Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähiger Personenkreis. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts. Verfassungsmäßigkeit. notwendige Beiladung. analoge Anwendung
Leitsatz (amtlich)
Aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, von der Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots.
Orientierungssatz
Die notwendige Beiladung des Grundsicherungs- bzw Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs 2 SGG für Leistungsansprüche ab dem 1.1.2005 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die neue Gesetzeslage des SGB 2 im SGG erst zum 1.8.2006 berücksichtigt wurde. Vielmehr bestand insoweit für diese Zeit (1.1.2005 bis 31.7.2006) eine iS der späteren Regelung ausfüllungsfähige Gesetzeslücke.
Normenkette
SGB 3 § 59 Nr. 1 Fassung: 1997-03-24; SGB 3 § 63 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1997-03-24; SGB 3 § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1997-03-24, S. 2 Fassung: 1997-03-24; SGB 2 § 7 Abs. 6 Nr. 1 Fassung: 2004-07-30; SGB 12 § 22 Abs. 2; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1997-12-16, Abs. 2; BBiG § 17 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-03-23; BBiG 2005 § 17 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-03-23; BAföG § 2 Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a Fassung: 2004-12-09, § 75 Abs. 2 Fassung: 2005-03-22, Abs. 2 Fassung: 2006-07-20
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Die 1984 geborene Klägerin begann im August 2001 eine zweijährige Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin, die sie im August 2002 abbrach. Ab dem 2. September 2002 absolvierte sie auf Grund eines mit dem Institut für berufliche Bildung Förderungsgesellschaft mbH geschlossenen Berufsausbildungsvertrages eine dreijährige Ausbildung zur Bürokauffrau. Die Ausbildung fand in der V. GmbH in B. statt. Als Ausbildungsvergütung waren im 1. Ausbildungsjahr 158,50 €, im 2. Ausbildungsjahr 166,70 € und im 3. Ausbildungsjahr 175,00 € vereinbart.
Die Klägerin lebte in der Wohnung ihrer Mutter in S. Die Mutter war zwei weiteren Kindern unterhaltspflichtig. Der Vater der Klägerin lebte in A. Den Antrag der Klägerin auf BAB vom 1. November 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 ab, weil die Klägerin nicht außerhalb des Haushalts ihrer Eltern untergebracht sei.
In einem neuen Antrag auf BAB vom 28. April 2003 gab die Klägerin an, dass ihr für wöchentlich zwei Pendelfahrten zur Berufsschule nach H. monatliche Kosten in Höhe von 124,80 € entstünden; für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte in B. weitere Kosten von 33,60 €. Die Beklagte lehnte den Antrag wiederum mit der Begründung ab, BAB werde nur dann gewährt, wenn die Auszubildende außerhalb des Haushalts ihrer Eltern untergebracht sei (Bescheid vom 29. April 2003; Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003).
Die Klägerin hat ihre Ausbildung inzwischen erfolgreich abgeschlossen und ist in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis berufstätig.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2003 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 18. Mai 2006): Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB, weil sie im Haushalt der Mutter und damit nicht in einem eigenen Haushalt außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne. Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch eine unterschiedliche Förderung von betrieblicher Ausbildung nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) und der Förderung der Schul- und Hochschulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vor. Es könne dahinstehen, ob die Förderung der betrieblichen und der schulischen Ausbildung schon keine geeignete Vergleichsgruppe iS des Art 3 Grundgesetz (GG) darstelle, da es sich um unterschiedliche Förderungssysteme handele. In jedem Fall gebe es durch die unterschiedliche Struktur der Ausbildungen eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber. Der entscheidende sachliche Unterschied zwischen einer betrieblichen und einer schulischen Ausbildung sei, dass der Auszubildende im dualen System eine angemessene Vergütung bekomme und sein Status in vielen Bereichen dem eines Arbeitnehmers angenähert sei. Die Vergütung müsse im Regelfall einen wesentlichen Beitrag für den Lebensunterhalt des Auszubildenden darstellen. Hingegen handele es sich beim Besuch einer weiterführenden Berufsfachschule oder einer Hochschule um eine schulische Ausbildung ohne Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten. Bei einer typisierenden Betrachtung habe der Gesetzgeber daher davon ausgehen dürfen, dass für den Auszubildenden im dualen System grundsätzlich eine geringere Förderungsbedürftigkeit bestehe. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei jedenfalls noch gewahrt, wenn ein Auszubildender durch den Bezug von anderen Sozialleistungen die Möglichkeit erhalte, eine Ausbildung durchzuführen. Eine solche Härtefallunterstützung sei durch die Möglichkeit gewährleistet, Sozialhilfe bzw Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhalten. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen dem zu Hause wohnenden Auszubildenden und dem auswärts wohnenden Auszubildenden bestehe wegen der deutlich höheren Kosten für eine auswärtige Unterbringung nicht.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Auszubildende, die ihren eigenen Haushalt führten, BAB erhielten, nicht hingegen solche, die im Haushalt der Eltern lebten. Obwohl die gesetzlichen Regelungen nach dem SGB III und dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufeinander abgestimmt seien, sei gleichwohl zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverpflichtung unabhängig davon bestehe, ob ein Kind im Haushalt der Eltern lebe oder woanders.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Mai 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. November 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Antragstellung (dem 28. April 2003) Berufsausbildungsbeihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, hat die Klägerin keinen Anspruch auf BAB. Die Beklagte hat deshalb mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 zutreffend den Leistungsantrag der Klägerin vom 28. April 2003 abgelehnt.
1. Der Senat ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Zwar haben die Vorinstanzen den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw den Sozialhilfeträger nicht zum Verfahren beigeladen. Eine Beiladung kommt mit Rücksicht auf die Erstreckung der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit durch Änderung des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Angelegenheiten der Sozialhilfe und die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeit jedenfalls für die von der Klägerin ab 1. Januar 2005 geltend gemachten Leistungsansprüche in Betracht, weil sie von dem grundsätzlich für Berechtigte mit Anspruch auf BAB in diesen Sicherungssystemen geltenden Leistungsausschluss nicht erfasst wird (dazu näher im Folgenden unter 3.3). Hierbei steht einer Beiladung nicht schon entgegen, dass eine Anpassung des § 75 Abs 2 SGG an die neue Rechtslage erst ab 1. August 2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erfolgte, denn insoweit bestand für die Zeit ab 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 eine im Sinne der späteren Regelung ausfüllungsfähige Gesetzeslücke (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 12). Obwohl der Grundsicherungsträger somit als leistungspflichtig in Betracht kommt, kann die Frage eines etwaigen Verfahrensmangels auf sich beruhen, weil die Unterlassung einer unechten notwendigen Beiladung nach der 2. Alt des § 75 Abs 2 SGG nicht von Amts wegen, sondern nur auf ausdrückliche Rüge (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) hin zu beachten ist (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Eine derartige Rüge ist von der Revision nicht, auch nicht sinngemäß, erhoben worden.
2. Ob der Klägerin ein Anspruch auf BAB zusteht, richtet sich nach den §§ 59 ff SGB III. Nach § 59 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes ≪AFRG≫ vom 24. März 1997, BGBl I 594) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen (Nr 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr 3). Es kann dahinstehen, ob die Anforderungen an eine förderungsfähige Maßnahme der beruflichen Erstausbildung - was hier im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung naheliegen dürfte - und die Bedürftigkeit des Auszubildenden erfüllt sind, denn die Klägerin erfüllt jedenfalls die persönlichen Voraussetzungen der Förderung nicht.
Sie gehört zwar als Deutsche zum grundsätzlich förderungsfähigen Personenkreis (§ 63 Abs 1 Nr 1 SGB III), jedoch liegen die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III nicht vor. Nach § 64 Abs 1 Satz 1 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr 2). Beide Voraussetzungen sind - wie bereits der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht - kumulativ zu erfüllen. Zwar stünde die in Nr 2 geregelte Anforderung einem Anspruch auf Förderung nicht entgegen, weil die Klägern das 18. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb nach § 64 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III von dieser Voraussetzung abgesehen werden könnte. Die Klägerin kann BAB jedoch gleichwohl nicht erhalten, weil sie während des streitigen Zeitraums nicht außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht war. Es kommen daher materiell-rechtlich Ansprüche auf BAB weder unter Berücksichtigung des Bedarfs für den Lebensunterhalt (§ 65 SGB III) noch des Bedarfs für die Fahrkosten (§ 67 SGB III) in Betracht.
3. Dass Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern bzw eines Elternteils untergebracht sind, grundsätzlich von der Leistung ausgeschlossen sind, verletzt das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 52; stRspr). Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1; stRspr). Die dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Systemen der sozialen Sicherheit zukommende Gestaltungsfreiheit wird im Interesse der Rechtsetzungsgleichheit begrenzt. Für die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Personengruppen müssen rechtfertigende Gründe vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gesetzlichen Differenzierung stehen. Die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfGE 83, 395, 401). Art 3 Abs 1 GG verbietet ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; 90, 226, 239; 99, 165, 178 mwN).
Die Vorschrift des § 64 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III verletzt diese Maßstäbe nicht. Die einschränkende Regelung, wonach die Unterbringung im Haushalt der Eltern bzw eines Elternteils eine Förderung durch BAB ausschließt, geht auf das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) zurück. Zuvor hatte sich die Wohnsituation des Auszubildenden lediglich insoweit auf die Höhe der BAB ausgewirkt, als ein unterschiedlich hoher Bedarf für den Lebensunterhalt und ein Zusatzbedarf für Kosten der Unterkunft in Ansatz zu bringen war (vgl §§ 11, 12 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung ≪AusbFöAnO≫ idF der 27. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988, ANBA 1988, 1356). Die Neuregelung wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/2990 S 18) auf die Notwendigkeit gestützt, den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu konsolidieren. Deshalb sollte die Ausbildungsförderung nach § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf "diejenigen Auszubildenden und Familien konzentriert (werden), die wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind". Durch die Neuregelung bleibe die arbeitsmarktpolitische Funktion der BAB, die notwendige regionale Mobilität auf dem Ausbildungsstellenmarkt zu erleichtern, erhalten. Die bis zum Inkrafttreten des SGB III unverändert geltende Regelung wurde durch das AFRG ab 1. Januar 1998 in § 64 Abs 1 SGB III inhaltlich fortgeführt und lediglich redaktionell geändert (BT-Drucks 13/4941 S 164).
3. 1. Für den von der Klägerin beanstandeten Ausschluss bzw für die Ungleichbehandlung von Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, im Vergleich zu Auszubildenden, die außerhalb der Elternwohnung leben, gibt es sachliche Gründe. Im Hinblick auf die mit dem Gesetz vom 20. Dezember 1988 verfolgten Einsparziele im Haushalt der BA durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zugewiesenen Spielraums bei der Ausgestaltung von Systemen der sozialen Sicherung - unabhängig von der Frage der Unterhaltsverpflichtung der Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) - typisierend darauf abstellen, in welchem Umfang bei den Vergleichsgruppen Bedürftigkeit vorliegt (aA Wagner in Praxiskommentar zum SGB III ≪PK-SGB III≫ § 64 Rz 12; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III § 64 Rz 33). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Darlegung, dass die Durchführung einer Ausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern einen deutlich höheren Bedarf beim Auszubildenden auslöst. Eine Differenzierung in Abhängigkeit von dem Aufenthaltsort des Auszubildenden hatte der Gesetzgeber im Übrigen in abgeschwächter Form bereits vor der Neuregelung durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 insofern vorgesehen, als - wie bereits erwähnt - bei auswärtiger Unterbringung ein höherer Bedarfssatz zu berücksichtigen war (zur Rechtsentwicklung BSG SozR 3-4440 § 11 Nr 1). Die Bedarfssätze, die für Auszubildende in betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildung in den §§ 11, 12 AusbFöAnO in weitgehender Übereinstimmung mit den Werten des BAföG (vgl BSGE 69, 121 = SozR 3-4100 § 40 Nr 5) geregelt waren, unterschieden zunächst zwischen Unverheirateten unter 21 Jahren sowie Verheirateten oder Personen über 21 Jahren (zur Ermächtigungskonformität dieser Unterscheidung BSGE 47, 227 ff = SozR 4440 § 11 Nr 3). Ferner sah die AusbFöAnO für Auszubildende, die nach den Maßstäben des Anordnungsrechts in zulässiger Weise außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils anderweitig untergebracht waren, einen höheren Betrag als Bedarf für den Lebensunterhalt und einen Zusatzbedarf für Kosten der Unterkunft vor. Auf der Grundlage des § 11 Abs 1 AusbFöAnO war als Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ein Betrag von 435 DM zu Grunde zu legen, wenn er im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht war; hingegen wurden bei einer anderweitigen Unterbringung als Bedarf für den Lebensunterhalt 685 DM berücksichtigt (§ 11 Abs 4 AusbFöAnO). Die bereits im früheren Recht enthaltene unterschiedliche Behandlung der genannten Personengruppen war auf eine pauschalierende Bewertung der tatsächlichen Bedarfe zurückzuführen. Zwar ist die unterschiedliche Behandlung durch den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 erfolgten Ausschluss vertieft worden, jedoch hat der Gesetzgeber jedenfalls im hier streitigen Zeitraum durch die Eröffnung eines Zugangs zu den Sozialhilfeleistungen zum Ausgleich von Härten einen hinreichenden Ausgleich geschaffen (s dazu noch unter 3.3).
3. 2. Ebenso wenig besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Förderung von betrieblichen Ausbildungsgängen im Verhältnis zu Ausbildungen, die den Regelungen des BAföG unterfallen (Niewald in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts § 3 Rz 98; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 64 Rz 4; Giesen, SGb 2005, 120, 122; zweifelnd BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 1; Jaeger, info also 1993, 167 ff; Buser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 64 Rz 27; Wagner in PK-SGB III, § 64 Rz 10; einen Verfassungsverstoß bejaht Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 Rz 11). Bereits das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch im Anwendungsbereich des BAföG Förderungsleistungen nicht in jedem Fall ohne Berücksichtigung des Aufenthaltsortes des Auszubildenden geleistet werden, sondern ein vergleichbarer Ausschluss von Förderungsleistungen auch für den in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BAföG genannten Personenkreis gilt. Hiervon betroffen ist der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Für den genannten Personenkreis wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und er die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 1a BAföG erfüllt (zur Rechtsentwicklung s BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 5 C 16/99 - juris RdNr 11). Hierbei weichen - ohne dass diese Frage im vorliegenden Zusammenhang zu vertiefen wäre - auch die zusätzlichen Anforderungen des § 2 Abs 1a BAföG und des § 64 Abs 1 Satz 2 SGB III voneinander ab. So wird der Zugang zur BAB im Vergleich zu der einschlägigen Regelung des BAföG dadurch erleichtert, dass bei Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auf eine Prüfung der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus verzichtet wird.
Ein Gleichheitsverstoß ist allerdings schon im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den beruflichen Ausbildungsgängen und denjenigen, die die Anwendbarkeit des BAföG eröffnen, zu verneinen (Giesen, SGb 2005, 120, 122). Hierbei liegt der für den vorliegenden Zusammenhang wesentliche Unterschied darin, dass der Ausbildende dem Auszubildenden nach § 17 Abs 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz eine angemessene Vergütung zu gewähren hat. Angemessen ist die Ausbildungsvergütung nach der Rspr des BAG, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05, AP Nr 15 zu § 10 BBiG mwN). Die Anknüpfung an den unterschiedlichen wirtschaftlichen Hintergrund des Auszubildenden ist ein hinreichender sachlicher Gesichtspunkt, der die unterschiedliche Behandlung der Leistungsbezieher im SGB III und im BAföG rechtfertigt. Insofern bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob ggf bei großzügigerer Gewährung von BAB die Tarifvertragsparteien geneigt sein könnten, die Verantwortung für eine angemessene Vergütung der Auszubildenden von den Arbeitgebern auf die BA zu verlagern. Jedenfalls ist die hierin liegende Typisierung dem Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen erlaubt (vgl BVerfGE 17, 1, 25; 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr 6). Letzteres lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, dass im Rahmen der Gewährung von BAB ohnehin das Bedürftigkeitsprinzip gilt (vgl Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl, § 64 Rz 4).
3. 3. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheidet eine Verletzung des Art 3 GG durch die unterschiedliche Behandlung der genannten Vergleichsgruppen im streitigen Zeitraum jedenfalls aus, weil der Gesetzgeber der hier zu behandelnden Situation insofern Rechnung getragen hat, als er durch die Regelung in § 26 Abs 2 Nr 2 BSHG (jetzt: § 7 Abs 6 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - ≪SGB II≫; § 22 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - ≪SGB XII≫) einen Ausgleich für den von der Ausschlussregelung betroffenen Personenkreis geschaffen hat. Denn nach Maßgabe des § 26 Abs 2 Nr 1 BSHG (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durch das AFRG) gilt eine Rückausnahme von dem in § 26 Abs 1 Satz 1 BSHG geregelten Ausschluss von Auszubildenden von der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Rückausnahme erfasst ausdrücklich Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs 1 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf BAB haben. Sie hängt nicht von weiteren Voraussetzungen - etwa dem Vorliegen eines besonderen Härtefalls - ab.
Die Rückausnahme geht auf das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I 936) zurück. Bereits dieses Gesetz hatte durch Ergänzung des § 40 AFG um einen Absatz 1c und weitere Ergänzungen des BAföG klargestellt, dass der in § 26 BSHG geregelte Ausschluss auf den angesprochenen Personenkreis keine Anwendung finden sollte. Durch die Regelungen sollte klargestellt werden, dass Auszubildende, die die Voraussetzung des § 40 Abs 1 Satz 2 und 3 AFG nicht erfüllten, nicht dem Grunde nach förderungsberechtigt iS des AFG seien, sodass § 26 BSHG auf sie keine Anwendung finden könne (BT-Drucks 11/5961 S 26). Dieser Standpunkt war im Übrigen bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum BAföG vertreten worden (BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 6).
Soweit die Klägerin im Verfahren die Befürchtung geäußert hat, allein wegen der Versagung von Förderungsleistungen könne eine berufliche Ausbildung nicht durchgeführt werden (in diesem Sinne auch noch der zwischenzeitlich aufgehobene, einen Übergangsfall betreffende Vorlagebeschluss des SG Regensburg vom 6. Oktober 1989 - S 8 Al 55/89, Leitsatz veröffentlicht bei juris), trifft dies jedenfalls bezogen auf ihre individuellen Verhältnisse nicht zu. Denn nach ihren Angaben in der Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2006 hat sie zwischenzeitlich ihre Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen. Insofern kann hier die Frage auf sich beruhen, ob sich mit der für den von § 64 SGB III erfassten Personenkreis eröffneten Möglichkeit, statt der BAB Sozialhilfeleistungen zu erlangen, zugleich - ungeachtet der unterschiedlichen Ausgestaltung der Bedarfssätze und der Bedürftigkeitsprüfung in beiden Leistungssystemen - die früher unter dem Gesichtspunkt des Art 12 Abs 1 GG (Berufswahlfreiheit) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken erledigt haben (vgl Jaeger, info also 1993, 167, 170; weiterhin Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 Rz 13). Dem von der Literatur mit der Begründung, Familien würden bis zur Sozialhilfegrenze belastet und ungleich stärker zum Unterhalt ihrer Auszubildenden herangezogen als Familien, deren Kinder auswärtig untergebracht seien, diskutierten Verstoß gegen Art 6 GG (vgl insbesondere Jaeger, aaO) war nach den individuellen Verhältnissen der Klägerin ebenfalls nicht weiter nachzugehen, weil ihre Mutter in der fraglichen Zeit unabhängig von der Ausbildung Sozialhilfeleistungen bezogen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1917252 |
NZS 2008, 543 |
SGb 2008, 93 |
HzA aktuell 2008, 40 |
info-also 2008, 126 |