Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 18.12.1959)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1959 mit dem ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die am 27. Februar 1897 geborene Klägerin begehrt vorgezogenes Altersruhegeld. Sie war von 1914 bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1921 als landwirtschaftliche Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend setzte sie ihr Versicherungsverhältnis freiwillig fort. In den Jahren 1946 bis 1953 arbeitete sie in der sowjetischen Besatzungszone wieder als. Landarbeiterin; Beiträge zur Sozialversicherung wurden für sie in dieser Zeit jedoch nicht entrichtet. Nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik war sie vom 22. Oktober bis zum 4. Dezember 1954 als Aushilfsarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Danach setzte sie ihre Versicherung wieder freiwillig fort.

Einen ersten Rentenantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1957 abgelehnt. Es seien weder die Voraussetzungen des § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch die des § 1248 Abs. 2 und 3 RVO erfüllt. Diesen Bescheid hat die Klägerin, nicht angefochten.

Am 5. Juli 1957 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt Elmshorn als arbeitslos. Am 12. Juli 1958 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes, weil sie das 60. Lebensjahr vollendet habe und seit einem Jahr arbeitslos sei.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 1958 ab. Die Voraussetzung einjähriger Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO liege bei der Klägerin nicht vor, da sie nicht berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmerin tätig zu sein pflege.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht in Schleswig wurde die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen. Das Sozialgericht verneinte mit Rücksicht auf das Fehlen einer länger andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem Jahre 1921 ebenfalls das Vorliegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben; es hat die Revision zugelassen.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 RVO bestimme sich nach dem entsprechenden Begriff des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). Dabei sei von §§ 87 und 87 a AVAVG aF und nicht von § 75 AVAVG nF auszugehen, § 1248 RVO sei nämlich bereits vor dem 1. April 1957, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956 (BGBl I 1018), geltendes Recht gewesen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nicht etwa der jeweils in AVAVG geltende Begriff maßgebend sein.

Die Klägerin sei ein Jahr lang ohne Arbeit gewesen und habe dem Arbeitsmarkt subjektiv und objektiv zur Verfügung gestanden. Durch ihre Arbeitslosmeldung habe sie ihre Bereitschaft kundgetan, sich in eine Beschäftigung vermitteln zu lassen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei in Wirklichkeit nicht arbeitsuchend gewesen, sei nicht erwiesen. Das Motiv, durch die Arbeitslosmeldung in den Genuß des vorgezogenen Altersruhegeldes zu gelangen, schließe einen ernsthaften Arbeitswillen nicht aus. Die Landarbeitertätigkeit in der sowjetisch besetzten Zone und die kurzfristige Beschäftigung im Jahre 1954 sprächen auch für die Arbeitsbereitschaft der Klägerin. Daß sie sich erst nach Abschluß des im Jahre 1957 aus gesundheitlichen Gründen eingeleiteten Rentenverfahrens arbeitslos gemeldet habe, sei verständlich, weil sie bis dahin auf einen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt aus der Rentenversicherung habe hoffen können.

Das Arbeitsamt sei auch nicht durch von ihrem Willen unabhängige Umstände an einer Vermittlung der Klägerin gehindert gewesen. Daß diese von 1921 bis 1954 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, im übrigen aber nur freiwillige Beiträge entrichtet habe, sei unerheblich. Weder nach § 1238 Abs. 2 RVO noch nach §§ 87, 87 a AVAVG aF müsse der Arbeitslosigkeit unmittelbar eine Arbeitnehmertätigkeit vorausgegangen sein. Auch auf die Beweggründe, die zur Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt geführt hätten, komme es nicht an.

Das Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1959 ist der Beklagten am 4. Februar 1960 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1960, eingegangen beim Bundessozialgericht am 23. Februar 1960, hat die Beklagte unter Antragstellung Revision eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 29. März 1960, eingegangen am 1. April 1960, begründet.

Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Maßgebend für die Auslegung des § 1248 Abs. 2 RVO sei für alle nach dem 1. April 1957 eintretenden Fälle der Begriff der Arbeitslosigkeit nach §§ 75, 76 AVAVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AVAVG vom 23. Dezember 1956, nicht die Auslegung der §§ 87, 87 a AVAVG aF, da der jeweils geltende Begriff der Arbeitslosigkeit zugrunde zu legen sei. Das folge aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung auf die §§ 87, 87 a AVAVG aF in § 1248 Abs. 2 RVO, Der Gesetzgeber habe einen einheitlichen Begriff der Arbeitslosigkeit schaffen wollen, der aus der Verbindung des § 75 AVAVG nF, der die Objektive Voraussetzung der Arbeitslosigkeit enthalte, mit dem die subjektive Seite erfassenden § 76 AVAVG zu entnehmen sei.

Bei der Klägerin fehle es schon an den objektiven Merkmalen. Sie sei nicht berufsmäßig in der Hauptsache Arbeitnehmerin gewesen, da sie sich bereits im Jahre 1921 von ihrer Arbeitnehmertätigkeit gelöst habe. Folge man der Ansicht des Landessozialgerichts, so müsse man bei freiwillig Versicherten für die Annahme einjähriger Arbeitslosigkeit genügen lassen, daß sie sich ein Jahr lang als Arbeitsuchende beim Arbeitsamt gemeldet hätten.

Das Berufungsgericht habe zudem gegen die §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Es habe die Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit nach §§ 87, 87 a AVAVG aF und der Vermittlungsfähigkeit im Sinne des § 76 Ziff. 1 und 2 AVAVG nF weder ausreichend noch zutreffend festgestellt. Es sei zwar davon ausgegangen, daß die Bemühungen des Arbeitsamts um eine Vermittlung der Klägerin ohne deren Verschulden gescheitert seien. Wie es zu diesen Feststellungen gelangt sei, sei aber dem Urteil nicht zu entnehmen. Es habe offenbar aus der bloßen Arbeitslosmeldung der Klägerin geschlossen, daß die Klägerin arbeitslos und vermittlungsfähig im Sinne dieser Vorschriften gewesen sei. Die Akten des Arbeitsamts hätten dem Berufungsgericht aber nicht vorgelegen, und es hätte auch sonst keine ausreichenden Ermittlungen zu diesen Fragen angestellt.

Für das Arbeitsamt habe kein Anlaß bestanden, die Klägerin, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und die schon vorgeschrittenen Alters gewesen sei, zu vermitteln. Deshalb habe es auch die objektive und subjektive Verfügbarkeit nicht zu prüfen brauchen. Nach den gesamten Umständen erscheine es sehr zweifelhaft, ob diese bestanden hätten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herrsche ein nicht zu deckender Bedarf nach weiblichen Arbeitskräften für Haushalt und Landwirtschaft. Dies lasse es wahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin entweder nicht ernstlich bereit öder aber nicht in der Lage gewesen sei, eine Beschäftigung Unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.

Sie beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1959 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auch eine Versicherte, die nach Entrichtung ihres letzten Pflichtbeitrages ihre Versicherung freiwillig fortsetze, zum Kreis der Arbeitslosen im Sinne des § 1248 Abs. 2 RVO gehören, wenn sie den Willen habe, wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Anderenfalls könnten freiwillig Versicherte niemals in den Genuß des vorgezogenen Altersruhegeldes kommen, was angesichts der Möglichkeit der Weiterversicherung ein widersinniges Ergebnis wäre.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung gehe fehl. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, das Berufungsgericht hätte ohne Beiziehung der Akten des Arbeitsamts nicht den Schluß ziehen dürfen, die Klägerin sei ohne eigenes Verschulden nicht zu vermitteln gewesen, aber andererseits die Auffassung vertrete, für das Arbeitsamt habe kein Anlaß zur Vermittlung bestanden, und es habe daher auch nicht zu prüfen brauchen, ob die Klägerin subjektiv und objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe. Wenn die Beklagte meine, daß das Arbeitsamt überhaupt nicht den Versuch unternommen habe, der Klägerin Arbeit zu verschaffen, so frage es sich, was das Berufungsgericht hätte bewegen sollen, die insoweit unergiebigen Akten des Arbeitsamtes beizuziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist auch statthaft, da das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch der Erfolg zum Teil nicht versagt bleiben.

Nach § 1248 Abs. 2 RVO erhält auf Antrag der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, die Wartezeit nach § 1248 Abs. 4 RVO erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos sei, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit Altersruhegeld. Streitig und zweifelhaft ist hier allein, ob die Klägerin mindestens ein Jahr arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist.

Die RVO enthält keine Erläuterung des Begriffs der Arbeitslosigkeit. Wie das Reichsversicherungsamt (AN 1938 IV 17) und das Bundessozialgericht (BSG 7, 138, 137; 9, 74, 76, 10, 113, 115; SozR SozVers. RVO § 1248 AA 8 Nr. 8), bereits entschieden haben, ist daher zur Auslegung dieses Begriffs der im Recht der Arbeitslosenversicherung geltende entsprechende Begriff heranzuziehen, soweit nicht die Besonderheiten des Rechts der Rentenversicherung eine Abweichung erfordern. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 RVO von dem jeweils beim Eintritt des Versicherungsfalls im Recht der Arbeitslosenversicherung geltenden Begriff auszugehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1959 in BSG 9, 74 und Urteil des 1. Senats vom 24. Februar 1961 in SozR RVO § 1248 Bl Aa 8 Nr. 8).

Da es sich bei dem Versicherungsfall des § 1248 Abs. 2 RVO um einen Versicherungsfall handelt, der nicht eintritt, bevor der Versicherte sowohl das 60 u Lebensjahr vollendet hat wie auch ein Jahr arbeitslos gewesen ist, kann hier der Versicherungsfall frühestens im Juli 1958, also erst unter der Herrschaft der seit dem 1. April 1957 geltenden Fassung des AVAVG eingetreten sein. Es ist daher die neue Fassung des AVAVG maßgebend.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 75 AVAVG nF definiert. Danach ist arbeitslos, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und nicht im Betrieb eines Angehörigen mithilft. Die in § 76 AVAVG nF genannten Voraussetzungen sind nicht solche der Arbeitslosigkeit, sondern des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 74 AVAVG nF und können daher nicht ohne weiteres zur Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit herangezogen werden. Allerdings darf, wie bereits ausgeführt, der Begriff der Arbeitslosigkeit des AVAVG nur insoweit verwertet werden, wie nicht die Besonderheiten des Rechts der Rentenversicherung eine Abweichung verlangen. Dies aber ist hier der Fall. Der Zweck des § 1248 Abs. 2 RVO, der im wesentlichen mit dem des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF übereinstimmt, ist, den Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer, die wegen ihres Alters keine Arbeit mehr finden, zu steuern. Dieser Zielsetzung des Gesetzes entspricht aber nur die Begünstigung derjenigen arbeitslosen älteren Arbeitnehmer, die trotz ernsthaften Willens keine Arbeit finden. Auch kann danach demjenigen nicht geholfen werden, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Aufnahme einer Arbeit gehindert ist. Der Zweck des § 1248 Abs. 2 RVO verlangt also, daß auch heute noch die subjektive und objektive Verfügbarkeit vorliegen muß, um Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1248 RVO anzunehmen.

Wenn auch, wie bereits ausgeführt, § 75 AVAVG nF nicht unmittelbar zur Definition der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO herangezogen werden kann, so bestehen doch keine Bedenken, auf diese Vorschrift zur näheren Bestimmung des Begriffs der subjektiven und objektiven Verfügbarkeit zurückzugreifen.

Ob und in welchem Umfang allerdings auch § 76 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG zur Auslegung herangezogen werden kann, ist zweifelhaft; die Beantwortung dieser Frage konnte hier aber offen bleiben, weil die Klägerin jedenfalls arbeitsfähig in diesem Sinne ist.

Im übrigen bestehen, wie die Beklagte zu Recht rügt, Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes vorliegen. Eine Entscheidung konnte der erkennende Senat nicht treffen, weil es an den erforderlichen Feststellungen mangelt bzw. die getroffenen Feststellungen von der Beklagten zu Recht angegriffen sind.

Einmal ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin im Jahre 1957 noch in der Hauptsache als Arbeitnehmerin tätig zu sein pflegte. Der Umstand, daß sie nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik nur noch einmal, und zwar nur für etwa eineinhalb Monate, gearbeitet hat, dann aber keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, deutet darauf hin, daß nach der Arbeitsaufgabe im Dezember 1954 eine Befriedung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten ist und sie aus diesem Grunde keine Arbeit mehr ausüben wollte. Dafür spricht auch, daß sie nicht gearbeitet hat, obwohl sie nach ihrem Berufsbild zu einer Gruppe von Arbeitnehmern gehört, für deren Beschäftigung eine genügende Zahl offener Stellen in Schleswig-Holstein vorhanden war.

Wenn sich die Klägerin auch im Juli 1957 beim Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet hat, so kann darauf allein nicht ihre Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer gegründet werden, falls sich aus anderen Gründen ergibt, daß sie ernstlich nicht daran dachte, Arbeit aufzunehmen, diese Meldung vielmehr nur erfolgte, um das vorgezogene Altersruhegeld zu erhalten.

Aus denselben Gründen ist es auch zweifelhaft, ob die Klägerin ernstlich bereit war, Arbeit aufzunehmen. Zu Recht hat die Beklagte gerügt, daß das Berufungsgericht zum Zwecke dieser Feststellung die Akten des Arbeitsamtes hätte hinzuziehen müssen.

Des weiteren ist bisher nicht geklärt, ob einer Arbeitsaufnahme nicht ein tatsächliches Hindernis entgegenstand, nämlich ihre Haushaltführung. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

Da die Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Entscheidung in der Sache selbst daher nicht ausreichten, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

 

Unterschriften

Dr. Brockhoff, Dr. Ecker, Dr. Dapprich

 

Fundstellen

BSGE, 131

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