Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertvergleich. einmalige Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem zur Ermittlung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit iS von RKG § 45 Abs 1 Nr 2 erforderlichen Vergleich der Arbeitseinkommen ist weder die Zuwendung gemäß Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte nach BG-AT noch die Jahresvergütung im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Gegenstand des Wertvergleichs ist nicht die effektive Höhe des jeweiligen Erwerbseinkommens, sondern der objektive wirtschaftliche Wert der zu vergleichenden Tätigkeiten, der sich in der Regel aus der tariflichen Vergütung ergibt, auf die der Arbeitnehmer auf jeden Fall Anspruch erheben kann. Unter Bedingungen zu gewährende einmalige Leistungen, mit denen der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres vor ihrer Fälligkeit noch nicht fest rechnen kann, dürfen in den Wertvergleich nicht einbezogen werden.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1957-05-21

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 23.06.1977; Aktenzeichen L 2 Kn 94/75)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 22.09.1975; Aktenzeichen S 18 Kn 51/75)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654186

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