei stationär behandelten Kindern lagen in zwei Fällen bakterielle Erkrankungen und in einem Fall eine nur "wahrscheinliche" Virusinfektion ungeklärten Typs (s S 8/9 des Urteils) vor. Mangels dessen konnte keine Person aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin ermittelt werden, die während der Inkubationszeit (ein bis zu drei Tagen, siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl, 1990, Stichwort: Inkubationszeit-Grippe, S 786) an einer Virus-A-Grippe erkrankt oder zumindest Träger des entsprechenden Virus war.
Damit ist davon auszugehen, daß auch nicht aufklärbar ist, ob sich die Klägerin die von ihr geltend gemachte Virus-A-Grippe - unterstellt, sie habe vorgelegen - bei der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der von den Ärzten Dr. U. und Dr. N. bestätigten gehäuften Grippeerkrankungen iS einer epidemischen Ausbreitung von Dezember 1983 bis Februar 1984 (s S 3 des angefochtenen Urteils) außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen. Denn die haftungsbegründende Kausalität gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen (BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - HV-Info 1988, 1798; Brackmann aaO S 244m II, jeweils mwN), für die der Anspruchsteller die objektive Beweislast nach dem allgemeinen Grundsatz trägt, daß die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will (BSG SozR 2200 § 551 Nr 1; Brackmann aaO).
Eine Entschädigungspflicht des Beklagten aufgrund einer BK scheidet ebenfalls aus. Nach § 551 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall eine BK. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Die Bundesregierung ist durch § 551 Abs 1 Satz 3 RVO ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das Recht der BKen beruht auf dem in der Unfallversicherung allgemein geltenden Verursachungsprinzip. Der Versicherte wird wie beim Unfall vom Versicherungsschutz nur umfaßt, wenn er die in einer BKVO bezeichnete Krankheit bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO aufgeführten Tätigkeiten erleidet, die Krankheit also eine BK ist, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist daher, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und einer dieser Tätigkeiten gegeben ist (haftungsbegründende Kausalität, s BSG-Urteil vom 29. Oktober 1980 - 2 RU 99/79 - und BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO). Bereits diese Voraussetzung liegt aus den vorstehend zum Entschädigungsanspruch wegen eines Arbeitsunfalls erörterten Gründen nicht vor, ohne daß es auf die vom LSG für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage der Beurteilung von Kindergärten nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO ankommt.
Nach der Rechtsprechung des BSG erfordert die zumindest notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO den Nachweis, daß der Versicherte bei der beruflichen Tätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt war (BSGE 6, 186, 188; BSG-Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - aaO; Brackmann aaO S 491n, jeweils mwN). Die Annahme, daß die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Kindergarten einer Exposition von Grippeviren Typ A besonders ausgeliefert war, setzt den Nachweis voraus, daß sie in einem unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontakt während der Inkubationszeit mit an Virus-A-Grippe erkrankten Personen stand (BSG aaO). Entgegen der Auffassung der Revision genügt für die Begründung des Versicherungsschutzes daher nicht schon allein die Ausübung einer "entsprechenden Tätigkeit, der eine besondere Gefährdung innewohnt". Ein solcher beruflicher Kontakt mit an Virus-A-Grippe erkrankten Personen hat sich nicht feststellen lassen. Denn, wie bereits ausgeführt, konnte nach den Feststellungen des LSG keine Person aus dem beruflichen Umfeld der Klägerin ermittelt werden, die in diesem Zeitraum an einer Virus-A-Grippe erkrankt oder Träger des entsprechenden Virus war.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen