Leitsatz (redaktionell)
Die Verwaltungsbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, "erneut zu entscheiden". Sie muß den Versorgungsfall in vollem Umfang neu regeln und ihn so prüfen, wie wenn ein Sachverhalt zum erstenmal der Beurteilung der Versorgungsverwaltung unterliegt; sie ist an die früheren Bescheide, obwohl si rechtsverbindlich sind, nicht gebunden. Die Verpflichtung zur "Neuregelung" nach KOV-VfG § 42 bezieht sich nicht nur auf die Zukunft, sondern auch auf die Vergangenheit; sie umfaßt auch die Rücknahme rechtswidriger Bescheide, soweit diese Rücknahme Voraussetzung der "Neuregelung" ist. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen die Versorgungsverwaltung nach KOV-VfG § 42 den Fall "neu regeln" muß, grundsätzlich andere als die, unter denen sie nach KOV-VfG § 41 frühere Bescheide zurücknehmen darf (Anschluß an Urteil des BSG vom 1960-12-15 11 RV 892/60 = BSGE 13, 232).
Normenkette
KOVVfG § 42 Fassung: 1955-05-02, § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger erkrankte im Felde im Osten am 11. März 1943 an Blinddarmentzündung und wurde in der Folge am Blinddarm auf dem Hauptverbandsplatz operiert. Ein Ileus (Darmverschluß) erforderte eine abermalige Operation.
Der Kläger beantragte im Juli 1948 Versorgung. Dabei behauptete er, in Rußland einen Bauchschuß erlitten zu haben. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1948 wurde ihm Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. vom 1. Dezember 1948 an wegen
1.) ausgedehnter Verwachsungen mit Neigung zu Darmverschluß nach mehreren Bauchoperationen wegen Bauchschusses,
2.) Bauchnarbenbrüchen bis Gänseeigröße
bewilligt.
Entsprechend erließ das Versorgungsamt (VersorgA) Kiel den Umanerkennungsbescheid vom 17. August 1951.
Anläßlich der Nachprüfung im August 1961 ergab sich aus neu eingegangenen Unterlagen, daß der Kläger im März 1943 keinen Bauchschuß erlitten, sondern eine Blinddarmoperation durchgemacht hatte, die zu weiteren Operationen geführt hatte. Das VersorgA Kiel stellte mit Bescheid vom 26. Oktober 1961 gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der Kriegsopferversorgung (VerwVG) mit Ende Oktober 1961 die Rentenzahlung ein und forderte nach § 47 Abs. 3 Buchst. a VerwVG die bisher gewährten Leistungen zurück.
Nach dem vom Kläger nachträglich vorgelegten Bescheid des früheren Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsamts ( WFVA ) Danzig vom 5. Januar 1944 war ihm wegen der Wehrdienstbeschädigung "kleiner faustgroßer Narbenbruch im rechten Unterbauch sowie etwa kirschkerngroßen Operationsnarbenbruchs im Oberbauch infolge Kotfistelbildung" ein Versehrtengeld nach Stufe II gewährt worden.
Das Landesversorgungsamt (LVersorgA) wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 1. November 1962 zurück. Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG) Schleswig mit Urteil vom 14. März 1963 die Verwaltungsbescheide auf. Die falschen Angaben des Klägers seien nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen; es bestehe Tatbestandsgleichheit im Sinne des § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Beklagten zurück. Die falschen Angaben des Klägers seien unschädlich gewesen; der nachträglich aufgefundene Bescheid des WFVA vom 5. Januar 1944 beweise zwar noch nicht einen schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG, weil entgegen der Regelung in § 4 des Wehrmacht-Fürsorge- und Versorgungsgesetzes (WFVG) nicht schon der Eintritt des Ereignisses während des Wehrdienstes genüge, um Versehrtheit anzunehmen (BSG 4, 21). Der Sachverhalt müsse vielmehr einen schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG erkennen lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal sei aber gegeben. Denn der Kläger habe in der Wahl des Arztes und in der Art der ärztlichen Versorgung im Felde keine Freiheit gehabt, so daß die Operation Ausfluß der militärdiensteigentümlichen Verhältnisse gewesen sei (vgl. RVGE 2, 38; 5, 145). Die Operation sei nicht unter friedensmäßigen Verhältnissen durchgeführt worden, prima facie dürfe man daher im Felde das Vorliegen von militärdiensteigentümlichen Verhältnissen unterstellen. Daß die Operationsfolgen nicht kriegseigentümlich seien, könne heute trotz nachträglich aufgefundener Urkunden kaum mehr nachgewiesen werden. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nrn. 3 und 9 VerwVG seien daher nicht in vollem Umfange gegeben, so daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die alten Bescheide aufzuheben und einen Berichtigungsbescheid zu erlassen. Das LSG ließ die Revision zu.
Gegen dieses dem Beklagten am 27. August 1963 zugestellte Urteil legte er am 21. September 1963 Revision mit dem Antrag ein,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 29. Juli 1963 und das Urteil des SG Schleswig vom 14. März 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt, das LSG habe § 42 VerwVG dadurch verletzt, daß es den Versorgungsfall so geprüft habe wie wenn ein Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG vorausgegangen wäre, nicht aber so, wie wenn der Fall zum ersten Mal zu beurteilen ist (BSG 13, 232, 235). Das LSG hätte daher den Grundsatz der objektiven Beweislast (s. BSG 6, 70, 73) anwenden müssen, wonach der Kläger nur Erfolg haben könne, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen positiv festgestellt werden könnten. Die Beweislastnorm hätte nicht zum Nachteil des Beklagten umgekehrt werden dürfen. Da es für den regelmäßigen Verlauf einer Blinddarmoperation keinen Erfahrungssatz gebe, hätte das LSG auch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins nicht anwenden dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er räumt zwar ein, daß er im Antragsverfahren objektiv die Unwahrheit gesagt habe. Er habe sich aber in einem Beweisnotstand befunden. Nach dem - inzwischen aufgefundenen - bindenden Bescheid des WFVA vom 5. Januar 1944 müsse aber der Ursachenzusammenhang auch nach dem BVG bejaht werden. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins sei die Annahme auszuschließen, daß die Operationsfolgen auch unter zivilen Verhältnissen eingetreten wären.
Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben sich beide Beteiligten einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision des Beklagten ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch begründet, weil die Rüge einer Gesetzesverletzung in der Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG durchgreift.
Die Verwaltungsbehörde hat den streitigen Bescheid vom 26. Oktober 1961 auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG gestützt. Nach dieser Vorschrift hat die Verwaltungsbehörde neu zu entscheiden, wenn Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen worden sind. Sie ist daher, wie der 11. Senat in BSG 13, 232 ff entschieden hat,
nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, "erneut zu entscheiden". Sie hat den Versorgungsfall in vollem Umfang neu regeln und ihn so prüfen müssen, wie wenn ein Sachverhalt zum erstenmal der Beurteilung der Versorgungsverwaltung unterliegt; sie ist an die früheren Bescheide, obwohl sie rechtsverbindlich geworden sind, nicht gebunden gewesen. Die Verpflichtung zur "Neuregelung" nach § 42 VerwVG bezieht sich nicht nur auf die Zukunft, sondern auch auf die Vergangenheit; sie umfaßt auch die Rücknahme rechtswidriger Bescheide, soweit diese Rücknahme Voraussetzung der "Neuregelung" ist. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen die Versorgungsverwaltung nach § 42 VerwVG den Fall "neu regeln" muß, grundsätzlich andere als die, unter denen sie nach § 41 VerwVG frühere Bescheide zurücknehmen darf.
Anders als nach § 41 Abs. 1 VerwVG kommt es, soweit die "Neuregelung" sich auf die Vergangenheit bezieht, nicht darauf an, ob die früheren Bescheide tatsächlich und rechtlich unrichtig sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der verschiedenen Fassung des Gesetzeswortlauts in §§ 41 und 42 VerwVG, sondern vor allem aus den verschiedenen Voraussetzungen dieser Vorschriften. § 41 VerwVG ermächtigt die Verwaltung zur Rücknahme deshalb, weil der frühere Bescheid nach seinem materiell-rechtlichen Inhalt unrichtig ist; hier geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Verwaltung den Sachverhalt vor Erlaß eines Bescheides pflichtgemäß geprüft hat und daß sie - bis zu einem gewissen Grade - für diese Prüfung einzustehen hat; ist ein begünstigender Bescheid ergangen, so soll deshalb auch das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Bescheides weitgehend geschützt werden; die Verwaltung darf deshalb den Bescheid jedenfalls vom Eintritt der Bindung an zum Nachteil des Begünstigten nur zurücknehmen, wenn die Unrichtigkeit des Bescheides "außer Zweifel steht". Darauf, ob das Verfahren, das zum Erlaß des Bescheides geführt hat, ordnungsgemäß gewesen ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht an; Verstöße gegen Vorschriften des VerwVG rechtfertigen nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VerwVG die Erteilung eines "Berichtigungsbescheides" nicht. § 42 VerwVG bezieht sich dagegen nicht auf den materiell-rechtlichen Inhalt des früheren Bescheides, sondern auf das Verwaltungsverfahren, das diesem Bescheid vorausgegangen ist. Wenn dieses Verfahren, also der "Weg", auf dem die Verwaltung zu ihrer Entscheidung gelangt ist, bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Mängel aufweist, hat die Verwaltung in einem neuen Verfahren, das frei von diesen Mängeln ist, erneut zu entscheiden. Diese "Wiederaufnahme" des Verwaltungsverfahrens ist im wesentlichen von denselben Voraussetzungen abhängig wie die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage (§ 179 SGG, §§ 578 ff ZPO). Zu den Mängeln, deren Vorliegen die Verwaltung verpflichtet, erneut zu entscheiden, gehört es, daß "Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen worden sind" (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG). Dieser Sachverhalt führt zwar in der Regel dazu, daß auch materiell-rechtlich der Bescheid, der auf Grund dieser Tatsachen ergangen ist, tatsächlich und rechtlich unrichtig ist, daß also insoweit auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 VerwVG vorliegen, die materiell-rechtliche Unrichtigkeit fällt hier aber in der Regel nicht in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung, sondern in den Verantwortungsbereich dessen, der die Tatsachen wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat; der Begünstigte verdient deshalb nicht den Schutz seines Vertrauens auf den Bestand eines Bescheides, dessen Unrichtigkeit er selbst herbeigeführt hat.
Der Senat schließt sich dieser Entscheidung voll an. Das LSG hat die vorstehend dargelegten Unterschiede der §§ 41 und 42 VerwVG nicht berücksichtigt. Wie die Revision mit Recht rügt, hat es unterlassen, in der Sache erneut zu entscheiden; es hat vielmehr geprüft, ob die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 41 VerwVG gerechtfertigt sei und hat diese Frage schließlich verneint. Damit hat es § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG verletzt. Zwar ist der Revision insoweit nicht zu folgen, als sie sich auf BSG 6, 70, 73 bezieht. Denn das LSG hat durch die Krankenpapiere und durch die Feststellung der Schädigungsfolge unter dem Gesichtspunkt des WFVA ausreichende Anhaltspunkte gehabt, um den Sachverhalt bis zur Entscheidungsreife auch ohne Anwendung einer Beweisregel aufzuklären. Immerhin ist aber das Berufungsgericht genötigt festzustellen, welche Schädigungsfolge als wehrdienstbedingt zutrifft und mit welcher MdE diese Schädigungsfolge seit dem 1. Juli 1948 zu bewerten ist. Das Berufungsgericht konnte sich bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 aaO noch davon überzeugen lassen, daß die Blinddarmentzündung, die Operationen und die daraus entstandenen weiteren Komplikationen wehrdienstliche Schädigungsfolge sind. Denn es bestehen keine Bedenken, die Umstände, unter denen der Kläger im Felde erkrankt und ärztlich behandelt worden ist, als wehrdiensteigentümlich anzusehen. In der Ablehnung jeglicher Schädigungsfolge nach Blinddarmoperation und jeglicher Leistung ist die Verwaltung offenbar zu weit gegangen. Denn das LSG kann bei Anwendung der Versorgungsgesetze in freier Beweiswürdigung und unter Beachtung der in der Kriegsopferversorgung (KOV) geltenden Kausalitätsnorm grundsätzlich die Blinddarmentzündung und ihre Folgen entschädigen. Das LSG durfte aber aus einer solchen Anerkennung von Schädigungsfolgen nicht herleiten, daß die Bescheide vom 1. Dezember 1948 (Erstfeststellungsbescheid) und vom 17. August 1951 (Umanerkennungsbescheid) zu Recht ergangen sind. Auf jeden Fall haben die unzutreffenden Angaben des Klägers die Feststellung der Schädigungsfolge "... wegen Bauchschusses" sehr beeinflußt; es ist nicht auszuschließen, daß sie dazu beigetragen haben, den Grad der MdE über die Versehrtenstufe II (= MdE von 50 v. H.) hinaus auf 70 v. H. zu erhöhen. Damit ist die rechtliche Bedeutung der wissentlich falsch gemachten Angaben im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG erwiesen und die Auffassung des Klägers, daß die unrichtige Angabe einer Bauchschußverletzung gegenüber einer Blinddarmoperation für die Entscheidung nur von unwesentlicher Bedeutung sein könnte, widerlegt. Das LSG hätte daher nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung und Begutachtung den neuen, nach § 42 VerwVG erteilten Bescheid vom 26. Oktober 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 1. November 1962 überprüfen und gegebenenfalls ändern müssen, um dem Kläger die zutreffende Schädigungsfolge und die daraus sich ergebende MdE zuzusprechen. Es hätte dabei auch berücksichtigen müssen, ob die ärztlichen Sachverständigen nach Aufdeckung der Tatsache, daß ein Bauchschuß nicht vorangegangen ist, den Leidenszustand des Klägers mit gleicher MdE bewertet hätten wie bei einem nachgewiesenen Bauchschuß.
Denn es liegt nahe, daß die Art der Verletzung der Innenteile der Bauchhöhle durch ein Geschoß als umfangreicher anzusehen und daher mit einer höheren MdE zu bewerten ist als die Bewertung der Folgen einer Operation der Bauchhöhle. Damit ist nicht auszuschließen, daß eine Neubewertung der MdE des Leidenszustands des Klägers sich der MdE nähert, welche das WFVA mit der Versehrtenstufe II (= 50 v. H.) eingeschätzt hat. Mit der Aufhebung der Bescheide von 1961 und 1962 hat das LSG die auf einer falschen Grundlage stehenden Verwaltungsakte von 1948 und 1951 auch in dem Teil des Verfügungssatzes bestätigt, als Schädigungsfolgen nach Bauchschuß festgestellt worden sind. Dies durfte es nicht, da gerade diese Feststellung auf der wissentlich falschen Angabe des Klägers beruhte, die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG eine neue Entscheidung der Verwaltungsbehörde rechtfertigte. Das LSG hat daher, wie vorstehend näher dargelegt, das Gesetz verletzt. Wegen dieser Gesetzesverletzung war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden konnte, ohne der Tatsacheninstanz vorzugreifen, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Es hat nunmehr zu prüfen, welche Schädigungsfolge festzustellen ist und welcher Grad der MdE dem Kläger vom 1. Juli 1948 an zusteht. Es hat sodann unter Berücksichtigung der in BSG 13, 235 ff dargelegten Grundsätze die nach seiner Überzeugung zustehende Schädigungsfolge festzustellen und dem Kläger eine entsprechende Rente zuzusprechen, auf die die schon erhaltenen Rentenbezüge anzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen