Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts … vom 11. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1933 von der Rechtsvorgänger in der Beklagten als Hilfsarbeiter eingestellt. Am 1. September 1936 wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Anstellungsvertrag geschlossen, demzufolge der Kläger die Dienststellung eines Obersekretärs der Besoldungsgruppe VII der Dienstordnung erhielt. Im Jahre 1940 rückte der Kläger nach entsprechender Änderung des Anstellungsvertrages in die Dienststellung eines Inspektors der Besoldungsgruppe VIII der Dienstordnung auf.
Durch Verfügung der Militärregierung vom 12. Juni 1945 wurde der Kläger aus dem Dienst bei der Beklagten entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er durch Bescheid vom 11. März 1949 in die Kategorie IV mit der Maßgabe eingestuft, daß er bei einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst mit dem Anfangsgrundgehalt des unteren Beamten einzustellen sei.
Am 13. Februar 1950 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Rechte als dienstordnungsmäßig angestellter Inspektor zu bestätigen. Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 1. Januar 1952 ab monatliche Abschlagszahlungen, stellte diese Zahlungen mit Ablauf des Juni 1952 aber wieder ein im Hinblick darauf, daß sie bei erneuter Bearbeitung des Falles festgestellt habe, daß der Kläger im Entnazifizierungsverfahren ausdrücklich auf eine Wiedereinstellung und sonstige Ansprüche aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten verzichtet habe.
Die Beschwerde des Klägers wurde vom Versicherungsamt des Landkreises … durch Beschluß vom 2. Januar 1953 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger am 13. Januar 1953 Beschwerde beim Oberversicherungsamt (OVA.) … ein. Mach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gab das OVA. die Sache zur Entscheidung an das Sozialgericht (SGer.)… ab. In dem Verfahren vor dem SGer. beantragte der Kläger,
unter Aufhebung des Beschlusses des Versicherungsamts des Landkreises … vom 2. Januar 1953 die Beklagte zu verpflichten, seine Rechte aus der Einstellung und Beförderung bis zum Inspektor anzuerkennen.
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht … zu verweisen.
Das SGer. … erklärte durch Urteil vom 30. März 1954 den zu dem SGer. … beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht …
Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht (LSGer.) … durch Urteil vom 11. November 1954 als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen.
Gegen dieses der Beklagten am 31. Dezember 1954 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Januar 1955 – beim BSGer. am 24. Januar 1955 eingegangen – Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und für Recht zu erkennen, daß Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen einem DO-Angestellten und einer Krankenkasse von den SGer. en zu entscheiden sind.
Sie hat gerügt, daß das LSGer. den Rechtsstreit zu Unrecht als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG angesehen und demgemäß den Begriff der „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung” im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG verkannt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger macht Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 – BGBl. I S. 1287 – („Gesetz 131”) geltend, das gemäß § 63 in Verbindung mit § 52 unter bestimmten Voraussetzungen auf Angestellte Anwendung findet, die aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren haben und noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Wie der erkennende Senat in der Sache 3 RK 10/55 am 28. November 1955 entschieden und in den Gründen dieser Entscheidung naher dargelegt hat, gehören die durch; das Gesetz 131 begründeten Ansprüche nicht notwendig als solche dem öffentlichen Recht an. Das Gesetz 151 verweist zur Entscheidung der Frage, ob diese Ansprüche dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzurechnen sind, auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zwischen dem Angestellten und der Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Nach der Natur dieses Rechtsverhältnisses bestimmt sich der Rechtsweg für die Ansprüche nach dem Gesetz 131.
Das DO-Dienstverhältnis, das durch den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Dienstvertrag begründet wurde, muß trotz seines starken öffentlich-rechtlichen Einschlags als bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis aufgefaßt werden (vgl. hierzu im einzelnen die Begründung im o.a. Urteil). Zutreffend hat das LSGer. daher den vorliegenden Rechtsstreit als eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis” angesehen, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (AGG) die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen