Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung der Begriffe "ausreichende Nachweise", feststeht , "nicht nachweisbar" und "glaubhaft machen" in FAG SV § 6 Abs 1 und 1. DV FAG SV § 5.
2. Die Tabelle in Anlage 2 zur 1. DV FAG SV ist für die Errechnung der Steigerungsbeträge in der Invalidenversicherung sowohl dann anzuwenden, wenn die Versicherungszeiten durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemacht sind, wie auch dann, wenn zwar die Versicherungszeiten, nicht aber die Höhe der entrichteten Beiträge oder der zu berücksichtigenden Entgelte nachgewiesen sind.
Normenkette
SVFAG § 6 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, § 5 Fassung: 1954-07-31
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 3. Mai 1956 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die im Jahre 1893 geborene Klägerin war seit 1909 bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg invalidenversichert. Versicherungsunterlagen sind nicht mehr vorhanden; lediglich die Zahl der Quittungskarten ist bekannt. Von 1909 bis 1919 war sie als Hausangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern und von 1919 bis 1933 als Schweißerin bei der Firma O G. m. b. H. beschäftigt. Von 1933 bis 1938 übte sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, entrichtete jedoch freiwillige Beiträge. Von 1938 bis 1944 war sie als Spritzerin bei der Firma B-Werke G. m. b. H. tätig. Während der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 21. November 1943 hat sie, wie aus einer Bescheinigung der B-Werke - deren Unterlagen im übrigen allerdings verloren gegangen sind - hervorgeht, 699,67 RM verdient, wovon 67,61 RM Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Seitdem übt sie keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr aus; Beiträge sind nicht mehr entrichtet worden.
Die Beklagte gewährt der Klägerin seit 1. Juli 1947 Invalidenrente. Die Klägerin begehrt eine höhere Rente. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte auf die Vorstellungen der Klägerin hin die Rente verschiedentlich erhöht; sie erkennt nun die gesamten angeführten Zeiten als Versicherungszeiten an, berechnet jedoch - abgesehen von der Zeit vom 1. Januar bis zum 21. November 1943, für welche die Arbeitgeberin die Höhe des Verdienstes und der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt hat - die Steigerungsbeträge nach der Anlage 2 zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245). Die Klägerin verlangt die Berechnung auch dieser Steigerungsbeträge entsprechend ihrem damaligen tatsächlichen Arbeitseinkommen. Sie sei von 1904 bis 1919 nicht nur in Haushalten, sondern auch in Betrieben, in welchen sie ein höheres Einkommen gehabt habe - Nachweise fehlen ihr allerdings - beschäftigt gewesen, habe außerdem von 1919 bis 1933, wie ihre damalige Mitarbeiterin bei der Firma O G. m. b. H., Frau ... eidesstattlich versichert habe, 38,- bis 45,- RM netto wöchentlich und von 1938 bis 1944, wie ihre damalige Mitarbeiterin bei der B-Werke G. m. b. H., Frau F, eidesstattlich versichert habe, wöchentlich 35,- bis 40,- RM netto verdient.
Das Sozialgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt wird, der Klägerin eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 72,- DM zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Berechnung der Rentenhöhe nicht zu beanstanden sei. Da die Klägerin bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg versichert gewesen sei, müsse das FremdRG angewandt werden. Dieses Gesetz ginge ebenso wie die dazu erlassene Erste Durchführungsverordnung davon aus, daß der zu berücksichtigende Entgelt oder die Höhe des Beitrages nur dann Grundlage der Berechnung der Steigerungsbeträge sein könne, wenn ihre Höhe ausreichend nachgewiesen sei. Beim Fehlen ausreichender Nachweise sei hingegen für glaubhaft gemachte Versicherungszeiten der Steigerungsbetrag nach der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG zu berechnen. Mit welchen Mitteln ein "ausreichender Nachweis" im Sinne des § 6 FremdRG geführt werden könne, sei im Gesetz nicht näher bestimmt. Jedenfalls sei dieser Begriff nicht mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff des Beweises identisch. Aus der Fassung des § 6 Abs. 1 Ziff. 3 FremdRG und des § 5 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG, insbesondere aus den Worten: "... für die nicht nachweisbaren, aber durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemachten Versicherungszeiten ..." gehe jedoch hervor, daß für den Nachweis mehr gefordert werde als für eine Glaubhaftmachung und daß Arbeitsbescheinigungen sowie sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen nicht als ausreichender Nachweis, sondern nur als Mittel der Glaubhaftmachung anzusehen seien. Wenn die durch § 6 Abs. 1 Ziff. 3 FremdRG in Verbindung mit § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG für die Feststellung des Steigerungsbetrages getroffene Regelung nach § 6 Abs. 1 FremdRG in den Fällen gelten solle, in denen ausreichende Nachweise über Versicherungszeiten, Entgelte oder entrichtete Beiträge fehlten, so sei daraus zu entnehmen, daß der Nachweis nicht nur, wie es in normalen Zeiten erforderlich gewesen sei, durch die üblichen Versicherungsunterlagen - Quittungskarten, Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Mitgliederausweise, frühere Rentenbescheide - geführt werden könne, sondern im Hinblick auf die durch höhere Gewalt eingetretenen Verluste solcher Unterlagen auch durch andere Beweismittel, z. B. durch amtliche Bescheinigungen der bei der Durchführung der Sozialversicherung oder beim Beitragseinzug mitwirkenden Stellen oder Versicherungsträger und, soweit die Angaben einwandfrei aus Geschäftsbüchern entnommen werden könnten, auch durch entsprechende Bescheinigungen der Arbeitgeber. Die von der Klägerin beigebrachten Zeugenerklärungen der Frau F und der Frau W reichten aber nicht aus, um die Höhe der für die Klägerin während ihrer Tätigkeit bei den Firmen O und B zur Invalidenversicherung entrichteten Beiträge nachzuweisen. Über die Beitragsentrichtung selbst hätten die Zeuginnen naturgemäß nichts angeben können. Bei den von ihnen genannten Verdienstspannen handele es sich aber, wie schon aus dem Fehlen jeder genauen Zeitangabe hervorgehe, lediglich um Schätzungen, die auf der Erinnerung beruhten. Da dem menschlichen Erinnerungsvermögen Grenzen gesetzt seien, könnten Zeugenangaben über so lange zurückliegende Vorgänge - hier komme ein Zeitraum von über zehn bzw. über zwanzig Jahren in Frage - nur dann einen Beweiswert haben, wenn sie durch einwandfreie Unterlagen ergänzt oder bestätigt wären. Derartige Unterlagen seien aber nicht vorhanden. Abgesehen von der Zeit vom 1. Januar bis zum 21. November 1943 müßten daher die Steigerungsbeträge nach der Tabelle in Anlage 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG berechnet werden. Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 18. Juni 1956 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. ... B, mit Schriftsatz vom 13. Juli 1956 am 16. Juli 1956 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. Juli 1956 am 20. Juli 1956 begründet. Sie rügt, das Landessozialgericht habe das FremdRG und die Erste Durchführungsverordnung zum FremdRG rechtsirrtümlich ausgelegt, wenn es die Zeugenaussagen über die Höhe des Einkommens der Klägerin nicht als ausreichenden Beweis der Beitragshöhe anerkannt hätte. Es hätte den Zeugenaussagen folgen und die von diesen angegebenen Entgelte der Berechnung des Steigerungsbetrages zugrunde legen müssen.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 1954 und der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 20. November 1952 die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 17. Juli 1952 zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der zulässigen Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.
Zu Recht ist der Klägerin die Invalidenrente zugesprochen worden. Der Anspruch richtet sich, wie das Landessozialgericht nicht verkannt hat, nach dem FremdRG, da sich die Klägerin ständig im Gebiet des Landes Berlin aufhielt, ausschließlich bei der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, einem Versicherungsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FremdRG, versichert gewesen ist und von diesem Versicherungsträger keine Leistung erhält Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob die Berechnung der Steigerungsbeträge auf Grund des von der Klägerin erzielten tatsächlichen Verdienstes oder auf Grund der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berechnung der Rente zu Recht nach der Tabelle in Anlage 2 zur Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG vorgenommen worden. Das Landessozialgericht irrt allerdings bei der Auslegung des § 6 FremdRG und des § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts haben die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" und "Glaubhaftmachung" in diesen Vorschriften keine andere als die ihnen auch sonst im Verfahrensrecht zukommende Bedeutung. Die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" bedeuten also auch hier, daß ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muß, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 519). Das Gericht muß also in Fällen der hier zu entscheidenden Art die volle Überzeugung haben, daß die entrichteten Beiträge eine bestimmte Höhe gehabt haben. Das Gericht kann und muß allerdings wie auch sonst im sozialgerichtlichen Verfahren alle geeigneten und greifbaren Beweise erheben, solange es die volle Überzeugung in diesem Sinne noch nicht erlangt hat. Glaubhaftmachung bedeutet auch in diesen Vorschriften, daß die gute Möglichkeit besteht, daß sich der Vorgang so zugetragen hat (Rosenberg a. a. O., S. 52), d. h. hier also, daß die Beiträge eine bestimmte Höhe gehabt haben. Zur Besonderheit der Glaubhaftmachung gehört es im Zivilprozeß, daß jedes Beweismittel möglich ist. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dies aber keine Besonderheit, weil eine Begrenzung der Art der Beweismittel auch im normalen Beweisverfahren nicht besteht. Für die hier erforderliche Glaubhaftmachung hat aber der Gesetzgeber eine Beschränkung der Mittel der Glaubhaftmachung insofern angeordnet, als nur Arbeitsbescheinigungen und sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen zugelassen sind. Welche Bedeutung diese Beschränkung im einzelnen hat, bedarf keiner Untersuchung; jedenfalls können aus dieser Beschränkung keine Schlüsse auf die Bedeutung der Begriffe "nachweisen" oder "feststehen" gezogen werden. Hierzu besteht auch bei richtiger Auffassung dieser Vorschriften kein Anlaß. § 6 Abs. 1 Nr. 3 FremdRG unterscheidet zwischen Versicherungszeiten, die nachgewiesen sind ("... für die ... anzurechnenden Versicherungszeiten"), und solchen, die nicht nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht sind ("... für die nicht nachweisbaren, aber durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemachten Versicherungszeiten ..."). Hier handelt es sich um einen Fall der ersteren Art; denn die Versicherungszeiten sind nachgewiesen. Das Gesetz unterscheidet in diesen Fällen zwischen Beiträgen, deren Höhe feststeht, und solchen, deren Höhe nicht feststeht. Die ersteren müssen voll berücksichtigt werden, die zweiten dagegen müssen nach der Tabelle der Anlage 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG berechnet werden. In den Fällen, in denen die Versicherungszeiten dagegen nicht feststehen, vielmehr nur glaubhaft gemacht sind, muß stets die Tabelle angewandt werden. Einer entsprechenden Unterscheidung wie bei der ersten Gruppe von Fällen bedurfte es hier nicht, weil dann, wenn die Versicherungszeiten als solche schon nicht feststehen, auch die Höhe der Beiträge nicht feststehen kann. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung offensichtlich bezüglich der Versicherungszeiten gegenüber dem Normalzustand, in dem stets ihr Nachweis erfolgen muß, eine Erleichterung eintreten lassen, um die besonderen Kriegsumstände, durch welche die Versicherungsunterlagen vielfach verloren gegangen sind, angemessen zu berücksichtigen, wollte allerdings, um Mißbräuche zu vermeiden, nicht alle Mittel der Glaubhaftmachung gelten lassen. Dieses Entgegenkommen aber war nicht erforderlich hinsichtlich der Höhe der Beiträge, da es insoweit den von ihm gefundenen Ausweg der Pauschalberechnung gibt, falls der Nachweis nicht möglich ist. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge wird also grundsätzlich der volle Nachweis gefordert. Ist dieser Nachweis nicht möglich, so ist stets die Tabelle anzuwenden. Eine bloße Glaubhaftmachung ist also nicht vorgesehen. Bei dem Nachweis aber ist eine Beschränkung der Beweismittel nicht möglich. Unklarheit hat allerdings § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum FremdRG vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245) in diese an sich klare Rechtslage gebracht, da er den Eindruck entstehen läßt, als ob die Tabelle nur bei den glaubhaft gemachten, nicht aber bei den nachgewiesenen Versicherungszeiten angewandt werden mußte ("... für die Anrechnung der durch Arbeitsbescheinigungen oder sonstige als zuverlässig zu erachtende Unterlagen glaubhaft gemachte Versicherungszeiten ..."). Bei einer wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift würde es daher überhaupt an einer Regelung der Fälle fehlen, in denen die Versicherungszeiten nachgewiesen sind, obwohl § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes auch diese Fälle durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt wissen wollte. Diese Vorschrift aber ist in Wirklichkeit in sich widerspruchsvoll; denn der erste Teil des ersten Satzes dieser Vorschrift deutet darauf hin, daß alle Fälle geregelt werden sollten, in welchen die Höhe der Beiträge oder der zu berücksichtigenden Entgelte nicht nachgewiesen werden können ("Zur Feststellung der Steigerungsbeträge für die nach § 4 des Gesetzes anzurechnenden Versicherungszeiten, bei denen der zu berücksichtigende Entgelt oder die Höhe des Beitrags nicht nachgewiesen wird, ist ..."). Hierin kommt der Wille einer umfassenden Regelung aller Fälle so stark zum Ausdruck, daß die folgende Einschränkung nur als eine mißverständliche Formulierung angesehen werden kann; denn es ist anzunehmen, daß die Bundesregierung, da eine weitere Regelung nicht erfolgt ist, mit dieser Vorschrift alle in § 6 Abs. 1 Nr. 3 FremdRG ausdrücklich ihrer Regelung übertragenen Fälle ordnen wollte. Die in ihrem Wortlaut insoweit widerspruchsvolle Vorschrift muß demnach so ausgelegt werden, daß auch bei der zweiten Gruppe von Fällen, in welchen zwar die Versicherungszeiten, nicht aber die Höhe der Beiträge oder der zu berücksichtigenden Entgelte nachgewiesen sind, die Tabelle anzuwenden ist.
Entscheidend ist also, ob die Höhe der Beiträge oder - für die Zeit seit Einführung des Lohnabzugsverfahrens - die "zu berücksichtigenden Entgelte" nachweisbar sind oder nicht. Entgelt in diesem Sinne ist nicht der tatsächliche Verdienst des Versicherten, sondern der vom Arbeitgeber auf der Quittungskarte zum Nachweis der entrichteten Beiträge eingetragene Entgelt, der bei der Berechnung der Steigerungsbeträge maßgebend ist (§§ 10, 11 der 2. Lohnabzugsverordnung v. 24.4.1942 - RGBl. I S. 252). Auch nach der 2. Lohnabzugsverordnung kommt es grundsätzlich auf die Entrichtung der Beiträge an (vgl. §§ 6 bis 9). Der eingetragene Entgelt dient lediglich zum Nachweis der geleisteten Beiträge. Die Steigerungsbeträge richten sich aber grundsätzlich nach den auf der Quittungskarte eingetragenen Entgelten, nicht nach dem wirklichen Verdienst (§ 11, vgl. dazu auch § 12 a. a. O.). "Zu berücksichtigender Entgelt" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 FremdRG und § 5 der Durchführungsverordnung ist also der auf der Quittungskarte eingetragene Entgelt.
Über die Höhe der entrichteten Beiträge und des auf der Quittungskarte eingetragenen Entgelts aber sind hier keine Beweise erhoben, und es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweise erhoben werden könnten. Quittungskarten oder sonstige Versicherungsunterlagen sind nicht auffindbar. Abgesehen von der auch von der Beklagten hinsichtlich der Beitragshöhe anerkannten Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 21. November 1943, für welche eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe der abgeführten Beiträge vorliegt, sind lediglich eidesstattliche Erklärungen der von der Klägerin benannten Zeuginnen über den Verdienst der Klägerin während der noch strittigen Zeiten vorhanden. Wenn es auch nicht unbedenklich ist, daß das Landessozialgericht die Vernehmung dieser Zeuginnen oder - wie es ausführt - die Verwertung der von diesen abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen mit der Begründung abgelehnt hat, sie könnten doch nichts mehr über die zehn bis zwanzig Jahre zurückliegenden Vorgänge aussagen, weil sonstige Unterlagen hinsichtlich der Beitragshöhe nicht vorlägen, so ist doch aus einem anderen Grunde die Nichtvernehmung dieser Zeuginnen gerechtfertigt. Sie konnten und sollten über die hier allein entscheidende Frage, in welcher Höhe Beiträge geleistet oder in welcher Höhe Entgelte auf den Quittungskarten eingetragen sind, nichts aussagen, sondern konnten und sollten nur über die Höhe des Verdienstes der Klägerin aussagen. Dies aber ist nicht entscheidend. Es mag sein, daß in besonderen Fällen aus der Tatsache, daß ein Beschäftigter Entgelt in einer bestimmten Höhe erhalten hat, u. U. geschlossen werden kann, daß auch Beiträge in entsprechender Höhe entrichtet worden sind. Ob diese Schlußfolgerung aber im Einzelfall möglich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die allein dem Tatsachengericht zusteht. Das Landessozialgericht glaubte im vorliegenden Fall jedenfalls, diese Schlußfolgerung nicht ziehen zu können, wie aus seinen Urteilsgründen mittelbar entnommen werden muß. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Landessozialgericht hierbei die Grenzen des ihm zustehenden Rechts auf freie Beweiswürdigung verletzt hat. Es besteht jedoch kein Anlaß für eine solche Annahme. Den Ehemann der Klägerin brauchte das Landessozialgericht nicht als Zeugen zu vernehmen, weil es die Behauptung, die er bestätigen sollte - daß die Klägerin von 1933 bis 1937 freiwillige Beiträge von jeweils 0,60 RM entrichtet hat -, als wahr unterstellt hat. Der Zeuge sollte dagegen offenbar nicht über die Zahl der entrichteten freiwilligen Beiträge vernommen werden, da die mit der Feststellung des Landessozialgerichts übereinstimmende entsprechende Feststellung des Sozialgerichts während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht ebensowenig angegriffen worden ist wie im Verfahren vor dem erkennenden Senat.
Da die Berechnung der Rentenhöhe im übrigen ebenfalls richtig vorgenommen worden ist - worüber zwischen den Parteien auch kein Streit besteht -, entspricht die Leistung den gesetzlichen Vorschriften.
Die Revision mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen