Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1988 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1968 hat, obwohl sie schon mehrere Monate vor der Niederkunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Griechenland verlegt hat, dort das Kind erzogen hat und erst 1 1/2 Jahre nach der Geburt in die Bundesrepublik zurückgekehrt ist.
Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Sie hielt sich ab September 1963 mit ihrem Ehemann in der Bundesrepublik auf und war hier versicherungspflichtig beschäftigt. Mit dem 5. Mai 1967 gab sie ihre Beschäftigung auf, weil sie schwanger war und sich nicht gut fühlte; sie meldete sich noch im Mai 1967 nach Griechenland ab und gebar dort am 26. Dezember 1967 die Tochter E..
Der Ehemann blieb weiter im Bundesgebiet wohnhaft und beschäftigt.
Im September 1968 beantragte die Klägerin die erneute Einreise in die Bundesrepublik. Nach Erteilung der Arbeitserlaubnis meldete sie sich am 7. Juli 1969 hier wieder an.
Mit Antrag von September 1986 begehrte die Klägerin die Vormerkung von Versicherungszeiten, ua die Anerkennung einer KEZ für die Tochter E. …. Die Beklagte erkannte verschiedene Versicherungszeiten an, lehnte es jedoch ab, die geltend gemachte KEZ vorzumerken (Bescheid vom 13. November 1986; Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1987).
Die Klage hatte Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Münster vom 21. April 1988). Auf die Berufung der Beklagten wurde dieses Urteil jedoch wieder aufgehoben (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1988).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß die Anrechnung der begehrten KEZ nicht in Betracht komme, da die Voraussetzungen von § 1251a Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorlägen. Mutter und Kind hätten im Jahr 1968 in der Bundesrepublik keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, und das Kind sei hier auch nicht erzogen worden. § 1251a RVO verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes ≪GG≫) oder gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG-Recht). Letzteres scheide schon deshalb aus, weil Griechenland in den Jahren 1967/68 noch nicht Mitglied der EG gewesen sei.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Vormerkung einer KEZ folge aus verfassungs- und EG-konformer Auslegung des § 1227a Abs 5 iVm § 1251a Abs 3 RVO. Die Zubilligung von KEZ für Versicherte, die sich im Ausland aufhalten und „unmittelbar vor der Geburt” Pflichtbeitragszeiten nach der RVO entrichtet haben, umfasse alle Fälle, in denen die Versicherungspflicht im Laufe der Schwangerschaft geendet habe. Anderenfalls seien Ausländer schlechter gestellt als die dem Fremdrentengesetz -FRG- (§ 28b FRG) unterfallenden Personen. Dies wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu Art 3 GG nicht vereinbar und verstoße auch gegen EG-Recht, weil die Regelung eine versteckte Diskriminierung von Ausländern beinhalte. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die EG-Kommission wegen der gesetzlichen Regelung der KEZ ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet habe.
EG-Recht sei auch auf den Fall der Klägerin anwendbar; denn mit dem Beitritt Griechenlands sei es bei allen rechtlichen Entscheidungen zu beachten, auch soweit Lebenssachverhalte betroffen seien, die vorher stattgefunden hätten.
Schließlich weist die Klägerin auf einen Vorschlag zur Einfügung von Anhang VI C Nr 18 der Verordnung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr 1408/71) hin, der ihrer Auffassung nach ihren Anspruch begründe (ABl EG C Nr 221/90 S 8).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der Frage einzuholen, ob §§ 1227a, 1251a RVO gegen Art 48 bis 51 des EWG-Vertrages oder andere Vorschriften oder Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, soweit bei Wanderarbeitnehmerinnen, die vor und nach der Geburt eines Kindes in der Bundesrepublik Deutschland rentenversichert waren, Kindererziehungszeiten deshalb nicht angerechnet werden können, weil sie sich in der dafür vorgesehenen Zeit nicht mit dem Kind in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten und das Kind hier erzogen haben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine ausdehnende Anwendung von § 1227a RVO komme nicht in Betracht, da er nur den Fall der Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung bei Auslandsbeschäftigung betreffe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Im übrigen werde die Vorschrift von dem Rentenversicherungsträger dahin verstanden, daß eine Pflichtversicherung „unmittelbar vor der Geburt” dann vorliege, wenn noch im Monat vor der Geburt eine Pflichtversicherung bestanden habe. Bei Krankheit oder Mutterschutz reiche es, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum Monat vor der Geburt fortbestanden habe.
EG-Recht könne für die Entscheidung dieses Rechtsstreits keine Bedeutung haben, da Griechenland erst ab 1. Januar 1986 der EG beigetreten sei.
Den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung eröffnet worden, daß der Vorschlag der EG-Kommission (s. oben) inzwischen durch die EWG-VO Nr 2195/91 als C Nr 19 des Anhangs VI zur EWG-VO 1408/71 in diese VO eingefügt und rückwirkend ab 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt worden ist (ABl EG L 91/206/2/6). Diese Bestimmung wurde verlesen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der §§ 1251a, 1227a Abs 5 RVO liegen bei der Klägerin nicht vor.
Unbestritten fehlt es zunächst an den Grundvoraussetzungen nach § 1251a Abs 1 RVO. Die Klägerin hat sich in dem streitigen Zeitraum (1968) weder mit ihrem Kind in der Bundesrepublik gewöhnlich aufgehalten noch dieses Kind hier erzogen.
Auch die Voraussetzungen des § 1251a Abs 3 iVm § 1227a Abs 5 RVO, der die Gewährung von KEZ bei Auslandsbeschäftigung bzw Auslandsaufenthalt regelt, sind nicht erfüllt. Vorausgesetzt wird im Tatbestand des § 1227a Abs 5 Satz 1 RVO eine Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereichs der RVO, die nach der RVO versicherungspflichtig ist und bis unmittelbar vor der Geburt gedauert hat. Die Klägerin hat sich zwar in der Zeit unmittelbar vor der Geburt außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufgehalten, war aber dort nicht beschäftigt.
In § 1227a Abs 5 Satz 2 RVO werden allerdings auch Ehegatten der genannten Personen einbezogen, die selbst nicht beschäftigt sind, und ebenso die Ehegatten von Personen, die wegen einer Auslandsbeschäftigung nach der RVO versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sich beide Ehegatten mit dem Kind in demselben Staat gewöhnlich aufhalten. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin aber nicht, da ihr Ehemann nicht im Ausland beschäftigt ist und sie sich auch nicht dort mit ihm gemeinsam aufgehalten hat.
Die neugeschaffene Regelung in Anhang VI C Nr 19 EWG-VO 1408/71 findet auf die Klägerin keine Anwendung, weil sie erst ab 1. Januar 1986 gilt und die hier streitige Zeit in der Zeit davor lag. Im übrigen findet diese Regelung, wie die Beklagte zu Recht ausführt, auch inhaltlich auf die Klägerin keine Anwendung. § 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) findet gem § 1 MuSchG nur Anwendung auf Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl § 1 Anm 7/8). Erziehungsurlaub nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) konnte erst ab 1. Januar 1986 genommen werden, weil das BErzGG erst an diesem Tage in Kraft getreten ist. Die EG-Regelung stellt aber ausdrücklich darauf ab, daß dieser Erziehungsurlaub „genommen” worden sein muß.
Die Klägerin meint nun allerdings, daß eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften der RVO geboten sei, da anderenfalls eine Diskriminierung iS des Art 3 GG und des EG-Rechts vorliege.
Eine ausdehnende Auslegung der §§ 1251a und 1227a Abs 5 RVO ist jedoch ausgeschlossen, da hier nicht einmal ein ähnlicher Tatbestand vorliegt.
Für Ehefrauen der Versicherten, die im Ausland tätig sind und aufgrund dieser Beschäftigung noch einen Bezug zur deutschen Sozialversicherung haben (§ 1251a Abs 3 Satz 1 iVm § 1227a Abs 5 Satz 2 RVO), stellt die Anerkennung von KEZ sicher, daß diesen Frauen rentenrechtlich kein Nachteil entsteht, wenn sie ihrem Ehemann in das Ausland folgen. Die Klägerin hat sich aber im Gegensatz hierzu nicht zu ihrem Ehemann begeben, sondern sich von ihm entfernt.
Soweit KEZ für Personen, die im Ausland tätig und nach der RVO pflichtversichert sind, anerkannt werden (§ 1251a Abs 3 Satz 1 iVm § 1227a Abs 5 Satz 1 RVO), dient dies der Einbeziehung von Versicherten, die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der KEZ eine besonders enge Beziehung zur deutschen Rentenversicherung haben. Die Klägerin war aber in Griechenland nicht berufstätig und auch nicht in der deutschen Rentenversicherung versichert.
Allerdings hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) eine analoge Ausdehnung des § 1227a Abs 5 Satz 1 RVO auf die Ehegatten der nach § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfreien Personen, also insbesondere der Beamten, für geboten erachtet (BSG SozR-3 2200 § 1227a Nr 1). Es handelte sich dort aber um einen Fall der Auslandsbeschäftigung des Ehegatten, so daß wenigstens der Grundtatbestand erfüllt war. Die Ausdehnung auf Fälle wie den vorliegenden würde selbst dann, wenn hierzu Veranlassung bestünde, die Grenzen richterlicher Rechtsfindungsmöglichkeit sprengen.
Schließlich scheidet auch eine analoge Anwendung von § 1251a Abs 1 RVO aus. Die Klägerin kann einer Arbeitnehmerin, die im Inland wohnt, nicht gleichgestellt werden, da sie für die Dauer der beantragten KEZ (und darüber hinaus) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat. Damit hat sie den Tatbestand des Wohnens im Inland, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers anstelle sonstiger spezifischer Merkmale die Beziehung zum Sozialversicherungssystem des Inlands dokumentiert, gerade nicht erfüllt. Es liegt auch kein ähnlich gelagerter Fall vor. Eine darüber hinausgehende Ersetzung des „Wohnens” durch andere Merkmale, die ebenfalls eine Beziehung zur deutschen Rentenversicherung erkennen lassen, ist allein Sache des Gesetzgebers, der dies aber erst durch die EWG-VO Nr 2195/91 getan und dabei Fälle wie den der Klägerin nicht einbezogen hat.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG kommt hier auch nicht in Betracht.
Die Klägerin stützt ihre Auffassung, daß Art 3 Abs 1 GG verletzt sei, darauf, daß Aus- und Übersiedler nach § 28b FRG besser gestellt seien als Ausländer, die in der Bundesrepublik arbeiten. Das trifft insofern zu, als nach § 28b FRG die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO gleichgestellt sind.
In dieser Besserstellung der Aus- und Übersiedler liegt indes keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 54, 11, 25 f). Der Gesetzgeber hat insoweit, wie das BVerfG wiederholt betont hat, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; sein Spielraum ist erst dann überschritten, wenn er „Differenzierungen vornimmt, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind” (BVerfGE aa0). Für die von der Klägerin angegriffene Regelung gibt es jedoch einleuchtende sachliche Gründe.
In den Fällen des § 28b FRG handelt es sich zwar auch um Zeiten eines Aufenthalts im Ausland, die – ähnlich wie die Fälle des § 1227a Abs 5 RVO (allerdings weitergehend) – so behandelt werden, als hätte die Familie im Inland gewohnt und sei das Kind dort erzogen worden. Diese Privilegierung hat jedoch spezifische Gründe, die in Fällen wie dem der Klägerin nicht vorliegen. Das FRG dient der Eingliederung der Vertriebenen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drucks III/1109 S 35 f). Es will sicherstellen, daß diejenigen, die bisher – meist infolge der Ereignisse des Zweiten Weltkrieges – unter einem anderen Rechtssystem gelebt haben, in der Bundesrepublik rentenrechtlich im wesentlichen so gestellt werden, als ob sie ihr Arbeitsleben hier verbracht hätten. Ein solches Bedürfnis nach Eingliederung besteht im Verhältnis zu Wanderarbeitnehmern nicht. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch internationale Vereinbarungen geregelt, im Bereich der EG durch das EG-Recht.
Im übrigen erhalten die Vertriebenen die Vergünstigungen nach § 28b FRG nur für Zeiten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, weil nur insoweit ein Eingliederungsbedürfnis besteht. Verlassen sie danach den Geltungsbereich der RVO, so gilt auch für sie § 1251a Abs 3 iVm § 1227a Abs 5 RVO (ähnlich BSG SozR 4100 § 107 Nr 1). Die Klägerin wird also insoweit nicht schlechter gestellt als ein Vertriebener; denn auch sie hat sich lediglich nach erfolgter Einreise in die Bundesrepublik in das Ausland begeben und sich aus ihrer hiesigen Beschäftigung gelöst.
Auch für die von der Klägerin begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung über die Auswirkungen des Diskriminierungsverbots aus Art 7/48 ff EWG-Vertrag fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Eine solche Vorlage käme nur dann in Betracht, wenn Zweifel an der Auslegung des EG-Rechts bestünden. Solche Zweifel vermag der erkennende Senat in bezug auf die hier zu treffende Entscheidung jedoch nicht zu erkennen. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der EG-Kommission an den deutschen Bundesaußenminister vom 30. August 1989 ist zutreffend dargelegt, daß im Grundsatz jeder Staat frei ist, die Tatbestände zu bestimmen, die eine versicherungsrechtliche Folgerung auslösen. Die EG-Kommission hält in ihrem Schreiben dementsprechend auch zur Vermeidung einer Diskriminierung nicht eine uneingeschränkte Anerkennung von Kindererziehungszeiten ausländischer Versicherter, die diese im Ausland zurückgelegt haben, für erforderlich, sondern sieht den problematischen Punkt der bisherigen deutschen Regelung lediglich darin, daß der die Anerkennung der Kindererziehungszeiten rechtfertigende enge Bezug zum System der deutschen Rentenversicherung nicht auch bei vorangehenden oder nachfolgenden Pflichtbeitragszeiten anerkannt werde. Dem entspricht die EG-rechtliche Regelung in Anhang VI C Nr 19 EWG-VO 1408/71.
Ob es Fälle geben mag, die zur Vermeidung mittelbarer Diskriminierung von EG-Ausländern ebenfalls in die Regelung einbezogen werden müßten, kann dahinstehen. Der erkennende Senat hegt jedoch keinen Zweifel daran, daß das Diskriminierungsverbot nach Art 7 EWG-Vertrag den Gesetzgeber nicht verpflichtet, auch in Fällen wie dem vorliegenden eine KEZ zuzubilligen. Die Klägerin erstrebt letztlich wegen der besonderen Bedürfnisse ausländischer Mütter eine Besserstellung gegenüber deutschen Arbeitnehmerinnen. Um einen Mitgliedstaat als verpflichtet anzusehen, solche Besserstellungen unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, dh zur Sicherstellung einer den Unterschieden angemessenen unterschiedlichen Behandlung vorzunehmen, bedürfte es schwerwiegender Gründe. Solche schwerwiegenden Gründe vermag der Senat allein in dem Wunsch ausländischer Arbeitnehmerinnen, ihre Kinder in der Heimat zur Welt zu bringen und über das erste Jahr hinaus dort zu erziehen, nicht zu erkennen.
Eine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall läßt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, daß die Klägerin lange auf ihre Arbeitserlaubnis warten mußte. Schwierigkeiten bei Rückkehr aus dem Ausland haben keinen Bezug zur Rentenversicherung und können die enge Anknüpfung an das inländische Rentenversicherungssystem, die die Voraussetzung der Zubilligung von KEZ bei Auslandsaufenthalt ist, nicht ersetzen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob der vorliegende Fall möglicherweise von EG-Recht überhaupt nicht erfaßt wird, weil Griechenland erst ab 1. Januar 1981 der EG beigetreten ist (s Gesetz zum Vertrag vom 28. Mai 1979, BGBl II 1980 S 229), die Erziehungszeit jedoch im Jahre 1968 lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen