Orientierungssatz
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr bei Teilnahme an einer (geschlossenen) öffentlichen Feuerwehrmitglieder-Veranstaltung (Preismaskerade).
Normenkette
RVO § 537 Nr. 3 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. November 1962 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Januar 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte Witwenrente und Heiratsabfindung zu gewähren hat.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin, die sich am 8. Oktober 1965 wiederverehelicht hat, war zuvor mit dem - am 29. Dezember 1960 durch einen Verkehrsunfall tödlich verunglückten - Vertreter W F (F.) verheiratet. F. war Mitglied der freiwilligen Ortsfeuerwehr seines Wohnorts Nahe. Deren Wehrführer war der Brandmeister P. Die Ortsfeuerwehren des Kreisfeuerwehrverbandes Segeberg haben keine eigenen Musikzüge; nur der Kreisfeuerwehrverband, der seinen Sitz in Segeberg hat, verfügt über einen Musikzug. Diesen leitete seinerzeit der in S. wohnende Brandmeister B, der Berufsmusiker ist. F. gehörte dem Musikzug an. Er war deshalb vom Übungsdienst seiner Ortsfeuerwehr befreit, war aber verpflichtet, an der jährlichen Generalversammlung und den vom Wehrführer P nach Bedarf einberufenen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Soweit bei den von der freiwilligen Ortsfeuerwehr Nahe durchgeführten Veranstaltungen der Musikzug benötigt wurde, vereinbarte in der Regel F. mit B das Nähere.
Bei geschlossenen Feuerwehrveranstaltungen, wie Umzügen, Stiftungsfesten und Generalversammlungen, spielen die Mitglieder des Musikzuges in Uniform und unentgeltlich auf. Bei der von der freiwilligen Ortsfeuerwehr Nahe alljährlich veranstalteten Preismaskerade wirkt dagegen - wie meist auch bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr - eine Tanzkapelle gegen Entgelt mit, die sich seinerzeit aus Berufsmusikern zusammensetzte und der B als Kapellmeister vorstand; einige dieser Berufsmusiker waren Mitglieder des Feuerwehrmusikzuges. Auch in solchen Fällen kümmerte sich F. um die Bestellung der Musik und regelte mit B die damit zusammenhängenden Fragen. Bei der Preismaskerade handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung der freiwilligen Feuerwehr Nahe, zu der nur deren Mitglieder - nicht etwa deren Angehörige - freien Zutritt haben. Der Reinerlös dieser Veranstaltung wird der Feuerwehrkameradschaftskasse zugeführt.
Auf der vom Wehrführer P am 28. Dezember 1960 in einer Gaststätte in Nahe einberufenen Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehr wurde beschlossen, statt des ursprünglich für Mitte Januar 1961 vorgesehenen 40-jährigen Stiftungsfestes eine Generalversammlung abzuhalten und das Stiftungsfest auf den Sommer zu verlegen. Ferner beschlossen die Versammlungsteilnehmer, daß die Preismaskerade am 18. Februar 1961 stattfinden sollte. Sie wählten einen - aus Feuerwehrleuten zusammengesetzten - Festausschuß, der die erforderlichen Vorbereitungen treffen sollte. F. gehörte diesem Festausschuß nicht an. Während der Besprechung dieses Tagesordnungspunktes sagte P zu F.: "W., die Musik übernimmst Du doch?" F. antwortete: "Das können wir noch heute Abend haben". P erwiderte darauf, die Sache sei nicht so eilig, daß es heute Abend noch sein müsse. Die Mitgliederversammlung wurde um 22.15 Uhr beendet. F. aß noch etwas und fuhr dann mit seinem Kraftwagen weg. In dem - von Nahe 7 km entfernten - Ort S. erlitt er gegen 23.55 Uhr einen Verkehrsunfall. Auf der Straße hatte sich Glatteis gebildet; F. fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Km-Stein. Er hatte seine Feuerwehr-Uniform an. Am 29. Dezember 1960 gegen 4 Uhr früh erlag er, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, seinen Verletzungen. F. war bekannt, daß B am Abend des 28. Dezember 1960 in einer Gaststätte in S. mit den Mitgliedern eines Feuerwehrfestausschusses eine Weihnachtsveranstaltung abrechnen wollte. Er hatte aber nicht erfahren, daß die Sache kurzfristig um einen Tag verschoben worden war.
Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 8. März 1961 die begehrte Hinterbliebenenentschädigung, weil der tödliche Unfall sich nicht auf dem Weg nach Hause ereignet habe; falls F. beabsichtigt gehabt habe, den Musikzugführer B zwecks Bestellung der Musik für die Preismaskerade aufzusuchen, sei der Versicherungsschutz ebenfalls zu verneinen, weil es sich bei dieser Veranstaltung nicht um eine unfallgeschützte Feuerwehrveranstaltung, sondern um ein öffentliches Dorffest gehandelt habe.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat durch Urteil vom 3. Januar 1962 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG), nachdem es unter anderem den Wehrführer P und den Kapellmeister B als Zeugen gehört hatte, durch Urteil vom 26. November 1962 diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG hat im Tatbestand seines Urteils auf die aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Aussagen der Zeugen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: F. sei als Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr nur während seines Feuerwehrdienstes gemäß § 537 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes geltenden Fassung - RVO aF -) unfallgeschützt gewesen. Im Zeitpunkt seines - tödlich endenden - Verkehrsunfalls habe er jedoch keinen Feuerwehrdienst verrichtet. F. habe sich in diesem Zeitpunkt, wie sich aus der Örtlichkeit ergebe, nicht auf dem nach § 543 RVO aF versicherten Heimweg von der Dienstversammlung befunden. Er habe zwar, wie aus den Aussagen der Zeugen P und B hervorgehe, die Absicht gehabt, im Anschluß an die Dienstversammlung diesen Zeugen aufzusuchen; nach den ihm bekannt gewesenen Umständen habe er damit rechnen müssen, B in S. anzutreffen. Es habe sich bei diesem Weg aber nicht um einen nach § 542 RVO aF versicherten Weg gehandelt, weil F. diesen Weg nicht im dienstlichen Interesse zurückgelegt und dieser Weg somit in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit im Feuerwehrdienst gestanden habe. F. habe den Weg nach S. angetreten, um eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Preismaskerade vorzubereiten. Diese sei aber keine geschlossene Veranstaltung der Ortsfeuerwehr Nahe; ihr Zweck sei vielmehr, den Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Gelegenheit zu geben, kostenlos ein jedermann zugängliches Tanz- und Unterhaltungsvergnügen zu besuchen. Die Durchführung solch öffentlicher Tanz- und Vergnügungsfeste gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der im Feuerwehrdienst tätigen Personen. Nach ihrer Zweckbestimmung stelle die Preismaskerade auch keine kameradschaftliche Veranstaltung dar. Dies ergebe sich daraus, daß nach einem zwischen dem Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein, dem die Ortsfeuerwehr Nahe angehöre, und der Gema abgeschlossenen Vertrag über die pauschale Abgeltung von Veranstaltungen der dem Landesfeuerwehrverband angeschlossenen freiwilligen Feuerwehren Kameradschaftsabende nur solche Veranstaltungen seien, zu deren Besuch allein die Mitglieder der veranstaltenden Wehr und die zu ihrem Hausstand gehörenden Personen berechtigt seien und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein Unkostenbeitrag erhoben werde und deren Mitwirkende keine Vergütung erhielten. Die vorgesehene Preismaskerade sei sonach eine private Veranstaltung der Ortsfeuerwehr Nahe gewesen. Sie könne nicht etwa deshalb als betriebliche Gemeinschaftsfeier angesehen werden, weil ihr Reinerlös der Kameradschaftskasse zugeführt werden sollte. Die versicherungsrechtliche Beurteilung könne sich nicht nach den finanziellen Auswirkungen einer solchen Veranstaltung bestimmen. Es widerspreche überdies den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, daß durch entsprechende Beschlußfassung der Versicherungsschutz auf Veranstaltungen ausgedehnt werden könne, die außerhalb der Betriebsinteressen lägen. Unterliege die Preismaskerade aber nicht dem Versicherungsschutz, so müsse dies auch für die Vorbereitungshandlungen gelten. F. habe zu den Veranstaltern dieses privaten Vergnügungsfestes gehört, seine vorbereitende Tätigkeit sei versicherungsrechtlich als die eines in eigener Angelegenheit tätigen privaten Unternehmers zu beurteilen. Infolgedessen sei es rechtlich unerheblich, ob F. "beauftragt" gewesen sei, die Bestellung der Musik für die Preismaskerade zu übernehmen. Der Wehrführer P sei gegenüber F. insoweit nicht als feuerwehrdienstlicher Vorgesetzter, sondern als Versammlungsleiter der in privater Angelegenheit beschließenden Feuerwehrmitglieder tätig gewesen. Der Umstand, daß diese private Angelegenheit während einer dienstlichen Mitgliederversammlung erörtert worden sei, sei nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten dienstlichen Tätigkeit herzustellen. Für die Behauptung der Klägerin, F. habe an demselben Abend mit dem Zeugen B auch wegen des Aufspielens des Musikzuges auf der im Januar 1961 stattfindenden Generalversammlung sprechen wollen, habe die Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Die Tatsache, daß die Generalversammlung bereits im Januar und die Preismaskerade erst im Februar habe stattfinden sollen und in den vorangegangenen Jahren F. die für die Mitwirkung des Musikzuges an der Generalversammlung erforderlichen Vorbereitungen getroffen habe, reiche nach den gegebenen Umständen nicht aus, die Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen, zumal da F. auf der Mitgliederversammlung sich zu diesem Tagesordnungspunkt nicht geäußert habe. F. habe die für ihn tödlich verlaufende Fahrt nach S. in der Hauptsache unternommen, um mit dem Kapellmeister B die Musikbestellung für die Preismaskerade zu erörtern; dieser Schluß lasse sich aus seinen Äußerungen in der vorangegangenen Mitgliederversammlung sowie daraus ziehen, daß F. nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen an der Vorbereitung der Preismaskerade immer eifrig mitgewirkt habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Es sei zuzugeben, daß eine von der Feuerwehr veranstaltete Preismaskerade nicht als Feuerwehrdienst anzusehen sei. Sie sei jedoch auf einer Dienstversammlung beschlossen worden; da diese Dienstcharakter habe, gelte dies auch für eine Tätigkeit, die durch die Dienstversammlung ausgelöst worden sei. F. habe den ihm auf einer Dienstversammlung erteilten Auftrag seines befehlsberechtigten Wehrführers ausgeführt und sei hierbei verunglückt. Es könne zwar nicht nachgewiesen werden, daß auf der Dienstversammlung über die musikalische Ausgestaltung der Generalversammlung gesprochen worden sei. Dies sei aber nicht nötig gewesen, da der Musikzug jedes Jahr bei dieser Veranstaltung aufgespielt habe. Da von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sei, die Generalversammlung bereits im Januar abzuhalten, habe F. die Aufgabe gehabt, dem Musikzug diesen ihm noch unbekannten Termin mitzuteilen. Ein besonderer Auftrag durch den Wehrführer sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil F. diese Aufgabe jedes Jahr übernommen habe. Habe F. die Fahrt nach S. auch zu diesem Zweck angetreten, habe es sich unzweifelhaft um eine - versicherte - Dienstfahrt gehandelt.
Die Beklagte hält das Urteil des Berufungsgerichts für zutreffend. Versicherungsschutz bestehe nicht, soweit sich die Feuerwehr als dörfliches Vergnügungsinstitut betätige.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 29. Dezember 1960 an Unfallwitwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind gegeben.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, daß die von der Mitgliederversammlung der freiwilligen Ortsfeuerwehr Nahe beschlossene Preismaskerade, die am 18. Februar 1961 stattfinden sollte, mit Rücksicht auf den Teilnehmerkreis nicht als eine unter Versicherungsschutz stehende Gemeinschaftsveranstaltung (BSG 1, 179; 7, 249) anzusehen ist. Die Preismaskerade sollte aber nicht nur ihren Teilnehmern für mehrere Stunden einen vergnügten Abend bereiten. Ihr Zweck war in erster Linie, wie der vom LSG gewürdigten Aussage des Wehrführers P zu entnehmen ist, aus dem in die Kameradschaftskasse fließenden Überschuß, der mit den Eintrittsgeldern dieser Veranstaltung alljährlich erzielt wird, Ausrüstungsgegenstände für die freiwillige Feuerwehr anzuschaffen.
Der Versicherungsschutz für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren gemäß § 537 Nr. 3 RVO aF umfaßt nicht nur ihre Tätigkeit in der Brandbekämpfung, sondern den gesamten Feuerwehrdienst wie Absperrungen, Übungen, Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen (zu vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 52 zu § 539 RVO nF sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15. Juni 1966, Bd. II S. 473 und die hier zitierte Rechtsprechung des RVA). Zu den dienstlichen Aufgaben der Feuerwehrmänner gehören ferner die Teilnahme an Feuerwehrtagungen sowie sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG DRW 1941, 1294) liegt eine vom Kreiswehrführer einer freiwilligen Feuerwehr zur Vorbereitung eines in Aussicht genommenen Provinzialfeuerwehrtages in die Provinzhauptstadt unternommene Fahrt im Rahmen des feuerwehrdienstlichen Aufgabenbereichs. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (DÖV 1962, 792), trifft dies auch zu, wenn der Leiter der Feuerlöschgruppe einer freiwilligen Feuerwehr, der zugleich zum Fahrer des Feuerlöschwagens bestellt ist, mit Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde, die den gleichen Feuerwehrwagen kaufen will, auf deren Wunsch mit seinem Feuerlöschwagen eine Probefahrt ausführt, um die Fahreigenschaften des Wagens im Einsatz zu zeigen. Das RVA (EuM 32, 4) hat einen Unfall, den ein Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr erlitt, als es bei einer Vorführung von zu Reklamezwecken am Übungsplatz aufgestellten Motorspritzen Hilfe leistete, als einen Unfall im Betrieb der Feuerwehr angesehen, obwohl die Vorführung nach Beendigung einer Feuerwehrübung anläßlich einer Bezirksfeuerwehrtagung stattgefunden hatte, weil die Feuerwehren ein nicht unerhebliches Interesse an solchen Vorführungen zur Weiterbildung ihrer Mannschaften nach dem neuesten Stand der Technik hätten.
Den Zwecken der Feuerwehr sollte aber auch, trotz ihres Charakters einer Vergnügungsveranstaltung, die von der freiwilligen Ortsfeuerwehr Nahe am 28. Dezember 1960 beschlossene, von ihr selbst veranstaltete (RVA, EuM 33, 263, 264) Preismaskerade dienen. Die Veranstalter konnten damit rechnen, daß - wie jedes Jahr - auch diesmal die Preismaskerade einen Überschuß abwerfen werde, der zum Ankauf benötigter Feuerwehrgeräte verwendet werden sollte (aA OLG Wien, SSV 1961, 345, 347). Es bedarf keiner Ausführungen, daß die Teilnehmer, die ein solches Fest besuchen um sich zu vergnügen, nicht unter Versicherungsschutz stehen. Den Organisatoren einer derartigen Veranstaltung kommt indessen angesichts des mit ihr in erster Linie verfolgten den Belangen der Feuerwehr dienenden Zwecks § 537 Nr. 3 RVO aF zugute, jedenfalls soweit sie zur Vorbereitung der Preismaskerade tätig werden. Dies ist, wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, bei der von F. nach der Dienstversammlung am 28. Dezember 1960 angetretenen Fahrt, auf der er tödlich verunglückt ist, der Fall gewesen. Darauf, daß keine Notwendigkeit bestanden hatte, den Musikzugführer B noch an demselben Abend aufzusuchen, kann es versicherungsrechtlich ebensowenig ankommen wie auf den Umstand, daß F. von seinem Wehrführer nicht beauftragt gewesen war, diese Aufgabe im Anschluß an die Dienstversammlung zu besorgen. Es hatte in seinem Belieben gestanden, wann er den ihm von dem Wehrführer P - in kameradschaftlicher Form - erteilten Befehl ausführen wollte.
Da F. auf einem in Ausübung seines Feuerwehrdienstes zurückgelegten Weg tödlich verunglückt ist, ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenentschädigung, wie das SG zutreffend entschieden hat, dem Grunde nach gegeben (§§ 537 Nr. 3, 542, 586 RVO aF). Ihr Anspruch ist allerdings zeitlich begrenzt, weil sie sich während des Rechtsstreits wieder verehelicht hat (§ 590 Abs. 1 RVO nF). Ferner steht der Klägerin Heiratsabfindung zu (§ 615 Abs. 1 RVO nF).
Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte der Klägerin Witwenrente und Heiratsabfindung zu gewähren hat.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen